Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3923553 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1830 am: 26.09.2022 12:05 »
1. Du schreibst, dass die Besoldungsgesetzgeber bereits das Urteil von 2020 zwingend beachten müssen - machen sie aber nicht, sondern erfinden immer neue Hirngespinste, die angeblich verfassungskonform sein sollen. Warum bist du so überzeugt, dass die Besoldungsgesetzgeber "gezwungen" sind, das nun erwartete "Bremen-Urteil" hinreichend zu beachten und nicht wieder etwas zu erfinden, was unmöglich verfassungskonform ist. (.... und ewig grüßt das Murmeltier)
2. Was bringt es den Beamten materiell, wenn eine fehlerhafte Prozeduralisierung festgestellt wird?

1. Die bundesverfassungsgerichtlichen Ausführungen zur Mindestbesoldung sind eindeutig formuliert, jedoch trotzdem sachlich schwer zu erkennen, weil bis 2020 die Begriffe "Mindestalimentation" und "Mindestbesoldung" vielfach synonym verwendet worden sind und das auch heute wiederholt geschieht. Deshalb haben bspw. auch das VG Hamburg und das OVG Schleswig-Holstein in ihren seit 2020 vollzogenen Entscheidungen nicht erkannt, dass die Mindestalimentation insbesondere den materiellen Gehalt der Alimentation zum Thema hat und entsprechend auf Nettobeträge abstellt, während die Mindestbesoldung ein indizielles Prüfkriterium innerhalb der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe in der neuen Besoldungsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts ist, die wiederum an Bruttobeträgen ausgerichtet ist, so wie das für alle fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fall ist.

Die vom Bundesverfassungsgericht präzise formulierten - wenn auch noch nicht im Detail ausgearbeiteten - Darlegungen zur Mindestbesoldung sind entsprechend den Besoldungsgesetzgebern noch gar nicht ins Auge gesprungen. Tatsächlich gibt es dazu zunächst nur sachliche Ausführungen des VGH Hessen und in dem genannten ZBR-Beitrag aus dem Mai diesen Jahres. Wenn die Besoldungsgesetzgeber nicht erst seit 2020 wiederholt recht freihändig mit der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgehen, liegt hier m.E. tatsächlich keine der Freihändigkeiten vor. Das Prüfkriterium ist ihnen schlichtweg bislang tatsächlich gar nicht aufgefallen.

Nun ist eine entsprechende Rechtsprechung für das Bundesverfassungsgericht nichts Ungewöhnliches. Es beginnt neue Kategorien nicht selten ersten einmal nur im Ungefähren auszuführen oder anzudeuten, um dann der Rechtsprechung, der Rechtswissenschaft und dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, die noch nicht bis ins Detail ausgeführten Darlegungen mit Leben zu füllen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Da das Leben der Kategorie nun erst recht zart am Blühen ist, gehe ich davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht hierzu aktuell weitere Präzisierungen vornimmt. Denn dadurch, dass die Mindestbesoldung 2020 im Fünften Leitsatz hervorgehoben und später - wie gerade dargestellt - weiter behandelt wurde, sind die Gerichte verpflichtet, auch diese Kategorie in ihrer Rechtsprechung zu beachten. Da das in zwei der drei seit 2020 vollzogenen maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und darüber hinaus in sämtlichen seitdem vollzogenen Gesetzgebungsverfahren nicht geschehen ist - die Kategorie der Mindestbesoldung also bislang weitgehend nicht "geblickt" worden ist - und schließlich offensichtlich auch die Rechtswissenschaft wohl noch einen weiteren Stupser bedarf, um die Unterscheidung von Mindestalimentation und Mindestbesoldung sachlich zu erkennen, gehe ich davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht aktuell diesen Stupser geben wird. Denn ansonsten wäre es eher verwunderlich, dass die "Mindestbesoldung" 2020 in einem Leitsatz eine wichtige Rolle im Prüfverfahren erhalten hat.

2. Eine ungenügende Prozeduralisierung führt je nach Grad des ungenüngenden Charakters zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Da die "Mindestbesoldung" den Grad der Verletzung der Besoldungssystematik aufschließt, dürfte ihre ungenügende Beachtung in Anbetracht der in allen 17 Besoldungsrechtskreisen weitgehenden bis eklatanten Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen. Einer wiederholt fortgeführten verfassungswidrigen Besoldungsgesetzgebung wird das Bundesverfassungsgericht - davon sollte auszugehen sein - über kurz oder lang mit einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG begegnen.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1831 am: 26.09.2022 13:33 »
Wie funktioniert denn in der Praxis die Vollstreckungsanordnung?
Würden in dem Zusammenhang Beträge für die Mindestbesoldung oder ziemlich konkrete Vorgaben vom BVerfG genannt werden?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1832 am: 26.09.2022 15:03 »
Wie funktioniert denn in der Praxis die Vollstreckungsanordnung?
Würden in dem Zusammenhang Beträge für die Mindestbesoldung oder ziemlich konkrete Vorgaben vom BVerfG genannt werden?

