Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468509 times)

DrStrange

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Zum Thema Bestenauslese: Bsp. Polizei in Sachsen: da gab es bis zum Jahr ca 2006/7 einen NC: mittlere Dienst = mindestens Note 3, gehobener Dienst: mindestens Abi mit Note 2,5. Mittlerweile reicht es, nicht vorbestraft zu sein. Noten spielen keine Rolle mehr. Die Durchfallerquote während Ausbildung/ Studium wäre wohl höher, wenn der gleiche Bewertungsmaßstab wie 2006/7 angewandt worden wäre. Weiterhin reicht es nicht aus, aus 1000 Bewerbern, die Besten 700 auszuwählen. Ich hörte mal von einem Leiter Auswahlverfahren folgendes Verhältnis muss gegeben sein: 5 Bewerber, 1 wird ausgewählt. Bei 500 Neueinstellungen müssten 2500 Leute geladen werden um daraus die Besten zu ermitteln.

Könnten diese Veränderungen über die Jahre auch schon auf eine mangelhafte Bestenauslese hindeuten? Ich verstehe es so.

Man liest ja auch überall von Aufweichungen. Siehe Thread Bund: mittlere Dienst bis A11 und gD bis A15. Ständig ist von Aufweichung die Rede.

Chrisdus

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Zum Thema Bestenauslese: Bsp. Polizei in Sachsen: da gab es bis zum Jahr ca 2006/7 einen NC: mittlere Dienst = mindestens Note 3, gehobener Dienst: mindestens Abi mit Note 2,5. Mittlerweile reicht es, nicht vorbestraft zu sein. Noten spielen keine Rolle mehr. Die Durchfallerquote während Ausbildung/ Studium wäre wohl höher, wenn der gleiche Bewertungsmaßstab wie 2006/7 angewandt worden wäre. Weiterhin reicht es nicht aus, aus 1000 Bewerbern, die Besten 700 auszuwählen. Ich hörte mal von einem Leiter Auswahlverfahren folgendes Verhältnis muss gegeben sein: 5 Bewerber, 1 wird ausgewählt. Bei 500 Neueinstellungen müssten 2500 Leute geladen werden um daraus die Besten zu ermitteln.

Könnten diese Veränderungen über die Jahre auch schon auf eine mangelhafte Bestenauslese hindeuten? Ich verstehe es so.

Ich kann das für meinen Arbeitsbereich voll und ganz nachvollziehen. Die Qualität der Bildung der Menschen sinkt rapide mit sehr deutlichen Auswirkungen auf die ausgeübte Tätigkeit. Solange die Stellen aber besetzt sind, ist es vordergründig kein Problem. Schaut man jedoch hinter die Fassade, kann man sagen, dass vor 10 Jahren keiner dieser Menschen auch nur ansatzweise in der Nähe einer Planstelle gewesen wäre.

SwenTanortsch

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Der Gesetzesentwurf aus Mecklenburg-Vorpommern soll "zur Neuregelung des Besoldungsgrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" des Landes führen, ist also nicht mit dem aktuellen oder zukünftigen Besoldungsanpassungsgesetz zu verwechseln. Damit soll er offensichtlich das derzeit geltende Besoldungsgesetz aus dem Jahr 2001 ablösen und aktualisieren. Da das Besoldungsneuregelungsgesetz, sofern es denn so beschlossen wird, mehr oder minder der Überbau für die Besoldungsanpassungsgesetze ist, muss es solange keine Prozeduralisierung vergangener oder zukünftiger Besoldungen vornehmen, wie es nicht auf konkrete Berechnungen zurückgreift bzw. jene thematisiert; denn diese Thematisierung bzw. konkrete Berechnung ist zunächst einmal den Besoldungsanpassungsgesetzen vorbehalten. Von daher erfüllt der Entwurf durch die beigefügte Begründung der Drs. 7/5440 erst einmal vielfach die dem Land obliegenden Prozeduralisierungspflichten, da es sich wiederholt mit den Folgen der Entscheidung 2 BvL 4/18 auseinandersetzt und begründet, welche Folgen es aus ihr zieht.

