Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089960 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6165 am: 20.06.2023 11:26 »
@Swen
👍 zutreffend beschrieben.
 Im Ergebnis nur noch erschreckend, was von den in Verantwortung befindlichen so kommt. Ein leeres Blatt Papier hat mehr Inhalt und Aussagekraft als die Antworten der Herren und Damen. Es bleibt nur noch abzuwarten, wann sich nach dem "gemeinen" Bürger dieser Republik auch noch die Staatsdiener von der Politik und Demokratie abwenden.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6166 am: 20.06.2023 14:05 »
@Swen
👍 zutreffend beschrieben.
 Im Ergebnis nur noch erschreckend, was von den in Verantwortung befindlichen so kommt. Ein leeres Blatt Papier hat mehr Inhalt und Aussagekraft als die Antworten der Herren und Damen. Es bleibt nur noch abzuwarten, wann sich nach dem "gemeinen" Bürger dieser Republik auch noch die Staatsdiener von der Politik und Demokratie abwenden.

Der Prozess ist nach dem was ich so mitbekomme bereits in vollem Gange. Und da rede ich von verschiedenen Behörden und verschiedenen Besoldungsgruppen. Das betrifft allerdings nicht ausschließlich die Besoldung, sondern auch diverse organisatorische Dinge, den allgemeinen Rückhalt, etc. pp. Es läuft einfach zu viel schief, es wird immer schlimmer und für das Ganze muss man sich auch noch (wenn überhaupt) mit warmen Worten abspeisen lassen.

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6167 am: 20.06.2023 14:21 »
@Swen
👍 zutreffend beschrieben.
 Im Ergebnis nur noch erschreckend, was von den in Verantwortung befindlichen so kommt. Ein leeres Blatt Papier hat mehr Inhalt und Aussagekraft als die Antworten der Herren und Damen. Es bleibt nur noch abzuwarten, wann sich nach dem "gemeinen" Bürger dieser Republik auch noch die Staatsdiener von der Politik und Demokratie abwenden.

Der Prozess ist nach dem was ich so mitbekomme bereits in vollem Gange. Und da rede ich von verschiedenen Behörden und verschiedenen Besoldungsgruppen. Das betrifft allerdings nicht ausschließlich die Besoldung, sondern auch diverse organisatorische Dinge, den allgemeinen Rückhalt, etc. pp. Es läuft einfach zu viel schief, es wird immer schlimmer und für das Ganze muss man sich auch noch (wenn überhaupt) mit warmen Worten abspeisen lassen.

Pfff keine Ahnung was das Gejammer immer soll? Die die hier jammern sind doch Teil des Problems! Denken sie wirklich Politiker schreiben die Entwürfe oder haben tolle Ideen wie man eine Erhöhung verkauft und dabei trotzdem versteckt was streicht?! Ne ne alles Beamte die so ein Mist verzapfen und dann freudig mit dem Schwanz wedeln weil sie evtl befördert werden oder eine Leistungsprämie erhalten! Lächerlich und jeder kleine Beamte hier würde es in einer Bundesbehörde genauso machen. Mein Mitleid hält sich arg in Grenzen nur für wirklich Betroffene die täglich auch körperlich ihren Kopf hinhalten (Polizei, Feuerwehr, Soldaten) tut es mir wirklich leid. Der normale Beamte ist Teil des Problems und verdient kein Mitleid!

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6168 am: 20.06.2023 14:56 »
@Swen
👍 zutreffend beschrieben.
 Im Ergebnis nur noch erschreckend, was von den in Verantwortung befindlichen so kommt. Ein leeres Blatt Papier hat mehr Inhalt und Aussagekraft als die Antworten der Herren und Damen. Es bleibt nur noch abzuwarten, wann sich nach dem "gemeinen" Bürger dieser Republik auch noch die Staatsdiener von der Politik und Demokratie abwenden.