Zunächst einmal heißt es im Fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung:

"Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt."

Damit hebt das Bundesverfassungsgericht im ersten Satz hinsichtlich des materiellen Gehalts einer amtsangemessenen Alimentation hervor, dass hinsichtlich der beiden Abstandsgebote weder der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen noch der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau, also die Mindestalimentation, verletzt werden dürfen. Ist allerdings das Mindestabstandsgebot verletzt, erweist sich der vom Gesetzgeber gesetzte Ausgangspunkt - also mindestens die einem aktiven verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe gewährte  Nettoalimentation - als fehlerhaft, wie der zweite Satz verdeutlicht. Daraus folgt materiell zwangsläufig, dass all jenen Beamten, denen eine die Mindestalimentation nicht überschreitende Nettoalimentation gewährt wird, eine höhere Nettoalimentation zu gewähren ist, wobei dabei die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen entsprechend einer amtsangemessenen Alimentation zu beachten sind; materiell nicht zwangsläufig folgt daraus aber, dass nun das Grundgehalt all jener wie beschrieben betroffenen Beamten anzuheben wäre. Denn die Alimentation speist sich ja nicht allein aus dem Grundgehalt als allerdings Hauptkomponente der Besoldung, sondern kann auch durch Nebenkomponenten oder bspw. Änderungen im Beihilferecht erhöht werden.

Deshalb kommt nun der dritte Satz ins Spiel: Denn nun wechselt das Bundesverfassungsgericht vom materiellen Gehalt der als Wenigstens zu gewährenden Nettoalimentation zur Besoldungsprüfung, also in die indizielle Prüfsystematik, die der Besoldungsgesetzgeber wie auch die Gerichte zu beachten haben (nicht umsonst wird hier ein Leitsatz formuliert). Der dritte Satz sagt nun hinsichtlich des Prüfverfahrens aus, dass es in der Prüfung eine Mindestsbesoldung gibt, die den Verletzungsgrad der Besoldungssystematik offenbart: Je größer der Fehlbetrag zwischen dem tatsächlichen Grundgehaltssatz in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückfallen, als desto verletzter ist die Besoldungssystematik anzusehen. Entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 49 hervor:

"Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist."

Entsprechend hat der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zunächst einmal zu ermitteln, ob materiell die Mindestalimentation gewährt wird - und falls das nicht der Fall ist, ist indiziell anhand der Mindestbesoldung der Grad der Verletzung der Besoldungssystematik zu prüfen. Danach ist der Gesetzgeber prozedural zwingend dazu aufgefordert, zu begründen, wie er eine verletzte Besoldungsordnung heilen wollte. Nun dürfte allerdings eine entsprechende Heilung kaum ohne die Anhebung von Grundehaltssätzen möglich sein, wenn - wie bspw. in Bayern oder Berlin oder Baden-Württemberg oder Niedersachsen - sowohl die Mindestbesoldung viele hundert Euro höher liegt als das tatsächlich gewährte Besoldungsniveau und wenn der Hälfte oder mehr als der Hälfte der Besoldungsgruppen nur ein Besoldungsniveau gewährt wird, was noch unterhalb der Mindestbesoldung liegt. Wollte der Besoldungsgesetzgeber dennoch ohne Anhebung von Grundgehaltssätzen wieder materiell zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückkehren, müsste er das nur anhand von sachlichen Gründen vollziehen - wobei das "nur" hier der Haken ist. Solch stark verletzte Besoldungssystwematiken lassen sich nicht durch Anhebung von Nebenkomponenten heilen, da diese Nebenkomponenten i.d.R. zur Besoldungsdifferenzierung führen, was im Ergebnis dann zu einem Verstoß gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen führt, da die Besoldungsdifferenzierung zur Einebnung von Abständen zwischen Besoldungsgruppen führt, womit ein Verstoß gegen die Ämterwertigkeit und also das Leistungsprinzip vorliegt.

