Autor Thema: Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil  (Read 20799 times)

heinelus

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Was man aber auch immer nicht vergessen darf. Die 71,75% Pension gibt es erst nach 40 Dienstjahren.

Pro Jahr erlangt der Beamte 1,79375% an Pension. Hat der Beamte sich mit Mitte 30 verbeamten lassen, so hat er etwas mehr als 50% Pension.

Je nach Bundesland z.B. NRW gibt es noch einen Absenkungsfaktor von 0,99349 für alle ab A9.

Ist fast immer noch mehr als bei den Rentnern ;)!
Wenn jemand zum Ende hin 6.000 Euro brutto verdient, wird er dennoch in den seltensten Fällen eine Rente von 3.000 Euro bekommen.


Also wenn ich einen Pensionsrechner und einen Rentenrechner (GRV+VBL mit der aktuellen Auskunft) nutze, liege ich mit meiner EG11 knapp 400€ netto unter der Pension von A11 in NRW (mit 71,75%, also Endstufe und ohne Abzug PKV). Mit sagen wir mal 300€ PKV Abzug sind es noch 100€ netto Unterschied. Jedoch sind bei meiner Rente (GRV und VBL) die Stufenaufstiege noch nicht mit drin, da bei der GRV der durchschnittliche Verdienst/Einzahlung der letzten 5 Jahre angenommen wird. Zur Zeit bin ich in Stufe 3 und komme nächstes Jahr in 4. Habe also in 10 Jahre mein Endstufe erreicht. Habe dann aber noch mehr als 20 Jahre bis zur Rente.

Gehe ich nur von den 20 Jahren in der Endstufe aus und ca. 15000€ mehr pro Jahr, entspricht dies pro Jahr 0,35 mehr an Rentenpunkten und auf 20 Jahre 7,12. Macht beim aktuellen Wert von 39,92 €/Punkt, 284€ mehr an Bruttorente. Dazu kommen noch die 2 Stufenaufstiege dazwischen und zusätzlich die Steigerung der VBL.

Und nicht zu vergessen das ich als Beamter in NRW in meinem Arbeitsleben fast 400 ganze(!) Arbeitstage dafür mehr hätte arbeiten müssen (41h Woche bzw. später 40h und 39h gegen 39h Woche als TB)

cyrix42

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- Zuschlagsorgien widersprechen hingegen der Verfassung. Konkretes Beispiel: Ein A5/3 bekommt in NRW zurzeit ein Grundgehalt von 2.621 Euro. Mit drei Kindern erhält er hingegen bis zu 5.017 Euro, also 91% (!) mehr.

Wo genau siehst du das Problem? Mit 8 Kindern wäre der Beamte bei 8250€ Monatsbrutto. Und nu? Bist du der Meinung, dass jeder Beamte in A5 also mindestens 8k benötigt; und der A13er aufgrund der Amtsangemessenheit (und des Abstandsgebots) dann mindestens 12k im Monat?

Ganz offensichtlich passen die Anforderungen „jedes Kind angemessen alimentieren“ und „hauptsächlich über Grundgehalt“ nicht zusammen. Erstere ist vom BVerfG erhoben, von der zweiten lese ich immer nur hier, während das so aus den Urteilen nicht rüberkommt. (Da steht nur, dass das BVerfG bisher davon ausging, dass die Besoldung so bemessen sei, dass unter Einbeziehung der Zuschläge das Grundgehalt für die 4-köpfige Beamtenfamilie ausreicht, während besonderer Bedarf für kinderreiche Familien erkannt wurde. Da stand nicht, dass allein das Grundgehalt schon für die 4-köpfige Familie ausreichen muss…)

@heinelus: Beachte, dass deine 4€/VBL-Punkt, die du bisher schon hast, im Laufe der Zeit bis zum Rentenbeginn (anders als bei der GRV) nicht im absoluten Wert steigen (der Gegenwert in € des Entgeltpunkts ändert sich nicht). Entsprechend sinkt die Kaufkraft mit der Inflation. Und selbst bei einer moderaten Inflationsrate ist das auf diese lange Zeit ein sehr relevanter Faktor.

