Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468533 times)

Chrisdus

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Meiner Meinung wird eine ggf. fehlerhafte Ermittlung (Gestaltungsspielraum hin oder her) des Mindestabstandes der Hebel sein, mit dem insgesamt die Besoldungsanpassung "begründet/erstritten/herbeigeführt/eingehend gewürdigt" werden kann. Das bloße Abschaffen von unteren Besoldungen ist ja nun wirklich ein blanker Hohn und wäre ein weiteres Indiz des Verstoß gegen die "Bestenauslese".

Genau so ist es es, wenn man es stark herunterbrechen möchte.

Die klare Linie des BVerfG, welche dem Urteil des BVerwG weitgehend folgt, setzt eben genau da den Hebel an, der da sagt, dass
- der Mindestabstand nach (jetzt) klar festgelegten Kriterien in der untersten Besoldungsgruppe hergestellt/berechnet werden muss,
- außerdem diese Berechnung begründet werden muss (nochmals das Stichwort "Prozeduralisierungpflicht"), bei einem Abweichen kein Sonderopfer der Beamten etc. möglich ist, eine Kürzung nur unter Berücksichtigung eines Gesamtsparplanes erfolgen kann (ja sogar der Vorrang der Beamtengehälter vor anderen Ausgaben, Sparen wollen ist keine Begründung trotz Verfassungsrang der Schuldenbremse)
- die Besoldung (erneut) als Gesamtpaket aus Besoldung, Versorgung, Krankenversicherung/Beihilfe zu sehen ist,
- die Wahrung des Abstandsgebotes der Besoldungsstruktur insgesamt und zueinander Gebot ist.

Der Mindestabstand wurde bereits 2015 im Urteil eingeführt, jedoch fehlte eben die Präzisierung der Berechnungsparameter zur Heranziehung des Existenzminimums, die jetzt nachgereicht wurde.

Ich wiederhole mich, aber ich setze wenig/kaum Hoffnung in die Gewerkschaften, da, zumindest so meine, Erfahrungen zeigen, dass das Problembewusstsein dort nicht in der Größe vorhanden ist, um auf breiter Front aktiv zu werden. Wenn die Gewerkschaften sich der Thematik und deren Wichtigkeit bewusst wären, wären bereits entsprechende Statements zum Urteil erfolgt. Bis jetzt ist das alles sehr überschaubar und teilweise auch einfach in der Formulierung so, dass man darauf schließen kann, dass die Tragweite nicht erkannt wurde.


rw

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Ehrlicherweise ist das (fast) das einzige was mich heute noch mehr triggert, als die mir nochmals vor Augen geführte Aussage „ Auch die Besoldungsanpassung 2018 ist ebenfalls verfassungsgemäß, da auch hier unverändert nur zwei von fünf Parametern nicht eingehalten werden“ der Bezug zu den Gewerkschaften.

Ich möchte bewusst nicht die Aussagen einiger "Mindermeinungen" über "Wer?Die!" (ja, die sind nicht "zuständig"!!) aufwärmen, auch keinen Bezug meines Dienstherren und dessen Aufsichtsratmitgliedschaft in einem namhaften Automobilkonzern und die Verfehlungen einzelner Betriebsratsmitglieder, sei es der "Namensgeber des SGB II" oder derjenige dessen Bezüge nach vereinzelten Presseberichten wohl nicht statthaft waren, aber anscheinend bei der Besetzung der Vorstandsmitglieder entscheidend mitredet, herstellen, denn das sind "Einzelfälle" die keinen Bezug zu dem diskutierten aufweisen. Insgesamt schweige ich mich über das "Problembewusstsein" vereinzelter Funktionäre, welcher Couleur auch immer, aus.

Stattdessen wünsche ich mir lediglich, um beim Thema zu bleiben, gleichzeitig entschuldige ich mich für meinen Ausbruch, eine Auseinandersetzung "von Amts wegen" mit dem 2. Leitsatz des hier diskutierten Urteils eines unseres obersten Verfassungsorgans

Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.


Und nicht die oben hervorgehobene Verballhornung des Alimentationsprinzipes meines Dienstherren. Aber ob diese "über das (eigene) Wasser gehen" (ja, den "Blödsinn" konnte ich grad nicht an mir "vorbeigehen" lassen, sorry!) wage ich stark zu bezweifeln.