Soweit - etwas vereinfacht - wird das, was ich hier schreibe, etwas komplexer in dem genannten ZBR-Beitrag aus dem Mai anhand eines Berechnungsverfahrens für den indiziellen Parameter der Mindestbesoldung betrachtet und eine entsprechende Berechnungsmethodik am Beispiel Berlin begründet.

Das vorweggeschickt, um Deine Fragen zu beantworten, Unknown.

1) § 35 BVerfGG führt aus: "Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln." Kommt nun ein Besoldungsgesetzgeber wiederholt seiner Verpflichtung, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, nicht nach, wird das Bundesverfassungsgericht in einem konkreten Normenkontrollverfahren entsprechend handeln und also den aufgeforderten Besoldungsgesetzgeber mit einer Frist auffordern, bis dahin wieder für die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu sorgen, sowie die Verwaltungsgerichte ermächtigen, nach dieser Frist Klägern eine amtsangemessene Alimentation zuzusprechen, ohne noch das Bundesverfassungsgericht einzuschalten. Voraussetzung, dass die Gerichte entsprechend handeln können, ist ein hinreichend genaues Verfahren, um das Maß einer amtsangemessenen Alimentation bestimmen zu können.

Dieses Maß ist durch die weitgehend abgeschlossene neue Besoldungsdogmatik der Bundesverfassungsgerichts mittlerweile weitgehend ermittelbar: sowohl hinsichtlich des materiellen Gehalts anhand der Mindestalimentation als auch hinsichtlich dessen indizieller Prüfung anhand der Mindestbesoldung. Darüber hinaus liegen alle nötigen bundesverfasungsgerichtlichen Aussagen hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen vor. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte die neue Besoldungsdogmatik nach der angekündigten Entscheidung vollständig vorliegen, sodass dann auch die praktischen Voraussetzungen für die Ermächtigung der Untergerichte nach § 35 BVerfGG gegeben sein dürfte. Es wird dann nur noch eine Frage der Zeit sein, dass es einen der Besoldungsgesetzgeber trifft - und danach, sofern der heutige Weg fortgeschritten wird, trifft es eben nacheinander die weiteren.

2) Entsprechend der gerade gemachten Ausführungen bedürfte es dann keiner weiteren Vorgaben mehr, was den Besoldungsgesetzgebern - so vermute ich - ebenfalls nicht ganz klar sein sollte.
« Last Edit: 26.09.2022 15:11 von SwenTanortsch »

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1833 am: 27.09.2022 06:53 »
Kurze Zwischenfrage. Wenn hier von Nettobezügen die Rede ist, von welcher Steuerklasse geht man da aus, oder zählt bei der Berechnung immer die eigene individuelle Klasse?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1834 am: 27.09.2022 08:07 »
Hinsichtlich der Bemessung der gewährten Nettoalimentation als Pendant zur Mindestalimentation geht man bislang im Hinblick auf die Steuerberechnung - den Steuerrechner des BMF nutzend - von einem 30-jährigen aktiven Beamten aus, der sich in der Steuerklasse 3 befindet, dessen Zahl der Kinderfreibeträge 2 beträgt (jene haben allerdings in der Beremessung i.d.R. keine Auswirkungen), der keinen Kirchen- und Rentensteuerabzug hat, privat ohne Arbeitgeberzuschlag versichert ist und die Pflegeversicherung ohne Zuschlag bedient; der monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung zu bemessen (der sogenannte BEG-Anteil) und wird vom PKV-Verband mitgeteilt. Der so bemessene steuerliche Anteil wird von der Bruttobesoldung abgezogen. Im Anschluss werden die Kosten für die Private Krankenversicherung subtrahiert, die entsprechend ebenfalls vom PKV-Verband mitgeteilt werden, und wird das gewährte Kindergeld addiert. Als Ergebnis erhält man die gewährte Nettoalimentation (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 72 ff.).

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1835 am: 27.09.2022 08:53 »
Kann mal jemand im BMI anrufen und die Kollegen bitten endlich ihren verdammten Job zu machen (ausdrücklich nicht die Arbeitsebene)? Was ist das für ein inkompetenter Sauhaufen da in der Führungsebene? Frage für einen Freund. Wieso wurde die Dame aus dem Niemandsland da oben eigentlich installiert? Zum Twittern? Mach endlich deinen Job Fr. Faeser!

BalBund

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« Antwort #1836 am: 27.09.2022 08:56 »
Wieso wurde die Dame aus dem Niemandsland da oben eigentlich installiert? Zum Twittern? Mach endlich deinen Job Fr. Faeser!

