Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 279070 times)

GofX

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 225
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #300 am: 25.06.2020 14:34 »
Weil die TVP das so vereinbart haben.

Gut, das erklärt es.

Nicht schön, aber lässt sich nicht ändern. Das sogenannte "Höhergruppierungs-Paradoxon" ist wirklich von Idioten geschaffen worden.

Dann muss ich eben nächstes Jahr noch ein paar Aufgaben mehr übernehmen. Zumindest auf dem Papier. ;-)

Danke für die Infos.

Cafex

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #301 am: 16.07.2020 01:50 »
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir ja jemand behilflich sein.

Momentan befinde ich mich in der E9b. (Es handelt sich um eine E10 Stelle. Aufgrund fehlenden Studiums bin ich dementsprechend eine Gruppe niedriger eingruppiert.)

Laut der Entgeltordnung ab 2021 müsste doch eine Höhergruppierung in die E10 ohne Probleme möglich sein?
"Entgeltgruppe 10 / 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht."

Vielen Dank.  :)


WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #302 am: 16.07.2020 07:08 »
Wenn deine Tätigkeiten das hergeben, dann ja. Die E11 wäre ja auch möglich.
Kannst ja deinen personaler jetzt fragen, wo du 2021 bei unveränderten Tätigkeiten eingruppiert bist.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #303 am: 16.07.2020 07:11 »
Höhergruppierungen sind niemals „möglich“, sie finden statt oder nicht. Wenn die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E10 Fg. 2 erfüllt, ist ersteres der Fall - ist es E10 Fg. 1, ändert sich nichts.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #304 am: 16.07.2020 07:51 »
Es wäre sogar möglich, dass die Tätigkeiten zu einer Eingruppierung von E13 führen.

Reset

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #305 am: 17.07.2020 07:55 »
Guten Morgen,

gehe ich recht in der Annahme, dass Stufenlaufzeiten bei Höhergruppierungen auf Basis der neuen EGO IT angerechnet werden?

Hypothetisches Beispiel:
Mitarbeiterin A ist seit dem 01.07.2018 in EG12/3. Ab dem 01.01.2021 wird sie, aufgrund der neuen EGO IT, nach EG13 eingruppiert. Sie erhält entsprechend der Höhergruppierungsmatrix die EG13/3 und wird am 01.07.2021 in die EG13/4 höhergestuft.
Ist das so korrekt?

Weitere Frage:
Angenommen, Mitarbeiterin A erhält seit dem 01.07.2018 eine Zulage nach §16(5) und wird faktisch nach EG12/5 bezahlt. In der Vereinbarung wurde explizit die Vorweggewährung nach EG12/5 vereinbart. Ich vermute, der TV-L regelt nicht, wie mit solchen Zulagen verfahren wird, wenn aufgrund einer EGO-Änderung die Vereinbarung unwirksam würde. Ist das richtig? Gäbe es alternativ diesbezügliche Urteile?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #306 am: 17.07.2020 08:04 »
Nein.

Eine tarifliche Stufenvorweggewährung ist ohnehin jederzeit einseitig widerrufbar. Die Zulage gibt es also genau dann, wenn der AG das möchte - solange er das möchte.

Lars73

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #307 am: 17.07.2020 08:04 »
Die Stufenlaufzeit beginnt mir der Höhergruppierung von vor. Der Stufen 4 in der E13 würde also regulär erst zum 1.1.2024 erreicht werden.

Was steht genau in der Vereinbarung? Grundsätzlich kann eine Zulage nach § 16 (5) TV-Ö sowieso widerrufen werden. Es sollte eine neue Vereinbarung getroffen werden. Ob grundsätzlich der Anspruch auf Zulage nach E12 Stufe 5 erhalten blieben würde, ist abhängig von den Details der Vereinbarung. 

Reset

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #308 am: 17.07.2020 08:30 »
Es wurden keine weiteren Details vereinbart. Es handelte sich um eine Personalbindungsmaßnahme und die Vereinbarung sieht vor, dass die Beschäftigte ab sofort und bis zum Widerruf den Differenzbetrag zwischen EG12/3 und EG12/5 als Zulage erhält. Eine Beibehaltung dieser Zulage wäre ja theoretisch sogar möglich, da § 16 (5) nur auf die aktuelle Einstufung verweist. Aufgrund der expliziten Erwähnung der EG12 wird die Vereinbarung aus meiner Sicht jedoch unwirksam und sollte neu verhandelt werden.