Einleitend führt die Begründung aus, dass das Land zukünftig den vom BVerfG vorgegebenen Rechenweg zur Bestimmung der Mindestalimentation einhalten wolle (S. 10). Erstaunlich ist auf den ersten Blick aber, dass ein Handlungsbedarf durchgehend nur für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 gesehen wird und hier auch nur für "gestaffelte Erhöhungsbeträge für den Familienzuschlag ab der Stufe 3" (S. 11). Jener Regelungsbedarf soll dann über ein Zuschlagssystem erfolgen, das verschachtelt dargestellt wird, vgl. § 73 (1) auf der S. 63, der wiederum auf § 2 (1) verweist, der wiederum als einzigen Zuschlag den Familienzuschlag kennt (dort unter der Nr. 3 auf der S. 30). Verschachtelt wird also eine komplexe Systematik angekündigt, tatsächlich erfolgt am Ende nur die Erhöhung der Familienzuschläge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 (vgl. Anlage 10, S. 108). Da hier nun konkrete monetäre Werte genannt werden, jedoch keine Berechnung erfolgt, dürfte das Land - so wie kommunalbeamter91 schreibt - an dieser Stelle seine Prozeduralisierungspflichten verletzen (vgl. auch die entsprechende Begründung auf der S. 161).

Der zentrale Haken liegt aber - wenn ich das richtig sehe - vor allem an einer anderen Stelle: Denn zwar betont die Begründung zum Gesetzesentwurf wiederholt, dass aus den beiden Entscheidungen des BVerfG ein "Handlungsbedarf" abzuleiten sei (s. insbesondere 168 f.). Jener erstreckt sich aus auf den ersten Blick nicht erschließbaren Gründen für die Begründung nur auf die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6, was daran liegt, dass die Grundsichtweise - versteckt auf der S. 251 - weiterhin wie folgt lautet: "Eine Verletzung des vom Bundesverfassungsgericht benannten [Mindest-]Abstandsgebotes ist mit Blick auf die derzeitige Besoldung nicht erkennbar. Insbesondere hat die Streichung der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 dazu geführt, dass der Abstand zwischen der niedrigsten Besoldung (jetzt nach A 4) und dem sozialhilferechtlichen Bedarf angestiegen ist."

Das allerdings erstaunt zunächst; denn nicht umsonst geht Stuttmann aktuell unter Verwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Direktiven davon aus, dass in Mecklenburg-Vorpommern erst die Besolungsgruppe A 8 in den Erfahrungsstufen 4/5 den Mindestabstand zum sozialhilefrechtlichen Existenzminimum erreicht (vgl. bei Stuttmann, S. 87). Das Erstaunen löst sich aber recht schnell auf, wenn man schaut, wie in der Begründung mit den Direktiven des Bundesverfassungsgerichts verfahren wird, die man ja - so wurde eingangs betont - einzuhalten gedenkt. Denn an der zentralen Stelle werden diese offensichtlich gezielt missachtet - nämlich mit Blick auf die Wohnkosten, also genau bei dem Posten in der Bemessung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums, der den maßgeblichsten Einfluss auf das anzuhebende Besoldungsniveau hat.

Diesbezüglich hat das BVerfG in der aktuellen Entscheidung hervorgehoben: "Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet." (Rn. 57) Und weiter: "Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz 'amtsangemessen' in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 72 Abs. 1 BBG sowie § 69 LBesG BE)." (Rn. 60)

Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass auch überdurchschnittliche Wohnkosten in die Berechnung im Sinne des 95 %-Perzentils (Rn. 59) in die Bemessung mit einzubeziehen sind. Das gilt insbesondere auch und gerade für das Land Mecklenburg-Vorpommern, das zwar hervorhebt, dass es keine Residenzpflicht wiedereinführen möchte (vgl. S. 189), das aber in § 19 die Wohnortwahl einschränkt (vgl. S. 37), was zur Folge hat, dass es die realen Wohnkosten der Beamten in Sinne der BVerfG-Entscheidung unumschränkt anzuerkennen hat - tatsächlich stellt es sich aber entgegen der Direktive des BVerfG auf den Standpunkt des Saarlands, indem im Entwurf formuliert wird: Es müsse