BVerfGBeliever

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Ganz offensichtlich passen die Anforderungen „jedes Kind angemessen alimentieren“ und „hauptsächlich über Grundgehalt“ nicht zusammen. Erstere ist vom BVerfG erhoben, von der zweiten lese ich immer nur hier, während das so aus den Urteilen nicht rüberkommt.

Dazu beispielhaft zwei Zitate aus der vorgestrigen Stellungnahme des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Huber (siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.msg368185.html#msg368185):

- "Das bedeutet allerdings nicht, dass die Besoldung für einen alleinstehenden, ledigen Beamten oder eine Beamtin zu hoch angesetzt wäre und insofern eine „Überalimentation“ vorläge. Die Grundbesoldung ohne Familienzuschläge ist vielmehr „familienneutral“. [...] Familienstand und Anzahl der Kinder spielen hierfür – wie in der Privatwirtschaft für die Entlohnung – grundsätzlich keine Rolle. Sie sind insoweit Privatsache und typischerweise mit Einschränkungen des Lebensstandards verbunden."

- "Unzulässig ist es daher, wenn der Gesetzgeber Beamten, Soldaten und Richtern zumutet, für den Unterhalt ihres dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familien-neutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können."

MoinMoin

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Kurze Ergänzung zum ursprünglichen Thema des Threads:

- Moderate Zuschläge für die ersten beiden Beamten-Kinder sind seitens des BVerfG "erlaubt" (aber keineswegs vorgeschrieben).
- Zuschlagsorgien widersprechen hingegen der Verfassung. Konkretes Beispiel: Ein A5/3 bekommt in NRW zurzeit ein Grundgehalt von 2.621 Euro. Mit drei Kindern erhält er hingegen bis zu 5.017 Euro, also 91% (!) mehr.
Ein A3er mit ausreichend Kinder erhält mehr als der A13er und das weil das BVerG es gefordert hat, dass er so hohe Kinderzuschläge bekommt.
Wie löst du diesen Widerspruch auf?

Daher ist es von der reinen Logik her natürlich möglich , dass die notwendigen Familienbestandteile komplett (wie ab Kind 3 gefordert) alleinig via Zuschläge ausgezahlt werden. Es sind nur die althergebrachten Besoldungsgsystematiken, die auf das 4K Model beruhen und das dort im Grundgehalt ein Anteil für die Familie inkludiert ist, nicht jedoch die Verfassung, dass eine solche fundamentale Änderung der Besoldungssystematik verbietet.
Zitat
Somit ist eine signifikante Erhöhung ALLER Beamten-Grundgehälter die einzige Lösung, um die aktuelle Verfassungswidrigkeit in den siebzehn Besoldungskreisen zu beseitigen.

Und ja, in meinen Augen sollte daraus logischerweise folgen, dass im Anschluss auch die Tariflöhne der öD-Angestellten (spürbar) steigen müssen, um "Friktionen" zwischen den beiden Gruppen zu vermeiden..
Und wenn man also es fordert, dass ein A3er alleinig via Grundgehalt seine 2 Kinder und Partner über die Mindestalimentation hievt.
Dann muss man sich im klaren sein, dass dadurch eben dieser einfachste Beamte ohne Familie auf das Medianeinkommen der Bürger für die sie dienen angehoben werden muss.

Ob das der verfassungsmäßige Begriff von Amtsangemessen ist? Finde ich schon irgendwie abgehoben.

Und ob es da für den Staat nicht klüger ist eine Bindungsloses Grundeinkommen für die Kinder über die Bevölkerung auszuschütten und man dadurch nicht mehr soviel Bürgergeld und Besoldung und den damit verbundenen Neid in der Masse der Bevölkerung hat?

MoinMoin

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Ganz offensichtlich passen die Anforderungen „jedes Kind angemessen alimentieren“ und „hauptsächlich über Grundgehalt“ nicht zusammen. Erstere ist vom BVerfG erhoben, von der zweiten lese ich immer nur hier, während das so aus den Urteilen nicht rüberkommt.

