Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468540 times)

DrStrange

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Moin,

mal ne Frage zu den Widersprüchen: bspw im SächsBesG steht im Parag 7, dass die Ansprüche nach 5 Jahren verjähren. Also könnte man für die letzten fünf Jahre wirksam Widerspruch gegen die Besoldung einlegen?

DrStrange

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...ich muss mich mal wieder als "Euphoriebremser" betätigen:

...im Rahmen eines gewerkschaftlichen Seminars (hier waren die neuesten Entscheidungen zur Beamtenbesoldung allerdings nur ein unbedeutendes Randthema) wurde deutlich, dass dort von niemandem die hier propagierte "Sprengkraft" der Entscheidungen gesehen wird...


Das wundert mich nicht.

BerndStromberg

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...ich muss mich mal wieder als "Euphoriebremser" betätigen:

...im Rahmen eines gewerkschaftlichen Seminars (hier waren die neuesten Entscheidungen zur Beamtenbesoldung allerdings nur ein unbedeutendes Randthema) wurde deutlich, dass dort von niemandem die hier propagierte "Sprengkraft" der Entscheidungen gesehen wird...


Das wundert mich nicht.
Die Verwaltungsrichtervereinigung NRW (BDVR NRW) spricht in ihrem aktuellen Rundschreiben von einem „Paukenschlag“. So unterschiedlich kann die Wahrnehmung (auch im wörtlichen Sinne) der ureigensten Interessen sein.

Dem Rundschreiben ist auch ein Informationsblatt von Stuttmann beigefügt. Wahrscheinlich werden wir bald wieder etwas von ihm in der NVwZ lesen können.

was_guckst_du

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...gibt es einen Link zu diesem Rundschreiben?
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BStromberg

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...ich muss mich mal wieder als "Euphoriebremser" betätigen:

...im Rahmen eines gewerkschaftlichen Seminars (hier waren die neuesten Entscheidungen zur Beamtenbesoldung allerdings nur ein unbedeutendes Randthema) wurde deutlich, dass dort von niemandem die hier propagierte "Sprengkraft" der Entscheidungen gesehen wird...


Das wundert mich nicht.
Die Verwaltungsrichtervereinigung NRW (BDVR NRW) spricht in ihrem aktuellen Rundschreiben von einem „Paukenschlag“. So unterschiedlich kann die Wahrnehmung (auch im wörtlichen Sinne) der ureigensten Interessen sein.

Ich bin da in der fachlichen Einschätzung auch viel eher bei der (wenn auch nicht ganz unbetroffenen) Verwaltungsrichterschaft, denn bei der Allgemein-Interessenvertretung der Belegschaft bzw. deren verlängertem Arm; vulgo: bei den Gewerkschaften.

In der Rückschau haben die Gewerkschaften immer bloß reagiert auf untergerichtliche Meilensteine der Rechtsprechung. Wirklich pro-aktiv tätig sind sie eher nicht geworden. Auf vereinzelte Detail-Nachfragen meinerseits kamen (wenn überhaupt) bloß Allgemeinplätze zurück, die man sich mit Internetrecherche auch im Monolog mit dem eigenen Spiegelbild hätte geben können.

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Meine Meinung bilde ich mir selber."
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WasDennNun

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Die Verwaltungsrichtervereinigung NRW (BDVR NRW) spricht in ihrem aktuellen Rundschreiben von einem „Paukenschlag“. So unterschiedlich kann die Wahrnehmung (auch im wörtlichen Sinne) der ureigensten Interessen sein.
Der Paukenschlag betrifft zwingend aber nur die Beamten mit Kindern.
Für die anderen könnte sich das ganz auch als Pyrrhussieg erweisen, wenn z.B. die Besoldungssystematik komplett umgekrempelt wird und sich an der zu niedrigen Steigerung der Nettoalimentation (wie es im Urteil 2 BvL 6/17 für das 3./4. Kind bei den Richtern errechnet wurde) orientiert.

