Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 279118 times)

sigma5345

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #75 am: 05.11.2019 09:56 »
Da der Teil der EGO erst zum 01.01.21 gültig wird macht es doch vorher keinen Sinn ...

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #76 am: 05.11.2019 09:59 »
Nun, ich habe mir aus Anlaß der Frage die entsprechende Norm einmal angesehen. Der für den Antrag auf Höhergruppierung maßgebliche Teil des §29f TVÜ-L - nämlich Abs. 1 - lautet:

Zitat
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a)   Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b)   Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

§29f Abs. 1 führt mithin nur zu zwei Änderungen bei der Anwendung des §29d für Beschäftigte in der IT: Die Ausschlußfrist ändert sich, und zwar sowohl die reguläre als auch die im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses.

§29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L - maßgeblich dafür, den Antrag stellen zu können - lautet:
Zitat
Ergibt  sich  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Satz  1  nach  den  Änderungen  in  der  Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.

Die Antragsmöglichkeit ist mithin auf die Fälle des §29  Abs.  1  Satz  1 beschränkt. Diese sind:
Zitat
Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.

lowsounder

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #77 am: 05.11.2019 10:06 »
@Spid
... und da sich für IT´ler zum 01.01.2020 keine verbesserungen ergeben (sondern zum 01.01.2021). Sind sie nicht berechtigt einen Antrag zu stellen. Verstehe... das wird ja dann lustig...

Außerdem ziehe ich meine Aussage zurück.

in §29f TVÜ-L (1) b steht: "der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück".

Damit etwas zurück wirken kann, muss der Zeitpunkt ja schon überschritten sein zu dem etwas zurück wirken soll..

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #78 am: 05.11.2019 10:11 »
Der Antrag wirkt ja auch nur in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis am 01.01.2021 ruhte, auf den 01.01.2021 zurück. Ansonsten wirkt der Antrag auf den 01.01.2020 zurück.

lowsounder

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #79 am: 05.11.2019 10:19 »
Oh je. Warum dürfen die Verfasser eigentlich den ganzen Tag Drogen nehmen?  ::)


TV-Ler

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #80 am: 05.11.2019 11:07 »
Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.
Ach je, die nächste übersehene Heißnadelstrickerei der Tarifparteien ...
... kann im Rahmen der Tarifpflege behoben werden ... ist ja noch Zeit  8)

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #81 am: 05.11.2019 11:13 »
Reine Faulheit. Mit ein par Klicks mehr hätte man einfach §29d als §29f kopiert und erst 2020 durch 2021, dann 2019 durch 2020 ersetzt.

dieselschweif

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #82 am: 05.11.2019 15:05 »
Mich betrifft das zwar auch, aber ich ich bekomme dermaßen Kopfschmerzen wenn ich diese Tarifvetragstexte lese, das ich nach dem zweiten Satz lieber dem Äffchen mit den Schellen in meinem Kopf zuhöre.

Amiga

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #83 am: 05.11.2019 20:22 »
Der Antrag wirkt ja auch nur in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis am 01.01.2021 ruhte, auf den 01.01.2021 zurück. Ansonsten wirkt der Antrag auf den 01.01.2020 zurück.

Der ganze Laden ist doch echt ein Saustall. Bei mir ergeben sich evtl. Änderungen bzgl. meiner Anstellung. Ich wechsle innerhalb des Bereichs des TV-L von AG A zu AG B. Wenn ich den Vertrag richtig lese, gilt die Überleitung nur für bestehende bzw. ruhende Arbeitsverhältnisse. Wenn ich mich zum 01.01.2020 anstellen lasse auf eine Stelle nach E11, brauche ich 2021 ja gar nicht erst zu versuchen, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, weil der TV das gar nicht hergibt. Die Maßstäbe für die Bewertung stammen aber noch aus 2019.

Bitte sagt mir, dass ich hier einem Irrtum unterliege.
Es heißt übrigens bald nicht mehr "Deutscher", sondern "maximal besteuerte und geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund".

Amiga

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #84 am: 05.11.2019 21:25 »
Das ist nicht sauber formuliert und könnte zu Verwirrungen führen. Ich meine, dass ich zum 31.12.2019 evtl. noch beim AG A angestellt bin und erst zum 01.01.2020 zu AG B wechsle. Damit fällt in meinem Verständnis der ganze §29f raus.

Was sagt denn eigentlich Claudia Roth dazu?
Es heißt übrigens bald nicht mehr "Deutscher", sondern "maximal besteuerte und geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund".

TV-Ler

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #85 am: 06.11.2019 07:25 »
Das ist nicht sauber formuliert und könnte zu Verwirrungen führen. Ich meine, dass ich zum 31.12.2019 evtl. noch beim AG A angestellt bin und erst zum 01.01.2020 zu AG B wechsle. Damit fällt in meinem Verständnis der ganze §29f raus.
Endlich mal ein neues Phänomen: Neben der "Höhergruppierung zur Unzeit" kommt jetzt noch der "Arbeitgeberwechsel zur Unzeit" hinzu  8)

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #86 am: 06.11.2019 07:37 »
Naja, den Tarifvertragsparteien sei Dank, es gibt ja auch ohne AG-Wechsel keine Antragsmöglichkeit...

TV-Ler

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #87 am: 06.11.2019 07:48 »
Damit fällt in meinem Verständnis der ganze §29f raus.
Um zur Auflösung zu kommen:
Wenn du im Jahr 2020 den AG wechselst, kommen Überleitungsregelungen nicht zum tragen, da du ja neu Eingestellt wirst. Im Jahr 2020 bist du entsprechend den dann gültigen Regelungen der Entgeltordnung eingruppiert, im Jahr 2021 ebenfalls. D.h. eine sich aus den zum 01.01.2021 wirksam werdenden Änderungen im Abschnitt IT ergebende höhere Eingruppierung kommt ganz ohne Antrag zur Anwendung.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #88 am: 06.11.2019 08:00 »
Genau. Denn es läuft nicht nur die Regelung zur Antragsmöglichkeit leer, sondern auch die Regelungen zur Besitzstandswahrung.

Django79

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #89 am: 06.11.2019 12:10 »
Was mich in diesem Zusammenhang interessiert ist, in wieweit für eine etwaige Überleitung Tätitkeiten aus einer ggf. vor vielen Jahren stattgefundenen Stellenbewertung maßgebend sind oder ob zuständige Fachabteilungen angehalten sind, aktualisierte Bewertungen in diesem Zuge vorzunehmen. Ist es ansonsten ratsam eine aktualisierte Stellenbewertung vorher zu beantragen oder im Nachgang?

liebe Grüße
Django




Damit fällt in meinem Verständnis der ganze §29f raus.
Um zur Auflösung zu kommen:
Wenn du im Jahr 2020 den AG wechselst, kommen Überleitungsregelungen nicht zum tragen, da du ja neu Eingestellt wirst. Im Jahr 2020 bist du entsprechend den dann gültigen Regelungen der Entgeltordnung eingruppiert, im Jahr 2021 ebenfalls. D.h. eine sich aus den zum 01.01.2021 wirksam werdenden Änderungen im Abschnitt IT ergebende höhere Eingruppierung kommt ganz ohne Antrag zur Anwendung.