Das Thema Bürgergeld und das Thema Sanktionen sind getrennt voneinander zu betrachten. Die Sanktionen sind derzeit bei Arbeitslosengeld II ausgesetzt, weil das BVerfG diese Sanktionen weitgehend gekippt hat.
Mit diesem Gesetz wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.04.2023 umgesetzt.
Für Betroffene unter 25 Jahren sollen gravierende Einschnitte in ihre Lebensbedingungen vermieden sowie das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt gestärkt werden. Die Neuregelung beinhaltet die folgenden Kernelemente:
- Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
- Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
- Leistungsminderungen sind aufzuheben, wenn sich die Leistungsberechtigten nachträglich glaubhaft bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllen.
- Die Neuregelung gilt unabhängig vom Alter für alle Bezieher von Bürgergeld einheitlich, die bisherigen verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen entfallen. Die Jobcenter sollen nunmehr im Fall einer Minderung für diesen Personenkreis ein Beratungs- und Unterstützungsangebot machen.
- Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen in der Vertrauenszeit (mindestens in den ersten sechs Monaten, danach bis zum Ende der Vertrauenszeit) sind ausgeschlossen.
- Den Leistungsberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, vor Erlass einer Minderung die Umstände ihres jeweiligen Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen Leistungsberechtigte ohne das Vortragen eines wichtigen Grundes wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie persönlich anhören.
Daher werden mit dem Bürgergeld wieder Sanktionen eingeführt, allerdings müssen diese verhältnismäßig sein.