Weil eine Bundesministerin einfach bessere Chancen hat, 2023 in Hessen aus schwarzgrün grünrot zu machen. Keine Pointe.

xyz123

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« Antwort #1837 am: 27.09.2022 09:03 »
Wieso wurde die Dame aus dem Niemandsland da oben eigentlich installiert? Zum Twittern? Mach endlich deinen Job Fr. Faeser!

Weil eine Bundesministerin einfach bessere Chancen hat, 2023 in Hessen aus schwarzgrün grünrot zu machen. Keine Pointe.


hat eigentlich mal jemand bei twitter nach dem Entwurf gefragt? Vielleicht gibt es da überraschenderweise eine ANtwort.

MasterOf

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« Antwort #1838 am: 27.09.2022 09:17 »
Lt. Aussage (m)einer Gewerkschaft, befindet sich diese bereits in Gesprächen mit dem BMI nach § 118 BBG, der Entwurf wurde dieser bereits übermittelt und sie bereiten momentan eine Stellungnahme vor. Leider wird mir dieser Entwurf aber nicht weitergeleitet.
Dadurch, dass aber die Spitzenorganisationen mittlerweile beteiligt werden und zur Stellungnahme aufgefordert wurden, müsste doch jemand den Entwurf parat haben oder zumindest ein paar Eckdaten daraus insbesondere zu diesem nach Wohnsitz gerichtetem Ergänzungszuschlag?

xyz123

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« Antwort #1839 am: 27.09.2022 09:26 »
Lt. Aussage (m)einer Gewerkschaft, befindet sich diese bereits in Gesprächen mit dem BMI nach § 118 BBG, der Entwurf wurde dieser bereits übermittelt und sie bereiten momentan eine Stellungnahme vor. Leider wird mir dieser Entwurf aber nicht weitergeleitet.
Dadurch, dass aber die Spitzenorganisationen mittlerweile beteiligt werden und zur Stellungnahme aufgefordert wurden, müsste doch jemand den Entwurf parat haben oder zumindest ein paar Eckdaten daraus insbesondere zu diesem nach Wohnsitz gerichtetem Ergänzungszuschlag?

Interessant. Dann war die Sache mit der GdP vielleicht gar kein Leck im BMI, sondern eine Übersendung zur Stellungnahme.

Aloha

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« Antwort #1840 am: 27.09.2022 09:33 »
Dieses Maß ist durch die weitgehend abgeschlossene neue Besoldungsdogmatik der Bundesverfassungsgerichts mittlerweile weitgehend ermittelbar: sowohl hinsichtlich des materiellen Gehalts anhand der Mindestalimentation als auch hinsichtlich dessen indizieller Prüfung anhand der Mindestbesoldung. Darüber hinaus liegen alle nötigen bundesverfasungsgerichtlichen Aussagen hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen vor.
Kurze Nachfrage: Ausgehend von der Mindestalimentation, wie würden sich daraus dann Abstände zu höheren Besoldungsgruppen konkret bestimmen lassen? Ein %-Satz Abstand unter Ignorieren bzw. Abschmelzen von Nebenkomponenten der Besoldung?
« Last Edit: 27.09.2022 09:40 von Aloha »

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1841 am: 27.09.2022 10:29 »
Wieso wurde die Dame aus dem Niemandsland da oben eigentlich installiert? Zum Twittern? Mach endlich deinen Job Fr. Faeser!

Weil eine Bundesministerin einfach bessere Chancen hat, 2023 in Hessen aus schwarzgrün grünrot zu machen. Keine Pointe.

Hat sich mal jemand die Umfragewerte angeschaut? Das Tantchen hat doch keine Chance?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1842 am: 27.09.2022 11:48 »
Dieses Maß ist durch die weitgehend abgeschlossene neue Besoldungsdogmatik der Bundesverfassungsgerichts mittlerweile weitgehend ermittelbar: sowohl hinsichtlich des materiellen Gehalts anhand der Mindestalimentation als auch hinsichtlich dessen indizieller Prüfung anhand der Mindestbesoldung. Darüber hinaus liegen alle nötigen bundesverfasungsgerichtlichen Aussagen hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen vor.
Kurze Nachfrage: Ausgehend von der Mindestalimentation, wie würden sich daraus dann Abstände zu höheren Besoldungsgruppen konkret bestimmen lassen? Ein %-Satz Abstand unter Ignorieren bzw. Abschmelzen von Nebenkomponenten der Besoldung?

