Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091272 times)

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9975 am: 30.01.2024 11:55 »
Welche Meldung von heute morgen?
Müssten die Zahlen für 2021-2023 nicht höher sein? Wenn der neue Zuschlag ab diesem Jahr gilt, werden ja die Tarifergebnisse, sowie die Bürgergeldanpassung in der Kalkulation berücksichtigt worden sein.
Daher müsste es ja für die vorherigen Jahre höhere Sätze geben.
Die Wohngeldtabelle mit den Mietenstufen hat sich seit dem ja auch nicht bemerkenswert verändert.

Für die Jahre 2021 - 2023 entstehen wegen der Nachzahlungen laut Entwurf Oktober 2023 folgende Mehrkosten:
2021: ca. 248 Mio EUR
2022: ca. 333 Mio EUR
2023: ca. 700 Mio EUR

Warten wir den Entwurf vom BMI ab.  Kann sich, nach der Meldung von heute Morgen, nicht mehr soo lange hinziehen.

Eine Seite zuvor von Hummel..

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9976 am: 30.01.2024 11:58 »
Ich zahle für einen 2 Wochen Sommer Urlaub in den Ferien oben an der Ostsee für 2 Erwachsene + 3 Kinder
3000 Euro für die Ferienwohnung, dazu kommen 1000 Euro pro Wochen an Zusatzkosten wie Essen, Eintrittsgelder etc.
Gesamt also 5000 Euro, die muss man erstmal erarbeiten und übrig haben!

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9977 am: 30.01.2024 12:01 »
Man braucht halt ein paar Kinder  ;D
Ich denke wir sind uns einig, dass ein Leben mit Kinder in Deutschland auch nicht günstig ist. Alleine ein Urlaub mit 5 Personen kostet ein kleines Vermögen.

Das bestreitet niemand. Allerdings hieven dich deine Kinder durch die abnormalen Zuschläge auf das SAP Gehalt. Wenn die morgen weg sind, hast du schnell 2k weniger im Monat.

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9978 am: 30.01.2024 12:04 »
Ich zahle für einen 2 Wochen Sommer Urlaub in den Ferien oben an der Ostsee für 2 Erwachsene + 3 Kinder
3000 Euro für die Ferienwohnung, dazu kommen 1000 Euro pro Wochen an Zusatzkosten wie Essen, Eintrittsgelder etc.
Gesamt also 5000 Euro, die muss man erstmal erarbeiten und übrig haben!
Ich weiß das ist jammern auf hohem Niveau. Aber früher konnte man sich so einen Türkei AI Urlaub noch leisten für 5000-6000 Euro. Wobei das auch echt exorbitant hoch ist. Aber in diesem Jahr gibt es für 10 Tage nichts einigermaßen gutes unter 7000 Euro. Und wir reden von der Türkei. Das war mit Abstand immer noch die günstigste und bequemste Alternative...

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9979 am: 30.01.2024 12:06 »
Man braucht halt ein paar Kinder  ;D
Ich denke wir sind uns einig, dass ein Leben mit Kinder in Deutschland auch nicht günstig ist. Alleine ein Urlaub mit 5 Personen kostet ein kleines Vermögen.

Das bestreitet niemand. Allerdings hieven dich deine Kinder durch die abnormalen Zuschläge auf das SAP Gehalt. Wenn die morgen weg sind, hast du schnell 2k weniger im Monat.

Ja das stimmt allerdings. Das heißt, im Alter einfach nochmal wenigstens eins Nachlegen... =) Ich finde ja das was wir jetzt haben schon ziemlich gut. Aber mit dem Zuschlag wäre es natürlich nochmal attraktiver.

Kaffee247

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9980 am: 30.01.2024 12:11 »
Man braucht halt ein paar Kinder  ;D
Ich denke wir sind uns einig, dass ein Leben mit Kinder in Deutschland auch nicht günstig ist. Alleine ein Urlaub mit 5 Personen kostet ein kleines Vermögen.

Das bestreitet niemand. Allerdings hieven dich deine Kinder durch die abnormalen Zuschläge auf das SAP Gehalt. Wenn die morgen weg sind, hast du schnell 2k weniger im Monat.

Ja das stimmt allerdings. Das heißt, im Alter einfach nochmal wenigstens eins Nachlegen... =) Ich finde ja das was wir jetzt haben schon ziemlich gut. Aber mit dem Zuschlag wäre es natürlich nochmal attraktiver.

