Ich verstehe nicht, warum das BVerfG im Urteil Beschluss vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 47 ohne Not die Hintertür zur Mehrverdienerfamilie geöffnet hat. Wenn man das Urteil genau liest, ist m.E. nur von höheren Familienzuschlägen für das erste und zweite Kind die Rede und nicht von einem Zuverdienst der Ehefrau.
Ich spekuliere Mal dahingehend, dass das BVerfG vermutlich schon einmal aufzeigen wollte, dass der Gesetzgeber dort Spielraum im Sinne der geplanten Abschaffung des FZ der Stufe 1 hat. Die vollständig abhängige Ehefrau, deren Lebensunterhalt der Beamte mit aufbringen muss, ist tatsächlich eine Realität, die seit 40-50 Jahren mit und mit überwunden wurde.
Eure beider Interpretation ist sachlich nachvollziehbar, und zwar als Folge dessen, was die Besoldungsgesetzgeber seit 2022 regelmäßig gemacht und wie sie es begründet haben. Denn die Begründungen der letzten Jahre gehen letztlich in die Richtung, die ihr beschreibt. Tatsächlich hat sich das Bundesverfassungsgericht von einer ganz anderen Intention leiten lassen, die ich nachfolgend möglichst knapp darlegen möchte, da insbesondere die ersten Darlegungen von mir hier bereits in der Vergangenheit recht ausführlich verfolgt worden sind. Wen das, was ich ab etwa der Nr. 7 ausführe, weitgehender interessiert, dem lege ich einen Beitrag in der ZBR ans Herz, der im Januarheft 2025 dort erscheinen wird, wenn ich richtig informiert bin, und der dort noch etwas genauer vorgeht als die nachfolgende Skizze. Diese Skizze wird jedoch auch schon für sich allein - so hoffe ich - manchem die Augen öffnen und ihr oder ihm - sofern ihr oder ihm das bislang nicht klar war - die Problematik des neuen Zuschlagswesens vor Augen führen. Um die Problematik zu durchdringen, sollte man die nachfolgenden Nummern jeweils für sich nachvollziehen, mir also gerne Schritt für Schritt folgen (das ist der Grund für die Nummerierung) und erst zum nächsten Absatz voranschreiten, nachdem der aktuelle sachlich durchdrungen ist.
1. Ohne das hier zunächst noch einmal im Detail genauer nachzeichnen zu müssen, betrachtet das Bundesverfassungsgericht die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Maßstab, um den amtsangemessenen Gehalt der dem Beamen und seiner Familie geschuldeten Alimentation prüfen und kontrollieren zu können. Entsprechend ist der alimentative Mehrbedarf erst ab dem dritten Kind gesondert zu betrachten. Da der Beamte das grundrechtsgleiche Recht auf die Alimentation seiner Leistung und seiner Familie hat, muss das Bundesverfassungsgericht als Bezugspunkt ein Familienmodell seiner Prüfung und Kontrolle zugrunde legen. Aus den 1977, 1990 und 1998 resultierenden Betrachtungen zum alimentativen Mehrbedarf ist der Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie erwachsen. Dazu habe ich hier ja in der Vergangenheit recht viel geschrieben, sodass ich - denke ich - dazu nicht viel mehr schreiben brauche (hier wie im Folgenden dürften sich meine tiefgehenderen Betrachtungen über die Suchfunktion finden lassen).
2. Darüber hinaus sieht sich das Bundesverfassungsgericht - nicht zuletzt wegen der Verpflichtung, nicht nur die Leistung des Beamten, sondern ebenso die ihm aus seiner Familie erwachsenen tatsächlichen Bedarfe mittels amtsangemessener Alimentation hinreichend zu betrachten - gezwungen, zur Prüfung und Kontrolle nicht nur die rein leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile zu betrachten, also bspw. das Grundgehalt und eventuelle Amtszulagen, sondern "das Gehalt als Ganzes", also die im Jahr gewährte Nettolimentation, die so verstanden ebenso nicht die Kosten ausklammern kann, die dem Beamten aus der Verpflichtung erwachsen, eine Krankenversicherung für sich und seine Familie abzuschließen, und die entsprechend Sozialleistungen berücksichtigen muss, sofern diese allen Bürgern gewährt wird, also das Kindergeld (auch dazu habe ich in der Vergangenheit einiges geschrieben; zum Finden s. die letzte Klammer).
