Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032216 times)

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13815 am: 22.08.2024 09:51 »
@ verwunderter

Ich selber A8 3 Kinder, Wohngeldstufe II, Steuerklasse 1

hatte mir auch schonmal so ein Ranking erstellt. Bei manchen Bundesländern tat ich mich allerdings schwer, wegen der unterschiedlichen Erfahrungsstufen und den Ortszuschlägen.

Zu bedenken ist auch, dass wir beim Bund 41 Stunden Wochenarbeitszeit schieben. Das müsste man auch noch in Relation setzen. Dann kommt es vor, dass nicht jeder seine Bundesbehörde vor der Haustür hat, imho mehr Fahrtkosten zu leisten hat.

Bei mir schnitt BaWü am besten ab, dicht gefolgt von Thüringen und Hessen. Was in Thüringen (da komme ich auch her) positiv hinzukommt, sind die vergleichsweise günstigen Wohnkosten  (selbst unsere Landeshauptstadt hat nur Stufe 3, Jena als Wissenschaftsstadt ist auch von 4 runter auf die 3). Außerdem hat man hier das Gefühl, dass der Dienstherr zumindest bemüht ist, in kleinen Häppchen einer amtsangemessenen Alimentation gerecht zu werden.

Mein langfristiges Ziel ist mit viel Geduld per Klage endlich zu meinem Recht zu kommen, weniger pendeln durch mehr Homeoffice und in einem günstigen Bundesland mit Bundesbesoldung zu leben die beim Ortszuschlag den bundesweiten Durchschnitt oder besser die bayrischen Verhältnisse berücksichtigt hat.
« Last Edit: 22.08.2024 10:02 von Lichtstifter »

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13816 am: 22.08.2024 10:00 »
Verständnisfrage:

Die typisierte Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten einer Beamtin bzw. eines Beamten oder einer mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partnerin bzw. eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partners bei der Bemessung der familienbezogenen Alimentation stellt insoweit den Kerngehalt des Alimentationsprinzips nicht in Frage. Wenn, wie beschrieben, die Erwerbstätigkeit beider Partnerinnen bzw. Partner heute der Regelfall ist,
muss es vor diesem Hintergrund vielmehr möglich sein, das Erwerbseinkommen der Partnerin oder des Partners der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Alimentation typisiert mit in den Blick zu nehmen. Die klassische Alleinverdienerfamilie ist insoweit
nicht mehr die zur Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation zwingend als maßstabssetzend zu berücksichtigende Rechengröße



bb) Mindestabstand
Bei der Bemessung der Besoldung muss der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von hilfebedürftigen Personen und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der Besoldungsberechtigten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn
die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile
und des Kindergelds) um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt.
Das Grundgehalt muss von vornherein so bemessen sein, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die ersten beiden Kinder –
eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann
, so dass es einer
gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind
bedarf.


Kann es sein, dass die 115% sich unter der Annahme ausgebildet haben, der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin würden NICHT einer Erwerbstätigkeit nachgehen..?

In der Begründung zum Entwurf wird zwar in meinen Augen die Wirklichkeit zutreffend beschrieben, allerdings doch wohl eher um einen höheren Lebensstil zu erreichen oder um eben gerade nicht auf Sozialleistungsniveau zu fallen. Außerdem müsste man -dieser Logik folgend- dann doch wohl auch unterstellen, dass in der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechende (geringfügige) Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, was dann in der Berechnung auf Seite -62- des Entwurfs zu einer (ca.) +/- Null-Rechnung führen dürfte.

Außerdem finde ich diesen Satz..
Wenn, wie beschrieben, die Erwerbstätigkeit beider Partnerinnen bzw. Partner heute der Regelfall ist,
muss es vor diesem Hintergrund vielmehr möglich sein, das Erwerbseinkommen der Partnerin oder des Partners der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Alimentation typisiert mit in den Blick zu nehmen.

..mehr als fragwürdig. Einerseits würde ich erwarten, dass anhand von evidenten Zahlen "typisiert" auch belegt werden kann (sind Ehepartner/Ehepartnerinnen von Bundesbeamten typischerweise in Minijobs tätig?). Andererseits klingt das nach einer fiskalisch und/oder einer idiologisch geprägten Intention, was beides sicherlich nicht im Sinne des Erfinders sein kann. Außer man möchte Beamtenfamilien in eine Art Bedarfsgemeinschaft entwickeln..