Der Prozess ist nach dem was ich so mitbekomme bereits in vollem Gange. Und da rede ich von verschiedenen Behörden und verschiedenen Besoldungsgruppen. Das betrifft allerdings nicht ausschließlich die Besoldung, sondern auch diverse organisatorische Dinge, den allgemeinen Rückhalt, etc. pp. Es läuft einfach zu viel schief, es wird immer schlimmer und für das Ganze muss man sich auch noch (wenn überhaupt) mit warmen Worten abspeisen lassen.

Pfff keine Ahnung was das Gejammer immer soll? Die die hier jammern sind doch Teil des Problems! Denken sie wirklich Politiker schreiben die Entwürfe oder haben tolle Ideen wie man eine Erhöhung verkauft und dabei trotzdem versteckt was streicht?! Ne ne alles Beamte die so ein Mist verzapfen und dann freudig mit dem Schwanz wedeln weil sie evtl befördert werden oder eine Leistungsprämie erhalten! Lächerlich und jeder kleine Beamte hier würde es in einer Bundesbehörde genauso machen. Mein Mitleid hält sich arg in Grenzen nur für wirklich Betroffene die täglich auch körperlich ihren Kopf hinhalten (Polizei, Feuerwehr, Soldaten) tut es mir wirklich leid. Der normale Beamte ist Teil des Problems und verdient kein Mitleid!

Es ist die Zeit einfach nicht Wert dir zu versuchen etwas beizubringen. Mach weiterhin den Kaffee im Vorzimmer, das passt schon ..

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6169 am: 20.06.2023 16:38 »
@Swen
👍 zutreffend beschrieben.
 Im Ergebnis nur noch erschreckend, was von den in Verantwortung befindlichen so kommt. Ein leeres Blatt Papier hat mehr Inhalt und Aussagekraft als die Antworten der Herren und Damen. Es bleibt nur noch abzuwarten, wann sich nach dem "gemeinen" Bürger dieser Republik auch noch die Staatsdiener von der Politik und Demokratie abwenden.

Der Prozess ist nach dem was ich so mitbekomme bereits in vollem Gange. Und da rede ich von verschiedenen Behörden und verschiedenen Besoldungsgruppen. Das betrifft allerdings nicht ausschließlich die Besoldung, sondern auch diverse organisatorische Dinge, den allgemeinen Rückhalt, etc. pp. Es läuft einfach zu viel schief, es wird immer schlimmer und für das Ganze muss man sich auch noch (wenn überhaupt) mit warmen Worten abspeisen lassen.

Pfff keine Ahnung was das Gejammer immer soll? Die die hier jammern sind doch Teil des Problems! Denken sie wirklich Politiker schreiben die Entwürfe oder haben tolle Ideen wie man eine Erhöhung verkauft und dabei trotzdem versteckt was streicht?! Ne ne alles Beamte die so ein Mist verzapfen und dann freudig mit dem Schwanz wedeln weil sie evtl befördert werden oder eine Leistungsprämie erhalten! Lächerlich und jeder kleine Beamte hier würde es in einer Bundesbehörde genauso machen. Mein Mitleid hält sich arg in Grenzen nur für wirklich Betroffene die täglich auch körperlich ihren Kopf hinhalten (Polizei, Feuerwehr, Soldaten) tut es mir wirklich leid. Der normale Beamte ist Teil des Problems und verdient kein Mitleid!

Es ist die Zeit einfach nicht Wert dir zu versuchen etwas beizubringen. Mach weiterhin den Kaffee im Vorzimmer, das passt schon ..

Selbst wenn es so wäre…. Mache ich damit immer noch mehr als sie 🤣🤣🤣🤣🤣😘

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6170 am: 20.06.2023 17:55 »
@Knecht

Einfach auf die Ignorierliste. Die Threads lesen sich dann viel besser.  ;D

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?action=profile;area=lists;sa=ignore;

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6171 am: 20.06.2023 18:07 »
@Knecht

Einfach auf die Ignorierliste. Die Threads lesen sich dann viel besser.  ;D

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Erledigt, danke!


