Ich verstehe das mit den Maßstäben ja anders.
M.E. liegt ein Irrtum vor, wenn man meint, die Mindestbesoldung mathematisch errechnen zu können. Das Kriterium der Verletzung des Mindestabstands entfaltet in der prozessualen Prüfung durch das BVerfG eine Indizwirkung für die offensichtliche Verfassungwidrigkeit. Wenn hiernach das zugrundeliegende Besoldungsgesetz bereits verfassungswidrig ist, verbietet sich offensichtlich eine weitere Prüfung durch das Gericht. Juristisch betrachtet aus der Perspektive des Richters: Wieso sollte man etwas prüfen oder über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals entscheiden, wenn offensichtlich andere Kriterien bereits nicht erfüllt sind.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Indizwirkung der Verletzung de Mindestabstands insoweit einseitig ist. Die Erfüllung des Mindestabstands z.b. um 120 % garantiert noch lange nicht, dass das jeweilige Besoldungsgesetz damit verfassungsgemäß ist.
Nur weil ein Gesetz nicht offensichtlich verfassungswidrig ist, ist es noch lange nicht offensichtlich verfassungsgemäß.
Genauso ist das: Die Mindestalimentation hat in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Zwitterstellung, das habe ich hier schon mehrmal in der Vergangenheit ausgeführt (wen's interessiert, vgl. bspw. den Beitrag vom 22.02.2022, der die Problematik der gegebenen Zwitterstellung skizziert
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg235451.html#msg235451), darauf verweist auch der bekannte ZBR-Beitrag aus dem Frühjahr:
Auf der einen Seite markiert die Mindestalimentation den vom absoluten Alimentationsschutz geschützten niedrigsten Gehalt der zu gewährenden Nettoalimentation. Hier ist die
materielle Funktion der Mindestatlimentation gegeben. Ein Einschnitt in die Mindestalimentation ist nicht statthaft und führt per se zur Verfassungswidrigkeit der Norm, unabhängig von allen anderen Prüfparametern, die das Bundesverfassungsgericht 2015 eingeführt hat.
Auf der anderen Seite ist die Mindestalimentation aber ebenso einer jener Prüfparameter; hier liegt ihre
indizielle Funktion. Sofern der Besoldungsgesetzgeber eine Nettoalimentation auf Höhe der Mindestalimentation gewährt, erfüllt die gewährte Nettoalimentation jenen Parameter. Daraus allein kann aber nicht abgeleitet werden, dass die gewährte Nettoalimentation verfassungskonform ist. Denn wenn nun weitere Parameter im bundesverfassungsgerichtlichen Prüfprogramm - zunächst auf der ersten Prüfungsstufe - indizieren, dass die gewährte Besoldung nicht hinreichend ist, kann die zweite Prüfungsstufe dieses Indiz bestätigen und die dritte ebenfalls nicht dagegen sprechen, dass die Nettoalimentation verfassungswidrig zu gering ist: Die Betrachtung der Mindestalimentation allein kann
indiziell nicht aufklären, ob eine gewährte Alimentation verfassungskonform ist; ihr Unterschreiten führt
materiell allerdings allein schon zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Die Mindestalimentation hat als zweite Funktion in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung von daher ebenso eine indizielle Funktion. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auch einen Vergleichsmaßstabe zur Mindestalimentation erstellt: nämlich die Mindestbesoldung, um nun die indizelle Prüfung vollziehen zu können. Denn die Parameter der ersten Prüfungsstufe stellen ausnahmslos auf die Bruttowerte der Besoldung ab. Deshalb können hier ggf. auch - in der Betrachtung der Mindestbesoldung - Vergleiche mit verfassungswidrig ausgestalteten Besoldungsordnungen erfolgen, da es sich nur um
indizielle Parameter handelt, die genau den Zweck haben, anhand der Bruttobesoldung in der Prüfung abwägen zu können, ob der gewährte Gehalt der gewährten Alimentation verfassungskonform ist. Entsprechend hat der gerade genannte ZBR-Beitrag aus dem Frühjahr den Titel: "Die indizielle Bedeutung der Mindestbesoldung zur Prüfung einer verfassungswidrig ausgestalteten Alimentation in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts". Eine stumpfe Mathematisierung ist dem materiellen Gehalt der Alimentation - genauso, wie Du schreibst - wesensfremd, so wie das das Bundesverfassungsgericht in dem von mir gestern angeführten Zitat zeigt. Eine mathematische Betrachtung ist aber nicht der indiziellen Prüfung wesensfremd, sondern hier genau das Ziel. Die Prüfung der gewährten Alimentation, die dazu im Prüfprogramm die Bruttobesoldung und/oder Teile von ihr heranzieht, muss
auch mathematisch erfolgen. Zu alledem erfolgt im Frühjahr ein weiterer Beitrag in der ZBR, der die Funktion der
Mindestbesoldung weiter aufzuhellen versucht. Es wird darüber hinaus interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht in der anhängigen aktuellen Entscheidung diesen Prüfparameter weiter konkretisieren wird, was ich hoffe.
