4. Die Streichung der Besoldungsgruppe A 3 macht die Besoldungsgruppe A 4 nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zum einzigen Eingangsamt in den Laufbahnen des einfachen Diensts (Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs, S. 11). Mit der Anhebung des Grundgehaltssatzes der untersten Besoldungsgruppe von bislang 2.706,99 € in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 auf 3.001,08 € in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 zielt der Entwurf darüber hinaus wie dargestellt auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots ab und macht so das in der nicht angehobenen ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 gewährte Grundgehalt von 2.778,44 € zum niedrigsten. Entsprechend beförderten, jedoch nun nicht übergeleiteten Beamten wird so ein um 222,64 € geringeres Grundgehalt (- 7,4 %) gewährt als dem in die erste besetzte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingruppierten neueingestellten bzw. nun übergeleiteten Bediensteten, was offensichtlich evident sachwidrig ist. Nicht umsonst führt der Zweite Senat in seinem aktuellen Judikat eingangs der Betrachtungen zum systeminternen Besoldungsvergleichs aus:
„Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>; 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die ‚amts‘-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <284 f. Rn. 90>). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen.“ (BVerfGE 155, 1 <22 f. Rn. 43>).
Denn mit der Beförderung in ein höherwertiges Amt erkennt der Dienstherr grundsätzlich an, dass der Beamte für ihn wertvollere Leistung erbringt. Sie geht mit einer höheren Verantwortung des Amtes und eine stärkere Inanspruchnahme des Amtinhabers einher. Sofern nun aber diesem Amtsinhaber ein bis zu mehr als sieben % geringeres Grundgehalt gewährt wird als jenen Beamten, die neu in ein Amt des einfachen Diensts berufen werden oder dort bislang nicht befördert worden sind, muss sich die Regelung als evident sachwidrig erweisen. Denn die wertvollere Leistung, höhere Verantwortung und stärkere Inanspruchnahme des beförderten Amtsinhabers kann nicht mit einer signifikant geringeren Grundbesoldung honoriert werden, ohne dabei den Grundsatz zu missachten, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.
Im Ergebnis wird so die Besoldungsgruppe A 5 in deren ersten vier Erfahrungsstufen de facto zur untersten Besoldungsgruppe, da hier nun ein niedrigeres Grundgehalt als in der ersten besetzten Erfahrungsstufe der Besoldungsguppe A 4 gewährt wird. Nicht umsonst lässt das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation das Gehalt der Besoldungsgruppe heranzuziehen ist, das sich tatsächlich als das niedrigste erweist. Entsprechend führt der Senat aus, dass Besoldungsgruppen, sofern sie nur noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen relevant sind, weil durch gesetzliche Bestimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, und auch tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden sind, in der Prüfung des Mindestabstandsgebots nicht zu berücksichtigen sind (BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74>).
Mit dieser Direktive will das Bundesverfassungsgericht sicherstellen, dass am Ende die aktiven Beamten tatsächlich niedrigst gewährte Besoldung als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation herangezogen wird. Auch deshalb führt es später aus, dass als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation die Nettoalimentation eines in der niedrigsten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, heranzuziehen ist, dass also das niedrigste Besoldungsniveau als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation fungiere (BVerfGE 155, 1 <65 Rn. 147>). Darüber hinaus erteilt es allen Versuchen, eine amtsangemessene Alimentation auf rein mathematischer Grundlage herstellen zu wollen, eine klare Absage, wenn es ausführt, dass die Parameter seines „Pflichtenhefts“ weder dazu bestimmt noch geeignet sind, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist, und dass ein solches Verständnis die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen würde (BVerfGE 155, 1 <17 Rn. 30>).
Als Ergebnis der letzten Ausführungen erweist es sich im Entwurf nun ebenso als evident sachwidrig, dass er in der Prüfung der Grenze zur Unteralimentation als Vergleichsgegenstand zur vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft nicht den Musterbeamten auswählt, dem das niedrigste Besoldungsniveau gewährt wird. Vielmehr muss als Folge des eindeutigen Willens des Bundesverfassungsgerichts der in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 sachwidrig am niedrigsten besoldete Bedienstete als Musterbeamter herangezogen werden. Entsprechend ist bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots nicht von einem Grundgehalt von monatlich 3.001,08 € auszugehen, wie das vom Entwurf auf der Seite 61 evident sachwidrig vorgenommen wird. Vielmehr ist das Grundgehalt des am niedrigsten besoldeten Beamten in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 2.778,44 € als Vergleichsgegenstand heranzuziehen und sind darüber hinaus ebenso die ihm gewährten weiteren Beszügebestandteile in die Betrachtung mit einzubeziehen (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 73>). Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich dabei in der von ihm vollzogenen problematischen Mathematisierung des Besoldungsrechts veranlasst, seine von ihm herangezogenen Grundannahmen in der Prüfung ebenso auf den hier später zu betrachtenden alimentativen Ergänzungszuschlag zu erstrecken, wenn er innerhalb seiner evident sachwidrigen Regelungen für die Besoldungsgruppe A 4 tatsächlich für die Besoldungsgruppe A 5 ausführt, dass dieser alimentative Ergänzungszuschlag „auf die bislang durch das Grundgehalt und die gewährten Familienzuschläge nicht gedeckten Bedarfe der verfassungsrechtlich mit zu berücksichtigenden Familienangehörigen der oder des Besoldungsberechtigten (insbesondere die ersten beiden Kinder) abgestimmt ist und […] mit steigender Besoldungsgruppe um einen festgelegten Abschmelzbetrag abgeschmolzen wird“ (S. 57). Auf weitere aus dem zitierten mathematischen „Abstimmungsprozess“ folgende Problematiken wird weiter unten noch einmal zurückzukommen sein müssen. Fortsetzung folgt.