Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089677 times)

Yasper

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9090 am: 21.12.2023 22:05 »
https://www.merkur.de/wirtschaft/beamten-gehaeltern-sparen-haushalt-2024-ampel-will-offenbar-bei-zr-92739208.html

„ Unter anderem war dabei erstmals von Einsparungen bei Beamtengehältern die Rede.“

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9091 am: 21.12.2023 22:48 »
https://www.merkur.de/wirtschaft/beamten-gehaeltern-sparen-haushalt-2024-ampel-will-offenbar-bei-zr-92739208.html

„ Unter anderem war dabei erstmals von Einsparungen bei Beamtengehältern die Rede.“

Schau dir mal die letzten Seiten an, da wurde schon über den Artikel geschrieben.
Diesen Satz aus dem Kontext zu nehmen, stellt den Inhalt, meiner Meinung nach, des Artikels falsch da.

Aratrim

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9092 am: 21.12.2023 23:17 »
Betreff: Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Antwort BVA Wiesbaden auf den Einspruch ein paar Seiten zuvor.

hier: Antrag auf höhere Alimentation (Besoldung)
Ihr Antrag vom 15.12.2023

Sehr geehrter Herr XXX

mit o.a. Bezug beantragen Sie

(X) eine höhere Besoldung als die derzeit gezahlte Besoldung
(X) einen höheren Familienzuschlag ab dem dritten Kind.

Diesen Antrag lehre ich ab. Die an Sie ausgezahlte Besoldung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsbehelfsbelehrung

bla bla Mfg.

nach 2022 nun die zweite Ablehnung. Wobei ich aber auch genau weiß, dass andere BVA´s den wortgleichen Antrag zugelassen und ruhend gestellt haben.

Bin am überlegen diesmal Einspruch einzulegen dann würde das zu Grundsatz nach München gehen. Da liegt eh meine Akte schon wegen einer Klage in einem anderen Fall.
Jemand einen Tipp ? 

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9093 am: 21.12.2023 23:27 »
Wenn Du keinen Rechtsbehelf einlegst, bekommst Du nichts.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9094 am: 22.12.2023 00:27 »
Welche Zeichen sollten das denn sein? Prinzip Hoffnung, dass die ausgeschiedenen Richter ihren Nachfolgern die Thematik nicht ungeklärt überlassen würden?

Ich denke nicht, dass ich mich auf das Prinzip Hoffnung verlassen würde. Schaue Dir die in jüngster Vergangenheit ergangenen Entscheidungen und deren Begründung an und mach Dir dann selbst ein Bild. Das Feld ist spätestens nach der Entscheidung vom 15. November und in Anbetracht der Tatsache, dass 15 Besoldungsgesetzgeber nun anfangen müssen, gesetzgeberisch handeln zu müssen (und danach planmäßig erst wieder in zwei Jahren), bereitet, um einen Stachel ins Fleisch zu stoßen. Ob das noch nach dem Abschluss der anstehenden Gesetzgebungsverfahren so der Fall sein wird, dürfte bezweifelt werden können. Pragmatisch gesehen, können die Besoldungsgesetzgeber in nächster Zeit aus ihrer Komfortzone herausgezogen werden. Ob diese Möglichkeit noch in ein paar Monaten bestehen wird, stände in den Sternen. Wer seine im Moment deutlich gestärkte Autorität nun nutzt, dürfte einen guten Aufschlag tief ins Feld der Spielpartners setzen können, denke ich. Ob das noch in einem halben Jahr so sein wird, steht in den Sternen. Ein politisch besserer Zeitpunkt für die angekündigten Entscheidungen als in den nächsten Wochen wird es mit einiger Wahrscheinlichkeit danach erst einmal nicht mehr geben, denke ich.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9095 am: 22.12.2023 06:38 »
Okay, die Perspektive kann ich nachvollziehen. Ich bezog mich aber tatsächlich auf das was ich schrieb, wenn auch vielleicht etwas zu scharf formuliert. Es sind nun mal mehrere Richter aus dem Senat ausgeschieden. Ich habe zwar keinen Einblick wie sich das auf anhängige Verfahren auswirkt aber in jedem anderem Arbeitsumfeld müssten sich die „Neuen“ erstmal einarbeiten. Ich hoffe ich liege hier falsch in meiner Annahme, dass der Richterwechsel zu weiteren Verzögerungen führen könnte.