Entsprechend zu dem gerade Gesagten zeigt sich hier nun noch einmal, dass es offensichtlich sachwidrig wäre, mit dem BAföG-Satz eine sachfremde Erwägung in das Besoldungsrecht einführen zu wollen. Denn die Mindestalimentation als geringst mögliches materielles Gut, das der Besoldungsgesetzgeber in allen Fällen zu garantieren hat, weist am Ende immer einen Abstand zur sozialhilferechtlichen Grundsicherung von 15 % auf. Darin zeigt sich nun der aus dem Grundsatz des Mindestabstands abgeleitete als solcher materiell ggf. gerade noch verfassungskonforme Gehalt der gewährten Nettoalimentation. Würde man nun allerdings mit dem BAföG-Satz eine sachfremde Erwägung zur Grundlage einer grundsätzlichen "Mindestalimentation" von Beamten auf Widerruf machen, würde man ja gar nicht den offensichtlich grundsätzlich auch hier zu beachtenden Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau ins Auge fassen, sondern eine sozialrechtliche Unterstützungsleistung, die auch jenen gewährt wird oder werden kann, die sozialhilferechtlich keine Grundsicherungsempfänger und entsprechend nicht auf jene Unterstützungsleistung angewiesen sind. Denn Studierende sind grundsätzlich von unterhaltssichernden Leistungen des SGB XII ausgeschlossen, das aber gemeinsam mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II den Kern des Grundsicherungsniveaus bildet. Auch darin zeigt sich der sachfremde Gehalt des BAföG-Satzes, hier nun nicht hinsichtlich des Beamtenrechts, sondern hinsichtlich des Sozialrechts: BAföG ist keine Grundsicherungsleistung (hier ist offensichtlich argumentativ der vormaligen Bundesregierung zuzustimmen, vgl. BT-Drs. 19/98 v. 18.01.2018 unter
https://dserver.bundestag.de/btd/19/004/1900498.pdf bzw. in Kurzform
https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_01/540660-540660). Dahingegen ermöglicht - wie schon geschrieben - die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang nicht nur, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind, sondern ebenso, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen gewährt bleibt, da sowohl die Alimentation des Lebenszeitbeamten als auch die des Widerrufsbeamten - letztere allerdings "nur" dem Grundsatz nach - auf dieselbe Basis zurückgeführt werden können. Damit findet auch hier im Grundsatz das Beamtenrecht Anwendung, wie es das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Widerrufsbeamten als sachgerecht betrachtet.
Entsprechend sollte dann auch das gelten, was Clarion gestern geschrieben har: "Ich vermute, der Grundsatz der mindestens existenzsichernden Alimentation gilt auch für Anwärter." Wenn ich die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu Widerrufsbeamten richtig deute, müsste es noch genauer heißen: "Ich vermute, der Grundsatz der mindestens existenzsichernden Alimentation gilt
dem Grundsatz nach auch für Anwärter." Denn auch sie sollten einen grundsätzlichen Anspruch haben, auch wenn sie nicht als Teil des Berufsbeamtentums zu begreifen sind (dafür müssten sie als notwendige Bedingung ebenfalls das Lebenszeitprinzip erfüllen); das dürfte sich aus der von mir skizzierten Wesensverwandtschaft ergeben. Die Frage ist, wie dieser
grundsätzliche Anspruch aussehen muss.
