Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468998 times)

EagleAngel

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Moin zusammen,

mit großem Vergnügen habe ich die Beiträge von SwenTanortsch und WasDennNun gelesen. An dieser Stelle vielen Dank dafür. So muss Forum sein. Beide haben dargelegt, was der Gesetzgeber tun kann, um die Unteralimentation zu heilen und was nicht geht. Es ist für mich nun sonnenklar, dass man nicht einfach nur an der Grundbesoldung oder den Familienzuschlägen feilen kann. ME sollte der Gesetzgeber an allen Rädchen, die ihm zur Verfügung stehen drehen, um

1. dem Beschluss des BVerfG zu entsprechen
2. zukünftige Klagen zu vermeiden
3. die dafür benötigten öffentlicher Gelder "sparsam" einzusetzen.

Wenn der Gesetzgeber die Grundbesoldung derart erhöht, dass der A4er mit 2 Kindern ausreichend alimentiert ist, müsste er wegen des Abstandsgebotes auch alle anderen Besoldungsgruppen um ca. 30 % erhöhen. Dieses Gesetz wäre auf dem ersten Blick zwar verfassungskonform, wäre mE aber nicht finanzierbar und ein A4er mit z.B. 4 Kindern wäre unteralimentiert und würde klagen. Warum nicht nur der Familienzuschlag erhöht werden kann, ist hier bereits ausführlich erörtert worden.

Hier nun mein Vorschlag an den Gesetzgeber ;):

1. Leistungsstufe 5 wird Leistungsstufe 1 ("Haushaltsneutral" ;))
2. Erhöhung der Grundbesoldung um 5 %
3. Kinderzuschlag wird ab dem 3. Kind an die Sätze der Grundsicherung angepasst
4. Freie Heilfürsorge

Mal sehn, ob dass für den A4er mit 2 Kindern ausreicht:

A4 Stufe 5: 2387,03 €
+ 5 %: 119,35 €
Familienzuschlag wie bisher: 409,58 €

Gesamt Brutto: 2915,96 €
Gesamt Netto: 2715,80 €

Mit Kindergeld in Höhe von 408 Euro hätte der A4er mit Gattin und 2 Kindern 3123,80 Euro Nettoeinkommen zur Verfügung. Dieses Einkommen wäre wohl verfassungskonform und Beamte mit mehr als 2 Kindern wären durch die Erhöhung der Kinderzuschläge auch nicht außen vor.

Problem gelöst! Oder? ;D




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Oder der Gesetzgeber löst sich mal von dem veralteten Alleinverdienerbild. Im Steuer- wie im Beamtenrecht. Das Familienbild, insbesondere das Frauenbild, was damit gezeichnet wird, ist sowas von - freundlich ausgedrückt - antiquiert.

BStromberg

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Oder der Gesetzgeber löst sich mal von dem veralteten Alleinverdienerbild. Im Steuer- wie im Beamtenrecht. Das Familienbild, insbesondere das Frauenbild, was damit gezeichnet wird, ist sowas von - freundlich ausgedrückt - antiquiert.

Mit Verlaub, werter Herr, das geht konträr meines persönlichen Idealbildes von einem partnerschaftlich organisierten Zusammensein mit dem Weibe!
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

EagleAngel

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Oder der Gesetzgeber löst sich mal von dem veralteten Alleinverdienerbild. Im Steuer- wie im Beamtenrecht. Das Familienbild, insbesondere das Frauenbild, was damit gezeichnet wird, ist sowas von - freundlich ausgedrückt - antiquiert.

Das kann er aber nicht. Das BVerfG hat nun mal die Bezugsgröße Alleinverdiener mit 2 Kindern herangezogen. Somit kann er bei einer neuen Besoldungstabelle auch nicht etwaige Bezüge der Gattin mit anrechnen, wie es bei der Grundversorgung eigentlich üblich ist. Darin liegt mE auch der "Fehler" im Beschluss des BVerfG. Ich lehne mich mal aus dem Fenster und behaupte einfach mal, dass Alleinverdiener mit Gattin und Kindern in der Unterzahl sind. Heutzutage ist dieses Familienmodell wohl durch Alleinerziehende bzw. bei Ehegatten durch 2 Verdiener überholt worden. Wie gesagt, ist es aber müßig, darüber zu diskutieren. Das BVerfG hat nun mal o.g. Bezugsgröße angenommen und der Gesetzgeber hat sich daran zu halten. Auch wenn es im Ergebnis dazu führen könnte, dass verbeamtete Ehegatten (man denke nur mal an die Lehrerehen ;D) somit einen doppelten Schluck aus der Pulle bekommen. Nach meiner o.g. Rechung würden nämlich beide 5 % Erhöhung bekommen und von der freien Heilfürsorge profitieren.

