Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 279097 times)

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #615 am: 26.01.2021 10:47 »
Die TVP haben es durch Unvermögen versäumt, einen Bestandsschutz mit Antragspflicht zu vereinbaren, so daß ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich ist. Sie haben allerdings eine Antragsfrist vereinbart, die grundsätzlich nur 2021 abdeckt.

Das kommt darauf an, wie die Zulage ausgestaltet ist.

circat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #616 am: 26.01.2021 10:53 »
Die TVP haben es durch Unvermögen versäumt, einen Bestandsschutz mit Antragspflicht zu vereinbaren, so daß ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich ist. Sie haben allerdings eine Antragsfrist vereinbart, die grundsätzlich nur 2021 abdeckt.

Das kommt darauf an, wie die Zulage ausgestaltet ist.

Die Zulage ist meines Wissens nach nicht befristet. Es wurde damals ausgehandelt, dass ich statt einer Stufenvorweggewährung den Differenzbetrag als Zulage bekomme. Eine Wahl hatte ich leider nicht :D

Des Weiteren kommt bei der Rückstufung in die 12/3 auch noch der Garantiebetrag ins Spiel.

Ist leider alles nicht sehr durchsichtig. ich lasse mich mal am besten von der PA beraten.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #617 am: 26.01.2021 10:54 »
Eine Stufenvorweggewährung ist eine Zulage.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #618 am: 26.01.2021 12:17 »
ich habe 2 Fragen (habe nicht alle 41 Seiten lesen können)  :D

1. Kann ich die neue Einordnung nur im Jahr 2021 beantragen? Bei mir ist das leider auch so, dass ich aktuell in der E11/4 bin und zum ende des Jahres in die E11/5 komme.

2. ich erhalte aktuell eine dynamische Zulage (Differenz zu E11/5). Bleiben diese erhalten wenn ich in die E12/3 wechsle?
Auf Antrag (den es ja nicht gibt, aber den die TVP als existent betrachten) geht das nur 2021 zum 1.1.2021
Damit ist  eine HG aus der E11S4 ist idR Mist und sollte man nicht anstreben.
Insbesondere, da du ja offensichtlich eine Zulage nach §16.5 bekommst.
Es würde mich nicht wundern, wenn ein PA sagt: Was willst du? Du wirst höhergruppiert, also bekommst du die Zulage nicht mehr.
Von daher würde ich  diese Spiel nicht spielen.
Was man in Ruhe durchführen kann, ist auf die Stufe 5 warten und dann den AG dazu bringen, dass du eine Änderung der deiner Tätigkeiten (oder deren Zeitanteile) zugewiesen bekommst, was dann zu der ersehnte HG führen würde. (wenn deine aktuellen Tätigkeiten derzeit schon EG12 sind)

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #619 am: 26.01.2021 12:21 »
Inwiefern betrachteten die TVP die Antragserfordernis als existent? Bislang ist mir nur bekannt, daß eine der TVP sich dergestalt eingelassen hätte.

azure90

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #620 am: 28.01.2021 17:18 »
Muss eigentlich der Personalrat von einer Höhergruppierung unterrichtet werden?

Organisator

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #621 am: 29.01.2021 08:11 »
Muss eigentlich der Personalrat von einer Höhergruppierung unterrichtet werden?

Er bestimmt mit.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #622 am: 29.01.2021 08:15 »
Aber auch nur im Hinblick auf die Rechtsmeinung des AG, nicht hinsichtlich der Höhergruppierung selbst.

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #623 am: 29.01.2021 08:30 »
Aber auch nur im Hinblick auf die Rechtsmeinung des AG, nicht hinsichtlich der Höhergruppierung selbst.

Das wäre ja auch lustig, da die Höhergruppierung qua Tarif automatisch erfolgt.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #624 am: 29.01.2021 08:44 »
Eben. Die Mitbestimmung des PR in Angelegenheiten der Eingruppierung berührt das Binnenverhältnis AG-AN in keinster Weise.

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #625 am: 29.01.2021 08:55 »
Allenfalls dass der PR bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, aus der eine Höhergruppierung erfolgt, ebenfalls mitbestimmt.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #626 am: 29.01.2021 09:16 »
Das ist ja eine ganz andere Maßnahme. Die Aufgabenübertragung und die Eingruppierung sind zwei unterschiedliche Beteiligungstatbestände.

Nem

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #627 am: 29.01.2021 11:44 »
Hallo zusammen,
leider blicke ich bei der neuen EGO für die IT nicht so ganz durch. Eventuell könnt ihr mir weiterhelfen.
Kommt eine Höhergruppierung in E12 mit 01.01.2021 in Frage, bei folgender Tätigkeitsbeschreibung:

Der Beschäftigte erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe - des Teils II Abschnitt 11.3 der Anlage A zum TV-L.

ArbeitsvorgangEntgeltgruppeFallgruppe Zeitanteil in %
1E11-65
2-4E10135


1-4
Die Tätigkeiten erfordern ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Bachelor- bzw. entsprechender Fachhochschulabschluss) im IT-Bereich bzw. einer vergleichbaren Fachrichtung oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen.

1
Der Beschäftigte fertigt selbstständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades an. Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in hohem Maß miteinander verflochten.

2-4
Die Tätigkeiten zeichnen sich durch hohe Funktionsvielfalt aus, da rechtliche Vorgaben mit unterschiedlichen Zeitbezügen unter Beachtung der jeweiligen Durchführungsverordnungen bearbeitet werden müssen. Hierzu sind nach nicht vorgegebenen Wegen Lösungen individuell zu erarbeiten (großer, auszufüllender Gestaltungsspielraum). Die Aufgaben erfordern vertiefte Fachkenntnisse über die verschiedenen gesetzlichen Vorgaben der Fachseite sowie innerhalb des IT-Dienstleisters.



Ich hoffe man kann mit Hilfe der Angaben überhaupt eine aussage diesbezüglich treffen.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #628 am: 29.01.2021 11:52 »
Ich kann da ad hoc weder  besondere Schwierigkeit und Bedeutung (wegen fehlender Bedeutung)
 noch Spezialaufgaben (oder ist es was exotisches was da Programmiert wird) erkennen.
also keine EG12

 besondere Leistungen kann u.U. bejaht werden, also EG11

Tourer

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #629 am: 29.01.2021 12:24 »
Hallo zusammen,
lese seit 14 Tagen mit und stelle mir nun auch die Frage die sich viele hier stellen.

Bin derzeit in 9a (Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt/Unterabschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L) eingruppiert.
Nun wird schon seit Wochen mit der Personalstelle diskutiert was denn da möglich wäre (betrifft einige meiner Kollegen).
Lt. Personalstelle ist das Problem die Fallgruppe, mit der es nicht weiter geht, angeblich.
Wie ist da eure Einschätzung? Bzw. kann man das überhaupt so einfach bewerten?
Danke im Voraus