Wo soll das mit dem Antrag denn stehen?
Beim LBV NRW kann ich auch nichts von einem Antrag lesen. Hier sieht es so aus als ob jeder das bekommt ohne Antrag der die Voraussetzung erfüllt.
Link:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/aktuelle-gesetzesvorhaben-im-bereich-der-besoldung-und-versorgungHier der Ausschnitt:
Das Gesetz sieht folgende Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht vor:
Neustrukturierung des Familienzuschlages
Ab dem 01.12.2022 wird der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 neustrukturiert und über die Besoldungsanpassung hinaus erhöht. Die Höhe des Familienzuschlages der Stufen 2 und 3 bemisst sich künftig zusätzlich nach der wohngeldrechtlichen Mieten-stufe der Gemeinde, in der die oder der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Für Personen ohne melderechtlichen Hauptwohnsitz im Inland gelten besondere Regelungen.
Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde zugeordnet ist, können Sie der Anlage der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung entnehmen, die Sie hier finden können.
Die entsprechende Tabelle mit weiteren Informationen wird demnächst zur Verfügung gestellt. Dies gilt ebenso für die übrigen Besoldungstabellen, gültig ab 01.12.2022.
Regionaler Ergänzungszuschlag
Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem Familien-zuschlag der Stufen 2 und 3 monatlich ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt, dessen Höhe von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz der oder des Anspruchsberechtigten abhängig ist. Ab dem 01.12.2022 wird der regionale Ergänzungszuschlag durch die Neustrukturierung des Familienzuschlages abgelöst.
Anspruchsberechtigung:
Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter), Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 Landesbesoldungsgesetz zusteht.
Höhe des regionalen Ergänzungszuschlages:
Die Höhe des jeweiligen regionalen Ergänzungszuschlages ist in Anlage 18 des Landesbesoldungsgesetzes ausgewiesen. Sie richtet sich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde, in welcher die oder der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Für Personen ohne melderechtlichen Hauptwohnsitz im Inland gelten besondere Regelungen. Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde zugeordnet ist, können Sie der Anlage der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung entnehmen, die Sie hier finden können.
Zeitraum und Zahlungszeitpunkt des regionalen Ergänzungszuschlages:
Der regionale Ergänzungszuschlag wird für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 gewährt und mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 (nach-)gezahlt. Ab dem 01.12.2022 fällt er weg und wird in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 integriert.