Ob der Gesetzgeber verfügen kann, dass die freie Heilfürsorge nur für Alleinverdiener mit Kindern gilt??? Da bin ich überfragt.

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Das kann er aber nicht.

Doch, kann er. So hat der Grundgesetzgeber in Artikel 33 (5) GG unlängst ergänzt, dass das Recht des öD unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

Teil dieses Fortentwickeln kann auch die Berücksichtigung tatsächlicher Lebensmodelle sein und nicht das Einverdienermodell aus der Mottenkiste.

Fahnder

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Das kann er aber nicht.

Doch, kann er. So hat der Grundgesetzgeber in Artikel 33 (5) GG unlängst ergänzt, dass das Recht des öD unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

Teil dieses Fortentwickeln kann auch die Berücksichtigung tatsächlicher Lebensmodelle sein und nicht das Einverdienermodell aus der Mottenkiste.

Aber eine Fortentwicklung ist nur dir die Zukunft möglich. Daher bleibt der Widerspruch für alle Konstellationen das oberste Gebot in dieser Stunde. Alles andere ist Zukunftsmusik und wird im Zweifel sowieso wieder durch die Gerichte überprüft.

Wenn man es seitens des Gesetzgebers tatsächlich wagt, die Besoldung auf jede einzelne und spezielle Familiensituation anzulegen haben wir bald die gleichen Verhältnisse wie beim Hartz4: Hunderttausende Klagen jedes einzelne Jahr...

Kimonbo

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Hallo zusammen, also nun mal eine Frage. Ich bin Bundesbeamtin, in einem Bundesministerium A10, Stufe 5. bekomme ich jetzt mehr Geld? Welchen Antrag muss gestellt werden?

Herzlichen Dank für die Beratung. ,

Organisator

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Hallo zusammen, also nun mal eine Frage. Ich bin Bundesbeamtin, in einem Bundesministerium A10, Stufe 5. bekomme ich jetzt mehr Geld? Welchen Antrag muss gestellt werden?

Herzlichen Dank für die Beratung. ,

Antrag auf Besoldungserhöhung, direkt beim BVerfG. Wie hier im Thread beschrieben.

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Aber eine Fortentwicklung ist nur dir die Zukunft möglich. Daher bleibt der Widerspruch für alle Konstellationen das oberste Gebot in dieser Stunde. Alles andere ist Zukunftsmusik und wird im Zweifel sowieso wieder durch die Gerichte überprüft.

Wenn man es seitens des Gesetzgebers tatsächlich wagt, die Besoldung auf jede einzelne und spezielle Familiensituation anzulegen haben wir bald die gleichen Verhältnisse wie beim Hartz4: Hunderttausende Klagen jedes einzelne Jahr...

Es geht darum, eine grundgesetzkonforme Besoldung herzustellen. Diese kann auch durch die Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze, also die Anpassung im Lichte der tatsächlichen Gegebenheiten, erreicht werden.

WasDennNun

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Das kann er aber nicht.

Doch, kann er. So hat der Grundgesetzgeber in Artikel 33 (5) GG unlängst ergänzt, dass das Recht des öD unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

Teil dieses Fortentwickeln kann auch die Berücksichtigung tatsächlicher Lebensmodelle sein und nicht das Einverdienermodell aus der Mottenkiste.
Er muss noch nicht mal irgendeine Lebensmodell aus der Mottenkiste betrachten.
Wenn
a) Eine Neujustierung der Grundbesoldung2.0 auf die Bedürfnisse des  (un)verheirateten aber kinderlosen Beamten kommt, dann ist damit noch nichts über Lebensmodelle gesagt, sondern die Beamtensystematik wird nur der Systematik angepasst, mit der er permanent verglichen wird und die zur Darstellung der Unteralimentierung führt.

b) Pro Kind wird ein Familienzuschlag dergestalt eingeführt, dass der das Kriterium vom  Urteil 2 BvL 6/17 erfüllt.
(Platt gesagt: Monatsbedarf 2015 laut Urteil pro Kind 500€ netto, abzüglich Kindergeld ~200 macht Nettobedarf 300€ pro Kind, wenn es nicht Einkommensabhängig gerechnet wird, dann muss halt der Spitzensteuersatz genommen werden, macht 300/(1-42%)=517€ Familienzuschlag pro Kind für den Spitzenverdiener.
Aber für den A4er wäre da eher 300/(1-10%)=333€ der notwendige Kinderzuschlag für A4S5.
Zumindest ist das der verfassungskonformer Zuschlag für das 3,4 Kind, wenn man dem Urteil folgt.
(alles mal Grob und ohne Progression, unterschiedliche Kindergelder, Freibeträge etc. gerechnet)

Lustig wird es ja dann, wenn man diesen Beträge von der aktuellen Grundbesoldung abzieht und als Basis für eine Grundbesoldung2.0 nimmt, die keine Kinderanteile inkludiert hat.

