Autor Thema: [BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg  (Read 226448 times)

MitleserBW

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #15 am: 11.12.2023 08:34 »
Da gebe ich dir vollkommen recht und hoffe natürlich auch darauf.

Ozymandias

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #16 am: 11.12.2023 09:09 »
Ich denke viel, da zb mitnichten eine Bürgergeldähnliche Anhebung stattfindet nun. Die Nullrunde 2023-2024
wird Klagen erfolgsversprechender machen, hoffe ich.

Wenn die Anpassung der Besoldung wegen der Bürgergelderhöhung für 2023 ausbleibt, dann wird eindeutig das Mindestabstandsgebot verletzt. Wenn jemand jemanden in einer niedrigen Besoldungsgruppe kennt (JVA usw.), schnell noch den Widerspruch empfehlen, auf Widerspruchsbescheid bestehen und klagen. Wegen der 12% Erhöhung und für Paar mit 2 Kindern macht das fast 200 Euro monatlich aus, die für 2023 fehlen.

Selbst die IAP kann man nicht mehr in das Jahr 2023 mogeln unter Vorbehalt oder ähnlichem. Das ist Bestandteil von 2024.

Wenn die 12% Erhöhung für 2024 am 1.1. für das Bürgergeld kommt, dann reicht der 200 Euro Sockel im November 2024 auch nicht mehr aus, um das Mindestabstandsgebot einzuhalten. Ohne jetzt alles konkrekt ausgerechnet zu haben. Wenn die IPA in diesem Sinne zählt, obwohl es eigentlich eine freiwillige Leistung ist, dann reicht es allerdings für 2024.

Poincare

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #17 am: 11.12.2023 10:36 »
Wenn die IAP nicht dazu zählen würde, hätte man dann nicht in E1 auch schon ein Problem mit dem Mindestlohn (ohne dass ich das genau nachgerechnet hätte).

Wenn die IAP auf die Beamten übertragen wird, kann ich das nur begrüßen, auch wenn es natürlich nicht nachhaltig ist. Dann wird schon ein Kollege über den Klageweg die amtsangemessenen prozente einfordern, die es jetzt gebraucht hätte, und dann wird höchstens die IAP für den entsprechenden Zeitraum angerechnet (war es nicht mit Kinderzuschlag während der Coronazeit auch so, dass der angerechnet wurde?).

Als TB würde ich mich über die IAP sicher mehr ärgern.

Ozymandias

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #18 am: 11.12.2023 11:46 »
Ich denke auch, dass man es für 2024 reinrechen wird, dann sollte es reichen. Bei der Corona-Prämie wurde es so gemacht. Aber auch da gab es das ein oder andere Problem. Diese war z.B gesetzlich als Zusatz zum ohehin geschuldeten Lohn gedacht. Passt halt nicht alles 1:1 zum Beamtenbereich. Coronaprämie gab es auch nur für Aktive Beamte, IAP sollte wohl auch für Pensionäre kommen.

Wenn jemand erst im Laufe des Jahres anfängt und die Prämie/Zulage verpasst, reicht es aufs Jahr gesehen halt nicht mehr. Aber mit so Kleinigkeiten will sich niemand beschäftigen. Das 2023er Problem der Bürgergelderhöhung bleibt mit dieser Besoldungsrunde jedoch auf jeden Fall bestehen und für das Jahr 2024 ist der Sockelbetrag nicht ganz mit dem Abstandsgebot vereinbar.

Versuch

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #19 am: 11.12.2023 15:42 »
Ich denke auch, dass man es für 2024 reinrechen wird, dann sollte es reichen. Bei der Corona-Prämie wurde es so gemacht. Aber auch da gab es das ein oder andere Problem. Diese war z.B gesetzlich als Zusatz zum ohehin geschuldeten Lohn gedacht. Passt halt nicht alles 1:1 zum Beamtenbereich. Coronaprämie gab es auch nur für Aktive Beamte, IAP sollte wohl auch für Pensionäre kommen.

Wenn jemand erst im Laufe des Jahres anfängt und die Prämie/Zulage verpasst, reicht es aufs Jahr gesehen halt nicht mehr. Aber mit so Kleinigkeiten will sich niemand beschäftigen. Das 2023er Problem der Bürgergelderhöhung bleibt mit dieser Besoldungsrunde jedoch auf jeden Fall bestehen und für das Jahr 2024 ist der Sockelbetrag nicht ganz mit dem Abstandsgebot vereinbar.

