Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1469016 times)

WasDennNun

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Da haben wir den ersten Blubb aus Berlin:
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1030546.php

Der Entwurf ist zwar immer noch ein Entwurf, aber wenn das die senatsseitige Vorgabe sein soll, dann wird alles über Zulagen gelöst und das Grundgehalt nicht tangiert. Prost!
Es soll doch um 2,5% angehoben, oder nicht?
Und das die Haupterhöhung  zu Erreichung des Mindestabstandsgebot , für die angehoben wird, die es unterschreiten ist doch klar.
Der Single unterschreitet ja nicht diese Marke, der muss ja nur bzgl. der anderen Parameter korrigiert werden.
Insofern nichts überraschendes.
Auch nicht überraschent ist ja
Witzig ist auch: "Mit diesem Maßnahmenpaket stärken wir gezielt die Familienfreundlichkeit und werden unserer Rolle als verantwortungsvoller Arbeitgeber gerecht.“...
wobei es zynisch und verlogen ist und weniger witzig.

Und wie Swen ja schon ausgeführt hat, hat Berlin es ja einfach, die brauchen sich nicht wg. unterschiedlicher Miethöhen nen Kopp machen, da ist ja alles eine Suppe.

Bleibt spannend wie hoch sie die "Kinderzuschläge" machen und ob sie das rechtlich sauber durch die Tür bringen, oder ob sie einmal mehr zeigen, dass sie nicht rechnen können.

SwenTanortsch

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@SwenTanortsch
Mal wieder ein herzliches Dankeschön für deine Antwort.

Gern geschehen - und PS. In meiner Darstellung findet sich zugleich ein Fehler - die Stellenzulagen sind anders als Sonderzahlungen bei der Bestimmung der realen Nettoalimentation nicht hinzuzurechnen. Wenn wir also noch einmal das A 5er-Beispiel heranziehen (http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin&g=A_5&s=1&f=3&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=3&r=&zkf=), dann muss hier die allgemeine Stellenzulage von brutto 266,04 € p.a. herausgerechnet werden, was dazu führen würde, dass das Grundgehalt entsprechend erhöht werden müsste, da eine solche Besoldungsdifferenzierung zur Berechnung nicht herangezogen werden dürfte (vgl. Rn. 147 der aktuellen BVerfG-Entscheidung in Verbindung mit Rn. 185 der BVerwG-Entscheidung BVerwG 2 C 56.16 u.a. vom 22.09.2017).

Das BVerfG hält also in diesem Sinne fest, dass folgende Faktoren zur Bestimmung der realen Nettoalimentation herangezogen werden dürfen:

1. Grundgehalt
2. Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern
3. Jährliche Sonderzuwendung

Von diesen sind in Abzug zu bringen:

4. steuerlicher Abzug (inkl. der Beachtung des steuerlichen Abzugs der Krankenversicherungsaufwendungen)
5. Abzug der nicht von der Beihilfe gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen

Am Ende ist

6. das Kindergeld zu addieren.

Ein differenziernder Ortszuschlag wäre wie dargestellt in Berlin nicht möglich, in anderen Ländern (mit Ausnahme von Hamburg) und im Bund schon, jedoch auch dort nur nach Maßgaben, die in der Vergangenheit dargestellt wurden. Wie beim Familienzuschlag sollten auch hier die Möglichkeiten für eine verfasungskonforme Besoldungsdifferenzierung begrenzt sein.

vermessen

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Den Eingang hast du ja damit bestätigt bekommen. Wichtig wäre darüber hinaus zu erfahren, ob der Antrag ruhend gestellt worden ist und ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden ist. Ich würde nachfragen.

Hab ich mal gemacht.
Man ist der Auffassung, dass aufgrund der, im Vergleich zu den Ländern, hohen Besoldung des Bundes damit alles in Ordnung ist.
Die Bezügestelle gibt es weiter an den Rechtsdienst, weil man den Widerspruch nicht ruhend stellen bzw. auf die Einrede zur Verjährung verzichten will.

Ist eigentlich auch ein Verfahren zur A-Besoldung des Bundes beim BVerfG anhängig?
Sollte ja eigentlich auf dem gleichen Level wie die bayrische Besoldung spielen...