3. Schließlich muss die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung immer in die jeweilige Zeit gesetzt werden, in der sie erfolgt, kann also nicht die gegebene soziale Wirklichkeit ausklammern, die der jeweilige Senat in der Prüfung und Kontrolle von gesetzlichen Normen vorfindet. Auch dazu habe ich in der Vergangenheit recht ausführlich Stellung genommen.
4. Entsprechend hat es in den Blick zu nehmen, dass wir heute vielfach die Mehrverdienerfamilie vorfinden und dass sich dass als ein gesellschaftlicher Wandel gegenüber bspw. den 1950er und 1960er sowie auch noch 1970er und 1980er Jahren - zumindest in der alten Bundesrepublik - darstellt, während die Doppelverdienerfamilie in der damaligen DDR und nach 1989 in den neuen Ländern eine bereits sehr viel länger gewachsene Tradition ist. Es kann diesen sozialen Wandel entsprechend nicht in der Betrachtung von Rechtsnormen ausklammern (auch dazu habe ich in der Vergangenheit wiederkehrend etwas gesagt).
5. Entsprechend ist die von euch hervorgehobene Passage zu verstehen: Rheinland-Pfalz und Brandenburg haben 2012/15 das Doppelverdienermodell betrachtet und den Verheiratetenzuschlag als Folge der genannten sozialen Wirklichkeit halbiert bzw. ganz abgeschafft und die so frei werdenden Mittel weitgehend umgeschichtet, nämlich durch die Anhebung der Grundgehälter und kinderbezogener Besoldungsbestandteile. Im Ergebnis ist damit weitgehend keine Kosteneinsparung verbunden gewesen. Mit der von euch hervorgehobenen Passage hat nun das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass diese bislang nicht geprüfte und so kontrollierte Nueregelung mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungskonform geschehen ist (auch dazu habe ich in der Vergangenheit hier einiges gesagt).
6. Dem Besoldungsgesetzgeber ist damit mehr oder weniger deutlich gesagt worden, dass er auch in der
Umschichtung familienbezogener Gehaltsbestandteile über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt, ohne dass es ihm sagen konnte (und wollte), bis wohin dieser weite Entscheidungsspielraum reicht. Denn das könnte nur in einer konkreten Normenkontrolle geprüft werden. In diesem Sinne ist der Abschluss der Rn. 47 zu verstehen:
"Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."
Damit wurde also ausgeführt, dass der Besoldungsgesetzgeber seinen weiten Entscheidungsspielraum innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens, den er zu beachten hat, zur politischen Gestaltung der Besoldung nutzen kann, o wie das Brandeburg vollzogen hat, dass gar kein Verheiratetenzuschlag mehr gewährt, vor 2020 aber entsprechend das Grundgehalt und kinderbezogene Besoldungsbestandteile erhöht hat. Denn die eine Partei hat ggf. eher die gesamte Familie in den Blick, die andere eher die Kinder und eine dritte ggf. eher den Ehe- oder Lebenspartner, wie auch immer.
7. Das Bundesverfassungsgericht hat also mit der zitierten Passage klargestellt, dass sich die Besoldungsgesetzgeber wie bereits Rheinland-Pfalz und Brandenburg in der Vergangenheit auch in der Familienalimentation ihres weiten Entscheidungsspielraums bewusst sein dürfen - eben im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten, die sie bei der Betrachtung der amtsangemessenen Alimentation jederzeit zu beachten haben. Um diesen Sachverhalt klarzustellen, hat es direkt vor der gerade zitierten Passage ausgeführt:
"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>)."