Knecht

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kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6174 am: 20.06.2023 21:47 »
https://www.n-tv.de/politik/Karlsruhe-beanstandet-niedrige-Loehne-fuer-Gefangene-article24203382.html

Ich denke das gehört hier hin.

Prioritäten. Mehr fällt mir dazu nicht ein.

Hahahaaaa viele von den kleinen Beamten im mD oder gD fühlen sich doch auch wie im Knast HahahahaHAHAHAAA

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6175 am: 21.06.2023 09:22 »
@Knecht

Einfach auf die Ignorierliste. Die Threads lesen sich dann viel besser.  ;D

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?action=profile;area=lists;sa=ignore;

Erledigt, danke!

Ist das nicht Neuland ??? 🤣🤣🤣

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6176 am: 21.06.2023 20:29 »

                                                   (a)                               (b)
Regelsätze:                                                1.368,-- €
+ Kalte Unterkunftskosten:        1.400,-- €                         700,-- €
+ Heizkosten:                                               169,58 €
+ Kosten der Bedarfe für
Bildung und Teilhabe/                                    124,46 €
Sozialtarife:

Grundsicherungsbedarf:            3.062,04  €                     2.362,04 €
Mindestalimentation:                 3.521,35 €                     2.716,35 €


@ Swen

Ich bin selber gerade wieder am Nachvollziehen deiner Angaben aus dem Beitrag vom 07.06.23. Könntest du, wenn es dir nichts ausmacht, deine Bezugsquelle angeben?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6177 am: 21.06.2023 23:57 »
Hallo PolareuD, das mache ich gerne.

1) Die Regelbedarfe ergeben sich aus § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020) v. 15.10.2020 (BGBl. I 2019 S. 1452 - vgl. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s1452.pdf%27%5D__1687377850750). Die Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 389,- € pro Monat gibt die Regelbedarfe für einen Erwachsenen, der mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Für zwei entsprechende Erwachsene ergibt sich ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von 778,- €. Die Regelbedarfe von zwei Kindern sind nach dem Alter auf Grundlage der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 zu gewichten. Der Schlüssel zur Gewichtung sieht wie folgt aus:

- Regelbedarfsstufe 4 (Jugendlicher vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres):
4 x 328,- €
- Regelbarfsstufe 5 (Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres):
8 x 308,- €
-Regelbedarfsstufe 6 (Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):
6 x 250,- €
- gewichtete Summe pro Kind: 5276,- € : 18 = 293,11 €. Regelbedarf für zwei Kinder: 586,22 €

Der Regelbedarf für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft beträgt 778,- € + 586,22 € = 1.364,22 € (die Differenz zu den am 07.06. herangezogenen 1.368,- € ist für mich auf die Schnelle nicht aufzuklären).

2) Die kalten Unterkunftskosten für das Jahr 2020 sind der von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen "Aktualisierung der Auswertung zum Verfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesbesoldungsgesetzes (Vorgang 2 BvL 4/18)" mit dem Erstellungsdatum vom 18.05.2021 zu entnehmen. Hier sind auf die "Laufenden Kosten der Unterkunft: 95 %-Perzentil der Größenklasse für Bedarfe an Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern" abzustellen (die Statistik ist nicht öffentlich zugänglich). Die kalten Unterkunftskosten setzen sich aus dem 95 %-Perzentil der laufenden Unterkunfts- und dem 95 %-Perzentil der laufenden Betriebskosten zusammen.

Die niedrigsten kalten Unterkunftskosten wies 2020 Sachsen-Anhalt auf: Das erstgenannte 95 %-Perzentil betrug 500,- €, das letztgenannte 200,- €, was hier in der Summe zu kalten Unterkunftskosten in Höhe von 700,- € führt.

