Autor Thema: [BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 95035 times)

Muenchner82

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Es wurde ohne Begründung ruhend gestellt. Die Frist für meine Begründung läuft noch bis Ende nächster Woche

Stern1981

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Es wurde ohne Begründung ruhend gestellt. Die Frist für meine Begründung läuft noch bis Ende nächster Woche

Aufgrund des Ruhens dürfte doch eine Begründung erst einmal hinfällig sein, oder?

Muenchner82

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Davon gehe ich aus und werde daher erstmal nichts einreichen

Kreuzschiene

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Gibt es denn VGs in Bayern, in denen die Verfahren nicht ruhend gestellt werden. Dort würde sich das Ganze ja vermutlich dann nicht mehr Jahre in die Länge ziehen, oder sehe ich das falsch?

Muenchner82

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Gibt es denn VGs in Bayern, in denen die Verfahren nicht ruhend gestellt werden. Dort würde sich das Ganze ja vermutlich dann nicht mehr Jahre in die Länge ziehen, oder sehe ich das falsch?

Davon ausgehend, dass das Gericht unsere Rechtsauffassung teilt dauert es IMMER lange, da der Freistaat eine Entscheidung eines VG gegen sich ja niemals akzeptieren würde und spätestens die Berufungsinstanz stellt das Verfahren dann ruhend, denn solange grundsätzliche Fragestellungen (wie zum Beispiel ausgedachte Einkommen von Ehepartnern) nicht höchstrichterlich geklärt sind, macht es nur Sinn die Verfahren ruhend zu stellen.

derSchorsch

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Gibt es denn VGs in Bayern, in denen die Verfahren nicht ruhend gestellt werden. Dort würde sich das Ganze ja vermutlich dann nicht mehr Jahre in die Länge ziehen, oder sehe ich das falsch?

Das Ruhen des Verfahrens kommt ja nur in Frage, wenn Kläger und Beklagter zustimmen.

Ich gehe davon aus, dass es einige Klagen geben wird, die auch verhandelt werden. Hoffentlich unterstützt von Richterverein und anderen Verbänden.

Kreuzschiene

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Gibt es denn VGs in Bayern, in denen die Verfahren nicht ruhend gestellt werden. Dort würde sich das Ganze ja vermutlich dann nicht mehr Jahre in die Länge ziehen, oder sehe ich das falsch?

Das Ruhen des Verfahrens kommt ja nur in Frage, wenn Kläger und Beklagter zustimmen.

Ich gehe davon aus, dass es einige Klagen geben wird, die auch verhandelt werden. Hoffentlich unterstützt von Richterverein und anderen Verbänden.

Naja, der Beklagte ist ja immer der selbe.
Wäre meiner Meinung nach schwierig, wenn man das unterschiedlich handhaben würde. Stichwort Selbstbindung der Behörde.

Surfer

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So, mein Verfahren wurde jetzt auch ruhend gestellt. Hat etwas gedauert, da die zuständige Richterin zwischen zeitlich im Urlaub war.
Ich kann jetzt nur für das VG Würzburg sprechen und nur für mein Verfahren zuständige Richterin. Sie meinte, dass ein paar Verfahren geführt werden und diese idealerweise juristischen Beistand haben. Ich gehe davon aus, dass über 90% der Klagen ohne Anwalt in Würzburg ruhend gestellt wurden oder werden.

Vermutlich geht es gleich vom VG zum BVerfG, da in unserem Fall das GG tangiert wird, siehe hierzu Rheinland Pfalz (glaub ich), wo dann eine Beschlussvorlage gefasst wurde für das BVerfG.

LG

derSchorsch

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Zitat

Naja, der Beklagte ist ja immer der selbe.
Wäre meiner Meinung nach schwierig, wenn man das unterschiedlich handhaben würde. Stichwort Selbstbindung der Behörde.

Im Falle von bayerischen Landesbeamten Beklagt werden die einzelnen Dienststellen des Landesamtes für Finanzen beklagt.
Aber es muss ja auch nicht jeder Kläger mit dem Ruhen einverstanden sein...

Kreuzschiene

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Zitat

Naja, der Beklagte ist ja immer der selbe.
Wäre meiner Meinung nach schwierig, wenn man das unterschiedlich handhaben würde. Stichwort Selbstbindung der Behörde.