Pacodemias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9096 am: 22.12.2023 06:43 »
https://m.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/lohnanstieg-wegen-buergergeld-erhoehung-in-diesen-bundeslaendern-winkt-beamten-m-86499572.bildMobile.html

Jemand Bild Plus?


Interessant für uns ist der letzte Absatz, aber sie haben halt keine AHnung :)


Von: Uwe Freitag, Daniel Puskepeleitis, Wolfgang Ranft, Felix Rupprecht, Stefan Schlagenhaufer und Jan Schumann
21.12.2023 - 19:20 Uhr

Kurz vor Weihnachten gibt es für Millionen Beamte in Deutschland gute Nachrichten.

Wegen der Bürgergeld-Erhöhung zum neuen Jahr heben viele Bundesländer auch die Besoldungsstufen für ihre Landesbeamten an. Heißt: Um den Lohnabstand zu den Bürgern mit Grundsicherung zu wahren, kriegen plötzlich auch die Beamten mehr Geld!

Hintergrund: Der Bürgergeld-Regelsatz erhöht sich zum neuen Jahr von 502 auf 563 Euro pro Monat. Das sogenannte Lohnabstandsgebot soll sicherstellen, dass auch niedrige Löhne die erhöhten Sozialhilfeleistungen übersteigen – und ein Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung entsteht („Arbeit soll sich lohnen.“).
Bundesländer müssen 15 Prozent Lohnabstand einhalten

Im Jahr 2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat seiner sogenannten Alimentationspflicht für Staatsdiener nur nachkommt, wenn ein Mindestabstand zwischen Grundsicherung und Besoldung besteht.

Konkret heißt das, dass die Nettobesoldung von Staatsdienern, inklusive Kindergeld und Familienbezüge, mindestens 15 Prozent über der Grundsicherung liegen muss.

BILD hakte nach und gibt den Überblick. DAS erwartet Sie in Ihrem Bundesland:
Alles neu in Berlin

In Berlin kommen massive Erhöhungen, weil das Lohnniveau schon seit einigen Jahren nicht mehr an das Lohnabstandsgebot angepasst wurde! Zudem werden weitreichende Nachzahlungen fällig.

Die Berliner Beamtenbesoldung in der Besoldungsgruppe A 4 (Jahre 2016 bis 2018) und A 5 (Jahre 2018 und 2019) war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig zu niedrig, weil das Lohnabstandsgebot nicht eingehalten wird.

Die Beamtenbesoldung genügte in den untersuchten Jahren 2016 bis 2019 sogar bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 „nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des sog. Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung“.
Hamburg erhöht

Um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand zur Grundsicherung einzuhalten, wurde mit am 17. November 2023 für die Einzelfälle, in denen dieser Abstand nicht gewahrt ist, ein Besoldungsergänzungszuschuss eingeführt.

Damit wird eine ausreichende Besoldung in den Fällen sichergestellt, in denen das Familieneinkommen nicht den von der Verfassung vorgegebenen Mindestbedarf der Familie deckt. Der Zuschuss hat aber keine weiteren Auswirkungen auf die Besoldungsstufen.

Verändert sich das Grundsicherungsniveau, werden die vorgesehenen Beträge überprüft und bei Bedarf durch eine entsprechende Gesetzesänderung angepasst. Dies ist auch im Hinblick auf die Anhebung des Bürgergeldes vorgesehen. Die Entscheidung trifft dann die Hamburgische Bürgerschaft.
Mecklenburg-Vorpommern erhöht

Mecklenburg-Vorpommern will die Besoldung im Beamtenbereich für Berufseinsteiger und Beamte mit Kindern zusätzlich aufstocken. So sollen Beamte, die sich noch in der niedrigsten Besoldungsstufe A4 befinden, in die Stufe A5 befördert werden. Das Land reagiert damit auf die bevorstehende Erhöhung des Bürgergeldes.