Dazu beispielhaft zwei Zitate aus der vorgestrigen Stellungnahme des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Huber (siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.msg368185.html#msg368185):

- "Das bedeutet allerdings nicht, dass die Besoldung für einen alleinstehenden, ledigen Beamten oder eine Beamtin zu hoch angesetzt wäre und insofern eine „Überalimentation“ vorläge. Die Grundbesoldung ohne Familienzuschläge ist vielmehr „familienneutral“. [...] Familienstand und Anzahl der Kinder spielen hierfür – wie in der Privatwirtschaft für die Entlohnung – grundsätzlich keine Rolle. Sie sind insoweit Privatsache und typischerweise mit Einschränkungen des Lebensstandards verbunden."

- "Unzulässig ist es daher, wenn der Gesetzgeber Beamten, Soldaten und Richtern zumutet, für den Unterhalt ihres dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familien-neutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können."
Und was lesen wir daraus?
Das eine Erhöhung der existierenden Zuschläge für Kind 1&2 durchaus verfassungsgemäß wäre, damit eben nicht noch mehr von den familienneutralen Bestandteilen aufgezehrt werden müssen.  ???

BVerfGBeliever

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- Kind 1 und 2 sind "Privatsache und typischerweise mit Einschränkungen des Lebensstandards verbunden" (Zitat)
- Ab Kind 3 besteht Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation

Don't shoot the messenger!

MoinMoin

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Warte muss meine Brille rausholen.
" Familienstand und Anzahl der Kinder spielen hierfür – wie in der Privatwirtschaft für die Entlohnung – grundsätzlich keine Rolle. Sie sind insoweit Privatsache und typischerweise mit Einschränkungen des Lebensstandards verbunden."

Wo steht da Kind 1 und Kind 2?

Es wurde geurteilt, dass ab Kind drei der Staat vollumfänglich für die Grundbedürfnisse dieser Kinder aufzukommen hat, uns zwar als Nettobesoldungserhöhung, so dass der A16er einen höheren Zuschlag benötigt als der A3er.
Richtig.
Also haben wir da die Aussage: ab da ist die Familie kein Privatsache mehr.

Und nur 1 und 2 sind seine Privatsache ?? (zum Teil zumindest, da es schon Zuschläge für diese gibt).

schon mal ein kleiner aber feiner Widerspruch, aber sei es drum.

Nirgends wurde jedoch geurteilt, das dieses Prinzip, welches für Kind 3 postuliert wurde, für Kind 1 und 2 ausgeschlossen ist.
Oder ich habe diese Stelle bisher noch nicht gefunden. Wo wurde vom wem festgestellt, dass solche Zulagen verfasungswidrig sind? Wie das hier dauernd behauptet wird.
Oder dass Familienbestandteile nicht zu einer Zulagenorgie führen dürfen?

Oder bezogen sich diese BVerG Aussage auf die familienneutralen Zulagen Bestandteile?

Insbesondere da eben die Bedürfnisse dieser Kinde maßgeblich der Grund sind, warum der Beamte verfassungswidrig unterhalb der Mindestalimentaton liegt.

Also ich bin Gespannt ob das BVerG eben sagt:
Die Kinderzulage für Kind 1 und 2 ist zu hoch

Ich glaube nicht daran, dass dies geschehen wird.

Ramirez

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Was man aber auch immer nicht vergessen darf. Die 71,75% Pension gibt es erst nach 40 Dienstjahren.

Pro Jahr erlangt der Beamte 1,79375% an Pension. Hat der Beamte sich mit Mitte 30 verbeamten lassen, so hat er etwas mehr als 50% Pension.

Je nach Bundesland z.B. NRW gibt es noch einen Absenkungsfaktor von 0,99349 für alle ab A9.

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Wenn jemand zum Ende hin 6.000 Euro brutto verdient, wird er dennoch in den seltensten Fällen eine Rente von 3.000 Euro bekommen.
Nicht in selten Fällen, einfach niemals. (72.000 € + 4.200 € (JSZ)) /43.142 € = 1,766 Rentenpunkte in 2023. Die 40 Jahre die der Beamte braucht führen zu 40x1,766 Punkte *37,60€/Punkt = 2.656 € Bruttorente. Nur ist das die Rechnung für 40 Jahre mit 6.000 €/ Monat Bruttoäquivalent, was der AN natürlich die ersten 15 Jahre, wenn nicht länger gar nicht hat.
Die VBL/ZVK... sind ein Witz, da sie inflationsunabhängig sind. In den letzten 3 Jahren haben die massiv verloren, dafür gibt es bei Bezug dann 1% jährlich ... .

cyrix42

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@BVerfGBeliever: Danke für den Link zu der Stellungnahme! Ja, da stehen interessante Sachen drin.

