Es wird doch keiner um ihr Recht auf eine amtsangemessene Alimentation gebracht?
Nur weil ein paar besser gestellt werden heißt nicht, dass einem etwas weggenommen wird?
Wenn ich mich jetzt darüber beschweren würde, dass das vertikale Spannungsverhältnis lediglich 256% (2023) und nicht mehr 303% (2004) beträgt, dann würde man mich köpfen ...
Ich setze immer voraus, dass hier alle die Threads (Länder/Bund) zu den Folgerungen aus dem Beschluss 2 BvL 4/18 des Bundesverfassungsgerichts verfolgen. Kurzum: Die Besoldungsgesetzgeber sind gehalten eine neue konsistente Besoldungssystematik zu entwickeln, wenn gewährte und zu gewährende Alimentation derart stark voneinenander abweichen wie es auch in NRW der Fall ist.
BVerfG 2 BvL 4/18, Randnummer 48:
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. Das Wegstreichen von Ämtern und Erfahrungsstufen ist eine schäbige Kleinrechnerei, die weder plausibel begründet werden kann noch den durch das BVerfG aufgestellten Prozeduralisierungsanforderungen gerecht wird. Daher handelt es sich nicht nur um eine Entwertung von Berufserfahrung sondern der Rechtsbruch bleibt bestehen. Zwar gibt es im Grunde gar keine Notwendigkeit, überhaupt nach Erfahrungsstufen zu unterscheiden. Das bloße Streichen zum Zwecke der Personalkosteneinsparung ist aber nicht verfassungskonform begründbar. Dafür müsste es hinreichende sachliche Gründe dafür geben, dass die Berufserfahrung in den ersten paar Jahren überhaupt keinen Wert hat, anschließend aber doch differenziert werden soll. Meine Erfahrung ist eher die, dass man gerade in den ersten Jahren große Fortschritte macht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte übrigens in seiner jüngsten Entscheidung zum Thema sinngemäß formuliert, es sei nicht ersichtlich, wie durch das Wegstreichen von Ämtern und Erfahrungsstufen eine verfassungskonforme Alimentation wiederhergestellt werden können soll.