Trotz der geplanten Übertragung des Tarifabschlusses der Länder vom 9. Dezember auf den Beamtenbereich habe in Mecklenburg-Vorpommern ohne weitere Maßnahmen der erforderliche Lohnabstand nicht mehr gewahrt werden können.

Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, muss zuvor aber noch im Landtag beraten und beschlossen werden.
Hessen erhöht

Die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 werden in Hessen nicht mehr vergeben, sodass alle Berufseinsteiger in Hessen mindestens in der Besoldungsgruppe A 6 beginnen.

Vor dem Hintergrund des Bürgergeldes wurde im Jahr 2023 die hessische Besoldung zum 1. Januar 2023 um drei Prozent, zum 1. August 2023 um 1,89 Prozent angepasst und wird sie zum 1. Januar 2024 erneut um weitere drei Prozent erhöht.

Rheinland-Pfalz will Lohnabstand wahren

Das Land will „den Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau in der niedrigsten Besoldungsgruppe“ wahren. Die Landesregierung hat darüber hinaus gestern angekündigt, das Tarifergebnis für die Beschäftigten der Länder 1:1 auf den Beamtenbereich zu übertragen.
Saarland erhöht

Auch das Saarland will erhöhen! Der konkrete Zeitplan zur Umsetzung werden in einem Spitzengespräch mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes am 16. Januar 2024 besprochen.
Sachsen-Anhalt will anheben, aber …

Eine Anhebung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 auf A 5 ist noch in der Diskussion. Die Wahrung eines ausreichenden Abstandes zu der Grundsicherung ist allerdings nicht der alleinige Zweck bei den Überlegungen.

Eine Hebung des Einstiegsamtes von Besoldungsgruppe A 4 auf A 5 hat keine Hebung der Besoldung der Beamten in den anderen Besoldungsgruppen zur Folge.
BaWü prüft noch

Baden-Württemberg prüft, ob „über den Tarifvertrag hinaus noch weitergehende Anpassungen bei den unteren Besoldungsgruppen vorgenommen“ werden müssen, um den Abstand zum Existenzminimum zu wahren.
Bayern hat erst im März angepasst

In Bayern ist keine Umgruppierung von A4 auf A5 geplant. Bayern hat erst im März dieses Jahres die Besoldungssätze angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2020 die Alimentation hinsichtlich des Mindestabstands zur Grundsicherung neu definiert hatte.

Das Einstiegsgehalt bei A3 beträgt in Bayern 2438 Euro, bei A4 2504 Euro (seit 1.1.23).
Brandenburg verweist auf Tarifvertrag

Die Landesregierung Brandenburg und die Gewerkschaften haben entschieden, die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 auf die Beamten Pensionäre des Landes zu übertragen. Das war’s!
Keine Erhöhung in Bremen

Bremen hat bereits 2022 alle A4-Beamten auf A5 angehoben. In Bremen werden wegen der Bürgergelderhöhung keine anderen Besoldungsstufen angehoben!
Niedersachsen plant keine Anpassungen

In Niedersachsen wurde die Besoldungsgruppe A 4 bereits im Jahr 2019 gestrichen. Die Beamtinnen und Beamten aus dieser Besoldungsgruppe wurden in die Besoldungsgruppe A 5 gehoben. Weitere Anpassungen sind derzeit nicht geplant.
Sachsen verweist auf Tarifvertrag

Im sächsischen Besoldungsrecht ist die A 5 die niedrigste Besoldungsgruppe. In Bezug auf Besoldungsanpassungen wird die Übertragung des Tarifvertrages auf die sächsischen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger angestrebt. Von den entsprechenden Anpassungen wären alle Besoldungsgruppen erfasst.
Schleswig-Holstein prüft

Die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 sind 2022 entfallen. Das unterste Einstiegsamt wurde damit auf A 6 angehoben.

