Autor Thema: Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG  (Read 68732 times)

Ozymandias

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Das BVerfG kann sich trotzdem bereits in den anstehenden Urteilen (die ältere Jahre betreffen) zum Doppelverdienermodell äußern.

Bislang haben wir nur folgenden Textschnipsel von einem ehemaligen Bundesverfassungsrichter dazu, den ich hier gerne noch mal poste, da er zeigt, dass Widerspruch zwingend nötig sein wird:

Ursprünglich von lotsch gepostet:

Interview mit Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio

Prof. Di Fabio: Der Spielraum ist natürlich groß, weil das Bundesverfassungsgericht nicht der Haushaltsgesetzgeber ist. Andererseits müssen bestimmte Grundsätze klar bleiben: Der Abstand zwischen den Ämtern ist auch in der Besoldung zu wahren. Qualifikation und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, müssen sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln. Außerdem hat ein erkennbarer Abstand von Besoldung und Versorgung gegenüber gegenleistungslosen Sozialleistungen zu bestehen.

NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?

Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/

CmdrMichael

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Ich habe den Entwurf jetzt nur einmal kurz kursorisch gesichtet. Sehe ich das richtig, dass sich für einen Beamten im höheren Dienst ohne Kinder genau gar nichts ändert?
Es erfolgt keine Erhöhung der Bezüge, da die Abstände in den Endstufen ja wie gehabt bleiben, auch wenn Anfänger im eD/mD jetzt teilweise mit Stufe 5 anfangen.
Und den alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ) gibt es erst ab dem ersten Kind.

PolareuD

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Ich habe den Entwurf jetzt nur einmal kurz kursorisch gesichtet. Sehe ich das richtig, dass sich für einen Beamten im höheren Dienst ohne Kinder genau gar nichts ändert?

Definitiv ja.

Es erfolgt keine Erhöhung der Bezüge, da die Abstände in den Endstufen ja wie gehabt bleiben, auch wenn Anfänger im eD/mD jetzt teilweise mit Stufe 5 anfangen.

A4 fängt mit Stufe 5 an. A6/A7 mit der 3. Und A5 anscheinend wie gehabt in der 1. Stufe.


Und den alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ) gibt es erst ab dem ersten Kind.

Ja.

Umlauf

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Ich habe den Entwurf jetzt nur einmal kurz kursorisch gesichtet. Sehe ich das richtig, dass sich für einen Beamten im höheren Dienst ohne Kinder genau gar nichts ändert.

Doch, es bleibt gnädigerweise der Familienzuschlag 1 für verheiratete auch zukünftig erhalten und er bleibt Pensionswirksam.
Das stand ursprünglich zur Disposition.

SwenTanortsch

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3. Mit der Anhebung des Grundgehaltssatzes des zur Betrachtung des Mindestabstandsgebots notwendigerweise niedrigst besoldeten Beamten von bislang 2.706,99 € in der ersten Erfahrungsstufe A 3 auf 3.001,08 € in der fünften Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 4 betrachtet der Entwurf zunächst einmal ein um 294,09 € bzw. 10,9 % höheres Besoldungsniveau als die nun in der Besoldungssystematik niedrigste Grundbesoldung, als es derzeit gewährt wird, ohne darüber hinaus die Besoldungsstaffelung – außer in den genannten Veränderungen in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 – neu zu regeln, die der Entwurf als bis in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 systematisch verletzt betrachtet (S. 57). Entsprechend hebt der Entwurf an der selben Stelle sachlich korrekt hervor:

„Vor diesem Hintergrund dürfen sich die Maßnahmen des Besoldungsgesetzgebers zur Gewährleistung einer verfassungsmäßigen Familienalimentation nicht auf untere Besoldungsgruppen beschränken, sondern müssen sich auf das gesamte Besoldungsgefüge erstrecken.“ (S. 57 f.)