Es hat also den breiten - politischen - Gestaltungsspielraum hervorgehoben und ihn mit dem sozialen Wandel in Beziehung gesetzt, eben ausgeführt, dass die vierköpfige Alleinverdienerfamilie kein vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenes Leitbild sei (ein solches Leitbild zu kreieren, wäre das Bundesverfassungsgericht nicht ermächtigt, anders als die Politik, die Leitbilder erstellen kann, um politisch zu handeln). Es hat in dieser Passage aber ebenso klargestellt, dass es sich bei der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie
in seiner Rechtsprechung um "eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße" handelt, die also - das bleibt hier unausgesprochen, ist aber dabei mitzudenken - insbesondere notwendig ist, um weiterhin den amtsangemessenen Gehalt prüfen und kontrollieren zu können, der für den alimentativen Mehrbedarf des dritten Kinds notwendig ist.
8. Entsprechend hat es diese Passage der Rn. 47 in seiner Parallelentscheidung zum alimentativen Mehrbedarf aufgenommen und hier also im expliziten Zusammenhang zu dieser Rn. 47 ausgeführt:
"Dabei ["[b ]ei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist; vgl. dort den Beginn der Rn. 31; ST.] lässt ein um 15 % über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der von der Grundsicherung zu leistenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem den Richtern und Beamten sowie ihren Familien geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden. Diese Berechnungsmethode dient nicht dazu, die angemessene Höhe der Alimentation zu ermitteln, sondern
die Grenze zur Unteralimentation. Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>;
ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -,
Rn. 47)." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html, Rn. 32; Hervorhebungen durch ST.)
Damit führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass mit der Mindestalimentation nur die Grenze zur Unteralimentation beschrieben wird und dass sie darüber hinaus keine materielle Aussage zum amtsangemessenen Gehalt der gewährten Nettoalimentation aufweist, was der Senat dann im weiteren Kontext hinsichtlich der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie konkretisiert.
9. Denn in der Rn. 37 der Entscheidung zum alimentativen Mehrbedarf führt es nun im weiteren Bezug zur Rn. 47 der aktuellen Entscheidung über die amtsangemessenen Alimentation aus (Hervorhebung durch ST.):
"Dass bei der Berechnung des für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrags davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -,
Rn. 47). Es handelt sich nicht um
ein Abbild der Wirklichkeit oder das
vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um
eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 <780>). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden."
Damit stellt der Senat klar, dass es ihm allein schon aus der ihm hierfür nicht gegebenen Ermächtigung nicht darum gehen könne, "Leitbilder" zu kreieren. Vielmehr sei - wie in der Rn. 47 der aktuellen Entscheidung hervorgehoben - die vierköpfige Beamtenfamilie eine aus der bisherigen Rechtsprechung abgeleitete "Bezugsgröße". Sie erfülle im Sinne der in der Rn. 32 dargelegten Aussagen "eine spezifische Funktion bei der Bemessung der
Untergrenze der Familienalimentation" (Ervorhebung durch ST.].
10. Mit dem Aufruf der Untergrenze verweist das Bundesverfassungsgericht so verstanden auch hier darauf, dass die Mindestalimentation keinen Bezug zur amtsangemessenen Alimentation aufweist, sondern ausschließlich dazu dient, den Betrag der gewährten Nettoalimentation zu beschreiben, in den keine Einschnitte möglich sind, da er vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist. Der Senat stellt hier hingegen vielmehr die Funktion der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als "Bezugsgröße" in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht klar, nämlich dass sie "ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung
abgeleiteter Kontrollmaßstab " (Hervorhebung durch ST.] sei.
11. Damit wird weiterhin ausgesagt, dass es dem Besoldungsgesetzgeber anders als dem Bundesverfassungsgericht jederzeit möglich sei, unterschiedlichste "Leitbilder" zu formulieren und seiner Besoldungsgesetzgebung zugrundezulegen, dass allerdings in der Kontrolle der Besoldungsgesetzgung regelmäßig weiterhin der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie zu betrachten ist, nämlich insbesondere in dem Moment, wo es darum geht, mit der Mindestalimentation die Grenze zur Unteralimentation zu betrachten, also den Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation, in die der Besoldungsgesetzgeber keine Einschnitte vornehmen darf.
