Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 279088 times)

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #660 am: 03.02.2021 10:53 »

Also ist es so zu verstehen:

it.nrw = it tätigkeiten = allgemeine Tätigkeiten des AGs
Supporter mit FI Tätigkeiten = allgemeine Tätigkeiten des AGs = also Eingruppierung in Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

andere Behörde (Finanzamt oder so) =it Tätigkeiten keine allgemeine Tätigkeiten des AGs
Supporter mit FI Tätigkeiten  = nicht allgemeiner Tätigkeiten des AGs = keine Eingruppierung in Teil I = keine Auffangfunktion = individuelle Vereinbarung des Entgeltes durch Nennung einer EG im AV


mit der neuen EGO sind dies jedoch auf alle Fälle im Abschnitt 11 eingruppiert.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #661 am: 03.02.2021 10:56 »
Das ist zutreffend - wobei im letzteren Fall aufgrund des Günstigkeitsprinzips eine Eingruppierung nur dann zum Tragen kommen kann, wenn sie günstiger als die individuelle Vereinbarung ist.

Novize

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #662 am: 04.02.2021 22:22 »
Hallo,

ich bin in E11 eingruppiert und möchte einen Antrag auf Höhergruppierung in E12 stellen und zwar unabhängig davon, ob zwingend ein schriftlicher Antrag erforderlich ist oder nicht oder sonstwas.

1. Muss mein Antrag auf Höhergruppierung in E12 den Zusatz "zum 1.1.2021" enthalten?
    Wäre es hilfreich das Datum zu benennen?
2. Falls mein Antrag abgelehnt werden sollte, hätte ich einen Anspruch, die Ablehnungsgründe einzusehen?
3. Wann könnte ich nach einer evtl. Ablehnung (die Ablehnungsgründe mal ausgenommen) erneut einen Antrag stellen? Gibt es eine „Sperrfrist“?
4. Was ist unter "nicht nur vorübergehend auszuübenden" Tätigkeit im zeitlichen Sinne zu verstehen? Ist damit grundsätzlich unbefristet gemeint?
   Bsp: Ich übernehme ein Projekt eines Kollegen (schwierige Tätigkeit, ….), der zeitlich befristet abgeordnet ist. Es ist vereinbart, dass diese Abordnung verlängert werden kann. Und dann vlt. nochmal und … sprich, es ist nicht konkret abzusehen für wie lange. Ab wann wäre meine Projektübernahme „nicht nur vorübergehend“ zu bewerten (5 Monate, 1 Jahr, ...) ?

Danke im Voraus
« Last Edit: 04.02.2021 22:28 von Novize »

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #663 am: 04.02.2021 22:35 »
Wenn man von einem Antragserfordernis im Falle der geänderten Tätigkeitsmerkmale ausginge, könnte dieser nicht abgelehnt werden, weil dem AG keine Entscheidung über ihn zukäme.

Die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - und das ist nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - nicht nur vorübergehend übertragen hat. Da die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig unbeachtlich ist, ist es auch egal, ob man irgendetwas übernimmt. Maßgeblich ist, was der AG überträgt. Eine nur vorübergehende Übertragung kann auch Jahre oder Jahrzehnte erfolgen.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #664 am: 05.02.2021 08:55 »
zu 1.) nein
zu 2.) wenn dein AG dich aufgrund des Antrages nicht höhergruppiert, dann weil deine auszuübenden Tätigkeiten eben nicht zu einer höheren EG führen. (Sondern zur gleichen oder niedrigeren)
Wie Spid schon ausführte: Zu Entscheiden hat der AG da nichts.
zu 3.) niemals, es gibt nur diesen einen Antrag.
4.) wenn sie dir dauerhaft übertragen wird. Also z.B. wenn der AG feststellt, dass der Kollege nicht wieder kommt und der AG nicht jemanden anderes dafür einstellt oder abstellt und dir mitteilt, dass dir nun diese Tätigkeit dauerhaft übertragen wird. So was kann auch locker mal 5 Jahre dauern

Hiweis:
egal ob du einen Antrage gestellt hast oder nicht. Solltest sich irgendwie Deine auszuübenden Tätigkeiten  ändern, wirst du nach der neuen EGO eingruppiert.

Beispiel: Jetzt machst du 100% Programmierung (Ein AV, der in EGx mündet). Der AG überträgt dir 5% Support, so dass du nur noch 95% Programmierung machst.
Hätte letztes Jahr keine Auswirkung auf deine EG gehabt, hat auch keine Auswirkung innerhalb der neuen EGO.

Aber wenn du nicht (oder noch nicht) nach der neuen EGO eingruppiert wurdest (weil du keine Antrag gestellt hast und willst- Grund: zB. ungünstig wg. Stufenlaufzeiten, EG11S4 zu EG12S3), so tritt nun die Tarifautomatik in Kraft und du wirst in nach der neuen EGO eingruppiert (z.B. von 11 auf 12 mit den entsprechenden Nachteilen). Auch ohne Antrag, auch gegen deinen Willen.