"die Beamtin oder der Beamte die höheren Mietkosten für die Wahl einer Wohnung in bevorzugter Lage [...] selbst tragen. Insofern erfolgt mit der Vorschrift kein Einstieg in die individuelle Besoldung, die abgesehen von der durch Familienzuschläge berücksichtigten familiären Situation die persönlichen Lebensumstände der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt." (S. 252)

Aus dieser Passage wird ersichtlich, wieso ein Handlungsbedarf nur für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 erkannt wird. Denn an der entscheidenden Stelle will der Entwurf weiterhin verfassungswidrig verfahren. Denn da sich Beamte oder Richter nicht selbst aussuchen können, ob ihr Dienst- und damit Wohnort in Rostock (Mietenstufe IV wie Berlin) oder Bad Doberan, Greifswald, Schwerin, Stralsund, Waren, Wismar oder Wolgast liegt (allesamt Mietenstufe III), hat der Besoldungsgesetzgeber sicherzustellen, dass ihre realen Lebenshaltungskosten beachtet werden. Der Besoldungsgesetzgeber sei zwar "nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist" (Rn. 61) - allerdings sind die Beamten an den genannten Orten von jenen betroffen und können ihnen nicht ausweichen bzw. können nicht gezwungen werden, ihnen auszuweichen, da sie nicht zuletzt zugleich gezwungen werden, ihren dienstlichen Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, "an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat" (§ 19 des Entwurfs, s. S. 37).

Ergo: Eine so bemessene Alimentation ist offensichtlich verfassungswidrig, da sie mindestens gegen eine der zentralen neuen Direktiven des BVerfG verstößt. Das erklärt auch, weshalb mit Blick auf die neu festgesetzten Familienzuschläge der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 keine Berechnung erfolgt. Denn diese würde schnell anhand der zugrunde gelegten Werte zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Existenzminimum deutlich machen, dass die zu beachtenden Direktiven des BVerfG mindestens mit Blick auf die Wohnkosten offensichtlich nicht eingehalten werden.

BStromberg

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Der Gesetzesentwurf aus Mecklenburg-Vorpommern soll "zur Neuregelung des Besoldungsgrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" des Landes führen, ist also nicht mit dem aktuellen oder zukünftigen Besoldungsanpassungsgesetz zu verwechseln. Damit soll er offensichtlich das derzeit geltende Besoldungsgesetz aus dem Jahr 2001 ablösen und aktualisieren. Da das Besoldungsneuregelungsgesetz, sofern es denn so beschlossen wird, mehr oder minder der Überbau für die Besoldungsanpassungsgesetze ist, muss es solange keine Prozeduralisierung vergangener oder zukünftiger Besoldungen vornehmen, wie es nicht auf konkrete Berechnungen zurückgreift bzw. jene thematisiert; denn diese Thematisierung bzw. konkrete Berechnung ist zunächst einmal den Besoldungsanpassungsgesetzen vorbehalten. Von daher erfüllt der Entwurf durch die beigefügte Begründung der Drs. 7/5440 erst einmal vielfach die dem Land obliegenden Prozeduralisierungspflichten, da es sich wiederholt mit den Folgen der Entscheidung 2 BvL 4/18 auseinandersetzt und begründet, welche Folgen es aus ihr zieht.