Und damit sind wir beim Fazit, das nicht mehr nummeriert werden muss. Die Besoldungsgesetzgeber kreiieren seit 2022 in schöner Regelmäßigkeit neue "Leitbilder", die sie dann als Familienmodell ihrer Besoldungsgesetzgebung zugrunde legen, was ihnen gestattet ist und worauf sie wiederkehrend mit Blick auf die Rn. 47 hinweisen. Als Folge vollziehen sie dann in Doppelverdienermodellen signifikante Einschnitte in die Mindestalimentation, die sie so verstanden nicht mehr garantieren, sondern deren Garantie sie zu einem wiederkehrend signifikanten Teil auf den Ehe- oder Lebenspartner des Bediensteten abwälzen, ohne dass sie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht an irgendeiner Stelle die Möglichkeit zu dieser Abwälzung entnehmen könnten und ohne dass sie darüber hinaus beachteten, dass es ihnen nicht gestattet ist, Einschnitte in die Mindestalimentation vorzunehmen, die aber vollzogen werden, wenn die Höhe der Mindestalimentation nicht vom Besoldungsgesetzgeber selbst gewährt wird. Und schließlich klammern sie weiterhin in schöner Regelmäßigkeit die Rn. 32 der Parallelentscheidung aus, in der ihnen das Bundesverfassungsgericht ihre Verpflichtung vor Augen führt und dabei zugleich den weiterhin zu beachtenden Kontrollmaßstab zur Betrachtung des Mindestabstandsgebots sowohl hinsichtlich der zu gewährenden Nettoalimentation als auch im Hinblick auf den alimentativen Mehrbedarf in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, nämlich die vierköpfige Alleinverdienerfamilie.
Das Bundesverfassungsgericht sagt also zusammengefasst aus: ,Kreiiert gerne so viele sachgerechte Familienleitbilder, liebe Besoldungsgesetzgeber, wie ihr wollt, prüft diese dann aber bitte wie wir auch anhand des sachgerechten Kontrollmaßstabs der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie und legt dann wiederum gerne ein neues Familienmodell eurer Gesetzgebung zugrunde, wie das Rheinland-Pfalz und Brandenburg 2012/15 getan haben. Denn wenn euer neues >Leitbild< und das damit verbundene >Familienmodell< mit den Forderungen auch des Mindestabstandsgebots konform gehen, dürft ihr damit rechnen, dass die von euch gewährte Nettoalimentation diesbezüglich sachgerecht und so deshalb hier nicht verfassungswidrig ist. Verfolgt ihr mit dem neuen >Leitbild< und dem damit verbundenen >Familienmodell< jedoch Einschnitte in die Mindestalimentation, was anhand des Kontrollmaßstabs der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie zu kontrollieren ist, stellt sich die Nettoalimentation für die von den Einschnitten unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen weiterhin als verfassungswidrig dar. Da sowohl euch als auch uns das völlig klar ist, brauchen wir dazu sicherlich nichts weiter ausführen. Lest aber gerne diesbezüglich auch noch in dem vorzüglichen Beitrag von Anna Leisner-Egensperger nach, der genau das aussagt und den wir euch also deshalb, weil wir davon ausgehen müssen, dass ihr des Lesens kundig seid, wärmstens ans Herz legen, weshalb wir hier in der Rn. 32 auf ihn verweisen. Darüber hinaus wünschen wir euch wie immer alles Liebe und Gute, euer altes euch verbundenes Bundesverfassungsgericht.'
Und was lernen wir daraus? Unser Bildungssystem war auch schon vor 40 oder 50 Jahren offensichtlich nicht mehr hinreichend leistungsfähig, da es offensichtlich in einem hohen Maße sekundäre Analphabeten produziert hat, die sich darüber hinaus ggf. in bestimmten Feldern der staatlichen Ordnung besonders tummeln. Eine andere Erklärung kann es kaum geben, oder?