Autor Thema: Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten  (Read 35300 times)

bebolus

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #480 am: 24.10.2025 21:06 »
@Rentenonkel Nochmals Danke für die Darstellung!

bebolus

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #481 am: 24.10.2025 22:10 »
Ich würde, was die Unterschiede Beamtenversorgung. /. Rente betrifft erneut das folgende Video (Vortrag Richter BVerwG ab Minute 15:22) einbringen:

https://youtu.be/4zaggxFGzUc?si=LvtK7D8CCQdtNu-7

Im Wesentlichen geht in dem Video aber um die aA. Wer Interesse an dem ganzen Thema hat, kann sich das Video auch komplett reinziehen.. Wird mE recht gut vorgetragen.
« Last Edit: 24.10.2025 22:23 von bebolus »

Bastel

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #482 am: 25.10.2025 07:41 »

Die Wehrpflicht. Diese mag ja in Ordnung sein. Wenn ich aber sehe, wie leichtfertig auch von prominenten Personen mal so ein verpflichtendes Gesellschaftsjahr gefordert wird, wird mir bange, wie es auch um das Thema Zwangsarbeit steht und wie leichtfertig Einschnitte gefordert werden.


Eliten halt ;) Wasser predigen und Wein saufen.

BAT

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #483 am: 25.10.2025 10:28 »

Eliten halt ;) Wasser predigen und Wein saufen.

Ich würde keine Absicht unterstellen, sondern mangelnde Durchdringung und Verinnerlichung unserer Verfassungsgrundsätze.

Faunus

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #484 am: 25.10.2025 14:21 »
@rentenonkel

Habe ich es richtig verstanden, dass die VBL classic als Betriebsrente
a.) vollumfänglich versteuert werden muss
b.) ebenso der Pflegebeitrag vollständig (AG-+AN-Anteil) anfällt inkl. Kinderlosen-Zuschlag
c.) und die KK - nach Abzug von EUR 187, 25 - mit dem AG-+AN-Anteil zur Abgabe (KK-Beitragssatz) anfällt.

und bis EUR 7728 (2025) an Einzahlungsbeträge (AG & AN-Anteil) während der Arbeitsphase steuerfrei sind?

Und wie passt die Entgeltumwandlung im ÖD als weitere Säule der Altersvorsorge da hinein?



Rentenonkel

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #485 am: 27.10.2025 07:44 »
@rentenonkel

Habe ich es richtig verstanden, dass die VBL classic als Betriebsrente
a.) vollumfänglich versteuert werden muss
b.) ebenso der Pflegebeitrag vollständig (AG-+AN-Anteil) anfällt inkl. Kinderlosen-Zuschlag
c.) und die KK - nach Abzug von EUR 187, 25 - mit dem AG-+AN-Anteil zur Abgabe (KK-Beitragssatz) anfällt.

und bis EUR 7728 (2025) an Einzahlungsbeträge (AG & AN-Anteil) während der Arbeitsphase steuerfrei sind?

Und wie passt die Entgeltumwandlung im ÖD als weitere Säule der Altersvorsorge da hinein?

zu a) Nur, wenn man die Riester Förderung für die VBL Klassik in Anspruch genommen hat, andernfalls nur mit dem Ertragsanteil
b) ja, sobald die Rente einen Betrag von 187,25 EUR übersteigt
c) ja

d) Die Arbeitgeberumlage ist bis zu derzeit vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei (§ 3 Nr. 56 EStG; aktuell jährlich 3.864 Euro).

Der steuerfreie Anteil an der Umlage kann sich durch Anrechnung von steuerfreien Zahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG verringern. Darunter fallen zum Beispiel Beiträge zur Entgeltumwandlung in der freiwilligen Versicherung oder steuerfreie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Kapitaldeckung.

Für den Anteil der Arbeitgeber-Umlage, der den steuerfreien Betrag gemäß § 3 Nr. 56 EStG übersteigt, steht zusätzlich ein Betrag von höchstens 92,03 Euro im Monat zur Verfügung, für den der Arbeitgeber die Steuerlast nach § 37 Abs. 2 ATV übernimmt (Pauschalversteuerung mit 20 Prozent nach § 40b EStG).

Den Arbeitgeberanteil, der den steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 56 EStG und den pauschal versteuerten Anteil überschreitet, hat man individuell zu versteuern.

Vor dem Hintergrund ergibt sich oft, dass die Entgeltumwandlung in der Einzahlungsphase nur bei geringen Einkommen aus steuerlicher Sicht einen Vorteil bietet. Auch bietet sie in der Einzahlungsphase im Bereich der KV und PV dann keinen Vorteil, wenn man die BBG in diesen Bereichen bereits überschritten hat, oder privat KV ist.

