Autor Thema: Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion II  (Read 567640 times)

FancyNaeser

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Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4155 am: 22.04.2023 08:58 »
Bin heiss wie Frittenfett ob die Mogelpackung durchgeht. Ich gucke mal ob ich wieder einen liveticker finde

Oh ja bitte

xirot

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« Antwort #4156 am: 22.04.2023 09:08 »
Bin heiss wie Frittenfett ob die Mogelpackung durchgeht. Ich gucke mal ob ich wieder einen liveticker finde

Oh ja bitte

Ist das schon ein Vorgeschmack auf Selbstgespräche?

Opa

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« Antwort #4157 am: 22.04.2023 09:08 »


Wusstest du, dass in Deutschland gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt? Nein? Dann hast du jetzt wieder etwas gelernt. Bitte schön. Gern geschehen. Auf Wiedersehen!
Rechtsgrundlage?

Art. 157 Abs. 1 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG bedingt auch § 1 AGG über § 22 AGG mit Nachweispflicht des AG

Im Übrigen wurde erst im Februar höchstrichterlich ausgehandelt, dass selbst dann gleiches Gehalt zu Zahlen ist wenn ein anderer Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation einfach nur deswegen mehr Geld bekommt weil er mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat.
Die genannten Normen verbieten eine Ungleichbehandlung ausschließlich wegen des Geschlechts, ebenso das von dir gemeinte Urteil. Daraus abzuleiten, es gelte generell „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ und dies träfe bei einer Bezahlung nach Gewerkschaftszugehörigkeit zu, ist abwegig.

Du musst an deinem Textverständnis arbeiten. Aber Schlüsse aus Zusammenhänge ziehen ist nicht jedermanns Sache. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/ Ferner weiß der AG nicht ob jemand in einer Gewerkschaft Mitglied ist oder nicht. Da in den Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes die Anwendung des Tarifvertrages zugesichert wird ist auch eine Nachfrage nach Mitgliedschaften aufgrund fehlender Sachgründe unzulässig.
Dein Einwand fällt auf dich zurück, da die Pressemitteilung des BAG genau wie der Beschluss selbst lediglich und ausschließlich auf die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts abzielt.

xirot

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« Antwort #4158 am: 22.04.2023 09:17 »


Wusstest du, dass in Deutschland gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt? Nein? Dann hast du jetzt wieder etwas gelernt. Bitte schön. Gern geschehen. Auf Wiedersehen!
Rechtsgrundlage?

Art. 157 Abs. 1 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG bedingt auch § 1 AGG über § 22 AGG mit Nachweispflicht des AG

Im Übrigen wurde erst im Februar höchstrichterlich ausgehandelt, dass selbst dann gleiches Gehalt zu Zahlen ist wenn ein anderer Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation einfach nur deswegen mehr Geld bekommt weil er mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat.
Die genannten Normen verbieten eine Ungleichbehandlung ausschließlich wegen des Geschlechts, ebenso das von dir gemeinte Urteil. Daraus abzuleiten, es gelte generell „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ und dies träfe bei einer Bezahlung nach Gewerkschaftszugehörigkeit zu, ist abwegig.

Du musst an deinem Textverständnis arbeiten. Aber Schlüsse aus Zusammenhänge ziehen ist nicht jedermanns Sache. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/ Ferner weiß der AG nicht ob jemand in einer Gewerkschaft Mitglied ist oder nicht. Da in den Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes die Anwendung des Tarifvertrages zugesichert wird ist auch eine Nachfrage nach Mitgliedschaften aufgrund fehlender Sachgründe unzulässig.
Dein Einwand fällt auf dich zurück, da die Pressemitteilung des BAG genau wie der Beschluss selbst lediglich und ausschließlich auf die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts abzielt.

Woraus schließt du, dass Frauen zum aktuellen Höchstgehalt gleichziehen "dürfen" auch wenn dieses auf persönlicher Verhandlungsleistung und nicht auf Missachtung § 1 AGG basiert, Männer dann aber nicht? Warum stellst du in Abrede, dass Mann und Frau bei gleicher Qualifikation und gleichem AG gleich bezahlt werden müssen? Das ist doch jetzt echt weder neu noch überraschend.

Stempelroboter

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« Antwort #4159 am: 22.04.2023 09:21 »
Einer von Euch wird wohl vermutlich Recht haben.

Ist aber für Außenstehende eher uninteressant bzw. ermüdend.

Silberbach meint jedenfalls, er hält eine heutige Einigung für möglich. Also 10 nach 12 weißer Rauch...  ;)

MrBurnz

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« Antwort #4160 am: 22.04.2023 09:27 »
Bin heiss wie Frittenfett ob die Mogelpackung durchgeht. Ich gucke mal ob ich wieder einen liveticker finde

Oh ja bitte

Ist das schon ein Vorgeschmack auf Selbstgespräche?

So neidisch wegen meiner 83 Fans?

Opa

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« Antwort #4161 am: 22.04.2023 09:31 »


Wusstest du, dass in Deutschland gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt? Nein? Dann hast du jetzt wieder etwas gelernt. Bitte schön. Gern geschehen. Auf Wiedersehen!
Rechtsgrundlage?