Reicht das wirklich bei 12 Prozent Erhöhung des bürgergeldes mit der ifp?

Denn auch Wohnungskosten usw. steigen ja.

Ozymandias

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #20 am: 11.12.2023 16:25 »
Könnte reichen weil die Prämie steuerfrei, also netto ist. Dazu kommen noch die 200 Euro Brutto im November und Dezember. Und der Grundfreibetrag wird ordentlich erhöht. Müsste mal jemand im Finanzministerium ausrechnen, ist ja deren Job. 2023 stimmt jedenfalls selbst nach der eigenen angewandten Systematik (die aus weiteren Gründen verfassungswidrig sein könnte) hinten und vorne nicht.

Malkav

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #21 am: 11.12.2023 17:00 »
Die [... Coronaprämie] war z.B gesetzlich als Zusatz zum ohehin geschuldeten Lohn gedacht. Passt halt nicht alles 1:1 zum Beamtenbereich.

Und genau hier legst du den Finger in die offene Wunde dieser Konstruktion!

Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" iSd § 3 Nr. 11c EStG kann nach meinem Dafürhalten nur eine amtsangemessene Alimentation sein, welche den Vorgaben des Art. 33 GG vollumfänglich entspricht.

Dies deckt sich in so weit auch mit der Legaldefinition von "zusätzlich zum ohnehin geschuldete Arbeitslohn" in § 8 Abs. 4 Nr. 1 EStG, welche klarstellt, dass eine Leistung nicht auf den Anspruchn auf Arbeitslohn angerechnet werden darf, wenn diese als "zusätzlich" gelten soll. Wenn ich die Zahlung jedoch bei der Berechnung der Mindestalimentation berücksichtigen würde, wäre Sie ein normaler Gehaltsbestandteil und gerade nicht mehr "zusätzlich", womit das Steuerprivileg des § 3 Nr. 11c wegfiele.

Beispiel (nach meinem laienhaftem Verständnis!):

115 % Grundsicherung (= Mindestalimentation = ohnehin geschuldeter Arbeitslohn): 30.000,00 EUR
Besoldung inkl. anteiliger I-Prämie: 30.000,00 EUR
Besoldung exkl. Anteiliger: 28.200,00 EUR

Folglich würden die 1.800,00 EUR I-Prämie im Fall einer Berücksichtigung bei der Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation "auf den Anspruch auf Arbeitslohn [= amtsangemessene Alimentation] angerechnet" werden.

Gleiches gilt, wenn man nachträglich im Rahmen eines zukünftigen Reparaturgesetzes versuchen würde eine bereits gezahlte I-Prämie einzuberechnen. Diese würde dann gem. § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG nachträglich ihre Steuerbefreiung verlieren. Hier soll der dbb sich mal bei den Profis von der DStG Rat holen ;-)

Und ohne jegliche Berücksichtigung der I-Prämie haben wir bei den Berechnungen zur amtsangemessenen Alimentation de facto fast zwei volle Jahre mit 0 % Tabellensteigerung. Ich bin gespannt auf die Rechenkünste der Ministerien  ::)


SwenTanortsch

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #23 am: 11.12.2023 17:53 »
Das sind interessante Gedanken, die ihr hier anstellt und die tatsächlich weiterverfolgt werden sollten - hinsichtlich der Corona-Sonderzahlung 2022 war die rechtliche Regelung auf jeden Fall eindeutig: Sie war als Sonderzahlung für durch die Corona-Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht, die entsprechend, wie Malkav das ausführt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden ist. Sie konnte nicht auf die Bemessung der Mindestalimentation angerechnet werden, eben weil sie eine zusätzliche Beihilfe oder Unterstützung gewesen ist. Die Inflationsausgleichprämie ist allerdings ggf. anders konzipiert, sodass sie tatsächlich von Steuerspezialisten geprüft werden sollte. Hier mal die jeweilige rechtliche Grundlage:

Die Corona-Sonderprämie ist nach § 3 Nr. 11a EStG gewährt worden: "[Steuerfrei sind] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro".

Die IAP wird nach § 3 Nr. 11c EStG gewährt: "[Steuerfrei sind] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3000 Euro".