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass die Grundbesoldung so bemessen ist, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist

Die Besoldungsgesetzgeber können von dieser bisherigen Praxis zukünftig auch abweichen. Im Übrigen werden hier die familienbezogenen Bestandteile mit einberechnet.

Zitat
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Besoldung für einen alleinstehenden, ledigen Beamten oder eine Beamtin zu hoch angesetzt wäre und insofern eine „Überalimentation“ vorläge.

Nach aktuellem Stand erhält der ledige alleinstehende Beamte mit seiner Grundbesoldung nicht zu viel. Falls aber die Prüfung feststellt, dass die 4K-Alleinverdiener-Beamtenfamilie nicht genügend alimentiert ist, folgt daraus nicht, dass die Grundbesoldung angehoben werden muss, sondern "nur" die Summe aus Grundbesoldung und familienbezogenen Bestandteilen. Im Gegenteil:

Zitat
Familienstand und Anzahl der Kinder spielen hierfür – wie in der Privatwirtschaft für die Entlohnung – grundsätzlich keine Rolle.

Die Grundbesoldung muss unabhängig von der Kinderzahl und Familienstand sein. Entsprechend ist es nur recht und billig die Mehrbedarfe für Familien nicht über die Grundbesoldung zu regeln. Und dies ist auch erlaubt, da eben nicht die Grundbesoldung allein, sondern inkl. der familienbezogenen Zuschläge heranzuziehen ist.


Elur

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2) Die Mutter eines Grundschulkamerads meines Sohnes war Postbeamtin im mD (Die älteren von uns erinnern sich ;)) - diese hat sich 12 Jahre(!) für die Kindererziehung freistellen lassen. Das mag für den (ohnehin begrenzten Karriereweg) hinderlich gewesen sein, auf die Pension hat dies allerdings keinen Effekt.


Natürlich ist es ein Unterschied, wenn man sich 12 Jahre hat freistellen lassen als Beamtin. Wenn man pro Jahr ca, 1,79 % an Pension erhält, erhält man für die freigestellten Jahre 0 %. Somit erhält die Beamtin, die sich 12 Jahre hat freistellen lassen, deutlich weniger Pension. Auch wenn  man beispielsweise nur halbtags als Beamtin beschäftigt ist, bekommt man halt nur die Hälfte der 1,79 % pro Jahr.
...

..... nette Rechnung! TB erhalten entsprechend der Beiträge! Und diese werden  bei einer reduzierten Arbeitszeit entsprechend geringer ausfallen!

Was für eine Rechnung? Es wurde behauptet, die Freistellung hätte keinen Effekt auf die Pension und das stimmt einfach  nicht. Die Person bekommt am Ende eine wesentlich geringere Pension.

BVerfGBeliever

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- Ausgangspunkt aller Berechnungen ist immer die vierköpfige Beamten-Musterfamilie.
- Aktuell wird diese Musterfamilie in allen siebzehn Besoldungskreisen massiv unteralimentiert.
- So hat Swen beispielsweise kürzlich für den Bund eine verfassungswidrige Unteralimentation von 44% (!) ermittelt.

- @MoinMoin und @cyrix42 sagen, dass diese Unteralimentation durch eine (alleinige) Erhöhung der Familienzuschläge beseitigt werden könnte.
- Ich hingegen sage, dass dies nicht verfassungsgemäß wäre, unter anderem weil dadurch wichtige Grundsätze des Berufsbeamtentums (Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, etc.) verletzt würden.

Ihr habt insofern Recht, dass die endgültige Antwort nur das BVerfG geben kann (und dies hoffentlich demnächst auch tun wird).