Einleitend führt die Begründung aus, dass das Land zukünftig den vom BVerfG vorgegebenen Rechenweg zur Bestimmung der Mindestalimentation einhalten wolle (S. 10). Erstaunlich ist auf den ersten Blick aber, dass ein Handlungsbedarf durchgehend nur für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 gesehen wird und hier auch nur für "gestaffelte Erhöhungsbeträge für den Familienzuschlag ab der Stufe 3" (S. 11). Jener Regelungsbedarf soll dann über ein Zuschlagssystem erfolgen, das verschachtelt dargestellt wird, vgl. § 73 (1) auf der S. 63, der wiederum auf § 2 (1) verweist, der wiederum als einzigen Zuschlag den Familienzuschlag kennt (dort unter der Nr. 3 auf der S. 30). Verschachtelt wird also eine komplexe Systematik angekündigt, tatsächlich erfolgt am Ende nur die Erhöhung der Familienzuschläge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 (vgl. Anlage 10, S. 108). Da hier nun konkrete monetäre Werte genannt werden, jedoch keine Berechnung erfolgt, dürfte das Land - so wie kommunalbeamter91 schreibt - an dieser Stelle seine Prozeduralisierungspflichten verletzen (vgl. auch die entsprechende Begründung auf der S. 161).

Der zentrale Haken liegt aber - wenn ich das richtig sehe - vor allem an einer anderen Stelle: Denn zwar betont die Begründung zum Gesetzesentwurf wiederholt, dass aus den beiden Entscheidungen des BVerfG ein "Handlungsbedarf" abzuleiten sei (s. insbesondere 168 f.). Jener erstreckt sich aus auf den ersten Blick nicht erschließbaren Gründen für die Begründung nur auf die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6, was daran liegt, dass die Grundsichtweise - versteckt auf der S. 251 - weiterhin wie folgt lautet: "Eine Verletzung des vom Bundesverfassungsgericht benannten [Mindest-]Abstandsgebotes ist mit Blick auf die derzeitige Besoldung nicht erkennbar. Insbesondere hat die Streichung der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 dazu geführt, dass der Abstand zwischen der niedrigsten Besoldung (jetzt nach A 4) und dem sozialhilferechtlichen Bedarf angestiegen ist."

Das allerdings erstaunt zunächst; denn nicht umsonst geht Stuttmann aktuell unter Verwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Direktiven davon aus, dass in Mecklenburg-Vorpommern erst die Besolungsgruppe A 8 in den Erfahrungsstufen 4/5 den Mindestabstand zum sozialhilefrechtlichen Existenzminimum erreicht (vgl. bei Stuttmann, S. 87). Das Erstaunen löst sich aber recht schnell auf, wenn man schaut, wie in der Begründung mit den Direktiven des Bundesverfassungsgerichts verfahren wird, die man ja - so wurde eingangs betont - einzuhalten gedenkt. Denn an der zentralen Stelle werden diese offensichtlich gezielt missachtet - nämlich mit Blick auf die Wohnkosten, also genau bei dem Posten in der Bemessung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums, der den maßgeblichsten Einfluss auf das anzuhebende Besoldungsniveau hat.

Diesbezüglich hat das BVerfG in der aktuellen Entscheidung hervorgehoben: "Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet." (Rn. 57) Und weiter: "Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz 'amtsangemessen' in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 72 Abs. 1 BBG sowie § 69 LBesG BE)." (Rn. 60)

Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass auch überdurchschnittliche Wohnkosten in die Berechnung im Sinne des 95 %-Perzentils (Rn. 59) in die Bemessung mit einzubeziehen sind. Das gilt insbesondere auch und gerade für das Land Mecklenburg-Vorpommern, das zwar hervorhebt, dass es keine Residenzpflicht wiedereinführen möchte (vgl. S. 189), das aber in § 19 die Wohnortwahl einschränkt (vgl. S. 37), was zur Folge hat, dass es die realen Wohnkosten der Beamten in Sinne der BVerfG-Entscheidung unumschränkt anzuerkennen hat - tatsächlich stellt es sich aber entgegen der Direktive des BVerfG auf den Standpunkt des Saarlands, indem im Entwurf formuliert wird: Es müsse

"die Beamtin oder der Beamte die höheren Mietkosten für die Wahl einer Wohnung in bevorzugter Lage [...] selbst tragen. Insofern erfolgt mit der Vorschrift kein Einstieg in die individuelle Besoldung, die abgesehen von der durch Familienzuschläge berücksichtigten familiären Situation die persönlichen Lebensumstände der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt." (S. 252)

