Die [... Coronaprämie] war z.B gesetzlich als Zusatz zum ohehin geschuldeten Lohn gedacht. Passt halt nicht alles 1:1 zum Beamtenbereich.
Und genau hier legst du den Finger in die offene Wunde dieser Konstruktion!
Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" iSd § 3 Nr. 11c EStG kann nach meinem Dafürhalten nur eine amtsangemessene Alimentation sein, welche den Vorgaben des Art. 33 GG vollumfänglich entspricht.
Dies deckt sich in so weit auch mit der Legaldefinition von "zusätzlich zum ohnehin geschuldete Arbeitslohn" in § 8 Abs. 4 Nr. 1 EStG, welche klarstellt, dass eine Leistung nicht auf den Anspruchn auf Arbeitslohn angerechnet werden darf, wenn diese als "zusätzlich" gelten soll. Wenn ich die Zahlung jedoch bei der Berechnung der Mindestalimentation berücksichtigen würde, wäre Sie ein normaler Gehaltsbestandteil und gerade nicht mehr "zusätzlich", womit das Steuerprivileg des § 3 Nr. 11c wegfiele.
Beispiel (nach meinem laienhaftem Verständnis!):
115 % Grundsicherung (= Mindestalimentation = ohnehin geschuldeter Arbeitslohn): 30.000,00 EUR
Besoldung inkl. anteiliger I-Prämie: 30.000,00 EUR
Besoldung exkl. Anteiliger: 28.200,00 EUR
Folglich würden die 1.800,00 EUR I-Prämie im Fall einer Berücksichtigung bei der Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation "auf den Anspruch auf Arbeitslohn [= amtsangemessene Alimentation] angerechnet" werden.
Gleiches gilt, wenn man nachträglich im Rahmen eines zukünftigen Reparaturgesetzes versuchen würde eine bereits gezahlte I-Prämie einzuberechnen. Diese würde dann gem. § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG
nachträglich ihre Steuerbefreiung verlieren. Hier soll der dbb sich mal bei den Profis von der DStG Rat holen ;-)
Und ohne jegliche Berücksichtigung der I-Prämie haben wir bei den Berechnungen zur amtsangemessenen Alimentation de facto fast zwei volle Jahre mit 0 % Tabellensteigerung. Ich bin gespannt auf die Rechenkünste der Ministerien