Die Corona-Sonderprämie war folglich als Beihilfe und Unterstützung konzipiert. Die IAP wird hingegen als Leistung gewährt. Steuerrechtlich müsste nun offensichtlich geprüft werden, ob zwischen den Begriffen ein steuerrechtlich greifender sachlicher Unterschied besteht, der es ggf. erlaubte, die IAP als Leistung auf die Mindestalimentation anzurechnen. Es wäre interessant, wenn das hier steuerrechtlich geklärt werden könnte.

Bauernopfer

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« Antwort #24 am: 11.12.2023 17:56 »
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf

Seite 115

108,33 € Coronasonderzahlung

Hier sieht man wie gerechnet wurde und wie wieder gerechnet werden wird.
Da wird etwas zurechtgebogen, gerade so wie es einem in den Kram passt.
Als die AG in den Jahren 2020 (Bund) und 2021 (Länder) die Corona-Prämie den Pensionären versagten, wurde dies im Rahmen einer Klage durch das Verwaltungsgericht Koblenz (5 K 645/22.KO) wie folgt begründet:
"Die Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Bedienstete ist gerechtfertigt, weil diese eine pauschale Abmilderung für zusätzliche Arbeitsbelastungen während der Pandemie darstellt, denen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nicht in gleicher Weise ausgesetzt gewesen sind".
Und weiter:
"Bei der Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber überdies sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die einmalig anlässlich der Pandemie gewährte Sonderzahlung lässt sich eindeutig nicht dem Alimentationsprinzip oder einem sonstigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zuordnen. Auch stellt die Sonderzahlung keine verdeckte tarifliche Erhöhung der Entgelte dar, die nach gängiger Praxis eine entsprechende Anpassung der Versorgungsbezüge hätte nach sich ziehen müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Corona-Sonderzahlung bewusst anstelle einer Erhöhung der Bezüge beschlossen hätte...

So gesehen hätte die Corona-Sonderzahlung in den Berechnungen des BVAnp-ÄG 2022 nichts zu suchen.

SwenTanortsch

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Antw:[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden–Württemberg
« Antwort #25 am: 11.12.2023 19:51 »
Das Zurechtbiegen ist der typische Prozess, wie er im Zusammenhang mit der Corona-Sonerprämie 2022 vollzogen worden ist, vgl. die S. 27 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf Es wird interessant werden, ob sich für die nun einsetzende Übertragung des Tarifergebnisses auf die Landesbeamten ein offensichtlich ähnlich konsensuales Vorgehen hinsichtlich der IAP finden wird wie 2022 hinsichtlich der Corona-Sonderprämie.

axum705

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« Antwort #26 am: 12.12.2023 08:09 »
Ich bin schon gespannt darauf, was BW alles an Begründungen aus dem Hut zaubert, um die amtsangemessene Alimentation in ihrem Sinne herzustellen. Das Streichen unterer Besoldungsgruppen wurde ja schon massiv vorgenommen und kann ohne grundlegende Überarbeitung der Besoldungstabellen nicht ewig weitergehen. Durch die Veränderung der Einstiegsämter und der absinkenden Kinderzuschläge besteht zudem noch ein rechtliches Risiko, dass ein Gericht auf eine Einebnung der Abstände erkennt (vgl. Berlin). Vermutlich kommt nun bei uns die Anrechnung von fiktivem Partnereinkommen und/der eine zeitliche Verzögerung bei der Übernahme. Von der Einführung von Lebensarbeitszeitkonten hört man seit einem Dreivierteljahr auch nichts mehr. Mitarbeitermotivation vom Feinsten...

Bauernopfer

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« Antwort #27 am: 12.12.2023 11:31 »
Ich bin schon gespannt darauf, was BW alles an Begründungen aus dem Hut zaubert, um die amtsangemessene Alimentation in ihrem Sinne herzustellen..........Vermutlich kommt nun bei uns die Anrechnung von fiktivem Partnereinkommen und/der eine zeitliche Verzögerung bei der Übernahme....
Auch gegenüber Versorgungsempfängern ist der Dienstherr zur Beachtung der hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verpflichtet. Einem Beamtem/einer Beamtin ist demnach auch in Pension ein nach seinem/ihrem Dienstrang, nach der mit seinem/ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessener Lebensunterhalt zu gewähren.
Ich stelle mir die Frage, wie ein fiktives Partnereinkommen nach Eintritt in den Ruhestand/Rente beider Ehepartner angerechnet werden könntel? Wird dem nicht Versorgungsbezüge empfangenden Ehepartner eine fiktive Rentenzahlung unterstellt? Oder wie verhält es sich, wenn dieser Ehepartner gar keine Rentenanspruch erlangt hat?