@ Lumer
Es ist richtig, ich habe zunächst von Widerspruchsbeamten und dann im letzten Post von Beamten auf Zeit gesprochen, da ich hier bereits einen Schritt weiter hinein in andere Überlegungen war (mein Eigennutz hier im Forum liegt darin, dass ich durch Rückmeldungen auf meine Posts gezwungen bin, mir einen Überblick auch zu Problemen zu schaffen - oder zu schaffen zu versuchen -, die ich zuvor noch nicht im Blick hatte). Es geht und ging auch in meinem letzten Post um die Widerspruchsbeamten, ergo sollte man "Beamte auf Zeit" dort durch "Widerspruchsbeamte" ersetzen, so wie in den Posts zuvor ebenso von Widerspruchsbeamten gesprochen worden ist.
Das Problem, das die Grundlage des BAföG-Satzes hat, ist, dass er neben den anderen Problemen, die ich schon beschrieben habe, ebenso nicht in allen Fällen seiner Gewährung auf das Grundsicherungsniveau als solches zurückgeführt werden kann (s.o. die Hinweise in den genannten Links), anders als das beim Grundsicherungsniveau selbst der Fall ist. Denn jenes ist per se identisch mit sich selbst, also als solches anwendbar. Für das BAföG gilt das aber wie oben gezeigt nicht; denn BAföG ist keine Grundsicherungsleistung und wäre deshalb als Maßstab hinsichtlich des Mindestabstansgebots als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums offensichtlich grundsätzlich nicht sachgerecht auf Widerrufsbeamte anwendbar: Von daher sollte es unerheblich sein, ob die Widerrufsbeamten gewährte Alimentation die BAföG-Sätze übersteigt oder nicht, da zwischen beiden kein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht.
Dahingegen sollte m.E. das Grundsicherungsniveau - erneut dem Grundsatz nach - auch hinsichtlich des Widerspruchsbeamten in den Blick zu nehmen sein, um zu einer sachgerechten Betrachtung im Sinne der bisherigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu gelangen. Denn so fasse ich die in der gestern genannnten Entscheidung hervorgehobene Darlegung des Bundesverfassungsgerichts auf, dass es "sachgerecht [ist], die Referendarausbildung öffentlich-rechtlich zu regeln und in den Bereich des Beamtenrechts
im weiteren Sinne einzuordnen" (Rn. 11), um so "im Grundsatz der hergebrachten Regelung im Beamtenrecht" zu folgen. Denn das ergibt sich m.E. aus der skizzierten Wesensverwandtschaft. Ich denke - darum geht es mir -, sofern das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Alimentation von Widerspruchsbeamten fällen wird, wird es in Fortsetzung seiner Rechtsprechung einen ähnlichen Weg gehen (jedenfalls in Teilen oder besser: dem Grundsatz nach), wie ich ihn darlege: Es wird die Wesensähnlichkeit wie bislang auch betonen, also darauf abstellen, dass dem Grundsatz nach das Beamtenrecht zu beachten ist. Entsprechend wird es dann das Laufbahn- und Leistungsprinzip als hergebrachte Grundsätze betrachten und es dann dem Grundsatz nach (wie das auch immer konkret aussehen möge) jeweils auf Widerspruchsbeamte, so weit wie das verfassungsrechtlich möglich und geboten ist, übertragen - und am Ende eine grundsätzliche Einheitlichkeit des Alimentationswesens in den Blick nehmen, die über die grundsätzliche Beachtung des Mindestabastands- und Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen hergestellt werden kann.