„Im Rahmen des in 2024 anstehenden Gesetzgebungsvorhabens zur Anpassung der Besoldung und Beamtenversorgung wird geprüft, ob ergänzende Regelungen im Bereich der Beamtenbesoldung erforderlich sind.“
Thüringen prüft

In Thüringen gibt es seit der Abschaffung des einfachen Dienstes im Jahr 2015 weder die Besoldungsgruppe A 4 noch A 5. Die niedrigste Besoldungsgruppe bildet seitdem die Besoldungsgruppe A 6.

„Die Erhöhung der Regelsätze des Bürgergeldes zum 1. Januar 2024 um durchschnittlich 12 Prozent hat erheblichen Einfluss auf die Alimentation. Dieser muss daher bei jeder Bürgergeld-Erhöhung geprüft und – soweit erforderlich - Anpassungen unter Einhaltung des Abstandsgebotes vorgenommen werden“, hieß es.

Derzeit wird die systemgerechte Übertragung des Tarifabschlusses der Länder vom 9. Dezember 2023 auf die Thüringer Beamten und Richter geprüft.
Bundesbeamte

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 wird die Besoldung für alle Berechtigten angehoben!

Insbesondere führt die Gewährung des Sockelbetrags von 200 Euro zusätzlich zur linearen Erhöhung in Höhe von 5,3 Prozent zu einem Ausbau des Abstands der untersten Besoldungsgruppen zur sozialen Grundsicherung.

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9097 am: 22.12.2023 08:10 »
Für Berlin hat das VG Berlin vorgestern eine Pressemitteilung rausgebracht....

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1398135.php

Die Entscheidungen kommen langsam. Endlich!

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9098 am: 22.12.2023 08:24 »
Für Berlin hat das VG Berlin vorgestern eine Pressemitteilung rausgebracht....

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1398135.php

Die Entscheidungen kommen langsam. Endlich!
Gibt es da auch bereits was im Volltext?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9099 am: 22.12.2023 08:50 »
Okay, die Perspektive kann ich nachvollziehen. Ich bezog mich aber tatsächlich auf das was ich schrieb, wenn auch vielleicht etwas zu scharf formuliert. Es sind nun mal mehrere Richter aus dem Senat ausgeschieden. Ich habe zwar keinen Einblick wie sich das auf anhängige Verfahren auswirkt aber in jedem anderem Arbeitsumfeld müssten sich die „Neuen“ erstmal einarbeiten. Ich hoffe ich liege hier falsch in meiner Annahme, dass der Richterwechsel zu weiteren Verzögerungen führen könnte.

... und zugleich ist das, was ich schreibe, genau das, was Du hervorhebst: eine Perspektive. Insofern formuliere ich einen prognostischen Blick in die Zukunft und gehe dabei davon aus, dass es sich beim Bundesverfassungsgericht um ein Verfassungsorgan handelt, das es gewohnt ist, Sachlagen argumentativ zu prüfen, und also in der Lage ist, strategische und ggf. auch taktische Entscheidungen zu treffen. Das ist einer der zentralen Gründe, wieso Karlsruhe sich ab Beginn der 1950er Jahre grundsätzlich ein vergleichsweise hohes Ansehen - in der Regel das höchste im Vergleich zu den anderen Verfassungsorganen - in der Bevölkerung verdient hat.

Darüber hinaus ist das, was Du hinsichtlich des personellen Kontinuitätsbruchs und der Einarbeitungszeit schreibst, ebenfalls in sich schlüssig. Es wird in unserem Fall aber durch mehrere Faktoren abgemildert:

1. Es gibt eine Dogmatik, die es deutlich erleichtert, die sachlichen Strukturen zu durchdringen, um so zu begründeten Sichtweisen zu gelangen, die geprüft werden können.

2. Der Berichterstatter erstellt die Entscheidungsgrundlagen und ist ein "alter Hase", der sachlich tief in der Materie verankert ist. Die von ihm ausgearbeiteten Betrachtungen erleichtern es, die Materie zu durchdringen und sie zu prüfen.

3. Der Senat vollzieht regelmäßig und grundsätzlich immer eine große Beratungstiefe, die es im personellen Austausch erleichtert, Themen sachlich zu durchdringen.

