Stellungnahme des DGB:
https://www.dgb.de/fileadmin/download_center/Stellungnahmen/DGB_Stellungnahme_BBVAngG-25.09.2024.pdf
"Der DGB begrüßt, dass nach nunmehr drei Jahren mit dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf ein entscheidender Schritt zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Bundesbesoldung getan ist."
Ich mag ja gar nicht mehr weiterlesen.
Ich finde die Stellungnahme des DGB gar nicht schlecht.
Ich finde die Stellungnahme des DGB insbesondere auch deshalb ebenfalls nicht so schlecht, weil sie wiederkehrend auf meine Ausarbeitung zurückgreift, die PolareuD im Sammelthread öffentlich gestellt hat (vgl. die Nr. 134 unter:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.120.html), womit sich zeigt, dass auch der DGB mittlerweile das Forum liest. So habe ich bspw. in der Ausarbeitung die kalten Unterkunftskosten bemessen und dabei auf der Seite 10 geschrieben:
"So verstanden erweist es sich auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
als sachgerecht, zur Bemessung der Grenze zur Unteralimentation auf den Vergleichsraum Bayern
für das Jahr 2022 zurückzugehen und in der Heranziehung des genannten 95 %-Perzentils von kal-
ten Unterkunftskosten in Höhe von 1.435,- € auszugehen, die anhand der entsprechend wie hervor-
gehoben ermittelten Erhöhungsbeträge für das Jahr 2023 auf 1.493,- € und für 2024 auf 1.553,- €
anzusetzen sind.
Der Entwurf orientiert sich hingegen am Höchstbetrag für die anerkennungsfähige Bruttokaltmiete
eines 4-Personenhaushalts in der Mietenstufe VII nach Anlage I zum Wohngeldgesetz 2023 (WoGG
2023) inklusive der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 WoGG sowie eines Sicherheitszuschlags
von 10 Prozent (S. 63), ohne der Rechtsprechung des Senats einen Anhaltspunkt dafür entnehmen
zu können, dass diese Methodik zu einer realitätsgerechten Bemessung führen könnte. Vielmehr hat
der Senat in seiner aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass die Auffassung der
Bundesregierung, eine an den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes orientierte Methodik sei auch für
die Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann (BVerfGE 155, 1 <29
Rn. 56>). Darüber hinaus vernachlässigt der Ansatz, dass wie oben festgehalten die zur Bemessung
des Grundsicherungsniveaus zugrunde gelegten Sozialleistungen dann als evident unzureichend zu
betrachten sind, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen kön-
nen, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell
als menschenwürdig anzusehen ist. Wenn der Entwurf entsprechend kalte Unterkunftskosten von
1.242,34 € pro Monat zugrunde legt (S. 63), dann ist offensichtlich, dass sie sich nicht als realitäts-
gerecht erweisen, da sie über 310,- € unterhalb einer sachgerechten Bemessung verbleiben (- 20,0
%) und also keine realitätsgerechte Gesamtsumme garantieren können."
Der DGB schreibt hingegen auf den Seite 4 f.:
"Auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erweist es
sich als sachgerecht zur Bemessung der Grenze zur Unteralimentation den Ver-
gleichsraum Bayern für das Jahr 2022 zu betrachten und in der Heranziehung
des genannten 95 %-Perzentils von kalten Unterkunftskosten in Höhe von
1.435,00 € auszugehen, die anhand der ermittelten Erhöhungsbeträge für das
Jahr 2023 auf 1.493,00 € und für 2024 auf 1.553,00 € anzusetzen sind.
Der Entwurf orientiert sich hingegen am Höchstbetrag für die anerkennungsfä-
hige Bruttokaltmiete eines 4-Personenhaushalts in der Mietenstufe VII nach An-
lage I zum Wohngeldgesetz 2023 (WoGG 2023) inklusive der Klimakomponente
nach § 12 Absatz 7 WoGG sowie eines Sicherheitszuschlags von 10 % (S. 63).
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung un-
missverständlich klargestellt, dass die Auffassung der Bundesregierung, eine an
den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes orientierte Methodik sei auch für die
Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann
(BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, Rn. 56).
Zudem missachtet der dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Ansatz, dass die
zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus zugrunde gelegten Sozialleistun-
gen dann als evident unzureichend anzusehen sind, wenn offensichtlich ist,
dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürfti-
gen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kultu-
rell als menschenwürdig anzusehen ist. Da der Entwurf von kalten Unterkunfts-
kosten in Höhe von 1.242,34 € pro Monat ausgeht ist offensichtlich, dass dieser
Betrag zu gering angesetzt wurde, da dieser über 310,00 € unterhalb der sach-
gerechten Bemessung verbleibt."
Ausarbeitung und Forum zeitigen also Wirkung, was maßgebliche ihrer Ziele ist.