Immerhin haben es (anscheinend) einige Länder schon verstanden. Auch da unterstelle ich, dass das Problembewusstsein größer ist, als das der einschlägigen Gewerkschaften.


WasDennNun

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Wenn nun die Besoldungsgesetzgeber der Flächenstaaten das Grundgehalt jeweils nach der Mietenstufe I ausrichteten, um in den Regionen ihres Landes, die über ein höheres Mietenniveau verfügen, die auszugleichende Alimentation mittels an die Mietenstufen gekoppelte Ortszuschläge ausgleichen wollten, würden sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig handeln. Denn in Anbetracht des großen monetären Umfangs, den die Unterkunftskosten bei der Bestimmung der Mindestalimentation spielen (vgl. im aktuellen BVerfG-Beschluss, Rn. 145 f.), müsste das zur Einebnung der grundgesetzgleich garantierten Wertigkeit der Ämter und also zur Verzerrung der Besoldungsstruktur führen: ein beispielsweise nach A 5 alimentierter Beamter in einer Region mit einem sehr hohen Mietenniveau würde so durch die sehr hohen Ortszuschläge (deutlich) höher alimentiert werden als ein nach A 6 alimentierter Beamter, dem durch seinen Wohn- oder Dienstsitz nur das Grundgehalt gewährt werden würde. Das aber wäre offensichtlich verfassungswidrig.
bilden, gewähren. Denn dann würde es offensichtlich wie dargestellt gegen das Abstandsgebot verstoßen.
Interessant, dass die unterschiedlichen Lebensumstände die Wertikgeit der Ämter berührt.
Aber Fam./Kinder Zuschlägen etc. die den gleichen Effekt haben, führen nicht zu einer solchen Verfassungswidrigkeit?
Und wie wären vergünstigt überlassenen Wohnungen (die z.B. nur dem mD, gD zustehen) in dieser Betrachtung zu sehen.

Es werden ja was Abstandsgebot angeht auch immer Beamte untereinander bzgl. gleicher "Lebensumstände" betrachtet (Stufe egal). Denn der A5er bekommt ja teilweise auch mehr als der A6er.

Aber wenn das so sein sollte, dass ein A5.1 mit Ortszuschlag nicht mehr haben darf als ein A6.1 ohne, dann ist da ja in der Tat nur heiße Luft möglich und man braucht da nicht anzufangen zu rechnen (max 47€ in NI z.B.)

Bleibt also die Ausrichtung nach der Gemeinde mit dem höchstem KDU für den Single und ab da wird dann via saftigen Fam/Kinderzuschlag der Abstand zum Existensminimum gewahrt.

Plus einen Zuschlag (z.B. Hebung der Stellen) für die Bereiche, wo man keine Bestenauslese mehr schafft.
Bin mal gespannt was die sich da ausdenken.

SwenTanortsch

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Wenn nun die Besoldungsgesetzgeber der Flächenstaaten das Grundgehalt jeweils nach der Mietenstufe I ausrichteten, um in den Regionen ihres Landes, die über ein höheres Mietenniveau verfügen, die auszugleichende Alimentation mittels an die Mietenstufen gekoppelte Ortszuschläge ausgleichen wollten, würden sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig handeln. Denn in Anbetracht des großen monetären Umfangs, den die Unterkunftskosten bei der Bestimmung der Mindestalimentation spielen (vgl. im aktuellen BVerfG-Beschluss, Rn. 145 f.), müsste das zur Einebnung der grundgesetzgleich garantierten Wertigkeit der Ämter und also zur Verzerrung der Besoldungsstruktur führen: ein beispielsweise nach A 5 alimentierter Beamter in einer Region mit einem sehr hohen Mietenniveau würde so durch die sehr hohen Ortszuschläge (deutlich) höher alimentiert werden als ein nach A 6 alimentierter Beamter, dem durch seinen Wohn- oder Dienstsitz nur das Grundgehalt gewährt werden würde. Das aber wäre offensichtlich verfassungswidrig.
bilden, gewähren. Denn dann würde es offensichtlich wie dargestellt gegen das Abstandsgebot verstoßen.
Interessant, dass die unterschiedlichen Lebensumstände die Wertikgeit der Ämter berührt.
Aber Fam./Kinder Zuschlägen etc. die den gleichen Effekt haben, führen nicht zu einer solchen Verfassungswidrigkeit?
Und wie wären vergünstigt überlassenen Wohnungen (die z.B. nur dem mD, gD zustehen) in dieser Betrachtung zu sehen.

