Hallo,
ich habe jetzt dieses Forum eine ganze Weile nur lesend verfolgt und bin heilfroh, dass es Leute gibt, die sich da wirklich reinhängen in diese mehr als verworrene Thematik. Danke an alle dafür schonmal! Auch danke, dass sie das mutmaßlich während der Dienstzeit machen.
Der Dank gilt auch insbesondere Kimonbo, da er offensichtlich diese Thematik sehr gut versteht und sehr vorausschauend das Ergebnis vorwegnahm. Hofnarren waren ja bekanntlich narrenfrei und zumeist auch ziemlich schlau...da er auch kaum was arbeitet wie es scheint, hatte er auch ausreichend Zeit sich mit den zahlreichen Details auseinanderzusetzen. Er ist daher soetwas wie das pisakende Teufelchen auf Swen Tarnotschs Schulter, man kann sich noch oft das Ohr kratzen, er hört einfach nicht auf, an den kleinen Häärchen zu zupfen.
Aber nun zu mir. Ich wohne in Stuttgart Mietstufe 6, bin verheiratet und habe, ja es stimmt, 6 Kinder. Allerdings sind drei davon in wenigen Jahren raus aus der Kindergeldsystematik. Ansonsten bin ich A8, Stufe 8. Was springt denn jetzt da für mich raus, wenn es so durchgeht? So richtig kapier ich das alles nicht. Antworten von Swen oder Kimonbo werden bevorzugt erbeten. Alle anderen dürfen natürlich aber auch helfen.
Grundgehalt 3.581,88 €
Verheiratetenzuschlag 153,88 € Besitzstandwahrung
Kinderzuschlag 1 131,52 €
Kinderzuschlag 2 131,52 €
Kinderzuschlag 3 409,76 €
Kinderzuschlag 4 409,76 €
Kinderzuschlag 5 409,76 €
Kinderzuschlag 6 409,76 €
AEZ 1 248,00 €
AEZ 2 449,00 €
AEZ 3 239,00 €
AEZ 4 236,00 €
AEZ 5 236,00 €
AEZ 6 236,00 €
Abschmelzung AEZ 1und 2 -42,00 €
Summe 7.239,84 €
Wenn der Beispielbeamte die identische Arbeit als Tarifbeschäftigter verrichten würde (ich setze da mal willkürlich statt A8, dann sehr wohlwollend TVL 9b an, Erfahrungsstufe 5), dann würde er mit 4295€ entlohnt werden - netto 2978€ bei Stkl. 3 (Nettogehalt bei Verbeamtung würde ungefähr doppelt so hoch sein - bei fiktiver Gleichsetzung A8 -TVL 9b!!)
Warum vergleichst du TBler mit Beamten? Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Was hat A8 mit 9b zu tun?
Es ist so, wie Du schreibst, Bastel. Hier liegen zwei nicht vergleichbare Rechtsverhältnisse vor, was im Forum ja schon vielfach betrachtet worden ist. Da sich der Beamte in einem Sonderrechtsverhältnis befindet, hat er das Recht, dass er und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentiert wird. Seine Koalitionsfreiheit ist eingeschränkt, er hat kein Recht, seine Ansprüche in einem Arbeitskampf durchzusetzen, sondern ist an die Gerichte zur Durchsetzung seiner Rechte verwiesen. Seine eingeschränkte Freizügigkeit bindet ihn und damit mittelbar seine Familie an den Dienstort, auch wenn das Residenzprinzip heute zumeist nicht mehr in der Schärfe greift wie ursprünglich der Fall. All das gilt für den Tarifbeschäftigten nicht. Da hier wesentliches Ungleiches vorliegt, sind entsprechende Vergleiche kaum weiterführend, da unterschiedliche Rechtsinstitute miteinander verglichen werden. Darüber hinaus werden auch die Tariflöhne von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst steigen, wenn die Grundgehaltssätze der Beamten steigen. Denn die Arbeitgeber haben am Ende 2005 die familienbezogenen Entgeltbestandteile abgeschafft, wozu sie berechtigt waren, um ebenso im Tarifbereich Personalkosten einzusparen - so wie sie nun bei den Beamten jene Besoldungskomponenten erneut dazu benutzen, um weiterhin - hier verfassungswidrig - Personalkosten einzusparen. Es kann nun kaum den Beamten mit Kindern zum Vorwurf gemacht werden, dass ihnen ein Rechtsanspruch zusteht, der sich aus ihrem Status als Beamten ergibt. Denn dann müsste ebenso beachtet werden, dass die Nachteile ebenso nicht wegzudiskutieren sind - sage ich als jemand, dessen Alimentation offensichtlich seit 2005 verfassungswidrig ist und der weiterhin darauf wartet, dass das rechtskräftig so entscheiden wird, obgleich jedem klar ist, dass der Fall und alle anderen Fälle so liegen, wie sie liegen. Ich bezweifle nun, dass das Tarifbeschäftigten so gehen würde; denn kein Arbeitsgericht könnte sich es erlauben, noch nach über 18 Jahren keine Entscheidung gefällt zu haben - und damit will ich hier nicht auf die Tränendrüse drücken oder hervorheben, dass das Bundesverfassungsgericht hätte schneller entscheiden müssen (was ihm so aus den von mir schon vielfach dargelegten Gründen kaum möglich gewesen wäre), sondern ich will auch hier nur feststellen, dass jene, die gerne die Vorteile des Beamtstatus sehen, auch dessen Nachteile nicht aus dem Blick verlieren sollten, denke ich.
Denn betrachtet man nun die Berechnung, dann bleibt ein Grundgehaltssatz von 3.581,88 €, der deutlich zu gering ist, wohingegen der Dienstherr die Pflicht hat, die sechsköpfige Kinderschar ebenfalls ab dem dritten Kind hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarf amtsangemessen zu alimentieren. Mindestens die AEZ der ersten beiden Kinder sind hingegen in ihrer Höhe zweifelhaft und dienen allein dem Ziel, die Grundgehaltssätze nicht angemessen zu erhöhen. Betrachtet man die Summe von 7.239,84 €, dann stellt man fest, dass mehr als die Hälfte sich aus den familienbezogenen Besoldungskomponenten zusammensetzt. Nun haben wir aus den gerade genannten Gründen ab dem dritten Kind den alimentativen Mehrbedarf zu beachten, was man als sachlich richtig oder falsch empfinden kann, was aber über die Empfindung hinaus die zwangsläufige Folge des Rechtsverhältnisses ist.
Dass diese meine Ausführungen für einen Tarifbeschäftigten höchstwahrscheinlich wenig befriedigend sind, kann ich mir denken - aber es hat wenig Sinn beide Rechtsinstitute gegeneinander auszuspielen. Eine Diskussion um deutliche Lohnsteigerungen der Tarifbeschäftigten werden wir erst dann bekommen, wenn sich die Grundgehaltssätze der Beamten deutlich erhöhen - denn spätestens dann kommen die Dienstherrn nun in ihrer Funktion als Arbeitgeber in Rechtfertigungsnot. Zu meinen, die Beamten sollten schlechter besoldet werden, als das das das Bundesverfassungsgericht verlangt, damit man als Tarifbeschäftigter nicht zu weit ins Hintertreffen gerate, halte ich für politisch keine weise Sicht auf die Dinge. Das ist vielmehr jene Sicht der Dinge, die regelmäßig von den Dienstherrn in ihrer Funktion als Arbeitgeber und von den Arbeitgebern in ihrer Funktion als Dienstherrn reproduziert wird.