Und die Logik, dass die verfassungskonforme Alimentation allein durch Änderung an Zuschlägen hergestellt werden kann, ist sowieso grundfalsch, denn das BVerfG schreibt in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 (2 BvR 556/04 Rn. 57):
"Bei der Ausgestaltung der Zulagen zur Beamtenbesoldung handelt es sich um eine Detailregelung, die keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist."Kein zwingender Bezug sondern ein ..?.?? indizieller?.. Bezug?
Maßgeblich sind die Nettobezüge, also die Summe aus allem, was der jeweilige Beamte so bekommt, und dass, was sich der Beamte tatsächlich leisten kann (die haben die aktuelle Inflation damals schon vorhergesehen), hehe.
@WasDennNun: Glückwunsch zu über 5000 Dislikes. Bitte erspare den Mitlesern deine konsistenten aber leider weiterhin falschen und irreführenden Einlassungen.
Der Beamte und seine Familie sind zu alimentieren. Das findet Ausdruck in der Unterscheidung zwischen "bis zu zwei Kinder" und "ab dem dritten Kind". Bei "bis zu zwei Kindern" haben Bestenauslese und Korruptionsprävention, man könnte auch sagen Leistungsprinzip Vorrang. Dem Besoldungsgesetzgeber ist es daher nur "en detail" erlaubt, Kosten durch Differenzierung der Besoldung zu sparen.