Es werden ja was Abstandsgebot angeht auch immer Beamte untereinander bzgl. gleicher "Lebensumstände" betrachtet (Stufe egal). Denn der A5er bekommt ja teilweise auch mehr als der A6er.

Aber wenn das so sein sollte, dass ein A5.1 mit Ortszuschlag nicht mehr haben darf als ein A6.1 ohne, dann ist da ja in der Tat nur heiße Luft möglich und man braucht da nicht anzufangen zu rechnen (max 47€ in NI z.B.)

Bleibt also die Ausrichtung nach der Gemeinde mit dem höchstem KDU für den Single und ab da wird dann via saftigen Fam/Kinderzuschlag der Abstand zum Existensminimum gewahrt.

Plus einen Zuschlag (z.B. Hebung der Stellen) für die Bereiche, wo man keine Bestenauslese mehr schafft.
Bin mal gespannt was die sich da ausdenken.

Das ganze Unterfangen ist reichlich kompliziert, WasDennNun, weil unterschiedliche Faktoren und Berechnungswege zu beachten sind. Mit Blick auf die Komplexität versuche ich es mal wieder kurz (und wird es am Ende doch wieder lang):

Der Besoldungsgesetzgeber berechnet zunächst auf Grundlage der zu beachtenden Sozialgesetzgebung das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau anhand einer vierköpfigen Familie, die also über keine berufstätige Ernährer verfügt. Jenes entspricht steuerrechtlich dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum. Dieses wird mit dem Faktor 1,15 multipliziert (also um 15 % erhöht), sodass dann beamten- und besoldungsrechtlich die Mindestalimentation vorliegt. Sie ist die Nettoalimentation, die der Besoldungsgesetzgeber einem Beamten einer vierköpfigen Familie gewähren muss, der sich in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet. Die Mindestalimentation bildet den Ausgangspunkt, von dem aus die gesamte Besoldungsordnung A aufgebaut wird (und da die Besoldungsordnungen in Abhängigkeit zueinander stehen, mittelbar auch die Besoldungsordnungen B und R).

Der Gesetzgeber hat nun zunächst Sorge dafür zu tragen, dass dem betreffenden Beamten jene Mindestalimentation, die ein Nettowert ist, gewährt wird. Dabei ist er zunächst frei, wie er diesen Wert über die von ihm aufgestellte Systematik gewährt: also wie er das Verhältnis von Grundgehalt (Bruttowert), den Familienzuschlag (Bruttowert), (Amts-, Stellen-, andere )Zulagen (Bruttowert) und ggf. Sonderzahlungen (Bruttowert) in ein solches Verhältnis zu einander stellt, das jenem Beamter nach Abzug der Lohnsteuer (die der Gesetzgeber mit Blick auf das Steuersystem in einem gewissen Rahmen bedingt ebenfalls beeinflussen kann) und unter Addition des Kindergelds sowie Abzug der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (die er über Beihilfeleistungen beeinflussen kann) am Ende als Betrag als unterste monetäre Grenze die Mindestalimentation als Nettobetrag verbleibt.

Innerhalb der Systematik hat der Gesetzgeber nun beim weiteren Aufbau der Besoldungsordnung bzw. in ihrer Fortführung zugleich dafür Sorge zu tragen, dass das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen beachtet wird, sodass die überlieferten Abstände der Bruttogehälter (Grundgehalt + ggf. Zulagen und Sonderzulagen) zwischen den Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen erhalten bleiben, also nicht innerhalb von fünf Jahren um mehr als zehn Prozent zueinander verschoben („abgeschmolzen“) werden.

Der Familienzuschlag spielt hier keine Rolle, da das Abstandsgebot ja für alle Beamte unabhängig vom Familienstand und eventuellen Nachwuchs gilt und gelten muss. Der Familienzuschlag als solcher wird darüber hinaus wiederum in einer mittelbaren Abhängigkeit zum Grundsicherungsniveau ermittelt, da dieses familienbezogene Bestandteile beinhaltet, sodass der Gesetzgeber auch hier mit Blick auf die Untergrenze nicht gänzlich frei in seiner Festsetzung ist: Er dürfte zugleich den Familienzuschlag so hoch veranschlagen, dass Familien davon einen deutlichen Vorteil haben (oder zumindest die gröbsten Nachteile ausgeglichen werden, vgl. auch Rn. 47 der aktuellen Entscheidung), das aber nicht dazu nutzen, die ledigen und/oder kinderlosen Beamten entsprechend so niedrige zu alimentieren, dass ihre Alimentation nicht mehr amtsangemessen wäre (dieser letzte Halbsatz ist rechtlich entscheidend).