Art. 157 Abs. 1 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG bedingt auch § 1 AGG über § 22 AGG mit Nachweispflicht des AG

Im Übrigen wurde erst im Februar höchstrichterlich ausgehandelt, dass selbst dann gleiches Gehalt zu Zahlen ist wenn ein anderer Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation einfach nur deswegen mehr Geld bekommt weil er mehr Verhandlungsgeschick bewiesen hat.
Die genannten Normen verbieten eine Ungleichbehandlung ausschließlich wegen des Geschlechts, ebenso das von dir gemeinte Urteil. Daraus abzuleiten, es gelte generell „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ und dies träfe bei einer Bezahlung nach Gewerkschaftszugehörigkeit zu, ist abwegig.

Du musst an deinem Textverständnis arbeiten. Aber Schlüsse aus Zusammenhänge ziehen ist nicht jedermanns Sache. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/ Ferner weiß der AG nicht ob jemand in einer Gewerkschaft Mitglied ist oder nicht. Da in den Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes die Anwendung des Tarifvertrages zugesichert wird ist auch eine Nachfrage nach Mitgliedschaften aufgrund fehlender Sachgründe unzulässig.
Dein Einwand fällt auf dich zurück, da die Pressemitteilung des BAG genau wie der Beschluss selbst lediglich und ausschließlich auf die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts abzielt.

Woraus schließt du, dass Frauen zum aktuellen Höchstgehalt gleichziehen "dürfen" auch wenn dieses auf persönlicher Verhandlungsleistung und nicht auf Missachtung § 1 AGG basiert, Männer dann aber nicht? Warum stellst du in Abrede, dass Mann und Frau bei gleicher Qualifikation gleich bezahlt werden müssen?
Wo hätte ich dies geschrieben? Wenn du den Beschluss des BAG 8 AZR 450/21 verstanden hättest, wäre dir klar, dass das Gericht ausschließlich deshalb so entschieden hat, weil der Arbeitgeber die geschlechtsbedingte Ungleichbehandlung nicht widerlegen konnte.
Der von dir behauptete Grundsatz „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ wird in vielfacher Weise durch die gerichtlich bestätigte Praxis ungleicher Bezahlung aus anderen Gründen widerlegt. Als Beispiel mag dir dienen, dass in Jobcentern zwei Tarifverträge und zwei Beamtengesetze zur Anwendung kommen, sodass es innerhalb eines einzigen Büros bei identischen Tätigkeiten zu vier unterschiedlichen Bezahlungen kommen kann. Das wäre kaum seit 18 Jahren möglich, gäbe es einen wie den von dir erfundenen Grundsatz.

MrBurnz

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« Antwort #4162 am: 22.04.2023 09:34 »
Heute ist der grosse showdown auf den das Forum seit 2 Threads und 1000 Seiten hinarbeitet und die beiden Pappnasen quatschen von Gleichbehandlung  ::)

BeamtenMikado

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« Antwort #4163 am: 22.04.2023 09:35 »
Bin heiss wie Frittenfett ob die Mogelpackung durchgeht. Ich gucke mal ob ich wieder einen liveticker finde

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Seppo84

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« Antwort #4164 am: 22.04.2023 09:40 »
Endlich… hoffentlich nutzt Verdi reichlich Gleitgel wenn die uns heute fi……….

xirot

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« Antwort #4165 am: 22.04.2023 09:41 »
Wo hätte ich dies geschrieben?

Du Schlussfolgerst, dass Frauen und Männer ungleich bandelt werden dürfen weil nur so eine ungleich Bezahlung möglich wäre.

Stempelroboter

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Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4166 am: 22.04.2023 09:42 »
Heute ist der grosse showdown auf den das Forum seit 2 Threads und 1000 Seiten hinarbeitet und die beiden Pappnasen quatschen von Gleichbehandlung  ::)

239 posts waren ja Müll. Aber da ist mal was Wahres dran  ;D

xirot

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« Antwort #4167 am: 22.04.2023 09:42 »
Heute ist der grosse showdown auf den das Forum seit 2 Threads und 1000 Seiten hinarbeitet und die beiden Pappnasen quatschen von Gleichbehandlung  ::)

Falls es dir Hilft, der Admin hat schon gesagt, dass er diesen Thread schließt und einen neuen öffnet sobald ein Ergebnis vorliegt.

blanket

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« Antwort #4168 am: 22.04.2023 09:42 »
Ich denke nicht, dass es vor heute Abend ein Ergebnis gibt. Vielleicht auch erst morgen früh. Da werden selbst bei zeitiger Annahme des Schlichtungsergebnisses einige Details zu besprechen sein.

Stempelroboter

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Antw:Tarifverhandlungen TVöD 2023 - Diskussion
« Antwort #4169 am: 22.04.2023 09:43 »
Heute ist der grosse showdown auf den das Forum seit 2 Threads und 1000 Seiten hinarbeitet und die beiden Pappnasen quatschen von Gleichbehandlung  ::)

Falls es dir Hilft, der Admin hat schon gesagt, dass er diesen Thread schließt und einen neuen öffnet sobald ein Ergebnis vorliegt.

Dann könnt Ihr Euren bewegenden Disput ja da fortführen. 8)