Das Problem ist, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die Vorlage des vorlegenden Gerichts prüft. Denn der Verfahrensgegenstand des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allein auf die Beantwortung der Verfassungsrechtsfrage und ist damit klar vom Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, zu trennen (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 16). Sofern also das Verwaltungsgericht einen Vorlagebeschluss fasst, legt es diesen dem Bundesverfassungsgericht vor. Je präziser das vorlegenden Gericht die seiner Meinung nach gegebene Entscheidungserheblichkeit seiner Vorlage begründet, desto größer ist prinzipiell die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht sie für begründet erachtet und ihm also in der Sicht auf die Dinge folgt, eben dass das zu kontrollierende Gesetz verfassungswidrig sei.
Je präziser nun wiederum die Klageschrift begründet ist, desto größer ist wiederum die Wahrscheinlichkeit, dass das dann vorlegende Verwaltungsgericht eine präzise Vorlage erstellt. Dabei bleibt in konkreten Normenkontrollverfahren zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht anders als die Verwaltungsgerichte kein Tatsachengericht, sondern allein dazu berufen ist, entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Rechtsfragen zu klären und zu beantworten (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 67). Daraus folgt, dass in konrekten Normenkontrollverfahren grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend ist, sofern diese Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist. Das setzt voraus, dass der Vorlagebeschluss eine solche Rechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt. Durch eine im Vorlagebeschluss lediglich im Ergebnis - jedoch ohne nähere Darlegung - dargelegte Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht nicht gebunden. In einem solchen Fall ist es dem Bundesverfassungsgericht auch verwehrt, die fehlende Begründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Denn dies muss Aufgabe des Fachgerichts bleiben (vgl. Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 81).
Ergo: Unabhängig von der Instanz - ein Vorlagebeschluss durchläuft nicht den Instanzenzug, sondern wird unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das dem Instanzenzug enthoben ist - sollte es im maßgeblichen Interesse von Klägern sein, dem Gericht durch eine möglichst substantiierte Klageschrift die Möglichkeit der umfassenden und präzisen gerichtlichen Kontrolle zu ermöglichen. Denn wie immer gilt auch hier: Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.