Darüber hinaus kann er eine entsprechend vollzogen Anhebung des untersten Eckwerts ohne Veränderung der Besoldungsstaffelung allerdings nicht sachlich rechtfertigen. Denn zunächst einmal führt das Bundesverfassungsgericht in seinem letzten Judikat aus:

„Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.“ (BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Das Bundesverfassungsgericht hebt im Zitat zunächst einmal hervor, dass von der unmittelbaren Verletzung des Mindestabstandsgebots mittelbar das gesamte Besoldungsgefüge betroffen sei, da sich so der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweise. Sobald sich für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots als missachtet zeigten, sei der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber sei dann gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.

Allerdings hebt der Entwurf keine Verletzung der Anforderungen des Mindestabstandsgebots allein für die unterste[n] Besoldungsgruppe[n] hervor, sondern führt er mit dem Verweis auf die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 aus, dass sich nach seiner Auffassung aktuell von den 14 Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A neun als unmittelbar verletzt zeigten (64,3 %) und dass von den aktuell 112 Tabellenfeldern der Besoldungsstaffelung 65 unmittelbar verletzt seien (58,0 %). Mit dieser Ausklammerung der von ihm selbst hervorgehobenen Zusammenhänge lässt er weiterhin außer Betracht, was der Senat unmittelbar nach dem letzten Zitat wie folgt hervorhebt:

„Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.“ (BVerfGE 155, 1 <25 f. Rn. 49; vgl. zum Referat der Zusammenhänge im Entwurf dort nur die S. 57).

Obgleich sich also knapp zwei Drittel aller Besoldungsgruppen und deutlich mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder der Besoldungsordnung A aktuell als unmittelbar verletzt erweisen und in Anbetracht der Tatsache, dass damit hier eine materiell-rechtlich weit über die „unterste(n) Besoldugsgruppe(n)“ hinausreichende unmittelbare Verletzung der Besoldungsstaffelung zu konstatieren ist, bestimmt der Entwurf keinen neuen Ausgangspunkt für eine neue konsistente Besoldungssystematik; vielmehr hält er im Rahmen der bisherigen Darstellungen an der alten fest, indem er die unterste Besoldungsgruppe als für die Beamtenbesoldung zukünftig nichtig betrachtet und darüber hinaus wahllos die fünfte Erfahrungsstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe nun als Ausgangspunkt heranzieht, was – wie oben anhand der Abstände insbesondere zwischen den Besoldungsgruppen bis A 8 einschließlich gezeigt – nicht die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren kann, wozu der Besoldungsgesetzgeber sich aber wie dort nachgezeichnet zwingend veranlasst sieht (vgl. oben unter 2 b ff.). Auch dieses Vorgehen missachtet folglich die den Besoldungsgesetzgeber bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und führt zu einer evident sachwidrigen Neuregelung des als verletzt eingestandenen Besoldungsrechts, die als solche die aktuell evidente Verletzung nicht behebt, sondern sie vielmehr fortsetzt, was ebenfalls allein für sich betrachtet bereits zu einer Verlängerung des aktuell nach wie vor verfassungswidrigen Gehalts der Bundesbesoldung führt und von daher in der gerichtlichen Kontrolle die Normverwerfung zur Folge haben muss. Fortsetzung folgt.

SwenTanortsch

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4. Die Streichung der Besoldungsgruppe A 3 macht die Besoldungsgruppe A 4 nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zum einzigen Eingangsamt in den Laufbahnen des einfachen Diensts (Art. 1 Nr. 17 des Entwurfs, S. 11). Mit der Anhebung des Grundgehaltssatzes der untersten Besoldungsgruppe von bislang 2.706,99 € in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 auf 3.001,08 € in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 zielt der Entwurf darüber hinaus wie dargestellt auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots ab und macht so das in der nicht angehobenen ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 gewährte Grundgehalt von 2.778,44 € zum niedrigsten. Entsprechend beförderten, jedoch nun nicht übergeleiteten Beamten wird so ein um 222,64 € geringeres Grundgehalt (- 7,4 %) gewährt als dem in die erste besetzte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 eingruppierten neueingestellten bzw. nun übergeleiteten Bediensteten, was offensichtlich evident sachwidrig ist. Nicht umsonst führt der Zweite Senat in seinem aktuellen Judikat eingangs der Betrachtungen zum systeminternen Besoldungsvergleichs aus:

„Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>; 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die ‚amts‘-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <284 f. Rn. 90>). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen.“ (BVerfGE 155, 1 <22 f. Rn. 43>).