Aus dieser Passage wird ersichtlich, wieso ein Handlungsbedarf nur für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 erkannt wird. Denn an der entscheidenden Stelle will der Entwurf weiterhin verfassungswidrig verfahren. Denn da sich Beamte oder Richter nicht selbst aussuchen können, ob ihr Dienst- und damit Wohnort in Rostock (Mietenstufe IV wie Berlin) oder Bad Doberan, Greifswald, Schwerin, Stralsund, Waren, Wismar oder Wolgast liegt (allesamt Mietenstufe III), hat der Besoldungsgesetzgeber sicherzustellen, dass ihre realen Lebenshaltungskosten beachtet werden. Der Besoldungsgesetzgeber sei zwar "nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist" (Rn. 61) - allerdings sind die Beamten an den genannten Orten von jenen betroffen und können ihnen nicht ausweichen bzw. können nicht gezwungen werden, ihnen auszuweichen, da sie nicht zuletzt zugleich gezwungen werden, ihren dienstlichen Wohnsitz an dem Ort zu nehmen, "an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat" (§ 19 des Entwurfs, s. S. 37).

Ergo: Eine so bemessene Alimentation ist offensichtlich verfassungswidrig, da sie mindestens gegen eine der zentralen neuen Direktiven des BVerfG verstößt. Das erklärt auch, weshalb mit Blick auf die neu festgesetzten Familienzuschläge der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 keine Berechnung erfolgt. Denn diese würde schnell anhand der zugrunde gelegten Werte zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Existenzminimum deutlich machen, dass die zu beachtenden Direktiven des BVerfG mindestens mit Blick auf die Wohnkosten offensichtlich nicht eingehalten werden.

So bedauerlich es ist, so erwartbar war doch das Ergebnis!

Kein Bundesland (außer Bayern vielleicht?) möchte das erste sein, das die Büchse der Pandora aufmacht und die tradierten Besoldungsstrukturen der höchstrichterlichen Rechtsprechung anpasst.

Diese Gesetzesentwürfe werden allesamt von versierten, rechtskundigen Referenten entworfen... gehen wir mal davon aus, dass diese doch sehr arge Bauchschmerzen haben ob des erkennbar materiell rechts- bzw. verfassungswidrigen Dekrets, das das entstanden ist. Es gibt eine glasklare Direktive aus dem federführenden Ministerium, sich hier bloß nicht zu weit aus dem Fenster zu lehnen.

Meine Vermutung:
Der Gang durch die Instanzen wird wieder von vorne beginnen... oder man wirft die Notenpresse mal ausnahmsweise für den öD an  ;) Die sagenumwobene Schuldenbremse verschwindet ja sukzessive in den Analen der Geschichte, wenn ich 1 und 1 aus der Tagespresse zusammenzähle und nicht vollkommen falsch interpretiere.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

SwenTanortsch

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Der Berliner Landesverband des Deutschen Richterbunds hat nun ebenfalls erste umfassende Darlegungen veröffentlicht, die von der wie gehabt aufmerksamen Seite "berliner-besoldung" verlinkt worden sind: https://www.berliner-besoldung.de/aktuelles/drb-berlin-mit-konkreten-berechnungen-zur-bverfg-entscheidung/

Big T

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versteht ihr die Berechnungen des DRB Berlin?

https://www.drb-berlin.de/fileadmin/Landesverband_Berlin/Dokumente/votum/2020/votum_3_2020.pdf

weshalb bleiben die bei ihren Berechnungen für 2009-2015, um wieviel % die Alimentation zu erhöhen ist, UNTER dem Berechnungen vom BverfG?? :o

SwenTanortsch

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versteht ihr die Berechnungen des DRB Berlin?

https://www.drb-berlin.de/fileadmin/Landesverband_Berlin/Dokumente/votum/2020/votum_3_2020.pdf

weshalb bleiben die bei ihren Berechnungen für 2009-2015, um wieviel % die Alimentation zu erhöhen ist, UNTER dem Berechnungen vom BverfG?? :o