Allerdings weiß ich, dass das seinerzeit bereits schwierig war, eine Zustimmung von Personalabteilung und Personalrat zu erhalten. Aber da mache ich mir nichts vor: eine Mitarbeiterin, die heute nach EG12/5 bezahlt wird und ab dem 01.01.21 nach EG13/3 inklusive 0 Tagen Stufenlaufzeit (wegen einer Zwangshöhergruppierung!), wird sich einen anderen AG suchen oder innerlich kündigen.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #309 am: 17.07.2020 08:40 »
Gem. Deiner Schilderung besteht bis zum Widerruf der Zulage Anspruch eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen E12/3 und E12/5.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #310 am: 17.07.2020 09:25 »
Ich glaube nicht, dass die Schilderung den korrekten Wortlaut der Vereinbarung wiedergibt,
denn dann würde man ja ab Stufe 5 übertariflich bezahlt werden.
(Da man dann ja die diff E12.3 zu 12.5 auf das Entgelt E12.5 aufgeschlagen bekommen würde)


Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #311 am: 17.07.2020 09:36 »
Nur dann, wenn man sie nicht zeitgerecht widerruft.

Fritte

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 64
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #312 am: 28.08.2020 09:15 »
Moin Moin,
hypothetischer aber nicht undenkbare Fall, wie ich gerade erfahren habe:

Arbeitgeber, das Land X, schafft es nicht die EGO fristgerecht zum 01.01.2021 umzusetzen, weil zu spät mit den Vorbereitungen begonnen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass die EGO erst Mitte des nächsten Jahres 2021 angewandt wird.

Wie würdet ihr hier vorgehen? Rechtsweg suchen? Zeit genug für die Umsetzung war ja im Grunde genommen.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #313 am: 28.08.2020 09:22 »
Eingruppierungsfeststellungsklage i.V.m. Lohnklage

Arno-Nühm

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 94
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #314 am: 28.08.2020 09:51 »
Moin Moin,
hypothetischer aber nicht undenkbare Fall, wie ich gerade erfahren habe:

Arbeitgeber, das Land X, schafft es nicht die EGO fristgerecht zum 01.01.2021 umzusetzen, weil zu spät mit den Vorbereitungen begonnen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass die EGO erst Mitte des nächsten Jahres 2021 angewandt wird.

Wie würdet ihr hier vorgehen? Rechtsweg suchen? Zeit genug für die Umsetzung war ja im Grunde genommen.

Das würde mich auch mal interessieren...
Nehmen wir einmal an, dass AN X im März 2021 von E11 Stufe 4 in E11 Stufe 5 aufsteigt.
Laut neuer EGO wäre dieses aber zum 01.01.2021 (wahrscheinlich) hinfällig, da eine Höhergruppierung in E12 Stufe 3 mit Garantiebetrag erfolgen müsste.

Der AG wendet die neue EGO aber bis Mitte 2021 noch nicht an (bewusst oder unbewusst); kommt aber Laufe des Jahres 2021 auf den Trichter, jetzt doch etwas tun zu müssen.

AN X hat aber bis zu diesem Zeitpunkt die Füße still gehalten, da er mit E11 Stufe 5 besser fährt als mit der durch die neue EGO möglichen E12 Stufe 3 + Garantiebetrag.

Muss AN X nun bei entsprechender Änderung E11/4 > E12/3 + Garantiebetrag (Stand 01.01.2021) durch den AG,
das bisher "zu viel" gezahlte Entgelt der Stufe 5 (E11) zurückzahlen? Oder hat der AG Pech gehabt, weil er diesen Sachverhalt nicht zum gegebene Zeitpunkt umgesetzt hat?! Müsste nicht nun sogar eine Höhergruppierung von E11/5 zu E12/5 erfolgen oder wird immer nur der 01.01.2021 als Stichtag angesehen?

Könnte man dagegen gerichtlich vorgehen und es durchdrücken, dass man nun von E11/5 nach E12/5 höhergruppiert wird, weil der AG diese ganze Angelegenheit verpennt hat?