P.S. Der Richterbund scheint es ähnlich zu sehen wie ich. Hier ein paar Zitate aus der letztjährigen Stellungnahme zum Entwurf des Bundes (https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023):

- "Die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass sich die Besoldung am jeweils ausgeübten Amt zu orientieren hat, wird durch soziale Besoldungsparameter wie Familienstand, Kinderzahl und Wohnort erheblich verwässert. Das macht aus der bisher am Leistungsprinzip orientierten Besoldung ein Entgeltsystem, das nach Art einer Sozialleistung am individuellen Bedarf ausgerichtet ist, und widerspricht deshalb den nach Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums."
- "Ohne eine lineare Erhöhung der Besoldungstabellen entstehen Unwuchten und Verwerfungen im Besoldungssystem und es wird insbesondere das Binnenabstandsgebot verletzt, weil Leistungen, deren Höhe nicht durch das Amt bestimmt werden, gegen das Leistungsprinzip verstoßen."
- "Dass es allein mit familienbezogenen Leistungen nicht sein Bewenden haben kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die umzusetzende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zu einem unverheirateten und kinderlosen Richter ergangen ist. [...] Hätte das Bundesverfassungsgericht aber die Möglichkeit gesehen, dass nicht-tabellarische Maßnahmen zur Herstellung des Mindestabstands ausreichen würden, hätte es mit Blick auf die Besoldung des unverheirateten und kinderlosen Richters keine Verletzung des Grundgesetzes feststellen können."
- "Auf diese Weise wird der Bruttoverdienst nicht mehr maßgeblich durch die dem Dienstherrn erbrachten Dienste bestimmt, sondern durch Umstände in der Person der Beamtin oder des Beamten. Viel mehr als durch Tätigkeit für den Dienstherrn lässt sich das Einkommen durch Heirat und Kinderzahl erhöhen. Damit ist die Amtsbezogenheit der Besoldung nicht mehr gewährleistet."

MoinMoin

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Was man aber auch immer nicht vergessen darf. Die 71,75% Pension gibt es erst nach 40 Dienstjahren.

Pro Jahr erlangt der Beamte 1,79375% an Pension. Hat der Beamte sich mit Mitte 30 verbeamten lassen, so hat er etwas mehr als 50% Pension.

Je nach Bundesland z.B. NRW gibt es noch einen Absenkungsfaktor von 0,99349 für alle ab A9.

Ist fast immer noch mehr als bei den Rentnern ;)!
Wenn jemand zum Ende hin 6.000 Euro brutto verdient, wird er dennoch in den seltensten Fällen eine Rente von 3.000 Euro bekommen.
Nicht in selten Fällen, einfach niemals. (72.000 € + 4.200 € (JSZ)) /43.142 € = 1,766 Rentenpunkte in 2023. Die 40 Jahre die der Beamte braucht führen zu 40x1,766 Punkte *37,60€/Punkt = 2.656 € Bruttorente. Nur ist das die Rechnung für 40 Jahre mit 6.000 €/ Monat Bruttoäquivalent, was der AN natürlich die ersten 15 Jahre, wenn nicht länger gar nicht hat.
Die VBL/ZVK... sind ein Witz, da sie inflationsunabhängig sind. In den letzten 3 Jahren haben die massiv verloren, dafür gibt es bei Bezug dann 1% jährlich ... .
und mit vbl kommt er jedoch über die 3000 und da man mehr als 40 Jahre buckeln darf gleich diese Jahre die ersten 15 Hungerjahre aus.
aber ohne drittes Standbein ist Rentenzeit keine Goldene Zeit.

MoinMoin

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- Ausgangspunkt aller Berechnungen ist immer die vierköpfige Beamten-Musterfamilie.
ist bisher immer.
Zitat
- Aktuell wird diese Musterfamilie in allen siebzehn Besoldungskreisen massiv unteralimentiert.
- So hat Swen beispielsweise kürzlich für den Bund eine verfassungswidrige Unteralimentation von 44% (!) ermittelt.
Korrekt und das ist auch skandalös. Insbesondere wenn man bedenkt, dass dieser Zustand schon seit mehr als 2 Jahrzehnte anhält, denn auch vor 20 Jahren war diese Situation schon so.