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13817 am: 22.08.2024 10:03 »
Bei all den Berechnungen ind Gegenüberstellungen der Besoldung bitte nicht vergessen, dass durch die 41 Std-Woche der Euro des Bundesbeamten (sowie SH, NRW, HS, BW) im Vergleich mit den anderen 12 Rechtskreisen nur 97 Cent wert ist.

Stichwort: Zeitinflationsbereinigung.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13818 am: 22.08.2024 10:27 »
Mir liegt das BMI-Schreiben an die Verbände vor. Hiernach haben die Verbände bis zum 25.09.2024 Zeit, ihre Stellungnahmen abzugeben. Am 11.10.2024 soll unter Leitung StS Krösser das Beteiligungsgespräch stattfinden.

Umlauf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13819 am: 22.08.2024 10:27 »
Wenn ich es richtig sehe, bekomme ich 21 €
Respekt.
Verh. A9g keine Kinder.

Bei keine Kinder:
Wo kommen die 21 € her?

Bundi

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« Antwort #13820 am: 22.08.2024 10:37 »
Mir raucht der Kopf. In meinem Fall Stufe 2 und 2 Kundernwurde der AEZ ja komplett gestrichen. Ist dies Streichen und Absenken der AEZ auf das fiktive Partnereinkommen zurückzuführen also hat man das quasi in die Rabelle eingepflegt?  Oder ist dies einfach eine Kürzung oder Streichung und das fiktive Partnereinkommen kommt für alle die etwas bekommen könnten dann im Anschluss in Ansatz um auch diese auf nahezu Null zu setzen ?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13821 am: 22.08.2024 10:44 »
Mal ein paar Gedanken zu den anstehenden Tarifverhandlungen:

Laut den neuen Referentenentwurf entstehen in 2025 Kosten i.H.v. ca. 622 Mio.€ (inkl. Ausgleichszahlungen). Für personelle Mehrausgaben sind im HH2025 2,97 Mrd.€ eingeplant. Für die TV stehen demnach ca 2,34 Mrd.€ zur Verfügung.

Von den TV sind potentiell ca. 1,1 Mio Angestellte, Beamte, Soldaten und Versorgungsempfänger betroffen. Das macht rein statistisch betrachtet ca. 175€ mehr pro Monat pro Person. Das reicht wahrscheinlich für einen kleinen Sockelbetrag plus 2% lineare Erhöhung.

Wer hofft, dass im Rahmen der TV eine deutliche Schippe draufgelegt wird, wird wahrscheinlich ebenfalls enttäuscht werden.

bebolus

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« Antwort #13822 am: 22.08.2024 10:51 »
Mir raucht der Kopf. In meinem Fall Stufe 2 und 2 Kundernwurde der AEZ ja komplett gestrichen. Ist dies Streichen und Absenken der AEZ auf das fiktive Partnereinkommen zurückzuführen also hat man das quasi in die Rabelle eingepflegt?  Oder ist dies einfach eine Kürzung oder Streichung und das fiktive Partnereinkommen kommt für alle die etwas bekommen könnten dann im Anschluss in Ansatz um auch diese auf nahezu Null zu setzen ?

So wie ich das sehe wird das "fiktive Partnereinkommen" de facto als Netto-Gehaltsbestandteil eingerechnet. (siehe Entwurf Seite -62-). Würde man dort in der Tabelle das Partnereinkommen rausrechnen ergibt sich zur dort berechneten "Mindestbesoldung (115%)" ein Gap iHv -6.088,11 Euro. Um das auszugleichen müsste man den AEZ dort entsprechend erhöhen oder das Grundgehalt entsprechend erhöhen.

Im Grunde fügt man der Berechnung eine Fantasiezahl hinzu um es passend zu machen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13823 am: 22.08.2024 10:54 »
Wie kommt man also zu der Annahme, dass der Bund weit zurückfallen würde?