BerndStromberg

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Die Verwaltungsrichtervereinigung NRW (BDVR NRW) spricht in ihrem aktuellen Rundschreiben von einem „Paukenschlag“. So unterschiedlich kann die Wahrnehmung (auch im wörtlichen Sinne) der ureigensten Interessen sein.
Der Paukenschlag betrifft zwingend aber nur die Beamten mit Kindern.
Für die anderen könnte sich das ganz auch als Pyrrhussieg erweisen, wenn z.B. die Besoldungssystematik komplett umgekrempelt wird und sich an der zu niedrigen Steigerung der Nettoalimentation (wie es im Urteil 2 BvL 6/17 für das 3./4. Kind bei den Richtern errechnet wurde) orientiert.
Für zukünftige Besoldungsregelungen mag das so sein - oder auch nicht. Jedenfalls werde ich der Empfehlung des BDVR folgen, wie auch in den letzten Jahren Widerspruch gegen die bestehende Besoldung einzulegen. Alles weitere wird man sehen.

SwenTanortsch

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Die Verwaltungsrichtervereinigung NRW (BDVR NRW) spricht in ihrem aktuellen Rundschreiben von einem „Paukenschlag“. So unterschiedlich kann die Wahrnehmung (auch im wörtlichen Sinne) der ureigensten Interessen sein.
Der Paukenschlag betrifft zwingend aber nur die Beamten mit Kindern.
Für die anderen könnte sich das ganz auch als Pyrrhussieg erweisen, wenn z.B. die Besoldungssystematik komplett umgekrempelt wird und sich an der zu niedrigen Steigerung der Nettoalimentation (wie es im Urteil 2 BvL 6/17 für das 3./4. Kind bei den Richtern errechnet wurde) orientiert.
Für zukünftige Besoldungsregelungen mag das so sein - oder auch nicht. Jedenfalls werde ich der Empfehlung des BDVR folgen, wie auch in den letzten Jahren Widerspruch gegen die bestehende Besoldung einzulegen. Alles weitere wird man sehen.

Genauso ist es, Bernd – denn wie Stuttmann zeigt, sind die Wirkungen des ursprünglich sozialgesetzlich bestimmten Grundsicherungsniveaus in der Fortführung der Mindestalimentation zu beachten, weshalb juristisch zwangsläufig „alle Besoldungsgruppen erheblich an[zu]heben“ sind: „Schließt sich das BVerfG dem an, müssen die Besoldungstabellen wegen des Gebots, einen Mindestabstand zu den ‚Sozialhilfesätzen‘ einzuhalten, neu geschrieben werden. In Berlin beispielsweise muss dann jeder Beamte mindestens A8 verdienen.“ (S. 552)

Da sich das Bundesverfassungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend im Kern angeschlossen hat und in der Methodik zur Bestimmung der Unterkunftskosten noch einmal deutlich über es hinausgeht, müssen die Tabellenwerte in der untersten Besoldungsgruppe noch einmal – wie gezeigt – über die Höhe von A 8 hinausreichen.

Nicht umsonst hat es das Bundesverwaltungsgericht auf juristischer Grundlage als ökonomisch erwiesen angesehen, dass insgesamt„die Besoldungsentwicklung von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen abgekoppelt worden ist“ (Beschluss vom 22.09.2017 – BVerwG 2 C 56.16 – Rn. 60). Das Bundesverfassungsgericht ist ob seiner dargestellten Methodik noch darüber hinausgegangen, indem es hervorhob, dass „neben der eklatanten Verletzung des Mindestabstandsgebots eine besonders deutliche Abkopplung der Besoldung von der Tariflohnentwicklung“ zu konstatieren sei (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 163).

Die extremen ökonomischen Folgen der jahrzehntelangen deutlichen Abkopplung zeigt nun die Deutsche Richterzeitung in seinem aktuellen „Top-Thema Besoldung“ (https://rsw.beck.de/driz), indem sie ebenfalls die ökonomischen Folgen beleuchtet:

„Wer heute als lediger Richter oder Staatsanwalt in den Beruf einsteigt, erhält im bundesweiten Schnitt weniger als 55.000 Euro brutto im Jahr. Ein vergleichbarer Prädikatsjurist in einem Unternehmen verdient nach einer Kienbaum-Studie im Mittel hingegen mehr als 90.000 Euro jährlich, während ein Anwalt in einer Großkanzlei auf der ersten Karrierestufe im Schnitt mit mehr als 120.000 Euro pro Jahr beginnt. Der 25-Jahres-Vergleich verdeutlicht die ganze Dramatik der Entwicklung. Verdienten junge Richter und Staatsanwälte 1992 noch rund 10.000 Euro weniger im Jahr als vergleichbare Juristen in Unternehmen, beträgt die Differenz heute fast 40.000 Euro. Hinkten die Einstiegsgehälter der Justizjuristen vor 25 Jahren knapp 30.000 Euro hinter den Einkünften in Großkanzleien her, ist der Gehaltsvorsprung der Anwälte heute im Durchschnitt auf fast 70.000 Euro pro Jahr gewachsen.“ (https://rsw.beck.de/driz/top-thema/2014/12/09/besoldung-bundesverfassungsgericht)