Im Falle von bayerischen Landesbeamten Beklagt werden die einzelnen Dienststellen des Landesamtes für Finanzen beklagt.
Aber es muss ja auch nicht jeder Kläger mit dem Ruhen einverstanden sein...
Beklagter ist in ALLEN Fällen der Freistaat Bayern.

algo86

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Wenn es zu einem Verfahren kommt, ist es dann nötig, dass der Anwalt vor Ort beim VG ist zur Verhandlung oder läuft das Verfahren rein über Schriftverkehr?
Da mein Anwalt von außerhalb kommt, müsste ich nämlich die Anfahrtskosten selber tragen.
Für den Fall würde ich dann auch die Ruhendstellung beantragen.

PolareuD

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Ein Vorort Verhandlungstermin ist möglich, aber eher selten, zumindest aus meiner Erfahrung heraus.

Surfer

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Guten Morgen Zusammen,

mittlerweile sind viele Verfahren Ruhend gestellt worden. Hierzu hätte ich eine Frage. In meinem Antrag habe auf die Einrede der Verjährung, seitens des Beklagten zu verzichten, beantragt.

Antwort LfF zu Verfahren:
Mit dem Ruhen des Verfahrens besteht Einverständnis.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich. Dies gilt, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Mit dem Verzicht ist kein Anerkenntnis einer Forderung - auch nicht dem Grunde nach - verbunden.

Beschluss VwG:
das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten war das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, zumal. das Ruhen des Verfahrens angesichts weiterer anhängiger Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Nichtgewährung amtsangemessener Alimentation zweckmäßig erscheint.

Frage: Das Verfahren ist Ruhend gestellt worden. Aber wie sieht es mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus?

LG und Merci.


Kreuzschiene

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Guten Morgen Zusammen,

mittlerweile sind viele Verfahren Ruhend gestellt worden. Hierzu hätte ich eine Frage. In meinem Antrag habe auf die Einrede der Verjährung, seitens des Beklagten zu verzichten, beantragt.

Antwort LfF zu Verfahren:
Mit dem Ruhen des Verfahrens besteht Einverständnis.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich. Dies gilt, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Mit dem Verzicht ist kein Anerkenntnis einer Forderung - auch nicht dem Grunde nach - verbunden.

Beschluss VwG:
das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten war das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, zumal. das Ruhen des Verfahrens angesichts weiterer anhängiger Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Nichtgewährung amtsangemessener Alimentation zweckmäßig erscheint.

Frage: Das Verfahren ist Ruhend gestellt worden. Aber wie sieht es mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus?

LG und Merci.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich.

Wenn ich Glück (oder Pech) habe, dann wird mein Verfahren durchgefochten und nicht ruhend gestellt. :-)

lotsch

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Guten Morgen Zusammen,

mittlerweile sind viele Verfahren Ruhend gestellt worden. Hierzu hätte ich eine Frage. In meinem Antrag habe auf die Einrede der Verjährung, seitens des Beklagten zu verzichten, beantragt.

Antwort LfF zu Verfahren:
Mit dem Ruhen des Verfahrens besteht Einverständnis.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist bis zu einer obergerichtlichen Klärung gleichbelagerter Sachverhalte möglich. Dies gilt, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Mit dem Verzicht ist kein Anerkenntnis einer Forderung - auch nicht dem Grunde nach - verbunden.

Beschluss VwG:
das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten war das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, zumal. das Ruhen des Verfahrens angesichts weiterer anhängiger Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Nichtgewährung amtsangemessener Alimentation zweckmäßig erscheint.

Frage: Das Verfahren ist Ruhend gestellt worden. Aber wie sieht es mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung aus?

LG und Merci.



Müsste mit Einlegung des Widerspruchs gehemmt sein.

Die Verjährung wird gehemmt durch den Widerspruch – bei Soldaten die Wehrbeschwerde – gegen einen ablehnenden Bescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), wobei die Hemmung hinsichtlich aller besoldungsrechtlichen Ansprüche eintritt, die das beantragte Ziel wirtschaftlich erreichen würden. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, so hemmen auch Feststellungs- oder Leistungswiderspruch, soweit aus dem Vorbringen des Beamten zu erkennen ist, dass er ein Dienstherrnverhalten beanstandet. Zudem muss binnen drei Monaten nach Widerspruchserledigung Klage eingelegt worden sein. Dafür ist allerdings ein für den Betroffenen unmissverständlich erkennbarer förmlicher Bescheid erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Untätigkeit der Behörde führt nicht zur Erledigung, selbst wenn die Behörde von der Aussichtslosigkeit überzeugt ist und dies dem Widerspruchsführer mitteilt. Die wirksame Klageeinreichung hemmt ebenfalls die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wobei es im Übrigen auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt. Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist. (Rehm Verlag)