Dagegen kannst du dich nur wehren, in dem du diese eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ablehnst und verlangst weiterhin 100% Programmierung zu machen.

Der AG kann natürlich bei einer solchen Tätigkeitsänderung halt abwarten bis man z.B. in der EG11S5 angelangt ist und dann kann man damit sich in die neue EGO bugsieren.

Novize

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #665 am: 05.02.2021 14:28 »
Wenn man von einem Antragserfordernis im Falle der geänderten Tätigkeitsmerkmale ausginge, könnte dieser nicht abgelehnt werden, weil dem AG keine Entscheidung über ihn zukäme.

Die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - und das ist nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - nicht nur vorübergehend übertragen hat. Da die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig unbeachtlich ist, ist es auch egal, ob man irgendetwas übernimmt. Maßgeblich ist, was der AG überträgt. Eine nur vorübergehende Übertragung kann auch Jahre oder Jahrzehnte erfolgen.

Danke Spid

Ist dann sozusagen der "Antrag auf Höhergruppierung" eigentlich eine "Überprüfung der Eingruppierung hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten (nach der seit 1.1.21 gültigen EGO)"?
In welcher Form (und mit welchem Vokabular) muss der AG auszuübende Tätigkeiten übertragen?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #666 am: 05.02.2021 14:34 »
Es gab in 2020 einen Antrag auf Höhergruppierung, wenn sich aufgrund der Änderungen der EGO zum 01.01.2020 eine höhere Eingruppierung ergeben hat. Möglicherweise wollten die TVP eine wirkungsgleiche Regelung für die Änderungen der EGO zum 01.01.2021 vereinbaren. Gelungen ist ihnen das nicht, möglicherweise gehen AG aber davon aus, daß sie es getan hätten. Ansonsten sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

Die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ist an keine Form gebunden. Sofern sie nicht schriftlich erfolgt, ist ein schriftlicher Nachweis nach §2 NachwG zu erstellen.

Novize

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #667 am: 05.02.2021 14:39 »
zu 1.) nein
zu 2.) wenn dein AG dich aufgrund des Antrages nicht höhergruppiert, dann weil deine auszuübenden Tätigkeiten eben nicht zu einer höheren EG führen. (Sondern zur gleichen oder niedrigeren)
Wie Spid schon ausführte: Zu Entscheiden hat der AG da nichts.
zu 3.) niemals, es gibt nur diesen einen Antrag.

Hiweis:
egal ob du einen Antrage gestellt hast oder nicht. Solltest sich irgendwie Deine auszuübenden Tätigkeiten  ändern, wirst du nach der neuen EGO eingruppiert.
Der AG kann natürlich bei einer solchen Tätigkeitsänderung halt abwarten bis man z.B. in der EG11S5 angelangt ist und dann kann man damit sich in die neue EGO bugsieren.

Danke für die Antwort

zu 2) Angenommen meine auszuübenden Tätigkeiten führen zu einer höheren EG. Welche Rolle spielt abschließend der Behördenleiter, sprich: Freigabe von Haushaltsmitteln o.ä.? Könnte das noch zu einer Ablehnung führen?
zu 3) wenn sich meine auszuübenden Tätigkeiten ändern, müsste dann die PA von sich aus aktiv werden, ob diese Tätigkeit zu einer höheren EG führt? Falls nicht, sollte ich dann aktiv werden?

Abwarten wegen Stufe ist für mich irrelevant, da ich bereits in E11S6 bin.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #668 am: 05.02.2021 15:47 »
zu 1.) nein
zu 2.) wenn dein AG dich aufgrund des Antrages nicht höhergruppiert, dann weil deine auszuübenden Tätigkeiten eben nicht zu einer höheren EG führen. (Sondern zur gleichen oder niedrigeren)
Wie Spid schon ausführte: Zu Entscheiden hat der AG da nichts.
zu 3.) niemals, es gibt nur diesen einen Antrag.

Hiweis:
egal ob du einen Antrage gestellt hast oder nicht. Solltest sich irgendwie Deine auszuübenden Tätigkeiten  ändern, wirst du nach der neuen EGO eingruppiert.
Der AG kann natürlich bei einer solchen Tätigkeitsänderung halt abwarten bis man z.B. in der EG11S5 angelangt ist und dann kann man damit sich in die neue EGO bugsieren.

Danke für die Antwort

zu 2) Angenommen meine auszuübenden Tätigkeiten führen zu einer höheren EG. Welche Rolle spielt abschließend der Behördenleiter, sprich: Freigabe von Haushaltsmitteln o.ä.? Könnte das noch zu einer Ablehnung führen?
zu 3) wenn sich meine auszuübenden Tätigkeiten ändern, müsste dann die PA von sich aus aktiv werden, ob diese Tätigkeit zu einer höheren EG führt? Falls nicht, sollte ich dann aktiv werden?