Diese gewaltigen ökonomischen Differenzen, die alle Richter und Staatsanwälte betreffen, lassen sich nur heilen, indem man sowohl mit Blick auf die Vergangenheit als auch mit Blick auf die Zukunft die Grundgehaltssätze erhöht. Zugleich ist das auch in Hinblick auf die Qualität und die Anreizfunktion für junge Assessoren entscheidend; denn jene sind nach dem zweiten Examen überwiegend unverheiratet und kinderlos. Ließe man folglich die Grundgehaltssätze eklatant abgekoppelt, wäre das nicht nur – wie gezeigt – verfassungswidrig, sondern würde auch kaum dazu führen, den fortschreitenden Qualitätsverlust zu stoppen.

Von daher wäre es unsinnig, auch als Beamter egal welchen Familienstands keinen Widerspruch einzulegen – oder wie Stuttmann es formuliert:

„Die Besoldung muss also praktisch um eine gesamte (frühere) Laufbahngruppe erhöht werden. Das entspricht vier (!) Beförderungsstufen. Rechnet man den Beitragsanstieg der Krankenversicherung seit 2009 hinzu, liegt man fast bei A10. Wegen des verfassungsrechtlichen Verbots, die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen einzuebnen, wird in den darüber liegenden Besoldungsgruppen die Steigerung ebenfalls tabellenwirksam. Dabei ist darauf zu achten, dass das prozentuale Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen nicht geschleift werden darf.“ (S. 554)

was_guckst_du

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„Wer heute als lediger Richter oder Staatsanwalt in den Beruf einsteigt, erhält im bundesweiten Schnitt weniger als 55.000 Euro brutto im Jahr. Ein vergleichbarer Prädikatsjurist in einem Unternehmen verdient nach einer Kienbaum-Studie im Mittel hingegen mehr als 90.000 Euro jährlich, während ein Anwalt in einer Großkanzlei auf der ersten Karrierestufe im Schnitt mit mehr als 120.000 Euro pro Jahr beginnt. Der 25-Jahres-Vergleich verdeutlicht die ganze Dramatik der Entwicklung. Verdienten junge Richter und Staatsanwälte 1992 noch rund 10.000 Euro weniger im Jahr als vergleichbare Juristen in Unternehmen, beträgt die Differenz heute fast 40.000 Euro. Hinkten die Einstiegsgehälter der Justizjuristen vor 25 Jahren knapp 30.000 Euro hinter den Einkünften in Großkanzleien her, ist der Gehaltsvorsprung der Anwälte heute im Durchschnitt auf fast 70.000 Euro pro Jahr gewachsen.“ (https://rsw.beck.de/driz/top-thema/2014/12/09/besoldung-bundesverfassungsgericht)

..das ist lediglich Folge einer persönlichen Entscheidung bei der Auswahl des Arbeitgebers und hat absulut nichts mit verfassungskonformer Alimentation zu tun..
Gruß aus "Tief im Westen"

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WasDennNun

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In Berlin beispielsweise muss dann jeder Beamte mindestens A8 verdienen.“ (S. 552)
Jipp, exakter weise aber ja leider nur jeder Beamte mit 2 Kinder ...
und weiterhin müssen die Zuschläge für Kind 3,4,ff um 50% angehoben werden.

Deswegen ja meine Frage, ob eine zukünftige Grundbesoldung 2.0 auf die reinen Bedürfnisse des Singles gesetzt werden könnte und nicht so wie jetzt, wo ein Teil der Grundbesoldung für die Alimentation von Partner und Kind1-2 ist, was ja die Kosten hoch treibt (Denn der Beamte bekommt ja dieses Geld weiterhin, auch wenn er keine Kinder/Partner hat).
Denn dann würden ja die Würfel neu gerollt.
Dann könnte die Steigerung der niedrigste Grundbesoldung2.0 wesentlich geringer ausfallen als bis zur A8-10.