Lies erst einmal alle Artikel in Ruhe - der DRB Berlin geht von den durch das BVerfG festgelegten Werten aus (S. 15) und leitet darüber hinaus dann seine Forderungen ab, deren Berechnung er als "sehr komplex" bezeichnet (S. 16), ohne diese mit aufzuführen. Bildet man die jeweiligen Quotienten, die aus den Forderungen folgen (s. S. 16 unten), ergibt sich folgendes Bild, wie stark die R-Grundbesoldung gegenüber 2009 steigen soll:

2008: 100
2009: 101,32
2010: 104,64
2011: 111,56
2012: 118,78
2013: 127,41
2014: 136,27
2015: 146,05
2016: 151,25
2017: 154,50
2018: 158,39
2019: 159,76

Die R-Besoldung soll also von 2009 nach 2019 um 59,76 % steigen.

2009 betrug die R1-Grundbesoldung in der ersten Erfahrungsstufe (damals noch: Alterstufe)  3093,94 € (vgl. http://www.besoldungstabelle.de/berlin_besoldungstabellen_2004). Denn die Besoldung ist in Berlin zwischen 2004 und 2010 nicht erhöht worden (vgl. http://www.besoldungstabelle.de/berlin_besoldungstabellen). Am 01.01.2109 betrug die entsprechende R1-Grundbesoldung 4.159,84 € (vgl. http://www.besoldungstabelle.de/berlin_besoldungstabellen_20180601). Sie lag damit um 34,45 % höher als 2009.

Der DRB Berlin fordert hingegen nun für den Zeitraum von 2009 bis 2019 eine skuzessive Anhebung der R-Grundbesoldung um 59,76 %, also eine sukzessive Steigung gegenüber der tatsächlich gewährten Grundbesoldung um 25,3 Prozentpunkte. Die Grundbesoldung soll also 2019 nicht 4.159,84 €, sondern 4.942,88 € (59,76 % höher als 2009) betragen, also bis 2019 um 18,8 % gegenüber der tatsächlich gewährten Grundbesoldung erhöht werden oder monetär: um rund 780 €.

Der DRB Berlin stellt dabei in Rechnung, denke ich (die Berechnungen sind ja nicht beigefügt), dass der Besoldungsgestzgeber einen Spielraum bei der von der Mindestalimentation ausgehenden Berechnung der jeweiligen Besoldungsgruppen hat, da das Abstandsgebot (der vierte Parameter) hervorhebt, dass der Abstand zwischen zwei Besoldungsgruppen innerhalb von fünf Jahren nicht um mehr als zehn Prozent abgeschmolzen werden darf. Ich denke also, dass der DBR Berlin entsprechende noch zulässige Abschmelzungen in seine Berechnungen mit einbezogen hat (sonst würde die erste Tabelle auf der S. 16 keinen Sinn machen), um so "in akribischer Kleinarbeit das Notwendige und das Wünschenswerte" zu ermitteln und sich so also "mit Selbstbewusstsein, aber auch mit Realismus zu positionieren".

Da die R1-Besoldung etwa mit der Besoldungsgruppe A 14 parallel läuft, wäre davon auszugehen, dass die entsprechende Forderung für die A-Besoldung lauten müsste, dass auch für sie aktuell eine etwa 18,8 %-ige Erhöhung der Grundbesoldung zu fordern wäre.

Big T

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Betrifft Erste Tabelle, S15
Das BverfG hat ja in % berechnet, inwieweit es zur Mindestbesoldung fehlt (Bezugsgröße also die 115%)
Der Richterbund berechnet, inwieweit er die Nettoalimentation erhöhen will (Bezugsgröße also bisherige Nettoalimentation ergo für das Jahr 2009 in etwa 87,4%). Bei verschiedenen Grundwerten die selben %Sätze anzusetzten macht halt keinen Sinn... :o

Big T

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um von 87,4 ausgehend 115 zu erreichen, muss man ja 31,6 % aufschlagen(und nicht 23,82%)...klar soweit?
Oder hab ich was falsch gelesen?

