Wir drehen uns weiterhin im Kreis, da die Bemessung, wie Du sie vornimmst, hinsichtlich der Besoldungsbemessung nicht weiterführt, was nicht an Dir liegt, sondern daran, dass wir bezüglich einer Einzelperson nur spekulieren können: „Um wieviel höher die KdU für den Beamte als angemessen angesehen werden kann, können wir ja wegen mangelnde Daten von der Arbeitsagentur nicht ermitteln.“ Denn wir können das nicht wegen fehlender Daten nicht sagen, sondern weil es keine bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven gibt, anhand derer wir eine „Mindestalimentation“ für einen unverheirateten, kinderlosen Beamten bemessen könnten, sodass die Einzelperson prinzipiell nicht der gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden kann.
Was es gibt und was bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation vom Gesetzgeber zwingend zu beachten ist, ist die Mindestalimentation, die das Bundesverfassungsgericht mittelbar anhand der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft bemisst und die vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist, also nicht unterschritten werden darf. Sie betrachtet das Bundesverfassungsgericht als „Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung“, um direktiv zusammenzufassen: „Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.“ (vgl. die Rn. 48 in der aktuellen Entscheidung). Wie sah 2020 das Verhältnis von Mindestalimentation und gewährter Bruttobesoldung aus?
Die Mindestalimentation betrug 2020 in Berlin 3.338,- € (vgl. die Tabelle 7 des aktuellen DÖV-Beitrags auf der S. 206). Auf ihrer Basis kann der absolut niedrigste Gehalt der Bruttobesoldung bemessen werden, indem man zunächst das gesetzlich gewährte Kindergeld subtrahiert, das 2020 für zwei Kinder 438,- € betrug. Zu addieren sind darüber hinaus die PKV-Kosten in Höhe von 602,42 € (vgl. ebd., Tabelle 6, S. 205). Die vergleichende Nettoalimentation betrug 2020 folglich 3.502,42 € pro Monat bzw. 42.029,04 € im Jahr. Addiert man nun den steuerlichen Abzug von 4.642,- €, erhält man die auf Höhe der Mindestalimentation liegende Bruttobesoldung; sie betrug 2020 46.672,- € pro Jahr bzw. 3.889,33 € pro Monat (vgl. zur Berechnung
https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2020/resultbl2020.xhtml?acckey=true). Dieser Wert ist im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung direktiv als absolut niedrigster Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung zu begreifen.
Der Grundgehaltssatz in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 betrug 2020 2.180,53 € (vgl. hier wie im Folgenden
https://www.dbb.berlin/fileadmin/user_upload/www_dbb_berlin/pdf/service/2020-01-28_Besoldungstabelle_Berlin_ab_1.Februar_2020.pdf). Damit war ein Fehlbetrag zur auf Höhe der Mindestalimentation liegenden Bruttobesoldung von 1.709,80 € pro Monat vorhanden. Der Grundgehaltssatz lag bei rund 56 % der geringst möglichen Bruttobesoldung. Einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern wurden 2020 Familienzuschläge von 135,64 € in der Stufe 1, 121,84 € + 6,05 € in der Stufe 2 und 121,84 € + 24,22 € in der Stufe 3, also insgesamt 409,59 € gewährt. Insofern betrug die Bruttobesoldung gemeinsam mit den 2020 gewährten Familienzuschlägen 2.590,12 €; der Anteil an der geringst möglichen Bruttobesoldung lag so bei rund 66,6 %: Damit wären noch immer rund 1/3 der geringst möglichen Bruttobesoldung oder rund 1.300,- € pro Monat innerhalb einer neuen konsistenten Besoldungssystematik zu gewähren, um am Ende die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation zu beachten.
Und nun bleibt die Frage, wie soll dieser deutliche Fehlbetrag in die amtsangemessene Besoldungsbemessung eingepasst werden, ohne die Grundgehaltssätze substanziell zu erhöhen – nämlich unter der Prämisse, dass (Familien-)Zuschläge als Detailregelung zu betrachten sind. Meines Erachtens kann das Ergebnis auf Basis der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nur zu einer substanziellen Erhöhung der Grundgehaltssätze führen – wie das unter anderem unlängst erst der VGH Hessen ausgeführt hat, wie das Ulrich Battis in seinen Rechtsgutachten begründet und wie das ebenso der Deutsche Richterbund sieht (um nur drei Expertisen zu nennen). Wie sieht Deine Antwort aus?