Pssssssst, das darfst du hier im Forum nicht laut aussprechen, dafür wird man von den armutsgefährdeten A12ern gelyncht.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9981 am: 30.01.2024 12:17 »
Man braucht halt ein paar Kinder  ;D
Ich denke wir sind uns einig, dass ein Leben mit Kinder in Deutschland auch nicht günstig ist. Alleine ein Urlaub mit 5 Personen kostet ein kleines Vermögen.

Das bestreitet niemand. Allerdings hieven dich deine Kinder durch die abnormalen Zuschläge auf das SAP Gehalt. Wenn die morgen weg sind, hast du schnell 2k weniger im Monat.

Ja das stimmt allerdings. Das heißt, im Alter einfach nochmal wenigstens eins Nachlegen... =) Ich finde ja das was wir jetzt haben schon ziemlich gut. Aber mit dem Zuschlag wäre es natürlich nochmal attraktiver.

Das Thema ist in diesem Forum so ziemlich verbrannte Erde: es gibt hier Leute, die finden Kinder sollten gar nicht bei der Besoldung berücksichtigt werden und Leute, die meinen Kinder sind die Eintrittskarte zu einer Goldgrube. Am Ende jeder Diskussion muss man immer wieder folgendes feststellen: Meinungen sind gut und schön, es geht bei dem Urteil aber um die rechtliche Durchsetzung der amtsangemessenen Besoldung und die Gesetze hierzu sind eigentlich sehr eindeutig. Wer mit den Benefits im öffentlichen Dienst bzgl. Kinderstatus als kinderloser nicht klar kommt, dem stehen alle Türen offen sich mit voller Energie (ohne Kinderbetreuung) in die Privatwirtschaft zu stürzen ala Elon Musk. Alles hat seine Vor- und Nachteile. Ich werde meine Lebenswünsche in Richtung Nebenselbstständigkeit wohl auch erst erfüllen können, wenn die Kinder aus dem Haus sind bzw. ihr eigenes Ding machen.

MechAllg1103

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9982 am: 30.01.2024 12:18 »
Kurz umfassend der AEZ gut und schön.
Der kinderlose Beamte/Soldat hat aber nach wie vor dennoch ein Anrecht auf eine amtsangemessene Alimentation.
Das BVerfG hatte 2020 sicherlich nicht vor, nur kinderreiche Familien amtsangemessen zu alimentieren.
Der AEZ ist kurz und knapp in meinen Augen ein Instrument um Geld zu sparen. Aber das wird sicherlich die eine oder andere Klage hageln.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9983 am: 30.01.2024 12:25 »
Kurz umfassend der AEZ gut und schön.
Der kinderlose Beamte/Soldat hat aber nach wie vor dennoch ein Anrecht auf eine amtsangemessene Alimentation.
Das BVerfG hatte 2020 sicherlich nicht vor, nur kinderreiche Familien amtsangemessen zu alimentieren.
Der AEZ ist kurz und knapp in meinen Augen ein Instrument um Geld zu sparen. Aber das wird sicherlich die eine oder andere Klage hageln.

Genau, auch wenn manche den Verantwortlichen des aktuellen Entwurfs gerne sonstige Fähigkeiten absprechen, ich denke diese sind alles andere als dumm und sie wissen genau welchen schmalen Pfad sie gehen können und welchen nicht. Das ist wirtschaftliches bzw. haushalterisches Kalkül. Für die kinderlosen Kollegen denen dann womöglich ein langer Rechtsstreit bevorsteht tut es mir unendlich Leid - das ist sicher alles andere als Fair.

MechAllg1103

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9984 am: 30.01.2024 12:32 »
Kurz und knapp hier ein guter Beitrag:

https://ikt.verdi.de/komm/komm-online/ausgabe-2023-3/++co++04115e98-fafa-11ed-bd18-001a4a160100

Weichenstellung korrigieren

Die geplanten Maßnahmen sind un­passend, eine angemessene (Mindest-)Besoldung und Versorgung werden nicht erreicht. Ebensowenig das Ziel, Familien mit Kindern zu stärken. Das ohnehin komplexe Besoldungsrecht droht noch intransparenter zu werden, ja sogar zu erodieren. Die Verletzung des Mindest­abstandsgebots zum Grundsicherungs­niveau betrifft das gesamte Besoldungsgefüge. Die Abstände innerhalb der Besoldungstabelle (Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen) müssen an gestiegene Arbeits- und Funktionsanforderungen angepasst werden. Eine Besoldungsreform mit Wertschätzung und sozial ausgewogen ist geboten.

