Das Bundesverfassungsgericht hat weder den Wohn- noch den Dienstort hinsichtlich einer zukünftigen verfassungskonformen Differenzierung der Besoldung mittels der möglichen (Wieder-)Einführung eines Ortszuschlags festgehalten, da das keine juristische, sondern eine politische Entscheidung wäre. Es hat in der Rn. 61 nur festgehalten, dass eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung der Besoldung mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt. Darüber hinaus hat es an derselben Stelle die Mietstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, als ein leicht zu handhabendes Kriterium für entsprechende Ortszuschläge bezeichnet.
Es wäre nun also an den Besoldungsgesetzgebern unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen verfassungskonformen Ortszuschlag (wieder-)einzuführen, sofern sie das wollten. Von einer solchen Einführung scheinen wir allerdings bislang weiterhin sehr weit entfernt zu sein, da nach 2020 weiterhin kein Besoldungsgesetzgeber auf die Idee gekommen ist, im Sinne des Bundesverfassungsgerichts einen Ortszuschlag (wieder-)einzuführen. Zugleich dürfte es mit den wenigen Ausnahmen der Rechtskreise, die nur eine Wohngeldstufe kennen (wie bspw. Berlin) recht einfach sein, die Besoldung mittels der (Wieder-)Einführung eines verfassungskonformen Ortszuschlags zu differenzieren, der dann vielleicht brutto um die 100,- € betragen könnte (hinsichtlich einer vierköpfigen Familie ist das der Maximalunterschied zwischen der Mietstufe VI und VII, wenn man eine vierköpfige Familie zugrunde legt), eventuell könnte er auch 110,- oder 120,- € betragen. Sehr viel höhere Beträge dürften sich allerdings sachlich kaum rechtfertigen lassen, da es dafür keinen sachlichen Grund geben kann. Insofern ist es verständlich, dass weiterhin kein Besoldungsgesetzgeber in Deutschland plant, einen Ortszuschlag (wieder)einzuführen. Denn wenn auch die (Wieder-)Einführung im verfassungskonformen Rahmen recht einfach sein dürfte, dürfte der damit zusammenhängend Verwaltungsaufwand viel zu hoch sein, als dass das für die Dienstherrn sinnvoll wäre.
Entsprechend dürften die Anmerkungen des Bundesverfassungsgerichts als das gelesen werden können, was sie sind: Sie machen den Gesetzgeber auf eine theoretische Möglichkeit aufmerksam, obgleich es eher unwahrscheinlich ist, dass darauf einer der Gesetzgeber zurückkommen wird, da er dann je nach Größe des Rechtskreis vermehrt dafür zuständiges Verwaltungspersonal abziehen oder neu einstellen müsste. Das dürfte entsprechend auch der Grund dafür sein, dass weiterhin kein Besoldungsgesetzgeber laut seiner bislang getätigten Aussagen plante, wieder einen verfassungskonformen Ortszuschlag einführen zu wollen.