Die höchsten kalten Unterkunftskosten wies zunächst einmal Hamburg auf, wobei es hier zu einer Verzerrung der statistischen Daten im Gefolge überproportional hoher Kosten bei der Unterbringung von Grundsicherungsberechtigten in Flüchtlingsunterkünften gekommen ist, weshalb die Daten so nicht herangezogen werden können, vgl. für die Jahre 2017 bis 2019 VG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2020 - 20 K 7506/17 -, Rn. 87 (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE200004703), dem hier ebenso für das Jahr 2020 gefolgt wird, da sich die statistische Verzerrung ebenfalls 2020 offensichtlich weiterhin fortgesetzt hat (das entsprechende 95 %-Perzentil der laufenden Unterkunftskosten ist von 2017 nach 2018 als einziges der 16 Bundesländer extrem angestiegen, nämlich um mehr 200 %, sodass die Beträge im Gefolge so nicht herangezogen werden können). Von daher sind der genannten Statistik als Höchstwerte die kalten Unterkunftskosten für Bayern zu entnehmen, die sich 2020 aus dem 95 %-Perzentil der laufenden Unterkunftskosten in Höhe von 1.150,- € sowie dem 95 %-Perzentil der laufenden Betriebskosten in Höhe von 250,- € zusammengesetzt haben, sodass ein Betrag in Höhe von 1.400,- € zu Grunde zu legen ist.

3. Die angemessenen Heizkosten werden vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung anhand der von der co2online GmbH erstellten "Kommunalen Heizspiegel" bemessen, worin das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht ihm gefolgt sind. Es ist das Produkt zu bilden aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder ergibt (BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, Rn. 23 ff.). Diese Methode hat das Bundesverfassungsgericht wie gesagt in der aktuellen Entscheidung als realitätsgerecht betrachtet (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 62 f.), weshalb es wie das Bundesverwaltungsgericht den für das jeweilige Besoldungsjahr geltenden "Bundesweiten Heizspiegel" mit den Abrechnungsdaten des Vorjahrs herangezogen hat (BVerwG, Beschl. v. 22.09.2017 - 2 C 56.16 -, Rn. 170 und BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 - 2 C 32.17 -, Rn. 110 ff.). Als Heizkosten ist für das Jahr 2020 im Gefolge der Entscheidungen der genannten drei Gerichte auf den Heizspiegel 2020 mit den Abrechnungsdaten des Vorjahrs abzustellen (https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel/heizspiegel-2020/heizspiegel-2020.pdf). Hier ist auf der S. 4 der vergleichbare Höchstwert heranzuziehen, der sich entsprechend auf den Energieträger Fernwärme und die Gebäudefläche 100 bis 250 qm erstreckt und 22,61 € pro qm zu Grunde legt. Als Wohnfläche ist i.d.R. die Unterkunftsgröße heranzuziehen, die die Bundesländer aufgrund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgesetzt haben (WoFG v. 13.09.2001 BGBl. I 2001 S. 2376). Sowohl in Sachsen-Anhalt als auch in Bayern ist entsprechend eine Wohnfläche von 90 qm für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen, vgl. für Sachsen-Anhalt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS v. 23.02.1993 (MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285); RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr v. 10.03.1995 (MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133); vgl. a. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.12.2018 - L 4 AS 481/17 -, Rn. 30; vgl. für Bayern Ziff. 22.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) v. 11.01.2012 (AllMBl. 2012 S. 20), die zuletzt durch die Bekanntmachung v. 28.11.2019 (BayMBl. 2019 Nr. 533) geändert worden ist.

Entsprechend ergeben sich in beiden Rechtskreisen jährliche Heizkosten in Höhe von 22,61 € x 90 = 2.034,90 € bzw. von monatlich 169,58 €.

