Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2806403 times)

Nanum

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4545 am: 27.07.2023 18:01 »
Hallo,
mir kommt gerade eine spontane Idee:
Das BVerfG könnte ja einfach äquivalent der "ewigen Minderbesoldung" einen Stundenausgleich aussprechen. D.h. dann für einige jahrelangen Urlaub. Man hätte das Problem der Einseitigkeit des Bruchs des Dienst- und Treuverhältnisses durch Gewährung eines Streikrechtes, was ja die Akzeptanz des Beamtentums ad Absurdum geführt hätte, umgangen und der Dienstherr würde mal sehen, was es bedeutet, wenn keiner mehr da ist.
 ;D ;D ;D ;D

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4546 am: 27.07.2023 18:22 »
Das BVerfG macht jetzt erstmal Sommerpause.  8)

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4547 am: 27.07.2023 19:07 »
ernsthaft? Braucht man also nicht drauf zu warten, die nächsten Wochen?

NvB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4548 am: 27.07.2023 20:08 »
ernsthaft? Braucht man also nicht drauf zu warten, die nächsten Wochen?

Nein, hatte letztens einen Kontakt zu Karlsruhe... Mitte 2024 ggf.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4549 am: 27.07.2023 20:50 »
Nein, hatte letztens einen Kontakt zu Karlsruhe... Mitte 2024 ggf.

Man kündigt doch keinen Beschluss für 2023 an und verschiebt ihn nach ggf. Mitte 2024, oder ist BVR Maidowski erneut gesundheitlich unpässlich?

MaikOber

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4550 am: 27.07.2023 21:15 »
Beim Besuch des Obersten Gerichtshofs des Staates Israel beim Bundesverfassungsgericht in dieser Woche war der geschätzte Berichterstatter anwesend und somit dienstfähig.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4551 am: 27.07.2023 23:19 »
Nein, hatte letztens einen Kontakt zu Karlsruhe... Mitte 2024 ggf.

Man kündigt doch keinen Beschluss für 2023 an und verschiebt ihn nach ggf. Mitte 2024, oder ist BVR Maidowski erneut gesundheitlich unpässlich?

Die Aussage von NvB dürfte sich kaum verifizieren lassen und bleibt deshalb ein Gerücht. Denn auch die Beratungen des Zweiten Senats unterliegen dem richterlichen Beratungsgeheimnis, sodass außer jenem niemand weiß, wann die Entscheidungen gefällt werden. Von daher können die angekündigten Entscheidungen morgen kommen oder erst in mehreren Jahren - wobei letzteres eher nicht zu erwarten wäre, weil dann die Entscheidungen nicht im Jahresbericht 2022 für "demnächst" angekündigt worden wären. Darüber hinaus macht das Bundesverfassungsgericht keine Sommerpause, wie auch die Veröffentlichungstermine der letzten beiden für unser Thema relevanten aktuellen Entscheidungen gezeigt haben. Man kann frustriert sein, finde ich, dass die Entscheidungen nicht so schnell kommen, wie das Anfang des Jahres auf ebenfalls nur prophetischer Grundlage in Hannover befürchtet worden ist. Aber man sollte deswegen nicht Lesern, die solche wie Wahrheiten aufgemachte Prophezeiungen nicht als solche erkennen können, weil sie hier nicht jedes Wort lesen, ein Bild vermitteln, das bei ihnen gleichfalls nur noch mehr Frust heraufbeschwören dürfte, finde ich. Denn das versaut ihnen nur den Tag, ohne dass es mit irgendeinem sachlichen Nährwert verbunden wäre.

Wie gesagt, wer meint, die anstehenden Entscheidungen mitsamt ihren zu erwartenden komplexen Begründungen könnten aus dem hohlen Bauch heraus gefällt schon lange vorliegen, der sollte m.E. entsprechende Begründungen selbst zu formulieren versuchen (das habe ich hier ja nun schon häufiger geschrieben; erstaunlicherweise kommt da aber nie auch nur irgendwas von denen, die meinen, dass die Entscheidungen schon lange hätte vorliegen sollen). Und jeder, der das ehrlichen Herzens versucht, kann m.E. nur zu einem Schluss kommen, dass nämlich die kommenden Entscheidungen nicht zuletzt hinsichtlich der zu erstellenden Begründung auf jedes Wort hin genau zu prüfen sein müssen, was reichlich Zeit kostet.