Zitat
Diese gewaltigen ökonomischen Differenzen, die alle Richter und Staatsanwälte betreffen, lassen sich nur heilen, indem man sowohl mit Blick auf die Vergangenheit als auch mit Blick auf die Zukunft die Grundgehaltssätze erhöht.
Deswegen ja meine Frage, ob es statthaft wäre die R Besoldung wesentlich stärker anzuheben als das Fussvolk.

Zitat

Von daher wäre es unsinnig, auch als Beamter egal welchen Familienstands keinen Widerspruch einzulegen

Allerdings, wer das jetzt noch nicht gemerkt hat, der kann ja sein Geld gleich den armen Samaritern spenden.

Jockel

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„Wer heute als lediger Richter oder Staatsanwalt in den Beruf einsteigt, erhält im bundesweiten Schnitt weniger als 55.000 Euro brutto im Jahr. Ein vergleichbarer Prädikatsjurist in einem Unternehmen verdient nach einer Kienbaum-Studie im Mittel hingegen mehr als 90.000 Euro jährlich, während ein Anwalt in einer Großkanzlei auf der ersten Karrierestufe im Schnitt mit mehr als 120.000 Euro pro Jahr beginnt. Der 25-Jahres-Vergleich verdeutlicht die ganze Dramatik der Entwicklung. Verdienten junge Richter und Staatsanwälte 1992 noch rund 10.000 Euro weniger im Jahr als vergleichbare Juristen in Unternehmen, beträgt die Differenz heute fast 40.000 Euro. Hinkten die Einstiegsgehälter der Justizjuristen vor 25 Jahren knapp 30.000 Euro hinter den Einkünften in Großkanzleien her, ist der Gehaltsvorsprung der Anwälte heute im Durchschnitt auf fast 70.000 Euro pro Jahr gewachsen.“ (https://rsw.beck.de/driz/top-thema/2014/12/09/besoldung-bundesverfassungsgericht)

..das ist lediglich Folge einer persönlichen Entscheidung bei der Auswahl des Arbeitgebers und hat absulut nichts mit verfassungskonformer Alimentation zu tun..
Doch. Nicht in der absoluten Höhe, sondern in der prozentualen Steigerung. Da sind die Top-Juristen die Peergroup, die für die A-Besoldung die Tarifbeschäftigten sind. 2. oder 3. Kriterium des BVerfG.

DrStrange

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Was passiert denn, wenn man wirklich das bedingungslose Grundeinkommen einführen würde?

Organisator

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Was passiert denn, wenn man wirklich das bedingungslose Grundeinkommen einführen würde?

Ich würde sofort kündigen und den ganzen Tag zocken!

HansGeorg

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Liebe Mitglieder dieses Forums. Ich finde es persönlich herausragend, dass sich Personen mit dem Thema auseinander setzen udn dieses Wissen auch in einer solchen Tiefe und Umfang teilen. Ich jedoch habe auch persönlichen Gründen (Pflegebedürftiges Familienmitglied) leider nicht die Zeit dazu. Nichtsdestotrotz verfolge ich diese Diskussion. Kann aber immer noch keinen Zuagng zu der Frage finden ob es sich für mich als Beamten in Schleswig Holstein (A7) lohnt hier Widerspruch einzulegen? Hat dies rein Zufällig jemand im Kopf oder sich damit beschäftigt und kann mir darauf eine Antwort geben? Vielen Dank

BStromberg

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Liebe Mitglieder dieses Forums. Ich finde es persönlich herausragend, dass sich Personen mit dem Thema auseinander setzen udn dieses Wissen auch in einer solchen Tiefe und Umfang teilen. Ich jedoch habe auch persönlichen Gründen (Pflegebedürftiges Familienmitglied) leider nicht die Zeit dazu. Nichtsdestotrotz verfolge ich diese Diskussion. Kann aber immer noch keinen Zuagng zu der Frage finden ob es sich für mich als Beamten in Schleswig Holstein (A7) lohnt hier Widerspruch einzulegen? Hat dies rein Zufällig jemand im Kopf oder sich damit beschäftigt und kann mir darauf eine Antwort geben? Vielen Dank

Klares JA!
Mustertexte zur Fristwahrung gibt es zu Hauf'.
Machen!
Kostet nichts, bringt keine Nachteile und keinerlei Prozessrisiko.

Ob es sich lohnt, vermag man heute noch nicht endgültig beantworten zu können, aber gewisse Tendenzen und gerichtliche Ausführungen indizieren, dass es wohl zu der ein oder anderen (größeren) Veränderung in der Besoldungsstruktur kommen dürfte.
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