Es gilt hier also, abgleitet aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, die zentrale verfassungsrechtliche Prämisse zu beachten, wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Der Familienstand sowie eigene Kinder und deren Anzahl machen aus Beamten diesbezüglich wesentlich Ungleiche. Sie dürfen also auch mit Blick auf Familienzuschläge ungleich behandelt werden; nur in der jeweiligen kategorialen Gleichheit, die also diesbezüglich wesentlich Gleiches beinhaltet (alle Ledige sind mit Blick auf Familienzuschläge wesentlich gleich; alle Verheiratete ohne Kinder sind mit Blick auf Familienzuschläge wesentlich gleich usw.) sind sie gleich zu behandeln.

Und damit sind wir jetzt endlich bei den Ortszuschlägen angekommen, die sich nach den Kosten für die Unterkunft richten, von der nun (anders als bei Familienzuschlägen) ausnahmslos alle Beamte betroffen sind, da ein Beamter nicht obdachlos sein kann, denn das vertrüge sich nicht mit dem Ansehen seines Amtes (einer der Gründe, wieso der Beamte und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentiert werden müssen). Da nun aber alle Beamte mit Blick auf die Unterkunft wesentlich Gleiche sind, sind sie mit Blick auf ein nach Ortszuschlägen differenziertes Besoldungssystem auch wesentlich gleich zu behandeln.

Sobald also ein Gesetzgeber beginnt, die Besoldung mittels Ortszuschläge zu differenzieren, darf er nicht vernachlässigen, dass diese – anders als Familienzuschläge – mit Blick auf das Abstandsgebot unmittelbar zu beachten sind. Und damit wären wir bei meinem Beispiel, dass der Gesetzgeber also die Ortszuschläge betragsmäßig nicht so hoch differenzieren dürfte, dass dadurch beispielsweise ein Beamter der Besoldungsgruppe A 5 anhand eines zu hohen Ortszuschlags höher alimentiert werden würde als ein Beamter der Besoldungsgruppe A 6, der keinen oder einen (deutlich) geringeren Ortszuschlag erhielte, sodass die Wertigkeit der Ämter verletzt werden würde (unterschiedliche Ämter lassen aus Beamte diesbezüglich wesentlich Ungleiche werden).

Eventuell wäre hier noch eine regionale Differenzierung möglich (wie gesagt, das Bundesverfassungsgericht hat sich hierzu, weil das bislang nicht nötig war, nicht geäußert:); die Frage stellt sich aber aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht, wie ich anhand des Landkreises Harburg dargelegt habe; denn das lokale Abgrenzungsproblem sollte so groß sein, dass auch die Ortszuschläge – wie alle regelmäßigen Zuschläge – keine übergroße Relevanz mit Blick auf die Gesamtalimentationshöhe spielen können sollten, da alles andere mit recht hoher Wahrscheinlichkeit direkt in einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mündete.

Und zugleich ist aber zubeachten, dass es hier offensichtlich um Neuland geht (wenn auch die vor 1973 gemachten Erfahrungen herangezogen werden könnten; zu jener Zeit war aber das Besoldungsrecht noch lange nicht so ausdifferenziert wie heute), sodass nun sicherlich bald in vielen Finanzministerien und Ausschüssen die Köpfe zu rauchen anfangen werden mit Blick auf den breiten Gestaltungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt. Es werden auch diesbezüglich interessante Zeiten, die vor uns liegen.