4. Die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der monetäre Gegenwert für die Sozialtarife lassen sich weiterhin für beide Rechtskreise nicht hinreichend realitätsgerecht heranziehen, da sie bislang von der jeweiligen Landesregierung nicht hinreichend vorgelegt worden sind. Entsprechend können weiterhin nur die - deutlich zu geringen - Pauschalbeträge herangezogen werden, wie sie den gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden können (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 64 ff.). Diese Methodik betrachtet das Bundesverfassungsgericht zur gerichtlichen Prüfung als sachgerecht, sofern auch ohne Berücksichtigung der realitätsgerechten Beträge feststeht, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau verletzt ist (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 71), was hier der Fall ist. Der Betrag ist zwischen 2011 und 2020 mit 37,23 € je Kind unverändert geblieben (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 145 f.). Im Jahr 2020 wurde darüber hinaus nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. 30.06.2020 (BGBl. I 2020 S. 1512) ein steuerfrei zu stellender Bonus von 300,- € je Kind gewährt, der bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus entsprechend zu beachten ist.

Es ergeben sich (nicht realitätsgerecht) Kosten in Höhe von 2 x (37,23 € + 25 €) = 124,46 €.

5. Im Ergebnis muss wegen der in Ziff. 1 genannten Ungenauigkeit korrigiert von einem Grundsicherungsbedarf in Höhe von 2.358,26 € (und nicht von  2.362,04 €) in Sachsen-Anhalt und von 3.058,26 € (und nicht von 3.062,04  €) in Bayern ausgegangen werden.

Eventuell hört sich nun die Bemessung ob der Länge des Beitrags kompliziert an - tatsächlich ist sie ganz einfach, wenn man der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der aktuellen Entscheidung ab der Rn. 50 folgt und sobald man auf Grundlage der genannten Quellen die jeweiligen Bemessungsposten zusammengestellt hat. Weiterführende Infos findest Du auch in dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr ab der S. 199, der Beitrag beginnt dort auf der S. 198.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6178 am: 22.06.2023 08:03 »
Vielen Dank Swen für die Angabe deiner Bezugsquellen. Die Gewichtung der Regelbedarfe für Kinder war mir noch gar nicht bewusst.

Gibt es vielleicht schon Zahlenwerke für 2021 und 2022?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6179 am: 22.06.2023 09:28 »
Gern geschehen, PolareuD. Die aktuellen Zahlenwerte finden sich hier:

Zur Ziff. 1) grundsätzlich RBSFV 2021 und 2022 (die Rechtsgrundlage ist grundsätzlich im BGBl. I öffentlich zu machen).
2021 hier ist die novellierte gesetzliche Grundlage zu beachten: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2855.pdf%27%5D__1687415076370
2022 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//%2A%5B%40attr_id=%27bgbl121s4389.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4389.pdf%27%5D__1687414917093

Zur Ziff. 2) Hier ist die laufende Aktualisierung der Daten hinsichtlich der 95 %-Perzentile durch die BfA heranzuziehen, die weiterhin nicht öffentlich zugänglich ist.

Zur Ziff. 3) Hier sind weiterhin die genannten Heizspiegel des zu betrachtenden Jahres mit den Daten des Vorjahres heranzuziehen: https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel/