SwenTanortsch

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Den Eingang hast du ja damit bestätigt bekommen. Wichtig wäre darüber hinaus zu erfahren, ob der Antrag ruhend gestellt worden ist und ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden ist. Ich würde nachfragen.

Hab ich mal gemacht.
Man ist der Auffassung, dass aufgrund der, im Vergleich zu den Ländern, hohen Besoldung des Bundes damit alles in Ordnung ist.
Die Bezügestelle gibt es weiter an den Rechtsdienst, weil man den Widerspruch nicht ruhend stellen bzw. auf die Einrede zur Verjährung verzichten will.

Ist eigentlich auch ein Verfahren zur A-Besoldung des Bundes beim BVerfG anhängig?
Sollte ja eigentlich auf dem gleichen Level wie die bayrische Besoldung spielen...

Der Bund geht damit offensichtlich in die Offensive und hofft also wohl, dass kein Bundesbeamter klagt. Denn nach einem negativen Bescheid des Widerspruchs können die Ansprüche nur durch ein Klageverfahren gewahrt werden.

Eine Klage eines Bundesbeamten ist nach meinem Wissen derzeit nicht anhängig. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind derzeit zur A-Besoldung anhängig Vorlagebeschlüsse zu Berlin (Zeitraum 2009 bis 2015) Niedersachsen (Zeitraum 2005 bis 2016), Saarland (Zeitraum 2011 bis 2016), Schleswig-Holstein (Zeitraum 2007), Sachsen (Zeitraum 2011 bis 2016), Sachsen-Anhalt (Zeitraum 2014) und Hamburg (Zeitraum 2011 bis 2019); demnächst kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch Hessen (Zeitraum ab 2016) hinzu. Ob nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG hier noch weitere Klagen hinzugekommen sind, weiß ich nicht.

vermessen

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Naja, bin mal gespannt was von der Rechtsabteilung dazu kommt. Nach Aussage der Kollegin bin ich der Erste im Amt der einen Widerspruch eingelegt hat.

Und mal schauen, meine Rechtschutzversicherung würde auch diesen Fall abdecken  8)

micha77

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Zitat
Das BVerfG hält also in diesem Sinne fest, dass folgende Faktoren zur Bestimmung der realen Nettoalimentation herangezogen werden dürfen:

1. Grundgehalt
2. Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern
3. Jährliche Sonderzuwendung

Von diesen sind in Abzug zu bringen:

4. steuerlicher Abzug (inkl. der Beachtung des steuerlichen Abzugs der Krankenversicherungsaufwendungen)


Herzlichen Dank für die Ausführungen.
Zum steuerlichen Aspekt, welche Steuerklasse lege ich denn da zugrunde? 3 oder 4?
Schlägt sich im Netto sehr deutlich nieder. 

lumer

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Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird jedes Verwaltungsgericht bislang noch genauso verfahren wie aktuell das VG Hamburg, nämlich einen Vorlagebeschluss fassen, den es dann nach Karlsruhe überweist. Grund dürfte sein, dass es formal noch keine rechtskräftige BVerfG-Entscheidung zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus der A-Besoldung gibt, sondern formal nur eine rechtskräftige BVerfG-Entscheidung zur R-Besoldung, die dafür die Direktiven zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus anhand der A-Besoldung konkretisiert hat.

Da man dies m.E. missverstehen kann: Jedes Besoldungsgesetz muss vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden. Eine einzige Entscheidung zur A-Besoldung in irgendeinem Land oder beim Bund genügt nicht. Das Normverwerfungsmonopol liegt nämlich allein bei den Verfassungsgerichten für formelle Gesetze. Dabei ist nur das letztinstanzliche Gericht tatsächlich zur Vorlage beim BVerfG verpflichtet, wenn es das Gesetz für verfassungswidrig hält und die Gerichtsentscheidung von der Verfassungsmäßigkeit/-widrigkeit abhängt. Das BVerfG wird deshalb die nächsten Jahre viel zu tun haben...  :-X

SwenTanortsch

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@ micha 77

Regelmäßig ist die Steuerklasse III zugrundzulegen (vgl. beispielsweise in der aktuellen Entscheidung Rn. 148).