4. Jedem Bundesverfassungsrichter stehen vier wissenschaftliche Mitarbeiter zur Seite, die nicht mit dem Wechsel eines Richters autoamtisch ausgestauscht werden müssen und deshalb ebenfalls eine personelle Kontinuität mit reproduzieren können. Auch hier kommt es zwischen den fünf Personen zu einer regelmäßigen und starken Beratungstiefe.

Auch durch diese Faktoren sind die Senate grundsätzlich auf personelle Diskontinuitäten vorbereitet und wird eine sachliche Kontinuität gesichert, die im Dreiklang aus Dogmatik, Teleologie und Pragmatik das Handeln der Senate selbst in Zeiten von hoher personeller Diskontinuität sichern - das ist auch heute der Fall, nachdem nun fünf der acht Richterstellen neu besetzt sind. Und zugleich gehen personelle Diskontinuitäten in sozialen System regelmäßig mit sachlichen Veränderungen einher: Insofern wird es interessant werden, zu sehen, was sie mit unserem Thema macht.

@ Pacodemias
Danke für das Einstellen des Beitrags. Er zeigt eine Recherche, die zunächst im Referat überzeugt und deshalb ggf. in den Sammeltread übernommen werden sollte. Denn anhand der Recherche lässt sich dann in den nächsten Monaten vergleichen, was sich wie entwickelt oder eben nicht bzw. anders entwickelt hat.

Zugleich zeigt die Recherche den qualitativen Verfall des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, da die jeweiligen Entscheidungen nicht mehr im Rahmen der zu beachtenden Dogmatik erstellt werden, sondern rein nach politischer Nützlichkeit. Wie hier schon vielfach betrachtet, schreit dieser Vulgärpragmatismus geradezu danach, vom Zweiten Senat eingehegt zu werden, da sich die Maßnahmen im Kontext der jeweiligen Gesetzeslage weit vom Grundgesetz absentieren.

Entsprechend ist es so, wie Obelix es zeigt: Die Mühlen des Gesetzes mahlen langsam, aber sie mahlen. Und zugleich zeigt sich die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin als offensichtlich lernfähig, da sie nun ggf. ihre Betrachtungen aus dem Sommer ergänzt hat (sie hatte dort die Richterbesoldung ab dem Jahr 2018 als verfassungskonform betrachtet; jetzt wird sich zeigen, wie sie nun die auch auf diese Entscheidung reagiert habende Klagebegründung betrachtet haben wird). Es wird interessant werden, die Entscheidungsbegründung zu lesen, wenn sie veröffentlicht wird. Es wird noch einige Zeit dauern, Unknown, bis sie vollständig erstellt und dann veröffentlicht werden wird, womit wohl realistisch kaum vor Februar zu rechnen sein dürfte.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9100 am: 22.12.2023 09:02 »
Betreff: Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Antwort BVA Wiesbaden auf den Einspruch ein paar Seiten zuvor.

hier: Antrag auf höhere Alimentation (Besoldung)
Ihr Antrag vom 15.12.2023

Sehr geehrter Herr XXX

mit o.a. Bezug beantragen Sie

(X) eine höhere Besoldung als die derzeit gezahlte Besoldung
(X) einen höheren Familienzuschlag ab dem dritten Kind.

Diesen Antrag lehre ich ab. Die an Sie ausgezahlte Besoldung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsbehelfsbelehrung

bla bla Mfg.

nach 2022 nun die zweite Ablehnung. Wobei ich aber auch genau weiß, dass andere BVA´s den wortgleichen Antrag zugelassen und ruhend gestellt haben.

Bin am überlegen diesmal Einspruch einzulegen dann würde das zu Grundsatz nach München gehen. Da liegt eh meine Akte schon wegen einer Klage in einem anderen Fall.
Jemand einen Tipp ?

Ganz klar: Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wenn man gewillt ist den Klageweg zu beschreiten im Widerspruch nicht die Ruhendstellung erbitten. Das BVA kann aber auch von sich aus ruhend stellen.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9101 am: 22.12.2023 09:14 »
Dass das Gericht dem Kriterium der "haushaltsnahen Geltendmachung" eine grundsätzliche Bedeutung zumisst, ist aus mehreren Gründen zu begrüßen.