Wie bereits von anderen erwähnt, ändert sich das Bild ein wenig, wenn man auch die schon beschlossenen Erhöhungen berücksichtigt und die Endstufen betrachtet (weil die Stufen teilweise unterschiedlich sind):

Für deine Daten (A8, fünf Kinder, Wohnstufe IV) ergibt sich dann beispielsweise Folgendes:
- Hessen: Grundgehalt 3.917€ plus Zuschläge 3.499€ = brutto 7.416€ -> netto 6.038€
- Thüringen: Grundgehalt 3.889€ plus Zuschläge 3.572€ = brutto 7.461€ -> netto 6.068€
- BW: Grundgehalt 3.988€ plus Zuschläge 3.868€ = brutto 7.856€ -> netto 6.330€
- NRW: Grundgehalt 3.967€ plus Zuschläge 3.926€ = brutto 7.893€ -> netto 6.354€

Im Vergleich dazu bei „uns“:
- Bund: Grundgehalt 3.982€ plus FZ 1.832€ plus AEZ 972€ = brutto 6.787€ -> netto 5.613€, zuzüglich etwaiger Tariferhöhung in 2025


ABER: Das BVerfG wird hoffentlich bald den genannten Zuschlagsorgien einen Riegel vorschieben und stattdessen mittelbar für eine „spürbare Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus“ (die Formulierung stammt aus einem früheren Urteil) sorgen..

Rentenonkel

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« Antwort #13824 am: 22.08.2024 11:22 »

Bei den Ländern gibt es zum 01.11.2024 und 01.02.2025 eine deutliche Besoldungserhöhung. Dann sehen die Zahlen wieder anders aus.

Allerdings fällt zum 31.10.2024 die Inflationsausgleichsprämie wieder weg, so dass es im Einzelfall sein kann, dass sich das Nettoeinkommen ab dem 01.11.2024 verringert oder zumindest nicht spürbar erhöht.

Imperator

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« Antwort #13825 am: 22.08.2024 11:29 »

Bei den Ländern gibt es zum 01.11.2024 und 01.02.2025 eine deutliche Besoldungserhöhung. Dann sehen die Zahlen wieder anders aus.

Allerdings fällt zum 31.10.2024 die Inflationsausgleichsprämie wieder weg, so dass es im Einzelfall sein kann, dass sich das Nettoeinkommen ab dem 01.11.2024 verringert oder zumindest nicht spürbar erhöht.

Die Inflationsausgleichsprämie wird nicht zum Grundgehalt oder den Zuschlägen hinzugerechnet. Die Besoldungszahlen sind also ohne die IAP.

officebuyman

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« Antwort #13826 am: 22.08.2024 11:42 »
Wenn ich es richtig sehe, bekomme ich 21 €
Respekt.
Verh. A9g keine Kinder.

Bei keine Kinder:
Wo kommen die 21 € her?

Das würde mich auch interessieren, dachte alle ohne Großfamilie gehen leer aus?

Schlüüü

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« Antwort #13827 am: 22.08.2024 11:55 »
Wie ist das nun mit dem Partnereinkommen, wenn nichts dazu verdient wird.
Von Antrag stellen lese ich nichts.
Kann ich also das bei der Einkommenssteuererklärung als zu wenig gezahltes Geld geltend machen? :-)

Umlauf

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« Antwort #13828 am: 22.08.2024 11:58 »
Wie ist das nun mit dem Partnereinkommen, wenn nichts dazu verdient wird.
Von Antrag stellen lese ich nichts.
Kann ich also das bei der Einkommenssteuererklärung als zu wenig gezahltes Geld geltend machen? :-)

Nein, das Partnereinkommen ist nur eine pauschale fiktive Berechnungsgröße für den Fehlbetrag bei den 115% in Bezug zum Bürgergeld.

fcesc4

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« Antwort #13829 am: 22.08.2024 12:00 »
 
hatte es gestern nur überflogen und in der Tabelle geschaut. Gehe ohne Kinder leer aus. Ein Hoch auf die Wertschätzung.


Wenn ich es richtig sehe, bekomme ich 21 €
Respekt.
Verh. A9g keine Kinder.

Bei keine Kinder:
Wo kommen die 21 € her?

Das würde mich auch interessieren, dachte alle ohne Großfamilie gehen leer aus?