@ lumer

Das stimmt, solange die Normen nicht geklärt sind. In dem Moment, wo sie geklärt sind - was mit Blick auf die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau in der nächsten Entscheidung analog zur aktuellen geschehen wird -, werden die Verwaltunsgerichte entscheiden können. Die bislang beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren müssen allerdings, genauso wie Du schreibst, allesamt noch vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Ich denke, jenes wird - vielleicht schon in der Entscheidung über die Berliner Besoldung, vielleicht auch erst in der darauffolgenden - entsprechend wie im November 2015 vorgehen und mehrere Entscheidungen zusammenfassen. Nicht umsonst sieht der verfassungsrechtlich garantierte effektive Rechtschutz im Sinne Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor, dass innerhalb einer angemessenen Zeit entschieden werden muss. Mit zunehmender Dauer haben sich Gerichte grundsätzlich um eine nachhaltige Beschleunigung zu bemühen (vgl. beispielsw. den BVerfG-Beschluss vom 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 - Rn. 25 ff.)

Nach einer Statistik des BVerfG aus dem Jahr 2015 betrug die Verfahrensdauer von Verfassungsbeschwerden zwischen 2008 und 2015 in 64,2 % aller Fälle ein Jahr, in 21,8 % zwei Jahre, in 5,2 % drei Jahre, in 1,8 % mehr als vier Jahre und 7 % sind anhängig geblieben - schauen wir also mal, in welche Kategorie die A-Besoldungsfrage einzuordnen sein wird. Das Verfahren zur Berliner Beamtenbesoldung ist - genauso wie es die zur R-Besoldung gewesen ist - seit September 2017 anhängig (BVerwG 2 C 4.17 u. a.), die anderen folgten dann nach. Zugleich ist zu bedenken - auch wenn uns allen das sicherlich eher nicht passen wird -, dass der Besoldungshöhe verfassungsrechtlich gesehen keine für das Gemeinwesen besondere Bedeutung zukommen wird und von daher nicht vorrangig zu behandeln ist.

micha77

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Mindestalimentation für 2015 auf 33.651,02 € festgesetzt (Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 154). Das VG Hamburg hat die Hamburger Mindestalimentation für das Jahr 2019 auf 36.056,64 € beziffert (vgl. die o.g. Entscheidung, Rn. 110).

d.h. im Umkehrschluss, wenn ich davon ausgehe, dass die Mindestalimentation vom VG Hamburg aus 2019 nicht kassiert wird und man Berlin 2015  und Hamburg 2019 vergleicht, steigt die Alimentation im Ganzen um 2.400€ in 4 Jahren, also 600€ im Jahr.
Also müsste die Mindestalimentation 2021 bei rund  37.250€ in Hamburg liegen. In Hamburg liegt die bei nem A5er St. 1 bei 32.431€ in 2021. Also könnte ich doch als Gesetzgeber her gehen und so wie es Berlin schon andeutet Zulagen (Familienzuschlag, Amts-/Stellenzulagen, Ortszulagen, Sonderzahlungen) einfach in den Besoldungsstufen A5-A8 deutlich höher ansetzen, als z.B. ab A9. Damit kann man durchaus 3.000-4.000 der 5.000€ Unterschied ausgleichen. Bleibt vielleicht noch ein geringer Anteil für das Grundgehalt, oder?
Gibt es in Hamburg nicht freie Heilfürsorge? Wie kommt man da auf eine KV-Pauschale von knapp 7.000€?