Ich finde, dass diese Voraussetzung schlichtweg abgeschafft werden sollte.

Natürlich soll sie der besseren Haushaltsplanung des Gesetzgebers dienen. Diesen Zweck erfüllt sie dem Grunde nach auch. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber dem Auftrag nachkommt, seine Beamten verfassungsgemäß zu alimentieren, bedarf es dieser Regelung eigentlich aber nicht. Wenn denn der Gesetzgeber seinem Auftrag nachkommen würde, gäbe es auch keine erheblichen Risiken für den Haushalt, die der Gesetzgeber zeitnah abschätzen müsste. Insoweit ist sie zur Erreichung des Zwecks eigentlich nicht erforderlich.

Somit verkommt diese Regelung immer mehr zu einem Instrument, das letztlich dazu dient, den Beamten eine Hürde aufzubauen, die ihnen zustehenden Ansprüche geltend machen zu können. Insoweit hat man hier eine quasi verwaltungsrechtliche Regelung implementiert, um Leistungsansprüche zu begrenzen.

Der Gesetzgeber wäre hier durch die Verjährung ausreichend geschützt. Vor allem, da er sich selbst treuwidrig verhält, die verfassungsgemäße Besoldung selbst klar berechnen und beziffern und dementsprechend auch die Haushaltsrisiken einschätzen könnte.

Ausgehend davon, dass wir hier mittlerweile über evidente Verfassungswidrigkeit sprechen, macht die Regelung ebenso keinen Sinn.

Weiter ist es so, dass Besoldungsgesetze i.d.R. auf dem vorangegangenen Besoldungsgesetz aufbauen. Aktuell zeigt sich, dass zu keiner Zeit der verfassungswidrige Zustand behoben wurde. Insoweit ist es durchaus überlegenswert, dass dem Kriterium der zeitnahen Geltendmachung Genüge getan ist, wenn ein Widerspruch/Antrag für das Vorjahr vorliegt, über diesen aber noch nicht entschieden wurde. Es ist doch offenbar, dass eine verfassungsgemäße Alimentation nicht allein durch die Übernahme der tarifvertraglichen Vereinbarung wiederhergestellt werden kann.

Auch wenn das Gericht die umfassende Prüfung vornimmt und die Anforderungen an einen Widerspruch/Antrag gering sind, so ist es eben nicht hilfreich, als Beamter ohne jegliche Berechnung den Rechtsweg zu beschreiten.
Ohne jegliche Begründung ist eine abschlägige Bescheidung durch den Dienstherrn ein Kinderspiel. Es entsteht quasi ein Zwang, stets den Rechtsweg zu beschreiten.

Und gerade hier zeigt sich erneut der Unsinn dieser Regelung:

In dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Ansprüche geltend machen muss, nämlich zeitnah im aktuellen Haushaltsjahr, kann er seinen Anspruch überhaupt nicht beziffern. Und da der Gesetzgeber die Besoldung dermaßen auf Kante näht, kann er die Berechnung noch nicht einmal selbst durchführen. Häufig liegen die Zahlen für eine Berechnung im aktuellen Haushaltsjahr nämlich nicht vor. Insoweit ist es geradezu absurd, dem Beamten abzuverlangen, dass er pünktlich bis Jahresende seine Widerspruch einlegt.

Ich erwarte allerdings nicht, dass sich hier etwas ändern wird...

Deshalb heisst es weiterhin:

Widerspruch einlegen, Widerspruch einlegen, Widerspruch einlegen!



lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9102 am: 22.12.2023 09:25 »
, dass es sich beim Bundesverfassungsgericht um ein Verfassungsorgan handelt, das es gewohnt ist, Sachlagen argumentativ zu prüfen, und also in der Lage ist, strategische und ggf. auch taktische Entscheidungen zu treffen. Das ist einer der zentralen Gründe, wieso Karlsruhe sich ab Beginn der 1950er Jahre grundsätzlich ein vergleichsweise hohes Ansehen - in der Regel das höchste im Vergleich zu den anderen Verfassungsorganen - in der Bevölkerung verdient hat.