Denn mit der Beförderung in ein höherwertiges Amt erkennt der Dienstherr grundsätzlich an, dass der Beamte für ihn wertvollere Leistung erbringt. Sie geht mit einer höheren Verantwortung des Amtes und eine stärkere Inanspruchnahme des Amtinhabers einher. Sofern nun aber diesem Amtsinhaber ein bis zu mehr als sieben % geringeres Grundgehalt gewährt wird als jenen Beamten, die neu in ein Amt des einfachen Diensts berufen werden oder dort bislang nicht befördert worden sind, muss sich die Regelung als evident sachwidrig erweisen. Denn die wertvollere Leistung, höhere Verantwortung und stärkere Inanspruchnahme des beförderten Amtsinhabers kann nicht mit einer signifikant geringeren Grundbesoldung honoriert werden, ohne dabei den Grundsatz zu missachten, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.

Im Ergebnis wird so die Besoldungsgruppe A 5 in deren ersten vier Erfahrungsstufen de facto zur untersten Besoldungsgruppe, da hier nun ein niedrigeres Grundgehalt als in der ersten besetzten Erfahrungsstufe der Besoldungsguppe A 4 gewährt wird. Nicht umsonst lässt das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation das Gehalt der Besoldungsgruppe heranzuziehen ist, das sich tatsächlich als das niedrigste erweist. Entsprechend führt der Senat aus, dass Besoldungsgruppen, sofern sie nur noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen relevant sind, weil durch gesetzliche Bestimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, und auch tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden sind, in der Prüfung des Mindestabstandsgebots nicht zu berücksichtigen sind (BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74>).

Mit dieser Direktive will das Bundesverfassungsgericht sicherstellen, dass am Ende die aktiven Beamten tatsächlich niedrigst gewährte Besoldung als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation herangezogen wird. Auch deshalb führt es später aus, dass als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation die Nettoalimentation eines in der niedrigsten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, heranzuziehen ist, dass also das niedrigste Besoldungsniveau als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation fungiere (BVerfGE 155, 1 <65 Rn. 147>). Darüber hinaus erteilt es allen Versuchen, eine amtsangemessene Alimentation auf rein mathematischer Grundlage herstellen zu wollen, eine klare Absage, wenn es ausführt, dass die Parameter seines „Pflichtenhefts“ weder dazu bestimmt noch geeignet sind, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist, und dass ein solches Verständnis die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen würde (BVerfGE 155, 1 <17 Rn. 30>).

Als Ergebnis der letzten Ausführungen erweist es sich im Entwurf nun ebenso als evident sachwidrig, dass er in der Prüfung der Grenze zur Unteralimentation als Vergleichsgegenstand zur vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft nicht den Musterbeamten auswählt, dem das niedrigste Besoldungsniveau gewährt wird. Vielmehr muss als Folge des eindeutigen Willens des Bundesverfassungsgerichts der in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 sachwidrig am niedrigsten besoldete Bedienstete als Musterbeamter herangezogen werden. Entsprechend ist bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots nicht von einem Grundgehalt von monatlich 3.001,08 € auszugehen, wie das vom Entwurf auf der Seite 61 evident sachwidrig vorgenommen wird. Vielmehr ist das Grundgehalt des am niedrigsten besoldeten Beamten in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 2.778,44 € als Vergleichsgegenstand heranzuziehen und sind darüber hinaus ebenso die ihm gewährten weiteren Beszügebestandteile in die Betrachtung mit einzubeziehen (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 73>). Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich dabei in der von ihm vollzogenen problematischen Mathematisierung des Besoldungsrechts veranlasst, seine von ihm herangezogenen Grundannahmen in der Prüfung ebenso auf den hier später zu betrachtenden alimentativen Ergänzungszuschlag zu erstrecken, wenn er innerhalb seiner evident sachwidrigen Regelungen für die Besoldungsgruppe A 4 tatsächlich für die Besoldungsgruppe A 5 ausführt, dass dieser alimentative Ergänzungszuschlag „auf die bislang durch das Grundgehalt und die gewährten Familienzuschläge nicht gedeckten Bedarfe der verfassungsrechtlich mit zu berücksichtigenden Familienangehörigen der oder des Besoldungsberechtigten (insbesondere die ersten beiden Kinder) abgestimmt ist und […] mit steigender Besoldungsgruppe um einen festgelegten Abschmelzbetrag abgeschmolzen wird“ (S. 57). Auf weitere aus dem zitierten mathematischen „Abstimmungsprozess“ folgende Problematiken wird weiter unten noch einmal zurückzukommen sein müssen. Fortsetzung folgt.