WasDennNun

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Und alle Berechnungen vernachlässigen die zwangsweise notwendige Unterscheidung zwischen Famzuschlag und Grundbesoldung.

Es ist ein düsteres Bild was sich mir da zeichnet.

Und nirgends wird erwähnt, das diese asoziale Unterlimentation, der 4k Familie der untersten Besoldungsgruppe schon seit Dekaden existiert und sich niemand daran gestoßen hat.

Oder habe ich mich da verrechnet?
Oder warum wurde das bisher toleriert?

SwenTanortsch

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um von 87,4 ausgehend 115 zu erreichen, muss man ja 31,6 % aufschlagen(und nicht 23,82%)...klar soweit?
Oder hab ich was falsch gelesen?

Ich bin nicht ganz sicher, was Du sachlich meinst: Die erste Tabele auf der S. 15 gibt doch die Werte des BVerfG korrekt wieder (s. dort, Rn. 153 f.). Im Anschluss erfolgt dann keine Bestimmung der Nettoalimentation, sondern ausgehend von der anzusetzenden Mindestalimentation (Nettowert) bestimmt der Berliner DRB auf der S. 16 die Brutto-Grundgehaltssätze. Wenn auch der Rechenweg im Dunklen bleibt, ist das Vorgehen formal aber korrekt. Der Berliner DRB errechnet die Brutto-Grundgehaltssätze für die R-Besoldung vom Ausgangspunkt der vom BVerfG rechtskräftig entschiedenen Netto-Mindestalimentation.

Big T

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Vielleicht störe ich mich nur am Wortlaut..bleiben wir bei 2009, Text und Tabelle S. 15 sowie Zahlen des Beschlusses Rnr 153.
Die im Beschluss gennanten 24% beziehen sich auf die Differenz der Nettoalimentation zur Mindestalimentation (in % der Mindestalimentation,  7041 von
29558= 24%)
Der Richterbund schreibt, er möchte die NETTOalimentation UM 24% erhöht wissen(22517 + 24% (5404)= 27921).
Vllt bin ich auch nur verwirrt.. Gute Nacht

SwenTanortsch

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Vielleicht störe ich mich nur am Wortlaut..bleiben wir bei 2009, Text und Tabelle S. 15 sowie Zahlen des Beschlusses Rnr 153.
Die im Beschluss gennanten 24% beziehen sich auf die Differenz der Nettoalimentation zur Mindestalimentation (in % der Mindestalimentation,  7041 von
29558= 24%)
Der Richterbund schreibt, er möchte die NETTOalimentation UM 24% erhöht wissen(22517 + 24% (5404)= 27921).
Vllt bin ich auch nur verwirrt.. Gute Nacht

Jetzt habe ich verstanden, was Du meinst - ich schätze mal, dass sich der DRB Berlin dabei nur missverständlich ausgedrückt haben wird, wobei die unklare Formulierung auch die weitere Tabelle auf der S. 15 betrifft, die ebenfalls nicht die prozentualen Erhöhungswerte anhand der Nettoalimentation als Basis, sondern den prozentualen Fehlbetrag anhand der Mindestalimentation als Basis darstellen dürfte. Leider fehlt für die abschließenden Werte auf der S. 16 eine beispielhafte Berechnung, sodass man nachvollziehen könnte, wie der DBR Berlin am Ende zu seinen entsprechenden Nachforderungen gekommen ist.

Unterbezahlt

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Wir dürfen auf die Kreativität im Berliner "Reparaturgesetz" gespannt sein. Der Senat hat ja schon klargemacht, wie einseitig er den Beschluss interpretiert. Ich kann mir das nur so erklären, dass man hier den offenen Verfassungsbruch riskiert und einfach mal abwartet wie viele Beamte nun gegen Ihren ablehnenden Bescheid klagen werden. Das ist mit Sicherheit am Ende günstiger, als die Sache korrekt umzusetzen. Und auch ein tolles Modell für die anderen BL. Niedersachsen ist da immer besonders weit mit dem Lehnen aus dem Fenster. So geht Wertschätzung :-\ Ich freu mich schon auf die Rundmail mit den warmen Worten zu Weihnachten...