Und mit dem niedersächsischen Besoldungsgesetz habe ich mich letztes Jahr tatsächlich recht ausgiebig auseinandergesetzt, rw. Auch hier könnte man jetzt ziemlich viel schreiben. Ich mach‘s kurz (ist ja schon wieder lang genug und überlang genug, was ich hier schreibe): Das Gesetz ist offensichtlich verfassungswidrig, weil es seine Begründung durchgehend mangelhaft prozeduralisiert (auf seine wiederkehrend mangelhafte Prozeduralisierung hatte das Bundesverfassungsgericht das Land bereits 2015 und 2018 hingewiesen): die Begründung zum vorherigen Gesetz wird praktisch durchgehend nur kopiert (und darin nur Zahlenwerte austauscht), an keiner Stelle wird eine Staffelprüfung vorgenommen (was offensichtlich an mehreren hätte geschehen sollen), eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung wird nicht vorgenommen, so wie die Gesetzesbegründung die zweite Prüfungsstufe generell praktisch gar nicht erst betritt. Jeder der geannnten Punkte sollte schon für sich dazu führen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, da die dem Gesetzgeber obliegenden Prozeduralisierungspflichten jeweils verletzt werden.

Die entsprechende Kanalisierung anhand einer verfassungskonformen Prozeduralisierung hätte aber spätestens mit Blick auf die Tarifentwicklung geschehen müssen, denn durch unterjährige Besoldungsanpassungen ergäbe eine Spitzausrechnung für das Jahr 2019 einen Parameterwert von 9,02 (und nicht 4,04, von dem die Gesetzesbegründung ausgeht), was deutlich die Vermutung einer Unteralimentation indiziert. Zugleich wurden die gesamten Problematik von Grundsicherungsniveau, regionaler Differenzierung, der Unterkunfts- und Heizkosten nicht einmal ansatzweise betrachtet, obgleich sowohl das Niedersächsische Oberverwaltungs- als auch das Bundesverwaltungsgericht das Land 2017 und 2018 in aller gebotenen Deutlichkeit hierauf hingewiesen hatte.

Auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Methodik (über die das Bundesverfassungsgericht nun insbesondere mit Blick auf die Unterkunftskosten und die Bedarfe für Bildung und Teilhabe noch einmal deutlich hinausgeht) hätte 2019 in Niedersachsen nicht einmal die Besoldungsgruppe A 9 das Mindestalimentationsniveau erreicht. Insofern ist es durchaus interessant, wie sich das Land und die Regierung nun positionieren – denn es ist zu vermuten, dass es als übernächstes an der Reihe sein wird (zu erwarten ist, dass das Verfassungsgericht seine erste Entscheidung zur A-Besoldung am zweiten vorliegenden Vorlagenbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts fällen wird, also zur Berliner A-Besoldung der Jahre 2008 bis 2015) und dass das Bundesverfassungsgericht wie immer im Ton verbindlich entscheiden wird, dem Land aber inhaltlich eine Klatsche verpasst, an die es noch lange denken wird.

Und dass hätte es sich auch redlich verdient, wenn man sich anschaut, wie fahrlässig es seit 2015 mit judikativen Entscheidungen verfahren ist...

BerndStromberg

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Dass die unterschiedliche Höhe der Besoldung infolge von Familienzuschlägen keinen Verstoß gegen das Abstandsgebot iVm Art 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) darstellt, leuchtet mir ein.

Was mir allerdings nicht ganz einleuchtet:

Wieso sind im Gegensatz dazu im Rahmen der Ortszuschläge alle Beamten wesentlich Gleiche iSv Art. 3 Abs. 1 GG (= allgemeiner Gleichheitssatz)? Nur weil Sie alle irgendwo wohnen müssen? Sind Beamte diesbezüglich nicht vielmehr wesentlich Ungleiche, wenn sie in unterschiedlich teuren Regionen wohnen? Bzw. sind sie nicht zumindest wesentlich Gleiche, die man aus einem sachlichen Grund (= unterschiedliches Mietkostenniveau) ungleich behandeln darf?

Für wie wahrscheinlich haltet ihr eigentlich folgende Variante:

Der Besoldungsgesetzgeber hebt sämtliche Besoldungsgruppen hinsichtlich ihrer Eingangsbesoldung beträchtlich an bei gleichzeitigem Abschmelzen bzw Strecken des Erfahrungsstufenanstiegs? Damit hätte er den Mindestabstand (115%) iVm dem Abstandsgebot gewahrt und gleichzeitig etwas für die Attraktivität von Einstiegsgehältern getan. In die Röhre würden dabei all diejenigen gucken, die schon ein paar Jahre dabei sind und gegen ihre frühere Besoldung keinen Widerspruch eingelegt haben. Sie stünden danach nicht schlechter (Bestandsschutz bzgl des restlichen Stufenanstiegs), aber würden auch nicht besser gestellt als derzeit.
« Last Edit: 18.08.2020 15:53 von BerndStromberg »

WasDennNun

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@Bernd Stromberg:
Ja, ich finde es auch überraschend, wenn ein A5 in Mü nicht mehr bekommen darf als ein A6er im billigen Mietland.
Aber sei es drum.