Thoth

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Ich bin derzeit A 7 Stufe 3 (also die neue Einstiegsstufe bei A 7).
Ist meine Berufserfahrung jetzt einfach in den Himmel geschossen oder werde ich höhergestuft?
Schließlich wäre ich nach dieser neuen Regelung jetzt bereits in Stufe 5 oder 6.

Oder noch absurder, wenn ich mich jetzt entlassen lasse und wieder einstellen lasse in A 7, komme ich ja in die Stufe 3 - wird dann noch meine Berufserfahrung angerechnet und im anderen Szenario (wenn ich nichts mache) nicht?

Warzenharry

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Sehr interessante Frage.  :D

Das würde mich auch mal interessieren

xyz123

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Kann hier mal jemand aus dem BMI antworten? Heißes Thema heute an der Dienststelle.

Durch die ganzen Tricksereien haben wir hier etliche Konstellationen, die weiterhin unter der Grundsicherung sind.

Wichtigste Frage: Wie konnte dieser Entwurf das Haus so verlassen? Handelt es sich ggf. um den falschen Entwurf?

Was sollen die Kolleginnen und Kollegen jetzt machen? Nur noch 20 Stunden die Woche arbeiten und den Rest fiktiv?

 

Soldat1980

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Lieber Swen erstmal vielen Dank für deine Mühe jetzt auch "unseren" aktualisierten Entwurf zu sichten und entsprechende Bewertungen abzugeben. Ich habe hierzu 2 Fragen:

1. Gibt es an Dich Anfragen seitens unserer Interessenverbände mit deinem Sachverstand zu unterstützen?

2. Nach meinem Verständnis bleibt die A 3 bei den Soldaten die unterste Besoldungsgruppe. Soldatinnen und Soldaten sind während ihrer Dienstzeit im Krankheitsfall über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge) abgesichert. Ist das möglicherweise der Grund, dass wir weiterhin bei A 3 anfangen und die Einhaltung des Mindestabstandsgebots eingehalten wird, da entsprechend keine PKV abgezogen wird?


HochlebederVorgang

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Man ist veranlasst zu vermuten, dass diese "Fehler" möglicherweise absichtlich "eingearbeitet" werden. Der StS durchschaut das Ganze doch eh nicht, geschweige denn die Politiker, die darüber abstimmen. Vielleicht tut ja doch einer der Kollegen dort etwas für uns

SwenTanortsch

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Ich bin derzeit A 7 Stufe 3 (also die neue Einstiegsstufe bei A 7).
Ist meine Berufserfahrung jetzt einfach in den Himmel geschossen oder werde ich höhergestuft?
Schließlich wäre ich nach dieser neuen Regelung jetzt bereits in Stufe 5 oder 6.

Oder noch absurder, wenn ich mich jetzt entlassen lasse und wieder einstellen lasse in A 7, komme ich ja in die Stufe 3 - wird dann noch meine Berufserfahrung angerechnet und im anderen Szenario (wenn ich nichts mache) nicht?