Zur Ziff. 4) Die realitätsgerechten Daten sind vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu nennen und darzulegen, wozu sie zuvor hinreichend sachgerecht zu ermitteln sind, wie das vom Bundesverfassungsgericht direktiv beschlossen worden ist. Die Daten werden von vielen Gesetzgebern weiterhin nicht hinreichend realitätsgerecht ausgewiesen, insbesondere hinsichtlich der von ihm als "[v]on erheblicher praktischer Bedeutung" betrachteten Kinderbetreuungskosten, die seit Sommer 2019 für Grundsicherungsempfänger nicht mehr zu entrichten sind, während in den meisten Bundesländer weiterhin Betreuungskosten in unterschiedlicher Höhe anfallen; entsprechend ist die Beitragfreiheit als geldwerter Vorteil in die Betrachtung des Grundsicherungsniveaus mit einzubeziehen, sodass  für nicht der Grundsicherung unterliegende Kinder, sofern diese Kosten anfallen, die Kosten in die Bemessung des Grundsicherungsniveaus einfließen müssen (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 69). Auch hier ist also vom Gesetzgeber ein nach Alter gewichteter Betrag in die Bemessung mit einzubeziehen, sofern er anfällt. Die erhebliche praktische Bedeutung ergibt sich aus den hohen Beiträgen für einen KiTa-Platz. Sofern der Gesetzgeber die Daten weiterhin nicht erhoben oder nicht öffentlich zugänglich gemacht hat, ist im Prüfverfahren vergangenheitsbezogen so wie beschrieben zu verfahren, sofern auch ohne Berücksichtigung der realitätsgerechten Beträge feststeht, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau verletzt ist (was weiterhin in allen Rechtskreisen der Fall ist). Zur konkreten Prüfung würde ich die jeweilige Drucksache zur Begründung des Gesetzes heranziehen und die dort ausgewiesenen Kosten betrachten (bei Unklarheit hier einfach noch einmal rückfragen), wobei sich hier in den Ländern für 2021 vielfach keine ausgeworfenen Werte finden lassen dürften, da die betreffende Gesetzgebung vor der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vollzogen worden ist. Eine Betrachtung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe und für den monetären Gegenwert der Sozialtarife, der die Problematiken weitergehend einordnet, findet sich in dem genannten DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr auf den S. 200 f. und 207 ff.

Wie gesagt, auf den ersten Blick scheinen die Bemessungen kompliziert, in dem unlängst in der RiA veröffentlichten Beitrag des Referenten im Bayerischen FM wird dieser Eindruck gleichfalls verstärkt - tatsächlich offenbart sich auch in diesem Teil jenes Beitrags seine tendenziöse Seite, da hier mit sachlich nicht berechtigten Argumenten die langwährende gesetzgeberische Untätigkeit gerechtfertigt werden soll. Denn der Bedarfsposten der Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe und des monetären Gegenwerts der Sozialtarife muss im Gesetzgebungsverfahren nicht bis auf den letzten Euro genau bemessen werden, da der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Gesetzgebung zukunftsbezogen verpflichtet ist, den amtsangemessenen Gehalt der zu gewährenden Nettoalimentation zu garantieren. Er hat also auf Grundlage seiner Bemessungen sicherzustellen, dass die Alimentation einen deutlichen Puffer hinsichtlich des zu garantierenden Abstands zur Grundsicherung aufweist. Entsprechend liegen die Daten der anderen Posten vollständig vor und zeigt sich bereits ohne die Beachtung der realitätsgerechten Bedarfe für Bildung und Teilhabe und für die Sozialtarife in allen Rechtskreisen weiterhin, dass keine amtsangemessene Alimentation mindestens in den unteren Besoldungsgruppen gewährt wird.

Die entsprechende Bemessung des mit Ausnahme der genannten Bedarfe ansonsten realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus bedarf, sofern die genannten Posten noch wie oben dargelegt recherchiert werden müssen, keiner halben Stunde, was ebenso hinsichtlich der gewährten Nettoalimentation gilt, insbesondere sofern hier keine "Spitzausrechnung" vorzunehmen ist (hier ist grundsätzlich das Gehalt als Ganzes heranzuziehen, vgl. die Rn. 73 in der aktuellen Entscheidung). Wozu also jeder von seiner Intelligenz her normal veranlagte Mensch in rund einer Stunde in der Lage ist, haben nicht wenige Dienstherrn teilweise Jahre gebraucht, worin sich also entweder extreme sachliche Unfähigkeit der Verantwortungsträger widerspiegeln müsste oder eben der gezielte Verfassungsbruch, der auch mit instrumentellen Worten nicht kaschiert werden könnte.