Alles in allem bietet die zusätzliche Entgeltumwandlung der VBL daher in der Einzahlungsphase insbesondere Vorteile, wenn man entweder ein geringes Brutto (z.B. bei Teilzeit) hat oder für die VBL Extra die Riester Förderung in Anspruch nimmt.

Wie so oft ist Altersvorsorge sehr individuell und eine pauschale Aussage, was der beste Weg für den einzelnen ist, kann ein Forum nicht leisten.

Faunus

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #486 am: 28.10.2025 09:52 »
@rentenonkel

Habe ich es richtig verstanden, dass die VBL classic als Betriebsrente
a.) vollumfänglich versteuert werden muss
b.) ebenso der Pflegebeitrag vollständig (AG-+AN-Anteil) anfällt inkl. Kinderlosen-Zuschlag
c.) und die KK - nach Abzug von EUR 187, 25 - mit dem AG-+AN-Anteil zur Abgabe (KK-Beitragssatz) anfällt.

und bis EUR 7728 (2025) an Einzahlungsbeträge (AG & AN-Anteil) während der Arbeitsphase steuerfrei sind?

Und wie passt die Entgeltumwandlung im ÖD als weitere Säule der Altersvorsorge da hinein?

zu a) Nur, wenn man die Riester Förderung für die VBL Klassik in Anspruch genommen hat, andernfalls nur mit dem Ertragsanteil
b) ja, sobald die Rente einen Betrag von 187,25 EUR übersteigt
c) ja


Mir ist nicht bekannt wie der Ertragsanteil (amtlichen Tabelle nach § 22 EStG) festgelegt wird. Ich kann nur rauslesen, dass bei Renteneintritt von 65 (67) Jahren 18 % (17%) der Betriebsrente (hier VBL Klassik) versteuert werden müssen.
Als Rechenbeispiel die fiktive Summe von 500 EUR als VBL-Betriebsrente mit 65 (und die Stellen nach dem Komma geschenkt)

500 - 187  = 313 von den zuerst die Pflege- und KKankenversicherun abgezogen werden mit
                   - 55 mit 17,5% Krankenkassen (AG+AN-Anteil - individuell, ja nach KK)
                   - 15 mit   4,8% Pflegeversicherung (AG+AN-Anteil)
                   -   6 mit   1,8 % Kinderlosenzuschlag, der so ziemlich jeden Rentner trifft
macht einen Betrag von ca. 236 EUR
Davon muss der sog. Ertragsanteil von 18% mit 42 € versteuert werden... was immer davon dann übrig bleibt (X)
(hängt vom restl. zu versteuerendem Einkommen ab)
Ergibt eine Nettoauszahlung von

187 + 236 + (42 - X an Steuer)

Es bleiben also von 500 EUR rund 423 + X zur Auszahlung oder habe ich da irgendwo noch einen Denkfehler?


d) Die Arbeitgeberumlage ist bis zu derzeit vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei (§ 3 Nr. 56 EStG; aktuell jährlich 3.864 Euro).
......
Vor dem Hintergrund ergibt sich oft, dass die Entgeltumwandlung in der Einzahlungsphase nur bei geringen Einkommen aus steuerlicher Sicht einen Vorteil bietet. Auch bietet sie in der Einzahlungsphase im Bereich der KV und PV dann keinen Vorteil, wenn man die BBG in diesen Bereichen bereits überschritten hat, oder privat KV ist.

Hmm... auf den Cent genau habe ich das nie durchdrungen, da all meine Versuche/Einsprüch über Jahre vom örtlichen FA immer geduldig mit ausführlichen Erklärungen freundlichst abgeschmettert wurden, da ich einfach gesagt "zu viel habe".

Wie so oft ist Altersvorsorge sehr individuell und eine pauschale Aussage, was der beste Weg für den einzelnen ist, kann ein Forum nicht leisten.

Die vbl klassik dürfte sich an dem obigen Beispiel für die meisten berechnen lassen, sofern kein Denkfehler enthalten ist.
Wer andere private Versicherungen abschließen möchte, eine VBL Dynamik hat oder ETFs kaufen möchte /etc.... da bin ich ganz bei Dir. Da wird es uferlos!
Und herzlichen Dank für Deine Ausführungen :)

Rentenonkel

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Antw:Sicherheit Beamtenpensionen - Kollaps Renten
« Antwort #487 am: 28.10.2025 11:03 »

Mir ist nicht bekannt wie der Ertragsanteil (amtlichen Tabelle nach § 22 EStG) festgelegt wird. Ich kann nur rauslesen, dass bei Renteneintritt von 65 (67) Jahren 18 % (17%) der Betriebsrente (hier VBL Klassik) versteuert werden müssen.