Und ja ich denke, dass die Mindesalimentation kein Problem ist, da ja die Singels schon drüber sind und man eben nur mittels vernünftige Fam Aufschläge hier alle anheben kann, so dass sie drüber kommen.
Das macht sich gut und ist auf dauer nicht teuer.
Und ja, in dem man einfach mal die unteren Stufen anhebt in der Mitte staucht, wird die Endstufe nicht teurer werden (müssen) und damit auch Pension etc. nicht.

@Swen
Oder gibt es verpflichtende Gründe wie und im welchem Masse die Stufen ausgestalltet sein müssen,
Zitat
Das ganze Unterfangen ist reichlich kompliziert, WasDennNun, weil unterschiedliche Faktoren und Berechnungswege zu beachten sind. Mit Blick auf die Komplexität versuche ich es mal wieder kurz (und wird es am Ende doch wieder lang):
Ein wenig will ich dir da widersprechen.
Ich bin Informatiker und von daher sehe ich da keine große Komplexität in dem Besoldungsmodell.
Da muss man nur die Binnenebeziehungen der einzelnen Besoldungen definieren (z.B. A5<A6<A7... und Abstand muß Regel X folgen)
Den Startpunkt für den Single A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet mit K1 ....
Lässt sich jetzt ja auch leicht ausrechnen.

Das sind dann nicht so viele unabhängige Parameter an denen man drehen kann, da lässt sich locker ein Modell entwickeln, welches die minimale Gesetzeskonforme Anpassung definiert.
Einige äußeren Parameter sind jetzt ja durch das Urteil klarer definiert.

Was die anderen Prüfbereiche angeht ist es ja auch kein rechnerisches Hexenwerk.

Am Ende wird sicherlich etwas rauskommen, was den Fam mit Kinder sehr zu gute kommt und dem Rest wird minimal in Richtung RestderWelt nachgeholfen.

Unknown

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Zählt bei einem möglichen Ortszuschlag der Ort der Dienststelle oder der Wohnort?
Was würde passieren, wenn die Regierung aus welchen Gründen auch immer den Regelsatz an die richtigen Bedingungen angleicht? Nehmen wir einfach mal 200 Euro mehr an. Unabhängig davon, ob dieses passieren würde oder nicht, aber müssten dann die Bezüge noch stärker ansteigen?
Eines ist doch klar, dass die Länder gar nicht die finanziellen Mittel haben, diese möglichen Erhöhungen zu finanzieren. Aus diesem Grund bin ich mir ziemlich sicher, dass auf alle Fälle versucht wird irgendeine Krücke zu finden, um die Mehrausgaben so gering wie möglich zu halten. Letztendlich würde es den Ländern Milliarden kosten. Natürlich haben sie auch über die Jahre Milliarden eingespart durch gar keine oder nur sehr geringe Erhöhungen.

SwenTanortsch

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Dass die unterschiedliche Höhe der Besoldung infolge von Familienzuschlägen keinen Verstoß gegen das Abstandsgebot iVm Art 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) darstellt, leuchtet mir ein.

Was mir allerdings nicht ganz einleuchtet:

Wieso sind im Gegensatz dazu im Rahmen der Ortszuschläge alle Beamten wesentlich Gleiche iSv Art. 3 Abs. 1 GG (= allgemeiner Gleichheitssatz)? Nur weil Sie alle irgendwo wohnen müssen? Sind Beamte diesbezüglich nicht vielmehr wesentlich Ungleiche, wenn sie in unterschiedlich teuren Regionen wohnen? Bzw. sind sie nicht zumindest wesentlich Gleiche, die man aus einem sachlichen Grund (= unterschiedliches Mietkostenniveau) ungleich behandeln darf?