Bastel

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Der A8er darf mit den ganzen (erhöhten) Zuschlägen allerdings nicht so viel haben wie der A9er (angenommen, gleicher Familienstand).

lumer

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@ lumer

Das stimmt, solange die Normen nicht geklärt sind. In dem Moment, wo sie geklärt sind - was mit Blick auf die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau in der nächsten Entscheidung analog zur aktuellen geschehen wird -, werden die Verwaltunsgerichte entscheiden können. Die bislang beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren müssen allerdings, genauso wie Du schreibst, allesamt noch vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Ich denke, jenes wird - vielleicht schon in der Entscheidung über die Berliner Besoldung, vielleicht auch erst in der darauffolgenden - entsprechend wie im November 2015 vorgehen und mehrere Entscheidungen zusammenfassen. Nicht umsonst sieht der verfassungsrechtlich garantierte effektive Rechtschutz im Sinne Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor, dass innerhalb einer angemessenen Zeit entschieden werden muss. Mit zunehmender Dauer haben sich Gerichte grundsätzlich um eine nachhaltige Beschleunigung zu bemühen (vgl. beispielsw. den BVerfG-Beschluss vom 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 - Rn. 25 ff.)
Ein Gericht darf nicht gegen das (formelle) Gesetz entscheiden. Es muss deshalb immer dem Gesetz entsprechend entscheiden, es sei denn, dass dieses Gesetz unvereinbar mit dem Grundgesetz oder Landesverfassung ist. Dann jedoch kann es selbst diese Unvereinbarkeit nicht feststellen. Es hat nur die Möglichkeit, dem zuständigen Verfassungsgericht die Frage vorzulegen. Denn die Normverwerfungskompetenz liegt - gerichtlicherseits - nur bei den jeweiligen Verfassungsgerichten. Dies folgt aus Art. 100 GG. Vgl. die Seite des BVerfG.

SwenTanortsch

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Mindestalimentation für 2015 auf 33.651,02 € festgesetzt (Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 154). Das VG Hamburg hat die Hamburger Mindestalimentation für das Jahr 2019 auf 36.056,64 € beziffert (vgl. die o.g. Entscheidung, Rn. 110).

d.h. im Umkehrschluss, wenn ich davon ausgehe, dass die Mindestalimentation vom VG Hamburg aus 2019 nicht kassiert wird und man Berlin 2015  und Hamburg 2019 vergleicht, steigt die Alimentation im Ganzen um 2.400€ in 4 Jahren, also 600€ im Jahr.
Also müsste die Mindestalimentation 2021 bei rund  37.250€ in Hamburg liegen. In Hamburg liegt die bei nem A5er St. 1 bei 32.431€ in 2021. Also könnte ich doch als Gesetzgeber her gehen und so wie es Berlin schon andeutet Zulagen (Familienzuschlag, Amts-/Stellenzulagen, Ortszulagen, Sonderzahlungen) einfach in den Besoldungsstufen A5-A8 deutlich höher ansetzen, als z.B. ab A9. Damit kann man durchaus 3.000-4.000 der 5.000€ Unterschied ausgleichen. Bleibt vielleicht noch ein geringer Anteil für das Grundgehalt, oder?
Gibt es in Hamburg nicht freie Heilfürsorge? Wie kommt man da auf eine KV-Pauschale von knapp 7.000€?

Der Hamburger Wert sollte nur als Beispiel dienen - wenn das Land Berlin daran festhalten sollte, ab 2016 die laut Gesetz vollzogenen Erhöhungswerte auf die vom BVerfG für 2015 festgelegte Mindestalimentation von 33.651,02 € zu übertragen, läge die Nettoalimentation dort heute höher als die vom VG Hamburg bezifferte.

Eine Besoldungsdifferenzierung bedarf eines sachlichen Grundes und unterliegt der Verhältnismäßigkeit. Das ausschließliche Ziel, Personalkosten einzusparen, erfüllt weder das eine noch das andere. Darüber hinaus muss das Abstansgebot beachtet werden, so wie das Bastel schreibt.

Wenn Hamburg, das keine Möglichkeit hat, eine Besoldungsdifferenzierungen mittels Ortszulagen durchzuführen (Amtszulagen sind, wie vorhin dargelegt, nicht Teil der Berechnung der Mindestalimentation), also nun die Besoldung mittels Sonderzahlungen zu differenzieren begönne (dass das Land die Sonderzahlung nach 2011 abgeschafft und im Anschluss einen geringeren Wert in die Besoldung eingerechnet hat, war Stein des Anstoßes und Ursprung der Klagen, zu denen das VG nun seine Vorlagebeschlüsse getroffen hat), müsste das sachlich und verhältnismäßig begründet werden. Die Familienzulage für die ersten beiden Kinder darf darüber hinaus - wie in der Vergangenheit dargelegt - nicht so hoch ausfallen, dass ein Verstoß des Gleichheitssatzes gegenüber Nicht-Beamten-Kindern erfolgte.