Was mich zu meiner alten Idee mit der Rechtsschutzversicherung bringt. Ich bin mir sicher, dass die Gewerkschaften nicht allen Mitgliedern Rechtschutz geben können und auch wollen. Musterverfahren gibt’s eher nicht.... Und bei den Streitwerten die da zusammenkommen sollte eine ergänzende Berufsrechtschutz Sinn ergeben. Die zweite Klagewelle ist aus meiner Sicht schon vorprogrammiert. Gegenteilige Auffassungen?

Weiterhin erwähnenswert wäre hier der doch recht übersichtliche Tarifabschluss für Bund und Kommunen. SwenT meinte ja, der Bund müsse nun ein neues Besoldungsgesetz machen. Das sehe ich noch nicht. Die machen doch nur das Anpassungsgesetz mit den prozentualen Steigerungen. Da erfolgt aber gar keine Berechnung zur Mindestbesoldung +15% und weiteres. Oder müsste das jetzt nach den neuen Anforderungen so geschehen?
Die Umsetzung wird ohnehin interessant. Die Steigerungen fallen unten höher aus als in den oberen Gehaltsgruppen. Dadurch werden die Abstände in den Besoldungsstufen weiter eingeebnet.

SwenTanortsch

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Wir dürfen auf die Kreativität im Berliner "Reparaturgesetz" gespannt sein. Der Senat hat ja schon klargemacht, wie einseitig er den Beschluss interpretiert. Ich kann mir das nur so erklären, dass man hier den offenen Verfassungsbruch riskiert und einfach mal abwartet wie viele Beamte nun gegen Ihren ablehnenden Bescheid klagen werden. Das ist mit Sicherheit am Ende günstiger, als die Sache korrekt umzusetzen. Und auch ein tolles Modell für die anderen BL. Niedersachsen ist da immer besonders weit mit dem Lehnen aus dem Fenster. So geht Wertschätzung :-\ Ich freu mich schon auf die Rundmail mit den warmen Worten zu Weihnachten...

Was mich zu meiner alten Idee mit der Rechtsschutzversicherung bringt. Ich bin mir sicher, dass die Gewerkschaften nicht allen Mitgliedern Rechtschutz geben können und auch wollen. Musterverfahren gibt’s eher nicht.... Und bei den Streitwerten die da zusammenkommen sollte eine ergänzende Berufsrechtschutz Sinn ergeben. Die zweite Klagewelle ist aus meiner Sicht schon vorprogrammiert. Gegenteilige Auffassungen?

Weiterhin erwähnenswert wäre hier der doch recht übersichtliche Tarifabschluss für Bund und Kommunen. SwenT meinte ja, der Bund müsse nun ein neues Besoldungsgesetz machen. Das sehe ich noch nicht. Die machen doch nur das Anpassungsgesetz mit den prozentualen Steigerungen. Da erfolgt aber gar keine Berechnung zur Mindestbesoldung +15% und weiteres. Oder müsste das jetzt nach den neuen Anforderungen so geschehen?
Die Umsetzung wird ohnehin interessant. Die Steigerungen fallen unten höher aus als in den oberen Gehaltsgruppen. Dadurch werden die Abstände in den Besoldungsstufen weiter eingeebnet.

Das aktuelle Besoldungsanpassungsgesetz des Bunds läuft Ende des Jahres aus, deshalb ist er nun verpflichtet, ein neues aufzulegen - und das muss dann prozeduralisiert werden, vgl. zum letzten BT-Drs. 19/4116. Der Bund ist deshalb nun dazu gezwungen, auch den Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu bestimmen (vgl. zum laufenden BBVAnpG ebd, S. 49 f.). Hier wird sich dann zeigen, wie er's mit den neuen Direktiven des Bundesverfassungsgerichts hält. Interessant wird zugleich, ob nun, da die Tarifverhandlungen abgeschlossen sind, die Gewerkschaften und Verbände aktiv werden und auf die neue Rechtslage öffentlich hinweisen. Schauen wir mal, wie's weitergeht.