Für wie wahrscheinlich haltet ihr eigentlich folgende Variante:

Der Besoldungsgesetzgeber hebt sämtliche Besoldungsgruppen hinsichtlich ihrer Eingangsbesoldung beträchtlich an bei gleichzeitigem Abschmelzen bzw Strecken des Erfahrungsstufenanstiegs? Damit hätte er den Mindestabstand (115%) iVm dem Abstandsgebot gewahrt und gleichzeitig etwas für die Attraktivität von Einstiegsgehältern getan. In die Röhre würden dabei all diejenigen gucken, die schon ein paar Jahre dabei sind und gegen ihre frühere Besoldung keinen Widerspruch eingelegt haben. Sie stünden danach nicht schlechter (Bestandsschutz bzgl des restlichen Stufenanstiegs), aber würden auch nicht besser gestellt als derzeit.

Das ist eine gute Frage, Bernd - Ich denke aber dennoch, das eine ist eine ökonomische Frage (wie hoch sind die durchschnittlichen Unterkunftskosten in einer Region?), das andere eine rechtliche (das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern, § 34  BeamStG; ein dauerhaft obdachloser Beamter würde mit recht hoher Wahrscheinlichkeit nach und nach zunehmend disziplinarisch belangt und am Ende aus dem Dienst enfernt werden, da er dauerhaft sowohl das Achtungsgebot als auch das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt). Aus ihrem rechtlichen Status sind alle Beamte mit Blick auf eine Unterkunft wesentlich Gleiche, es resultiert für sie u. a. aus § 34 BeamStG die Pflicht, eine Unterkunft zu haben.

Der Dienstherr wiederum ist gezwungen, den Beamten so zu alimentieren, dass das ihm eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung seines jeweiligen Amtes entspricht. Wenn nun die Unterkunftskosten in einer Region nachweislich so hoch sind, dass die Alimentation insgesamt nicht mehr ausreicht, die entsprechende Lebenshaltung aufrecht zu erhalten, muss sie entsprechend erhöht werden. Nun ist aber - das habe ich am Beispiel des Landkreises Harburg zu begründen versucht - bereits auf der lokalen Ebene keine Einheitlichkeit der Unterkunftskosten anhand des Kriteriums der Mietenstufen gegeben.

So weist die Gemeinde Buchholz in der Nordheide ein Mietenniveau auf, das der Mietenstufe VI (25 bis unter 35 %ig überdurchschnittlich) entspricht, die Nachbargemeinde Tostedt verfügt nur über ein Mietenniveau, das der Mietenstufe III entspricht (- 5 bis + 5 %ig durchschnittlich). Wie sollte jetzt ein Dienstherr, der für alle seine Beamten dieselben Alimentationspflichten hat, den Ortszuschlag bemessen, wenn in der Praxis dicht an dicht ein um 40 % unterschiedliches Mietenniveau herrscht?

Das war die Frage, die ich weiter oben gestellt habe, und auf die mir als einzige Antwort einfällt: Er muss, um das Abstandgebot einzuhalten, die Grundgehälter so weit anheben, dass sie am Ende durch einen verhältnismäßig geringfügigen Ortszuschlag als Alimentationsergänzung, dafür sorgen, dass im Dienstort in Buchholz noch eine verfassungskonforme Alimentationshöhe gegeben ist. Er kann aber nicht das Grundgehalt insgesamt so niedrig belassen, dass es in der Gemeinde Torstedt gerade noch oberhalb der Unteralimentation wäre, und in Buchholz mittels eines hohen Ortszuschlags für eine dort dann ebenfalls amtsangemessene Alimentation sorgen. Denn damit würde er offensichtlich gegen das Abstandgebot verstoßen und auch das Staatsziel der anzustrebenden einheitlichen Lebensverhältnisse verletzen.

In diesem Sinne betont das Bundesverfassungsgericht im aktuellen Beschluss: "Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz 'amtsangemessen' in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten." (Rn. 60)

Und zugleich halte ich Deine Befürchtung für berechtigt, dass die Besoldungsgesetzgeber nun weiterhin nach Mitteln und Wegen suchen werden, Personalkosten zu begrenzen - es wird ihnen aber durch die Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer schwerer gemacht. Und wenn sie lernfähig sind, sollten sie - für sie am besten: jetzt - verstehen, dass sie mit ihrer vielfach zweifelhaften und eben auch rechtlich unstatthaften Besoldungspraxis das Gericht dazu zwingen, sie immer stärker an die Leine zu nehmen...

Und PS. Beim Abschicken sehe ich, dass WasDennNun und Unknow zwischenzeitlich gepostet haben - ich antworte morgen drauf (und lese es dann auch genauer) - jetzt geht's erst einmal zu einem Beirchen nach draußen...