Nehmen wir also mal die vom VG Hamburg bezifferte Mindestalimentation von 36.056,64 € im Jahre 2019, addieren zu dieser die vom Gericht bezifferten Krankenversicherungskosten von 6.769,08 € und subtrahieren das Kindergeld in Höhe von 4.776,- €, dann hätte die Nettobesoldung in der Besoldungsgruppe A 5 2019 38.049,72 € betragen müssen. Die Bruttobesoldung hätte also (ohne Einbezug der Stellenzulage) etwa bei 42.800,- € liegen müssen (also etwa dort, wo die Bruttobesoldung eines A 10'ers der dritten Erfahrungsstufe gelegen hat; vgl. http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2019&g=A_10&s=3&f=3&z=100&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0). Die tatsächliche Bruttobesoldung eines A 5'ers in der ersten Erfahrungsstufe lag (ohne Einbezug der Stellenzulage) hingegen bei 33.059,40 € (vgl. http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0).

Das Land Hamburg müsste also irgendwie knapp 10.000,- € brutto mittels einer Sonderzahlung und der Familienzulage zum Grundgehalt hinzufügen, wenn es jenes nicht erhöhen wollte - und das dürfte verfassungskonform auch hier nicht einmal ansatzweise möglich sein. Wenn das Land Hamburg brutto rund 10.000,- € Gehaltsdifferenzierung verfassungskonform vollziehen wollte (wenn es das denn wollte), um so die Grundgehaltssätze praktisch kaum steigen zu lassen, würde das sicherlich interessant zu lesen sein - denn wenn es so vorgehen wollte, müsste es das ja prozeduralisieren. Ein realitätsgerechtes Vorgehen wäre das aber mit Sicherheit nicht; nicht umsonst sind zwei bis vier der Parameter der ersten Prüfungsstufe zum Teil massiv nicht erfüllt und weist auch die zweite Prüfungsstufe eindeutig darauf hin, dass die Besoldung als solche - also die Grundgehaltssätze aller betrachteten Besoldungsgruppen - deutlich nicht amtsangemessen und also verfassungswidrig ist. Darauf wird der Gesetzgeber zu reagieren haben, wenn das BVerfG die Hamburger Vorlagebeschlüsse bestätigen wird.

SwenTanortsch

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Die Berliner Senatsverwaltung bringt das per se eigene Licht ins Dunkle, wieso die Landesregierung bzw. Vertreter der Regierungsparteien bislang davon ausgehen, dass derzeit keine substanzielle Erhöhung der A-Besoldung notwendig sei - anders, als es in den Verlautbarungen der Vergangenheit klang, soll das angekündigte Reparaturgesetz offensichtlich nun doch nur auf die R-Besoldung abzielen. Bezüglich der A-Besoldung will man offensichtlich die entsprechende BVerfG-Entscheidung abwarten (s. nachfolgend die Antwort auf die Frage 11):

https://www.berliner-besoldung.de/aktuelles/luthe-die-3-konkrete-nicht-antwort/

Das ist formal korrekt - und wenn die Widerspruchszahlen bei den Berliner Beamten so aussehen werden wie bei den Berlinern Richtern und Staatsanwälten (vgl. die Antworten auf die ersten beiden Fragen), ist es im eigenen Sinne formal auch sinnvoll, weil kostengünstiger. Hier zeigt sich ein weiteres Mal der Grundsatz, dass Regierungshandeln die Aktivität der Betroffenen voraussetzt.

Nichtsdestotrotz wird das Reparaturgesetz von Interesse sein, da es anhand der R-Besoldung zeigen wird, wie sich die Senatsverwaltung auch die Zukunft der Berliner A-Besoldung vorstellt

Big T

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zum Heulen :'(

Big T

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Der entwurf zum gesetz für die besoldung ab 01.01.2021 -Berlin
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