Analog dazu das was andreb schreibt: die höchstrichterlichen Entscheidungen wurden zur Kenntnis genommen, aber eben auf "nicht direkt betroffen" geschoben, weil bisher nur Landesbesoldungen abgeurteilt sind. Also ändert man das, was ich bereits mehrfach als "kleinster gemeinsamer Nenner" zwischen BMI und BMF bezeichnet habe.
Der Gestaltungsspielraum ist also erst einmal weit, ergo gibt es auch keine Notwendigkeit, den politischen Willen nicht umzusetzen. Ändern wird sich das, wenn das BVerfG irgendwann in ferner Zukunft einmal die Besoldung des Bundes (be)urteilt.
Wenn das tatsächlich die Rechtsauffassung der Juristen in den Ministerien ist und ich befürchte ebenfalls, dass sie das ist, und zwar nicht nur in den beiden von Dir genannten, Bal, dann steht es schlecht um unser Gemeinwesen, was nun keine sehr überraschende Erkenntnis meinerseits wäre.
Denn dieses Rechtsaufassung ist sachlich falsch, was jeder Jurist weiß. Denn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts benennt in der Entscheidungsformel mit Gesetzeskraft die Rechtsfolge nur für den jeweils betroffenen und also hier benannten Besoldungsgesetzgeber. Allerdings sind sämtliche der direktiv zu verstehenden Begründungen des Bundesverfassungsgerichts, sofern sie sich nicht nur auf den konkret betroffenen (Besoldungs-)Gesetzgeber beziehen, für alle (Besoldungs-)Gesetzgeber bindend. Wenn es also bspw. in der Rn. 48 der aktuellen Entscheidung heißt (Hervorhebungen durch mich):
"Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom
Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den
Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der
Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen"
dann könnte sich keiner der 16 anderen Besoldungsgesetzgeber darauf zurückziehen, zu meinen, das würde nur den Berliner Besoldungsgesetzgeber treffen, weil die im Tenor der Entscheidung dargestellte Rechtsfolge nur ihn betreffe. Insofern wird hier der weite Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers in allen 17 Fällen entsprechend der Sachaussage eingeschränkt - und das weiß auch ausnahmslos jeder der in den Ministerien der 17 Dienstherrn mit der Ausgestaltung des Besoldungsrechts beschäftigten Juristen, der sich dann dennoch wider besseren Wissens den politischen Vorgaben beugt (was ich als Sach- und nicht als moralische Aussage meine; denn wer sich sicher ist, dass er an derselben Stelle jederzeit anders handelte, der werfe den ersten Stein).
Da nun aber das Wissen vorhanden ist, nicht aber der Wille, ist es eine Wette auf die Zukunft, wann es zu einem politischen Bewusstseinswandel kommt. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass - sofern die angekündigte Entscheidung zu Niedersachsen so ausfällt, wie ich das begründet erwarte (dabei hoffend, dass die Begründung tragfähig und die Hoffnung berechtigt ist) - hier in den nächsten Wochen und Monaten ggf. nur intern sichtbare, eventuell auch offen ausgetragene politische Diskussionen losgehen dürften, die dann insbesondere um die Frage kreisen sollten, ob der politische Nutzen der fortgesetzten Missachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen für einen selbst größer sein würde, als der eigene Schaden, der daraus ggf. resultieren könnte, wobei die Debatte dann natürlich so gehalten werden würde, dass der eigene Nutzen oder Schaden jeweils mit dem Nutzen oder Schaden für das Gemeinwesen gleichgesetzt werden würde, weshalb grundsätzlich vom Gemeinwesen gesprochen werden würde, wenn damit insbesondere der eigene Nutzen oder Schaden gemeint sei (und auch hier werfe der, der das für moralisch verwerflich erachtete, den ersten Stein, wenn sein eigenes Handeln an derselben Stelle ein anderes wäre; und wäre es ein anderes, dann wäre es moralisch ein erfreuliches, politisch jedoch ein eher selteneres).
In diesem Sinne schreibe ich hier wiederkehrend: Schauen wir mal, was da kommt. Die Welt aller 17 Besoldungsgesetzgeber wird nach Veröffentlichung der angekündigten Entscheidungen eine andere sein als die heutige. Ob's was nutzt, werden dann die nächsten zwölf Monate nach der Veröffentlichung zeigen.