Es ist eine Tabelle und da muss man tatsächlich nur ablesen und nicht selbst rechnen  ;D



Als Rechenbeispiel die fiktive Summe von 500 EUR als VBL-Betriebsrente mit 65 (und die Stellen nach dem Komma geschenkt)

500 - 187  = 313 von den zuerst die Pflege- und KKankenversicherun abgezogen werden mit
                   - 55 mit 17,5% Krankenkassen (AG+AN-Anteil - individuell, ja nach KK)

ja



                   - 15 mit   4,8% Pflegeversicherung (AG+AN-Anteil)
Nö, tatsächlich sind es für kinderlose 4,2 % von 500 EUR, als 21 EUR


                   -   6 mit   1,8 % Kinderlosenzuschlag, der so ziemlich jeden Rentner trifft

Woher kommt dieser Zuschlag? Es sind doch nur 0,6 % und die sind in dem obigen Beitrag bereits enthalten.

Für Rentner, die die Elterneigenschaft erfüllen, ist der Beitrag übrigens nur 3,6 %. Diese Ermäßigung ist im Gegensatz zu den zusätzlichen Entlastungen für kinderreiche Elternteile nicht an das Alter der Kinder oder die Kindergeldberechtigung geknüpft


macht einen Betrag von ca. 236 EUR

Macht einen Auszahlungsbetrag von rund 424 EUR


Davon muss der sog. Ertragsanteil von 18% mit 42 € versteuert werden... was immer davon dann übrig bleibt (X)
(hängt vom restl. zu versteuerendem Einkommen ab)
Ergibt eine Nettoauszahlung von

187 + 236 + (42 - X an Steuer)

Es bleiben also von 500 EUR rund 423 + X zur Auszahlung oder habe ich da irgendwo noch einen Denkfehler?


Ja, steuerrechtlich hat man bei 500 EUR brutto und einem Ertragsanteil von 18 % ein zu versteuerndes Einkommen von 90 EUR. Davon kann man die SV Abgaben (also 77 EUR) absetzen, soweit man die anrechenbaren Höchstbeträge nicht schon überschritten hat. Steuerrechtlich muss dann irgendwas zwischen 13 EUR und 90 EUR versteuern, was bei einem geschätzten individuellen Steuersatz von 20 % irgendwas zwischen 2,50 EUR bis 18 EUR pro Monat ausmachen dürfte, bei einem Steuersatz von 10 % dagegen nur irgendwas zwischen 1,30 EUR und 9 EUR.


Die vbl klassik dürfte sich an dem obigen Beispiel für die meisten berechnen lassen, sofern kein Denkfehler enthalten ist.
Wer andere private Versicherungen abschließen möchte, eine VBL Dynamik hat oder ETFs kaufen möchte /etc.... da bin ich ganz bei Dir. Da wird es uferlos!
Und herzlichen Dank für Deine Ausführungen :)

Meine Meinung ist dazu sehr klar: Die allermeisten, die eine Betriebsrente wie die VBL Klassik haben, sind im Rentenalter oder bei Erwerbsminderung froh darüber und für die meisten rechnet sich die VBL Klassik. Das heißt jedoch nicht, dass es an der einen oder anderen Stelle keine Optimierung oder Verbesserung geben könnte. Reformieren ist aber etwas anderes als Abschaffen.

Rein statistisch schrumpft jedenfalls das Risiko, im Alter auf ergänzende Leistungen angewiesen zu sein, für diejenigen deutlich, die neben der gesetzlichen Rente auch eine Betriebsrente haben.

Der Alterseinkünfterechner des bayrischen Finanzamtes bietet die Möglichkeit, sich der Frage des Steuerrechtes im Alter etwas zu nähern.

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Alterseinkuenfte-Rechner/#button

Faunus

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« Antwort #488 am: 28.10.2025 11:29 »
Danke für die Korrekturen. Bis man im richtigen Boot sitzt ...

Ich bin immer davon ausgegangen, dass der Kinderlosenzuschlag alle trifft, die keine Kinder mehr unterhalten müssen/Kindergeld beziehen oder so ähnlich und damit zwangsläufig alle Rentner trifft, zumal ja auch Kindererziehungszeiten in der Rente gelten gemacht werden.

Für mich jetzt egal. Ich habe versucht alles einzubringen, was abgezogen werden kann und der Satz der Kinderlosigkeit in der PV ist mir nicht vertraut ;)