Bis auf Weiteres ist davon auszugehen, dass die bislang gewährten und also weitgehend aus der längeren Vergangenheit überkommenen prozentualen Abstände zwischen den Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen konsistent und damit verfassungskonform sind. Insofern sollte, denke ich, verwaltungsgerichtlich nichts dagegen sprechen, diese unter Beachtung der realitätsgerecht bemessenen und damit deutlich höheren Mindestalimentation zugrundezulegen, sofern ebenso das Indiz der Mindestbesoldung hinreichend deutlich zeigt, dass die Besoldungsordnung verletzt ist. Das ist spätestens dann der Fall, wenn bereits die "untere(n) Besoldungsgruppe(n)" nicht das Mindestabstandsgebot einhält bzw. einhalten: "Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen." (Rn. 48; Hervorhebung durch mich) Da der Besoldungsgesetzgeber entsprechend bislang keine Veranlassung gesehen hat, die prozentualen Abstände zwischen den Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen gesetzlich zu verändern und davon auszugehen ist, dass sie bis auf Weiteres konsistent sind, sollte - ausgehend von der Mindestbesoldung - eine entsprechend prozentual erhöhte Besoldung mindestens hinreichend sein, um eine dann wieder amtsangemessene Alimentation zu gewähren.

Wie der ZBR-Beitrag aus dem Mai für Berlin zeigt, würde entsprechend eine Grundgehaltssatz von 3.121,43 € für das Jahr 2021 indiziell auf Höhe der Mindestalimentation liegen (vgl. dort S. 159). Der tatsächlich gewährte Grundgehaltssatz lag zum 01.01.2021 in der untersten Erfahrungsstufe der niedrigsten Besoldungsgruppe bei  2.251,38 €. Der Fehlbetrag lag entsprechend bei 27,9 %. Sofern also der Grundgehaltssatz in allen Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen um 27,9 % angehoben werden würde - ggf. eventuell noch erhöht um einen Sicherheitsbetrag eines bestimmten Prozentwerts -, dürfte verwaltungsgerichtlich einer amtsangemessenen Alimentation im Sinne von § 35 BVerfGG Genüge getan werden, denke ich. Sofern der Besoldungsgesetzgeber das verhindern wollte, hätte er ja bis zu dem Zeitpunkt, bis § 35 BVerfGG griffe, Zeit, selbst im Sinne seiner aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Verpflichtungen für eine wieder amtsangemessene Alimentation zu sorgen.

Ob das Bundesverfassungsgericht diesen oder einen ähnlichen Weg ginge, weiß ich nicht. Er hört sich für mich auf jeden Fall sachlich schlüssig an, da so sichergestellt werden würde, dass - ausgehend von der Mindestalimentation - der absolut niedrigste Gehalt einer materiell noch verfassungskonformen Alimentation zum Ausgangspunkt der gerichtlichen Betrachtung herangezogen werden würde. Es dürfte keinem Gericht zugemutet werden können, nachträglich die Arbeit des Besoldungsgesetzgebers zu vollziehen und also die ggf. den Haushalt am geringsten belastende Lösung einer noch amtsangemessenen Alimentationsgewährung zu ermitteln. Sofern der Besoldungsgesetzgeber diese finden wollte, hätte er ja - bevor die entsprechende Ermächtigung an die Verwaltungsgerichte erginge - selbst die Möglichkeit, diese Lösung zu suchen.

Ich gehe weiterhin begründet davon aus, dass derzeit keinem der 17 Besoldungsgesetzgeber klar ist, dass sie spätestens seit 2020 allesamt, was ihr Staatsäckel betrifft, mit dem Feuer spielen.
« Last Edit: 27.09.2022 11:58 von SwenTanortsch »

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1843 am: 27.09.2022 11:55 »
Dieses Maß ist durch die weitgehend abgeschlossene neue Besoldungsdogmatik der Bundesverfassungsgerichts mittlerweile weitgehend ermittelbar: sowohl hinsichtlich des materiellen Gehalts anhand der Mindestalimentation als auch hinsichtlich dessen indizieller Prüfung anhand der Mindestbesoldung. Darüber hinaus liegen alle nötigen bundesverfasungsgerichtlichen Aussagen hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen vor.
Kurze Nachfrage: Ausgehend von der Mindestalimentation, wie würden sich daraus dann Abstände zu höheren Besoldungsgruppen konkret bestimmen lassen? Ein %-Satz Abstand unter Ignorieren bzw. Abschmelzen von Nebenkomponenten der Besoldung?