Man kann also deiner Meinung nach davon ausgehen, dass die langen Verfahrensdauern des BVerfG bezüglich der Beamtenbesoldung strategisch oder taktisch bedingt sind. Das lässt mein Ansehen des BVerfG doch beträchtlich schrumpfen.
Da müsste in Zeiten hoher Inflation schon dogmatisch etwas nachgebessert werden, z.B. hinsichtlich Verzugszinsen. Des weiteren muss sich das BVerfG angesichts der Dreistigkeit (siehe Battis) der Besoldungsgesetzgeber dringend etwas einfallen lassen, wenn es nicht als zahnloser Bettvorleger gelten will.

aspirant

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9103 am: 22.12.2023 09:31 »
Ich sehe das auch so wie Pendler1. Die Pensionen sind im Moment wirklich üppig im Vergleich zu Renten, gerade ab gD. Das wird zukünftig zu Recht angepasst werden. Von Nichtbeamten wird ja auch erwartet mit deutlich weniger auszukommen.

Umso wichtiger, dass jetzt der AEZ kommt. Wenn ich z.B. meine ETFs sehe, die ich seit 5 Jahren bespare, ist ziemlich klar, dass diese in 30+ Jahren, wenn ich in Pension gehe, zum Leben locker reichen werden. Jedenfalls muss man mit etwas vernünftiger Vorsorge nicht auf die Pension schielen. Und diese wird immer für ein normales Leben reichen, wenn auch nicht auf so hohem Niveau
wie heute. Ich für meinen Teil werde 50% des AEZ in ETFs stecken. Mit dem Rest wird sich das Leben versüsst, für Hobby und Urlaub kann man gut Geld verbrennen.

Womit Pendler1 aber absolut daneben liegt: Sonderzahlungen/Nachzahlungen. Bei 10% auf 30 Jahre mit "Zinseszins" genial, und für jeden nachvollziehbar, wenn man auch außerhalb des Zahlenraums bis 100 rechnen kann.  ;) Da hat Fragmon meines Erachtens recht.

PS Wir Jüngeren können ja nix dafür, wenn nun Pensionere trotz ständiger Aufforderungen in der Vergangenheit nie ordentlich vorgesorgt haben. Die sollen sich an die eigene Nase fassen, aber nicht nach mehr Geld schreien.
Just my 2 Cents...

Es ist bekannt und oft beschrieben, dass beamte weniger brutto bekommen und die Pension.. Weil sie eben NICHT privat Vorsorgen brauchen

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9104 am: 22.12.2023 09:43 »
[...]. Ich habe zwar keinen Einblick wie sich das auf anhängige Verfahren auswirkt aber in jedem anderem Arbeitsumfeld müssten sich die „Neuen“ erstmal einarbeiten. Ich hoffe ich liege hier falsch in meiner Annahme, dass der Richterwechsel zu weiteren Verzögerungen führen könnte.

Die Neuen setzen sich nicht einfach an den Schreibtisch und nehmen sich irgendwas vom Stapel des Vorgängers. Nun setzen sich die Senate zusammen, um die Arbeitsverteilung 2024 zu regeln. -> https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Geschaeftsverteilung/geschaeftsverteilung_node.html Also kann man erst darauf warten, um danach nach monatelanger Spannung auf die "Lügenliste" schauen zu dürfen. Und wem das zu wenig ist, gibt es ja das "freitäglich grüsst das Murmeltier".

Bezgl. des Arbeitseinsatzes vom derzeitigen Berichterstatter fiel mir auf, dass er am gleichen Tag dem 15.11. bei den Entscheidungen - 2 BvG 1/19 - - 2 BvG 1/21 - eingebunden war, aber bei - 2 BvF 1/22 - fehlte.

Bzgl. der verfassungsrechtlichen Prüfung, des Bremischen Besoldungsgesetzes - 2 BvL 21/23 - haben wir uns an einen neuen Namen zu gewöhnen: Berichterstatter: BVR Offenloch
« Last Edit: 22.12.2023 09:52 von A9A10A11A12A13 »