Verständnisfrage:
Die typisierte Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten einer Beamtin bzw. eines Beamten oder einer mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partnerin bzw. eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partners bei der Bemessung der familienbezogenen Alimentation stellt insoweit den Kerngehalt des Alimentationsprinzips nicht in Frage. Wenn, wie beschrieben, die Erwerbstätigkeit beider Partnerinnen bzw. Partner heute der Regelfall ist,
muss es vor diesem Hintergrund vielmehr möglich sein, das Erwerbseinkommen der Partnerin oder des Partners der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Alimentation typisiert mit in den Blick zu nehmen. Die klassische Alleinverdienerfamilie ist insoweit
nicht mehr die zur Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation zwingend als maßstabssetzend zu berücksichtigende Rechengröße
bb) Mindestabstand
Bei der Bemessung der Besoldung muss der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von hilfebedürftigen Personen und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der Besoldungsberechtigten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn
die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile
und des Kindergelds) um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt.
Das Grundgehalt muss von vornherein so bemessen sein, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die ersten beiden Kinder –
eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer
gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind
bedarf.
Kann es sein, dass die 115% sich unter der Annahme ausgebildet haben, der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin würden NICHT einer Erwerbstätigkeit nachgehen..?
In der Begründung zum Entwurf wird zwar in meinen Augen die Wirklichkeit zutreffend beschrieben, allerdings doch wohl eher um einen höheren Lebensstil zu erreichen oder um eben gerade nicht auf Sozialleistungsniveau zu fallen. Außerdem müsste man -dieser Logik folgend- dann doch wohl auch unterstellen, dass in der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechende (geringfügige) Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, was dann in der Berechnung auf Seite -62- des Entwurfs zu einer (ca.) +/- Null-Rechnung führen dürfte.
Außerdem finde ich diesen Satz..
Wenn, wie beschrieben, die Erwerbstätigkeit beider Partnerinnen bzw. Partner heute der Regelfall ist,
muss es vor diesem Hintergrund vielmehr möglich sein, das Erwerbseinkommen der Partnerin oder des Partners der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Alimentation typisiert mit in den Blick zu nehmen.
..mehr als fragwürdig. Einerseits würde ich erwarten, dass anhand von evidenten Zahlen "typisiert" auch belegt werden kann (sind Ehepartner/Ehepartnerinnen von Bundesbeamten typischerweise in Minijobs tätig?). Andererseits klingt das nach einer fiskalisch und/oder einer idiologisch geprägten Intention, was beides sicherlich nicht im Sinne des Erfinders sein kann. Außer man möchte Beamtenfamilien in eine Art Bedarfsgemeinschaft entwickeln..