Meierheim

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« Antwort #28 am: 12.12.2023 15:54 »
Das sind interessante Gedanken, die ihr hier anstellt und die tatsächlich weiterverfolgt werden sollten - hinsichtlich der Corona-Sonderzahlung 2022 war die rechtliche Regelung auf jeden Fall eindeutig: Sie war als Sonderzahlung für durch die Corona-Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht, die entsprechend, wie Malkav das ausführt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden ist. Sie konnte nicht auf die Bemessung der Mindestalimentation angerechnet werden, eben weil sie eine zusätzliche Beihilfe oder Unterstützung gewesen ist. Die Inflationsausgleichprämie ist allerdings ggf. anders konzipiert, sodass sie tatsächlich von Steuerspezialisten geprüft werden sollte. Hier mal die jeweilige rechtliche Grundlage:

Die Corona-Sonderprämie ist nach § 3 Nr. 11a EStG gewährt worden: "[Steuerfrei sind] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro".

Die IAP wird nach § 3 Nr. 11c EStG gewährt: "[Steuerfrei sind] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3000 Euro".

Die Corona-Sonderprämie war folglich als Beihilfe und Unterstützung konzipiert. Die IAP wird hingegen als Leistung gewährt. Steuerrechtlich müsste nun offensichtlich geprüft werden, ob zwischen den Begriffen ein steuerrechtlich greifender sachlicher Unterschied besteht, der es ggf. erlaubte, die IAP als Leistung auf die Mindestalimentation anzurechnen. Es wäre interessant, wenn das hier steuerrechtlich geklärt werden könnte.
Beachtenswert war damals, dass die Coronaprämie im Tarifvertrag als steuerfreie Ausgleichszahlung für die fehlende prozentuale Angleichung genutzt wurde. Bei durch die Pandemie aber besonders belasteten MAn, die bereits eine Prämie erhalten haben, wurde die tarifvertragliche Zahlung allerdings voll versteuert. Erstaunlich, dass das so durchging. 

Bauernopfer

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« Antwort #29 am: 12.12.2023 17:48 »
Ich bin schon gespannt darauf, was BW alles an Begründungen aus dem Hut zaubert, um die amtsangemessene Alimentation in ihrem Sinne herzustellen. Das Streichen unterer Besoldungsgruppen wurde ja schon massiv vorgenommen und kann ohne grundlegende Überarbeitung der Besoldungstabellen nicht ewig weitergehen. Durch die Veränderung der Einstiegsämter und der absinkenden Kinderzuschläge besteht zudem noch ein rechtliches Risiko, dass ein Gericht auf eine Einebnung der Abstände erkennt (vgl. Berlin). Vermutlich kommt nun bei uns die Anrechnung von fiktivem Partnereinkommen und/der eine zeitliche Verzögerung bei der Übernahme. Von der Einführung von Lebensarbeitszeitkonten hört man seit einem Dreivierteljahr auch nichts mehr. Mitarbeitermotivation vom Feinsten...
Die WAZ berichtet aus NRW, dass die dortigen Landesbeamten und Pensionäre nach Gesprächen des Beamtenbundes NRW mit der schwarz-grünen Regierungskoalition die schnelle Auszahlung der im Tarifabschluss des Öffentlichen Dienstes erkämpften Inflationsausgleichsprämie erhalten. Außerdem soll die Besoldungsanpassung ab Ende 2024 ohne Abstriche erfolgen.

https://1ft.io/proxy?q=https%3A%2F%2Fwww.waz.de%2Fpolitik%2Fnrw-beamte-gibt-der-finanzminister-die-sonderzahlung-frei-id240795156.html

In Ba-Wü wartet BBW-Chef Rosenberger hinsichtlich der Übertragung auf Beamte und Versorgungsempfänger darauf, "dass der Finanzminister deshalb zeitnah auf uns zukommen wird“.

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/ergebnis-jetzt-inhaltsgleich-auf-besoldung-und-versorgung-uebertragen/
https://www.thelaend.de/
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"Während in "The Länd" noch geputzt wird, wird im finanzschwächeren NRW schon wieder gefeiert ;D.