Da ich hier höchstwahrscheinlich der bin, der sich von den hier regelmäßig(er) Schreibenden, am meisten mit der Materie auseinandergesetzt hat, kann ich für mich nur eines sagen: Mir graute vor den von vielen hier erwarteten Hoppla-Hopp-Entscheidungen; denn solche würden für mich wohl bedeuten, dass ich mich noch mehr Jahre mit dem Thema beschäftigen müsste, als es mir lieb wäre - und ich gehe davon aus, dass mich das Thema noch zwei, drei Jahre beschäftigen wird. Aber viel länger muss es dann auch nicht sein; denn dazu gibt's zum Glück noch viele weitere interessante Themen. Und wenn die angekündigten Entscheidungen sauber durchdekliniert sind - wovon ich ausgehe, dass sie es sein werden -, dann wird das kommende Jahr bis zum Sommer 2024 deutlich interessanter werden, als es die letzten drei Jahre waren: Und die hatten durchaus auch den eine oder anderen interessanten Moment und auf jeden Fall hinsichtlich unseres Themas deutlich mehr als die Jahre zwischen 2015 und 2020.

Morgen jährt sich die Veröffentlichung der Entscheidung 2 BvL 4/18 zum dritten Mal, übermorgen die zur Entscheidung 2 BvL 6/17.

axum705

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4552 am: 28.07.2023 07:49 »
Wäre aufgrund der Verweigerungshaltung vieler Besoldungsgesetzgeber nicht auch grundsätzlich denkbar, dass das BVerfG das Streikverbot für Beamte lockert? Ich meine mich bei der letzten Entscheidung dazu (2018?) daran zu erinnern, dass nach dem Beschlusstext mit dem Streikverbot zwingend die Pflicht zur angemessenen Besoldung einhergeht. Dann müsste das BVerfG auch den Haushalten keine Milliardenbeträge zumuten oder flexibel interpretierbare Berechnungen aufstellen, sondern kann die Initiative den Beamten selbst zuschieben. Nur so ein Gedanke...

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4553 am: 28.07.2023 08:12 »
Ich stelle mir gerade streikende Lehre vier Wochen vor den Abi Prüfungen vor. Herrlich...

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4554 am: 28.07.2023 08:22 »
Wäre aufgrund der Verweigerungshaltung vieler Besoldungsgesetzgeber nicht auch grundsätzlich denkbar, dass das BVerfG das Streikverbot für Beamte lockert? Ich meine mich bei der letzten Entscheidung dazu (2018?) daran zu erinnern, dass nach dem Beschlusstext mit dem Streikverbot zwingend die Pflicht zur angemessenen Besoldung einhergeht. Dann müsste das BVerfG auch den Haushalten keine Milliardenbeträge zumuten oder flexibel interpretierbare Berechnungen aufstellen, sondern kann die Initiative den Beamten selbst zuschieben. Nur so ein Gedanke...

Das unmissverständliche und darin also recht deutlich formulierte Streikverbot für Beamte ist ja im Gefolge der Entscheidung recht deutlich in der Rechtswissenschaft kritisiert worden - ich denke, der unmissverständliche Charakter der Entscheidung ist genau auf das zurückzuführen, was Du ansprichst: Das Bundesverfassungsgericht hat das Streikverbot u.a. mit dem Alimentationsprinizp begründet und das Recht auf eine amtsangemessene Alimentation als eine Art Kompensation für das Streikverbot ins Feld geführt (das ist so etwas vereinfacht formuliert). Entsprechend des unmissverständlichen Charakters, mit der die Entscheidung ergangen ist, darf man davon ausgehen, denke ich, dass das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich zukünftig kaum eine andere Haltung mehr einnehmen kann und wird. Allerdings wird es sich jetzt genauso in der Pflicht sehen, dem Recht auf eine amtsangemessene Alimentation Gehör zu verschaffen und es also ggf. gerichtlich durchzusetzen. Auch deshalb, so liegt es auf der Hand, hat es 2018 die den Besoldungsgesetzgeber treffenden prozeduralen Begründungspflichten deutlich ausgeschärft und das Besoldungsniveau als Folge der Mindestabstandsgebots 2020 mittelbar gehörig angehoben. Entsprechend der also sich selbst auferlegten Pflicht darf damit gerechnet werden, denke ich, dass in den angekündigten Entscheidungen Direktiven zu finden sein werden, die die Durchsetzung des Rechts deutlich vorantreiben dürften.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4555 am: 28.07.2023 10:38 »
Das Verfassungsgericht könnte einfach den Ländern ihre Berechnungstabelle vorgeben und fertig wären wir. Genau die Tabelle mit der die Fehlbeträge berechnet werden.

Das Verfahren wird gewollt in die länge gezogen oder anders formuliert, man hat kein Interesse an einem Ende.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4556 am: 28.07.2023 11:22 »
Das Verfassungsgericht könnte einfach den Ländern ihre Berechnungstabelle vorgeben und fertig wären wir. Genau die Tabelle mit der die Fehlbeträge berechnet werden.

Das Verfahren wird gewollt in die länge gezogen oder anders formuliert, man hat kein Interesse an einem Ende.