Bis auf Weiteres ist davon auszugehen, dass die bislang gewährten und also weitgehend aus der längeren Vergangenheit überkommenen prozentualen Abstände zwischen den Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen konsistent und damit verfassungskonform sind. Insofern sollte, denke ich, verwaltungsgerichtlich nichts dagegen sprechen, diese unter Beachtung der realitätsgerecht bemessenen und damit deutlich höheren Mindestalimentation zugrundezulegen, sofern ebenso das Indiz der Mindestbesoldung hinreichend deutlich zeigt, dass die Besoldungsordnung verletzt ist. Das ist spätestens dann der Fall, wenn bereits die "untere(n) Besoldungsgruppe(n)" nicht das Mindestabstandsgebot einhält bzw. einhalten: "Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen." (Rn. 48; Hervorhebung durch mich) Da der Besoldungsgesetzgeber entsprechend bislang keine Veranlassung gesehen hat, die prozentualen Abstände zwischen den Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen gesetzlich zu verändern und davon auszugehen ist, dass sie bis auf Weiteres konsistent sind, sollte - ausgehend von der Mindestbesoldung - eine entsprechend prozentual erhöhte Besoldung mindestens hinreichend sein, um eine dann wieder amtsangemessene Alimentation zu gewähren.

Wie der ZBR-Beitrag aus dem Mai für Berlin zeigt, würde entsprechend eine Grundgehaltssatz von 3.121,43 € für das Jahr 2021 indiziell auf Höhe der Mindestalimentation liegen (vgl. dort S. 159). Der tatsächlich gewährte Grundgehaltssatz lag zum 01.01.2021 in der untersten Erfahrungsstufe der niedrigsten Besoldungsgruppe bei  2.251,38 €. Der Fehlbetrag lag entsprechend bei 27,9 %. Sofern also der Grundgehaltssatz in allen Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen um 27,9 % angehoben werden würde - ggf. eventuell noch erhöht um einen Sicherheitsbetrag eines bestimmten Prozentwerts -, dürfte verwaltungsgerichtlich einer amtsangemessenen Alimentation im Sinne von § 35 BVerfGG Genüge getan werden, denke ich. Sofern der Besoldungsgesetzgeber das verhindern wollte, hätte er ja bis zu dem Zeitpunkt, bis § 35 BVerfGG griffe, Zeit, selbst im Sinne seiner aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Verpflichtungen für eine wieder amtsangemessene Alimentation zu sorgen.

Ob das Bundesverfassungsgericht diesen oder einen ähnlichen Weg ginge, weiß ich nicht. Er hört sich für mich auf jeden Fall sachlich schlüssig an, da so sichergestellt werden würde, dass - ausgehend von der Mindestalimentation - der absolut niedrigste Gehalt einer materiell noch verfassungskonformen Alimentation zum Ausgangspunkt der gerichtlichen Betrachtung herangezogen werden würde. Es dürfte keinem Gericht zugemutet werden können, nachträglich die Arbeit des Besoldungsgesetzgebers zu vollziehen und also die ggf. den Haushalt am geringsten belastende Lösung einer noch amtsangemessenen Alimentationsgewährung zu ermitteln. Sofern der Besoldungsgesetzgeber diese finden wollte, hätte er ja - bevor die entsprechende Ermächtigung an die Verwaltungsgerichte erginge - selbst die Möglichkeit, diese Lösung zu suchen.

Ich gehe weiterhin begründet davon aus, dass derzeit keinem der 17 Besoldungsgesetzgeber klar ist, dass sie spätestens seit 2020 allesamt, was ihr Staatseckle betrifft, mit dem Feuer spielen.

Das sind immer so tolle Beiträge, Herr Schwan. Vielen Dank dafür auf jeden Fall. Sie servieren den Besoldungsgesetzgebern die Lösungen auf dem Silbertablett.
Schade nur, dass diese das nicht ernst nehmen.

SwenTanortsch

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« Antwort #1844 am: 27.09.2022 12:05 »
... Wenn sie es ernst nehmen würden, würden sie arm werden - insofern kann ich als Mensch gut verstehen, dass sie es nicht ernst nehmen (unabhängig davon, dass das, was ich hier schreibe, sowieso von keinem von ihnen gelesen wird). Der Beamte in mir, der durch den Eid an Recht und Gesetz gebunden ist, und der Staatsbürger, der unser Grundgesetz als eine der größten Errungenschaften unserer deutschen Geschichte begreift, kann allerdings ihr Vorgehen nicht akzeptieren.