Aber wenn man jetzt im Umkehrschluss sagt, dass die Besoldungstabelle um 44% angehoben werden muss, dann ergibt sich beim Bund folgendes Bild:
Der A3S1 als Single ist erst mit 46775 € (3897€) amtsangemessen besoldet.
Damit sagt man aus, dass jeder Beamte erst dann amtsangemessen besoldet ist, wenn er über dem Durchschnittseinkommen (43.142€) der SV Pflichtigen Bürger ist.
Oder man postuliert: Der Beamte muss auch im kleinsten Dienstgrad oberhalb des Medians der Bürger, denen er dient verdienen, damit er amtsangemessen besoldet ist.

Median:  3796 €
https://www.fr.de/wirtschaft/so-viel-verdienen-deutsche-im-durchschnitt-gehalt-2023-geld-zr-93203541.html

Wenn also diejenigen, die jetzt sagen, dass die Grundbesoldung entsprechend erhöht werden muss, so dass der Single eine Einkommen haben muss, mit dem er eine 4K Familie ernähren könnte, weil das GG es so festlegt, der ist also der Meinung, das jeder Beamter erst amtsangemessen besoldet ist, wenn er zur oberen Hälfte gehört.

Bist du auch dieser Meinung?

Ich sage da nur: finde den Fehler!

Zitat
- @MoinMoin und @cyrix42 sagen, dass diese Unteralimentation durch eine (alleinige) Erhöhung der Familienzuschläge beseitigt werden könnte.
- Ich hingegen sage, dass dies nicht verfassungsgemäß wäre, unter anderem weil dadurch wichtige Grundsätze des Berufsbeamtentums (Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, etc.) verletzt würden.

Ihr habt insofern Recht, dass die endgültige Antwort nur das BVerfG geben kann (und dies hoffentlich demnächst auch tun wird).
Worauf man gespannt sein darf. Was mich zusätzlich verärgert, ist dass die Politik nicht progressiv diese Alimentierungproblematik angeht, sondern nur ein Krebsgeschwür nach dem anderen raushaut.

Zitat
P.S. Der Richterbund scheint es ähnlich zu sehen wie ich. Hier ein paar Zitate aus der letztjährigen Stellungnahme zum Entwurf des Bundes (https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023):

- "Die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass sich die Besoldung am jeweils ausgeübten Amt zu orientieren hat, wird durch soziale Besoldungsparameter wie Familienstand, Kinderzahl und Wohnort erheblich verwässert. Das macht aus der bisher am Leistungsprinzip orientierten Besoldung ein Entgeltsystem, das nach Art einer Sozialleistung am individuellen Bedarf ausgerichtet ist, und widerspricht deshalb den nach Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums."
Das ist doch nur dann korrekt, wenn der Abstand/die Spannweite sich für den Amtsträger verringert, das muss aber nicht der Fall sein, das hängt nur von der Ausgestaltung ab.
Und diese asoziale senken der Zuschläge für die höheren Besoldungen ist eben genauso ein illegales eindampfen, da damit der höhere Beamter immer weniger für sich über hat, als der niedrige.

Und mit diesem Leistungs-Argument erschlägt man die Regelung ab Kind 3.

Blöd gesagt klingt das dann nach Rosinenpickerei Argumentation.
(Die Logik der althergebrachten Grundsätze und die Historie es via 4K Familie zu berechnen habe ich durchdrungen und verstanden und daher muss da ein Paradigma Wechsel her, damit man auch in sich schlüssig und einheitlich es regelt.
Denn nochmals: Das der A2er vor 20 Jahre auch in diesem Deilema steckt massiv unteralimentiert zu sein, wenn er in Stufe 1 als 4 K Familie lebte scheint niemanden aufgefallen zu sein.

Ich bleibe dabei, wenn man eine sauber Begründung der Zuschläge unter Betrachtung des Nettos, was für den Amtsträger am Ende über bleibt und die Abstände dadurch in der Spannweite nicht verringert werden, dann spricht es nicht gegen das Leistungsprinzip.
Das die A13er für ihre  Kinder einen höheren monetäre Anspruch haben als der A3er für seine ist dann halt das was das BVerG sagt: privatvergügen und ist in der pW nicht anders.