Das wäre so schön einfach, aber wir leben nunmal (zum Glück) in einer Demokratie mit Gewaltenteilung. Unter anderem der Wahrung dieser Demokratie habe ich mich mit meinem Diensteid verpflichtet. Daher kann ich diese Forderung, so verlockend sie auf den ersten Blick sein mag, nur als Eigentor bewerten.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4557 am: 28.07.2023 13:10 »
Hallo,
@Swen
deinem Text stimme ich zu, bis auf den Leistungsgedanken. Dieser ist meiner Ansicht nach nicht vorhanden.
Die DP-Bündelung sowie "Erfahrungsstufen" sind starr (ja Leistungsstufe ich weiß, aber das ist auch NICHTS).
Heißt im schlimmsten Fall:

Man arbeitet z.B. als gD A9 E1 exakt das Gleiche wie jemand, der entweder A11 E8 oder gar A13 E8 ist.
Klar ist das vorher bekannt, das bestreite ich nicht. Aber wenn man auch nur eine einzige Gehirnzelle hat, fördert das nicht unbedingt den Leistungsgedanken, da ich ja nicht schneller befördert werde, wenn ich besser bin als eine objektive Vergleichsgruppe.
Für mich alles nur Ausflüsse von Sparmaßnahmen. Darum gibts ja in der B Besoldung auch keine "Erfahrungsstufen", da will man gleich die maximale Kohle.
Der öffentliche Dienst schafft es bestens, jeden total zu demotivieren. Hauptsache der hD und in den obersten Behörden gibts die richtig dicke Besoldung. Die halten aber nirgends das operative Geschäft am Laufen.

Der Denkansatz ist grundfalsch. Zunächst hat der A13/8 den selben Weg hinter sich, den der A9/1 noch vor sich hat.
Dann ist Leistung ein mehrdimensionaler Begriff, denn eine Leistung von 100% zwei Jahre zu bringen ist natürlich viel einfacher, als 100% kontinuierlich über 15 Jahre zu leisten. Um innerhalb der Laufbahn -gebündelter Dienstposten oder nicht- weiter nach oben zu kommen, muss bei jeder Beförderung Eignung, Befähigung und eben Leistung nachweislich vorhanden sein. Wem dieser Nachweis gelingt, der wird befördert. Viel klarer kann man Leistungsmotivation in einem Beamtensystem kaum noch gestalten- höchstens durch zusätzliche reversible Prämien.

Organisator

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« Antwort #4558 am: 28.07.2023 13:15 »
Hallo,
@Swen
deinem Text stimme ich zu, bis auf den Leistungsgedanken. Dieser ist meiner Ansicht nach nicht vorhanden.
Die DP-Bündelung sowie "Erfahrungsstufen" sind starr (ja Leistungsstufe ich weiß, aber das ist auch NICHTS).
Heißt im schlimmsten Fall:

Man arbeitet z.B. als gD A9 E1 exakt das Gleiche wie jemand, der entweder A11 E8 oder gar A13 E8 ist.
Klar ist das vorher bekannt, das bestreite ich nicht. Aber wenn man auch nur eine einzige Gehirnzelle hat, fördert das nicht unbedingt den Leistungsgedanken, da ich ja nicht schneller befördert werde, wenn ich besser bin als eine objektive Vergleichsgruppe.
Für mich alles nur Ausflüsse von Sparmaßnahmen. Darum gibts ja in der B Besoldung auch keine "Erfahrungsstufen", da will man gleich die maximale Kohle.
Der öffentliche Dienst schafft es bestens, jeden total zu demotivieren. Hauptsache der hD und in den obersten Behörden gibts die richtig dicke Besoldung. Die halten aber nirgends das operative Geschäft am Laufen.

Der Denkansatz ist grundfalsch. Zunächst hat der A13/8 den selben Weg hinter sich, den der A9/1 noch vor sich hat.
Dann ist Leistung ein mehrdimensionaler Begriff, denn eine Leistung von 100% zwei Jahre zu bringen ist natürlich viel einfacher, als 100% kontinuierlich über 15 Jahre zu leisten. Um innerhalb der Laufbahn -gebündelter Dienstposten oder nicht- weiter nach oben zu kommen, muss bei jeder Beförderung Eignung, Befähigung und eben Leistung nachweislich vorhanden sein. Wem dieser Nachweis gelingt, der wird befördert. Viel klarer kann man Leistungsmotivation in einem Beamtensystem kaum noch gestalten- höchstens durch zusätzliche reversible Prämien.

Schön beschrieben @Opa.
Und solchen Prämien (seis einmalig oder auf Dauer) sind zumindest systemisch schon jetzt möglich.

Aber was soll man zu dem von dir zitierten Betrag schon sagen, wenn er sinngemäß mit Schimpfen auf "die da oben" endet.

InternetistNeuland

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« Antwort #4559 am: 28.07.2023 20:49 »
Hi Swen,

gibt es für das Bundesverfassungsgericht eine Variante in der Begründung welche es ermöglicht, bei andauerndem Rechtsbruch (trotz neuem Urteil) ein beschleunigtes Verfahren für die weiterhin unteralimentierten Beamten durchzuführen?