Autor Thema: Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche  (Read 437539 times)

Spid

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #1560 am: 23.08.2021 21:30 »
Die Beziehung zwischen AN und AG ist eine Rechtsbeziehung, in der Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte gegen Geld getauscht wird. Unterschreitet der AN die Leistung mittlerer Art und Güte, ist er vertragsbrüchig. Überschreitet er sie, wird er übermäßig abgenutzt und ist schneller unbrauchbar.

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« Antwort #1561 am: 23.08.2021 21:43 »
Eine variable Vergütung hat doch regelmäßig das Ziel mehr als nur Leistung mittlerer Art und Güte rauszuholen, also vertraglich nicht geschuldete Leistung, die nicht durch das Grundgehalt abgedeckt ist. Und das nutzen ja reichlich Unternehmen und verdient damit auch gut.

Spid

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« Antwort #1562 am: 23.08.2021 21:46 »
Eine Leistung, die über die Leistung mittlerer Art und Güte hinausgeht, ist eine, die die Kräfte des AN übermäßig beansprucht und ihn in seiner Gesundheit gefährdet. Wer unbedingt in einem ostasiatischen Sweatshop arbeiten möchte…

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« Antwort #1563 am: 23.08.2021 21:49 »
Betrifft dann 99% der Vertriebler. Da die erhöhte Abnutzung aber nur theoretischer Natur ist, haben die meist auch ein langes und glückliches Leben..

Spid

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« Antwort #1564 am: 23.08.2021 21:55 »
Nein, sie ist praktischer Natur und ergibt sich zwingend aus einem Überschreiten der Leistung mittlerer Art und Güte - ansonsten wäre es kein Überschreiten ebendieser Leistung, sondern lediglich deren Erbringen. Das ergibt sich zwingend aus der Definition der Leistung mittlerer Art und Güte.

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« Antwort #1565 am: 23.08.2021 22:01 »
Und dann explodiert dem Makler ganz praktisch der Kopf weil sich in Monat X dazu entschließt richtig reinzuhauen und 3 Immos mehr vermittelt als gewöhnlich?
Schlimm dass dann regelmäßig auch noch mit mehr Geld belohnt.

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« Antwort #1566 am: 23.08.2021 22:06 »
Mag sein. Vielleicht auch ein Schlaganfall oder ein Herzinfarkt. Oder plötzlicher, unerwarteter Tod. Ist aber auch völlig gleich, denn eine Überbeanspruchung der Kräfte des AN unter Gefährdung dessen Gesundheit bleibt eine Überbeanspruchung der Kräfte des AN unter Gefährdung dessen Gesundheit - so einfach ist das.

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« Antwort #1567 am: 23.08.2021 22:16 »
Jeder vernünftige Unternehmer zahlt seinen Leuten im Vertrieb variable Vergütung, die Leistung belohnt, die über die vertraglich geschuldete hinaus geht für der AN eben nur sein Grundgehalt erhält. Habe den Vertriebler eine geringere Lebenserwartung, leiden häufiger ans Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder explodierenden Köpfen?
 

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« Antwort #1568 am: 23.08.2021 22:23 »
Mir sind dazu keine Statistiken bekannt. Mir ist aber auch kein vernünftiger Unternehmer bekannt, der die Kräfte seiner AN überbeansprucht und ihre Gesundheit gefährdet. Das führt nämlich bestenfalls kurzfristig zu Erfolgen. Inwiefern wäre die vertraglich geschuldete Leistung mit dem Grundgehalt abgegolten, wenn es variable Vergütungsbestandteile gibt? Eine Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte kann schließlich auch zu solchen Ergebnissen führen, die variable Vergütungsbestandteile aktivierte - das hängt ja schließlich von der Leistungsfähigkeit des Einzelnen ab.

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« Antwort #1569 am: 23.08.2021 22:26 »
Es geht bei der Variablen regelmäßig darum dem AN möglichst viele Leistungsreserven zu entlocken. Also solche Leistung sie nicht gem. Arbeitsvertrag geschuldet ist, nämlich die mittlerer Art und Güte.

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« Antwort #1570 am: 23.08.2021 22:34 »
Soll das die Antwort auf meine Frage sein?

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« Antwort #1571 am: 23.08.2021 22:50 »
Ja. Ich könnte aber auch noch ausführen, dass variable Vergütungsbestandteile insbesondere, wenn diese an dem generierten Umsatz beteiligen,also in der Höhe nach nicht begrenzt sind und schon deshalb das höchstmögliche aus dem AN rausholen wollen. Und das wollen viele vernünftige AG. Die Sache mit der Überbeanspruchung ist halt nur theoretischer Natur. Durch das mehr an Geld kann sich der AN u.a. eine bessere Gesundheitsversorgung leisten, profitiert seelisch von der Anerkennung der Kollegen usw.

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« Antwort #1572 am: 23.08.2021 23:00 »
Da hinsichtlich meiner Frage unbeachtlich ist, was beabsichtigt wird, taugen die Vorbringungen nicht als Antwort.

Auch die wiederholte Behauptung, die Überbeanspruchung sei nur theoretischer Natur, macht sie nicht wahrer. Entweder es gibt eine Überbeanspruchung oder es ist keine über die Leistung mittlerer Art und Güte hinausgehende Leistung. So einfach ist das.

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« Antwort #1573 am: 23.08.2021 23:24 »
Wenn die variablen Vergütungsbestandteile nicht immer gezahlt werden, sondern eben für besondere Leistungen, dann ist die Leistung mittlerer Art und Güte bereits mit dem Grundgehalt abgegolten. Die meisten AG wollen aber Leistung die darüber hinausgeht,  bzw. AN die auch an dem Erfolg des Unternehmens interessiert sind, deshalb zahlen sie dafür eine entsprechend variable Vergütung. Für die Leistung erhält der AN sein Grundgehalt für den nicht geschuldeten Erfolg die variable Vergütung. Ist doch klar, dass man das als AG so macht. 

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« Antwort #1574 am: 23.08.2021 23:35 »
Da auch eine Leistung mittlerer Art und Güte eine besondere Leistung - im Sinne von weit überdurchschnittlich, unerwartet gut u.ä. - verfängt auch Deine neuerliche Vorbringung in keinster Weise - ebenso wenig wie die Behauptung, die meisten AG wollten eine Leistung, die über die Leistung mittlerer Art und Güte hinausginge, denn die Maße der AG hat kein Interesse an einer gesundheitsgefährdenden Überbeanspruchung ihrer AN.