Der Entwurf ist hier - wie von Dir befrüchtet - eindeutig: Wie dargestellt, wird die Besoldungsgruppe A 3 gestrichen und die davon betroffenen Beamten werden in die Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet. In der Besoldungsgruppe A 4 werden die ersten vier Erfahrungsstufen nicht mehr besetzt und die davon betroffenen Kollegen werden in die fünfte Erfahrungsstufe übergeleitet, ebenso erfolgen Neueinstellungen im einfachen Dienst nun mit der Gewährung von A 4/5. Darüber hinaus sieht der Entwurf keine systematischen Veränderungen in der Besoldungsgruppe A 5 vor und lässt er die ersten beiden Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen A 6 und A 7 unbesetzt, leitet die davon betroffenen Beamten in die dritte Erfahrungsstufe über und nimmt ebenso Neueinstellungen im mittleren Dienst nun in A 6/3 und A 7/3 vor. Die davon jeweils unmittelbar betroffenen Bediensteten werden so den bereits in diesen Erfahrungsstufe eingruppierten Beamten an Erfahrung und sachlicher Leistungsfähigkeit de jure gleichgestellt. Eine darüber hinausgehende Anhebung dieser oder weiterer Beamten sieht der Gesetzentwurf entsprechend nicht vor. Da sich das Leistungsprinzip mittelbar im Grundgehalt verwirklicht - hier also inbesondere im Stufenaufstieg -, dürfte ggf. die Überleitung von A 6/1 und A 7/1 nach A 6/3 und A 7/1 als seine Verletzung bzw. damit verbunden ggf. als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu betrachten sein; mit noch einmal größerer Wahrscheinlchkeit lassen sich die Neuregelungen hinsichtlich der Streichung der Besoldungsgruppe A 3 mitsamt der dargestellten Überleitungen kaum vor Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen. Darüber hinaus sollte es zu bezweifeln sein, dass die Betrachtung die Mindestabstandsgebots als sachlicher Grund tragfähig ist, da seine Betrachtung keinen Bezug zu innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien aufweist. Diese Erwägungen so verstanden offensichtlich sachfremd sind.

@ Soldat

Zur ersten Frage: Nein, bislang liegen mir entsprechende Anfragen nicht vor. Die zweite ist etwas schwieriger zu beantworten. Ich komme darauf - wenn auch nicht heute - noch einmal zurück.

PublicHeini

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Danke Swen für deine ausführlichen Darstellungen.

Inwiefern können wir, abgesehen vom Klageweg, Einfluss auf das Bundesverfassungsgericht nehmen? Bekommen die auch den aktuellen Entwurf zur Kenntnis, sodass die auch von Beginn an sehen, dass die Entwürfe von Mal zu Mal uns schlechter stellen?

Inwiefern kann das Bundesverfassungsgericht vorgeben, dass A3 weiterhin für alle als Eingangsamt bleibt und somit A3 Stufe 1 auf 3001€ fixiert wird und danach die gesamte Besoldungstabelle mit einer fixierten Abstandssystematik bspw. zwischen den Stufen mindestens X% Abstand sowie zwischen den Besoldungsgruppen Y% und ein zusätzlicher Abstand zwischen den Dienstgraden von Z%. Wenn nicht mal eine konkretere Vorgabe kommt, dann wird hier niemals ein fassungsmäßiges Ergebnis dabei rumkommen.

Durgi

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@SwenTanortsch
Danke fuer die Muehen und die ausfuehrliche Arbeit. Vielleicht magst du dein Resume auch an die R-Abteilungen der Interessensverbaende schicken.

Ich habe dennoch eine Frage an dich und ggf. auch die anderen User des Forums:
Das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsstufen/-gruppen einhaltend, muesste dann nicht die komplette A-Tabelle ueberarbeitet werden - als einzig richtige, sachliche Folgerung der umgesetzten angemessenen Alimentation?

Lichtstifter

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@SwenTanortsch
Danke fuer die Muehen und die ausfuehrliche Arbeit. Vielleicht magst du dein Resume auch an die R-Abteilungen der Interessensverbaende schicken.

Ich habe dennoch eine Frage an dich und ggf. auch die anderen User des Forums:
Das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsstufen/-gruppen einhaltend, muesste dann nicht die komplette A-Tabelle ueberarbeitet werden - als einzig richtige, sachliche Folgerung der umgesetzten angemessenen Alimentation?

Dazu sei dir der Sammelthread ans Herz gelegt, wo eine solche Rechnung für die A-Besoldung schon durchgespielt wurde. Seite 8 um genau zu sein.

Ist aber alles theoretisch, vielleicht eher utopisch.