Gruenhorn

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Eine Alternative zum Ortszuschlag ist ja bereits im bbesg als mietzuschuss verankert. Der wird aber nur im Ausland gezahlt, weil es dem Beamten nicht zuzumuten ist mehr als 18...22% seines Grundgehalts für Wohnen aufzuwenden. Warum dies im Inland jedoch zumutbar ist.
Die Realisierung über den Mietzuschuss und ggf. über Mietobergrenzen wäre bewährt und leicht mit den lokal verfügbaren Wohngeldstufen umsetzbar. Nur billig ist es nicht..

Bastel

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Letztendlich würde es den Ländern Milliarden kosten.

Es ist mehr als genug Geld da, den Banken gibt man sogar Minuszinsen...

yamato

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Der Besoldungsgesetzgeber berechnet zunächst auf Grundlage der zu beachtenden Sozialgesetzgebung das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau anhand einer vierköpfigen Familie, die also über keine berufstätige Ernährer verfügt. Jenes entspricht steuerrechtlich dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum. Dieses wird mit dem Faktor 1,15 multipliziert (also um 15 % erhöht), sodass dann beamten- und besoldungsrechtlich die Mindestalimentation vorliegt. Sie ist die Nettoalimentation, die der Besoldungsgesetzgeber einem Beamten einer vierköpfigen Familie gewähren muss, der sich in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet. Die Mindestalimentation bildet den Ausgangspunkt, von dem aus die gesamte Besoldungsordnung A aufgebaut wird (und da die Besoldungsordnungen in Abhängigkeit zueinander stehen, mittelbar auch die Besoldungsordnungen B und R).


Ich hab das mal spaßeshalber für Berlin durchgerechnet:

Also nach SGB 2 für eine Familie Mann, Frau , Kind 6 Jahre, Kind 4 Jahre
Regelbedarf insgesamt  1336 € (2x389 +308+250)
KdU nach Berliner AV Wohnen:  705,60 € Bruttokalt + 136,80 € Heizung/WW
Gesamtbedarf:  2178,40 € - 408 € KG = 1770,40 € x 115 % = 2035,96 €

Beamter A4 verh. 2 KInder, Stufe 1  =  2478,45 € netto abzgl. ca 350 € PKV =  2128,45 €

Würde bedeuten, dass sogar deas Land Berlin aktuell die Mindestalimentation erfüllt ! ?

Oder hab ich da irgendwo einen Rechenfehler ?

was_guckst_du

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...das bedeutet,  dass erst ab dem 3. Kind die Mindestalimentation unterschritten wird und die Euphorie, die hier herrscht, in vielen Fällen unbegründet ist...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Stefan35347

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Ich hab das im Gespür... Da kommt für die allermeisten wieder gar nix bei rum...............

BStromberg

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Ich hab das im Gespür... Da kommt für die allermeisten wieder gar nix bei rum...............

Da braucht man aber kein Gespür für.

Es wurde ja mehrfach (gefühlt 50 mal) erwähnt, dass dieses Prozedere unmittelbar erst einmal nur für Beamtenfamilien mit 3+x Kindern interessant und von Belang sein dürfte, ABER sofern mittelbar Korrekturen im besoldungsgesetzgeberischen Bereich (Anhebung Eingangsbesoldung, Zuschlagsgewährung etc.) erforderlich werden, dann könnte sich dies auch durchaus auf alle weiteren Besoldungsgruppen bzw. kinderarme Beamtenfamilien niederschlagen.

Ich bin der festen Überzeugung, in den Landesinnenministerien (außer Bayern  :D) werden jetzt zahlreiche Beraterverträge mit EY, PWC und Co. geschlossen, um eine möglichst ausgabenschlanke "Lösung" für dieses dienstherrenseitige Dilemma zu finden.

(Ironiemodus an)
Zurückhaltung des Personalkörpers ist in Zeiten von Corona das Gebot der Stunde!
(Ironiemodus aus)
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

kommunalbeamter91

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Wenn dem so ist, wieso können sich dann die zwei Berliner Richter und die Witwe der R-Besoldung 1, 2 und 3, von denen wir nicht wissen, ob sie überhaupt Kinder haben, nach dem BVerfG Urteil 2 BvL 4/18 vom 04.05.2020 über eine Nachzahlung für die Jahre 2009-2015 freuen........