 

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9985 am: 30.01.2024 12:33 »
Ich gebe es ehrlich zu ...
Kommt der AEZ mit den Beträgen bin ich erstmal zufrieden.

Werde aber dennoch Widerspruch einlegen.
Aber mal eine Frage ..
Für alle die bisher Widerspruch eingelegt haben, gehe ich mal davon aus, das mit inkrafttreten des Gesetzes ein Ablehnungsbescheid ergeht.

Müsste nun jeder wieder selbst seine Ansprüche einklagen oder kann man "hoffen" das ein Gericht mal ein "Grundsatzurteil" trifft und die Besoldung einheitlich für alle anhebt.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9986 am: 30.01.2024 12:33 »
Kurz umfassend der AEZ gut und schön.
Der kinderlose Beamte/Soldat hat aber nach wie vor dennoch ein Anrecht auf eine amtsangemessene Alimentation.
Das BVerfG hatte 2020 sicherlich nicht vor, nur kinderreiche Familien amtsangemessen zu alimentieren.
Der AEZ ist kurz und knapp in meinen Augen ein Instrument um Geld zu sparen. Aber das wird sicherlich die eine oder andere Klage hageln.



2020 hat das BVerfG geurteilt, dass es einen alimentativen Mehrbedarf ab dem 3. Kind gibt, d.h. im Umkehrschluss, dass die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder ausreichend sind. Die Grundbezüge sind in der Folge so zu bemessen, dass eine „Normalfamilie“ davon amtsangemessen Leben kann. Zuschläge in der Konstellation dürfen dementsprechend in der Höhe keinen signifikanten Anteil an der Grundbesoldung haben.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9987 am: 30.01.2024 12:34 »
Ich sehe schon, der Christian aka Seppel hat sich noch ein paar Accounts zugelegt.
« Last Edit: 30.01.2024 12:44 von Bastel »

MechAllg1103

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« Antwort #9988 am: 30.01.2024 12:37 »
Kurz umfassend der AEZ gut und schön.
Der kinderlose Beamte/Soldat hat aber nach wie vor dennoch ein Anrecht auf eine amtsangemessene Alimentation.
Das BVerfG hatte 2020 sicherlich nicht vor, nur kinderreiche Familien amtsangemessen zu alimentieren.
Der AEZ ist kurz und knapp in meinen Augen ein Instrument um Geld zu sparen. Aber das wird sicherlich die eine oder andere Klage hageln.




2020 hat das BVerfG geurteilt, dass es einen alimentativen Mehrbedarf ab dem 3. Kind gibt, d.h. im Umkehrschluss, dass die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder ausreichend sind. Die Grundbezüge sind in der Folge so zu bemessen, dass eine „Normalfamilie“ davon amtsangemessen Leben kann. Zuschläge in der Konstellation dürfen dementsprechend in der Höhe keinen signifikanten Anteil an der Grundbesoldung haben.



Also das die amtsgemessene Besoldung nur für Familien ab dem 3. Kind gilt ist ja wohl Unsinn.
Das Mindestabstandsgebot der untersten Besoldungsgruppe A3 zum Grundsicherungsniveau, muss bei 115% liegen. Und das Mindestabstandsgebot ist somit verletzt, ob mit Kindern oder ohne.


Einigung2023

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« Antwort #9989 am: 30.01.2024 12:37 »
Kurz und knapp hier ein guter Beitrag:

https://ikt.verdi.de/komm/komm-online/ausgabe-2023-3/++co++04115e98-fafa-11ed-bd18-001a4a160100

Weichenstellung korrigieren

Die geplanten Maßnahmen sind un­passend, eine angemessene (Mindest-)Besoldung und Versorgung werden nicht erreicht. Ebensowenig das Ziel, Familien mit Kindern zu stärken. Das ohnehin komplexe Besoldungsrecht droht noch intransparenter zu werden, ja sogar zu erodieren. Die Verletzung des Mindest­abstandsgebots zum Grundsicherungs­niveau betrifft das gesamte Besoldungsgefüge. Die Abstände innerhalb der Besoldungstabelle (Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen) müssen an gestiegene Arbeits- und Funktionsanforderungen angepasst werden. Eine Besoldungsreform mit Wertschätzung und sozial ausgewogen ist geboten.

Der Bericht ist vom 17.05.2023, was soll uns der jetzt Neues vermitteln?