Zitat
- "Ohne eine lineare Erhöhung der Besoldungstabellen entstehen Unwuchten und Verwerfungen im Besoldungssystem und es wird insbesondere das Binnenabstandsgebot verletzt, weil Leistungen, deren Höhe nicht durch das Amt bestimmt werden, gegen das Leistungsprinzip verstoßen."
Amtsbezogenheit der Besoldung nicht mehr gewährleistet."

Aber nur wenn ein A3er single auf Median Niveau gebracht werden muss, damit es amtsangemessen ist.

 und die Zulagen eben nicht mindestens Netto für jeden gleich sind (also a3er bekommt weniger als der B2er als Brutto-Zulage, damit netto gleichviel für die Familie dazu bekommen!)

Zitat
- "Dass es allein mit familienbezogenen Leistungen nicht sein Bewenden haben kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die umzusetzende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zu einem unverheirateten und kinderlosen Richter ergangen ist. [...] Hätte das Bundesverfassungsgericht aber die Möglichkeit gesehen, dass nicht-tabellarische Maßnahmen zur Herstellung des Mindestabstands ausreichen würden, hätte es mit Blick auf die Besoldung des unverheirateten und kinderlosen Richters keine Verletzung des Grundgesetzes feststellen können."
- "Auf diese Weise wird der Bruttoverdienst nicht mehr maßgeblich durch die dem Dienstherrn erbrachten Dienste bestimmt, sondern durch Umstände in der Person der Beamtin oder des Beamten. Viel mehr als durch Tätigkeit für den Dienstherrn lässt sich das Einkommen durch Heirat und Kinderzahl erhöhen. Damit ist die Amtsbezogenheit der Besoldung nicht mehr gewährleistet."
Vorab:
 Ich denke bei Richter ist es in der Tat so, dass sie 44% mehr Grundgehalt als Single bekommen müssten, damit sie amtsangemessen besoldet werden.

Und hier entlarven sich die Richter in ihrer unvollständigen einseitige Denke:
Die Aussage ist zwar nicht falsch, hat aber den großen Fehler, dass der Beamte, der Kind 1 und 2 bekommt, und dadurch eben Zuschläge erhält, eben nicht einen Cent mehr an Besoldung für sich hat. Er also seine Besoldung nicht erhöht (was für Kind 3 vom BVerG schon postuliert wird, dass seine Besoldung nicht verringert werden darf)

Und umgekehrt ist es so, dass mit einem Grundgehalt, der die kompletten Familienbestandteile für die 4K Familie beinhaltet eben der Beamte mit Kinder nicht mehr Leistungsgerecht bezahlt wird, da er als Amtsträger immer weniger erhält. Mal schauen ob da ein Beamter gegen Klagen wird.

Also mit Verlaub: Mal ist es erlaubt das man durch Kinderzahl die Familien Besoldung zu erhöhen, mal nicht?
Ein Schelm der da böses denkt und die Logik ist halt keine und die Systematik krankt halt an der nicht mehr zeitgemäßen 4K Festlegung, die in einem Atemzug  als Argument dient und dann nicht weiter betrachtet werden soll.

Und zu guter Letzt: Das die Grundbesoldung aus anderen Gründen erhöht werden muss, stelle ich nicht in Frage.

Ramirez

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Am Ende ist das doch alles wieder beliebig.

Wie kann es sein, dass die Erhöhung der Besoldungstabelle einen Sockelbetrag enthält? Im Gegensatz zum TVÖD, wo der Abstand zwischen den EG auch schrumpft, darf das bei Beamten doch gar nicht einfach so verändert werden, zumindest müsste dann erstmal geprüft werden, ob die Abstände noch stimmen.

NelsonMuntz

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Was für eine Rechnung? Es wurde behauptet, die Freistellung hätte keinen Effekt auf die Pension und das stimmt einfach  nicht. Die Person bekommt am Ende eine wesentlich geringere Pension.

Wie ich bereits schrieb: mD - Kein Abitur, kein Studium und auch keine andere Art der Beschäftigung davor.

Drücken wir es doch mit dem "Zielwert" aus:

Beamte: 40 Jahre inkl. Ausbildung und internen Studienzeiten.
TBler: 45 Jahre - Ausbildung und Studium zählen nicht dazu.