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Er muss noch nicht mal irgendeine Lebensmodell aus der Mottenkiste betrachten.
Wenn
a) Eine Neujustierung der Grundbesoldung2.0 auf die Bedürfnisse des  (un)verheirateten aber kinderlosen Beamten kommt, dann ist damit noch nichts über Lebensmodelle gesagt, sondern die Beamtensystematik wird nur der Systematik angepasst, mit der er permanent verglichen wird und die zur Darstellung der Unteralimentierung führt.

b) Pro Kind wird ein Familienzuschlag dergestalt eingeführt, dass der das Kriterium vom  Urteil 2 BvL 6/17 erfüllt.
(Platt gesagt: Monatsbedarf 2015 laut Urteil pro Kind 500€ netto, abzüglich Kindergeld ~200 macht Nettobedarf 300€ pro Kind, wenn es nicht Einkommensabhängig gerechnet wird, dann muss halt der Spitzensteuersatz genommen werden, macht 300/(1-42%)=517€ Familienzuschlag pro Kind für den Spitzenverdiener.
Aber für den A4er wäre da eher 300/(1-10%)=333€ der notwendige Kinderzuschlag für A4S5.
Zumindest ist das der verfassungskonformer Zuschlag für das 3,4 Kind, wenn man dem Urteil folgt.
(alles mal Grob und ohne Progression, unterschiedliche Kindergelder, Freibeträge etc. gerechnet)

Lustig wird es ja dann, wenn man diesen Beträge von der aktuellen Grundbesoldung abzieht und als Basis für eine Grundbesoldung2.0 nimmt, die keine Kinderanteile inkludiert hat.

Da sind wir gar nicht so weit voneinander entfernt. Nach deinem Modell wird der Beamte mit seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen (= Kinder) betrachtet. Insoweit kann (muss aber nicht) ein/e Lebensgefährte/in vorhanden sein, der / die aber ihren Unterhalt selbst bestreiten kann. Und wenn es nur das Elterngeld ist.

Sollte sich die Familie für das Alleinverdienermodell entscheiden, ist es nicht Aufgabe des Staates, die weitere Person zu alimentieren, da sie selbst für ihren Unterhalt sorgen kann.

Fahnder

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Ja das wäre lustig WasDennNun, da dies den öffentlichen Dienst in den mittleren Laufbahngruppen sicherlich noch attraktiver als bisher. Ich denke wir haben keine Nachwuchsprobleme mehr, wenn ab sofort alle Single-Sekretäre und Single-Meister nur noch ein Grundgehalt von 2.000 EUR bekommen (Ironie?)

WasDennNun

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Wenn man es seitens des Gesetzgebers tatsächlich wagt, die Besoldung auf jede einzelne und spezielle Familiensituation anzulegen haben wir bald die gleichen Verhältnisse wie beim Hartz4: Hunderttausende Klagen jedes einzelne Jahr...
Die Situation ist doch klar durch das Urteil 2 BvL 6/17 fast schon vorgegeben (oder ein krass hoher Famzuschlag muss her)
Er verlangt dort ja die Gleichschaltung der Nettoalimenation egal ob 2,3,4 Kinder für den Kläger.
Jetzt kann man daraus ja entsprechendes für alle anderen Lebenssituationen folgern, mit den oben genannten "Problem" (Rückrechnung der Nettoalimentation zur Bruttobesoldung).

Ich Frage mich, ob jetzt nicht der nächste Richter klagt, dass er als einfacher Vater einen niedrigerer Nettoalimenation hat, als die Kollegin mit 2 Kinder und man feststellt, dass die Famzuschläge für Kind 1/2 Verfassungswidrig sind und der mit Ehepartner gegenüber dem ohne.....

Kimonbo

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18
« Antwort #403 am: 09.09.2020 17:23 »
Und Singles betrifft das alles nicht? Nur zum Verstandnis. Ich bin Single Frau, A10, Stufe 5 in einem Bundesministerium

Fahnder

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Doch auf JEDEN Fall. Lassen Sie sich bitte nicht verwirren von den Gedankenspielen der Kollegen. Diese gelten höchstens für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit und Gegenwart.