Abwarten wegen Stufe ist für mich irrelevant, da ich bereits in E11S6 bin.
zu 2.) Nein, Haushaltsmittel sind irrelevant. Ablehnung nicht möglich, da man ja einen gültigen Av hat und Tarifrecht nicht nach Haushaltsmittel angewendet werden kann.

zu 3.)Ich denke du verwechselst ausgeübt mit auszuüben.
In der Regel kann nur das PA (als Vertreter des AGs) deine auszuübende Tätigkeit ändern.
Also stellt sich nicht die Frage.

Wenn du also vom PA neue auszuübenden Tätigkeiten übertragene bekommst, die zu einer Änderung deiner Eingruppierung führt, dann sollte das automatisch geschehen, wenn nicht, forderst du halt einfach das korrekte Entgelt ein.

Wenn allerdings dein Vorgesetzter dir neue Aufgaben überträgt, sind sie noch längst nicht neue auszuübende Tätigkeiten.

Novize

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #669 am: 07.02.2021 20:45 »
zu 3.)Ich denke du verwechselst ausgeübt mit auszuüben.
In der Regel kann nur das PA (als Vertreter des AGs) deine auszuübende Tätigkeit ändern.
Also stellt sich nicht die Frage.

Wenn du also vom PA neue auszuübenden Tätigkeiten übertragene bekommst, die zu einer Änderung deiner Eingruppierung führt, dann sollte das automatisch geschehen, wenn nicht, forderst du halt einfach das korrekte Entgelt ein.

Wenn allerdings dein Vorgesetzter dir neue Aufgaben überträgt, sind sie noch längst nicht neue auszuübende Tätigkeiten.

Danke

Welche "Art" von übertragenen Aufgaben können zu auszuübenden Tätigkeiten werden?
Wer kann/muss die Aufgaben übertragen: Referatsleiter (Vorgesetzter), Abteilungsleiter, Präsident, PA?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #670 am: 07.02.2021 20:54 »
Der AG überträgt die auszuübende Tätigkeit. Regelmäßig wird ein AG, der keine natürliche Person ist, dies durch Personal durchführen - und zwar durch solches Personal, das in seinem Namen Arbeitsverträge schließen darf.

Vom AG übertragene Aufgaben sind die auszuübende Tätigkeit.

Novize

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #671 am: 07.02.2021 21:03 »
Sorry, wenn ich nochmal frage: Folgende Bsp sind keine neuen auszuübenden Tätigkeiten?

- Mein Referatsleiter überträgt mir ein neues, nicht nur vorübergehendes Projekt.
- Mein Abteilungsleiter überträgt mir eine koordinierende, nicht nur vorübergehende referatsübergreifende Tätigkeit innerhalb meiner Abteilung.

D.h. letzteres müsste mir die PA übertragen?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #672 am: 07.02.2021 21:19 »
Wie sich Dein AG intern organisiert, ist ihm überlassen. Hier überträgt die Personalabteilung bspw. keine Aufgaben. Es gibt aber AG, die sich dergestalt organisieren. Den meisten AG des öD und vielen AG, die die entsprechenden Tarifregime anwenden, ist aber gemein, daß subalternes Führungspersonal die übertragene Tätigkeit lediglich konkretisieren darf, während eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit jenem Personal vorbehalten ist, das namens des AG Arbeitsverträge schließen darf.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #673 am: 08.02.2021 07:29 »
Sorry, wenn ich nochmal frage: Folgende Bsp sind keine neuen auszuübenden Tätigkeiten?

- Mein Referatsleiter überträgt mir ein neues, nicht nur vorübergehendes Projekt.
- Mein Abteilungsleiter überträgt mir eine koordinierende, nicht nur vorübergehende referatsübergreifende Tätigkeit innerhalb meiner Abteilung.

D.h. letzteres müsste mir die PA übertragen?
Das PA (also jemand der auch AV unterschreibt) müsste dir jeweils diese Tätigkeiten übertragen, wenn sie eingruppierungsrelevant sind.
@Spid:
Sind Änderungen der (auszuübenden) Tätigkeiten, bei der sich z.B. nur die Zeitanteile verschieben und nicht eingruppierungsrelevant ist durch subalternes Personal anweisbar?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #674 am: 08.02.2021 07:52 »
Wie der einzelne AG sich intern organisiert, ist weitgehend ihm überlassen. Wer subalternem Führungspersonal derlei zugesteht, müßte natürlich davon ausgehen, daß das entsprechende Personal zu erkennen in der Lage ist, wann etwas Eingruppierungsrelevanz hat.