Entsprechend - darum geht es mir hier - kann man auch Widerspruchsbeamten nur empfehlen, ebenfalls einen Widerspruch gegen ihre Besoldung als Ganze zu führen. Denn in dem Moment, da in den Rechtskreisen ein deutlich höheres Besoldungsniveau zu gewähren ist (was verfassungskonform de jure bereits geschehen müsste) und das ebenfalls auf die Grundgehaltssätze zurückschlägt (was ebenso zwangsläufig der Fall sein wird), sind mit hoher Wahrscheinlichkeit die heute gewährten Grundbezüge auch von Widerspruchsbeamten als nicht verfassungskonform zu betrachten, auch wenn hier verfassungsrechtlich kein expliziter Zusammenhang besteht, sondern über die skizzierte Wesensähnlichkeit nur ein grundsätzlicher. Der Widerspruchsbeamte hat kein Recht auf eine Alimentation; wird ihm aber eine Alimentation gewährt, muss diese offensichtlich "amtsangemessen" sein. Darin spiegelt sich m.E. die Einheitlichkeit des Beamtenrechts wider, die hinsichtlich der Widerspruchsbeamten eine grundsätzliche Einheitlichkeit ist. So wie ich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verstehe - jetzt sind wir wieder am Anfang -, geht es ihm hinsichtlich einer Sache methodisch grundsätzlich darum, ihren Gehalt zu greifen, also Gemeinsamkeiten mit anderen (Rechts-)Sachen und deren Unterscheidung von anderen (Rechts-)Sachen zu untersuchen, um auch so festzustellen, welche (Verfassungs-)Rechtsnormen wie zu beachten sind, wo also höher- oder gleichrangige Normen vorliegen und anzuwenden sind. Höherrangige Normen haben immer den Vorrang; gleichrangige Normen - hier liegt in der Regel das Auslegungsproblem - sind im Zuge praktischer Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, sofern aus ihnen jeweils für sich betrachtet unterschiedliche Ergebnisse zu gewährtigen sind.
Von daher wird das Bundesverfassungsgericht - denke ich - ein gesteigertes Interesse daran haben, seine Betrachtung von Wesenähnlichkeit hinsichtlich der Widerspruchsbeamten weiterhin aufrechtzuerhalten, um so
de facto die (bezogen auf sie, die Widerspruchsbeamte: nur grundsätzliche) Einheitlichkeit des Besoldungsrechts zu wahren; denn
de jure bleiben Widerspruchsbeamte keine Berufsbeamte. Dabei ist diese, also die aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu folgernde und zu erhaltende verfassungsrechtliche Einheitlichkeit des Berufsbeamtentum, als Folge der Reföderalisierung des Besoldungsrechts mittlerweile offensichtlich in einem Zentralbereich des öffentlichen Dienstrechts - dem Besoldungsrecht - nicht mehr gegeben, das offensichtlich spätestens nun nach 2020 durch die vielen verschiedenartigen verfassungswidrigen Regelungen noch einmal sehr viel mehr zersplittert ist und damit von den Besoldungsgesetzgebern genau zu der gegenteiligen Entwicklung geführt worden ist, als es das offensichtliche Ziel der beiden 2020er Entscheidungen gewesen ist (und der vorherigen logischerweise auch): nämlich auch und gerade die
verfassungsrechtliche Einheitlichkeit des Besoldungsrechts (nicht: die Einheitlichkeit der Besoldungshöhe, sondern als Folge einer verfassungsrechtlichen Einheitlichkeit des Besoldungsrechts die Vergleichbarkeit der Besoldungshöhe) und damit übergeordnet auch die Einheitlichkeit des Beamtenrechts wieder stärker in den Mittelpunkt zu stellen.
Sollte diese meine Sichtweise richtig sein (hier liegt ein größeres Feld, mit dem ich mich seit geraumer Zeit beschäftige), dann erklärte das mit, wieso die für 2022 angekündigte Entscheidung weiterhin auf sich warten lässt (was hier im Forum verschiedentlich zu Unmut führt). Denn wenn mein Gedankengang sachlich richtig ist, wird das Bundesverfassungsgericht mit seiner anstehenden Entscheidung nun noch einmal versuchen, jene verfassungsrechtliche Einheitlichkeit des Beamtenrechts so in den Mittelpunkt seiner Entscheidung zu stellen (in diesen meinen Zeilen geht's nun nicht mehr um Widerrufsbeamte), um damit die seit 2020 noch einmal deutlich extremeren Auswüchse, die von den Besoldungsgesetzgebern seitdem vollzogen worden sind, zu unterbinden. Wenn ich es richtig sehe, könnte dafür die Kategorie der "Mindestbesoldung" ein zentrales Mittel sein. Denn mittels der Mindestalimentation (und damit als indizielles Mittel anhand der Mindestbesoldung) liegt verfassungsrechtlich ein offensichtlich hinsichtlich des Besoldungsrechts zutiefst vereinheitlichendes Mittel vor, mit der also die verfassungsrechtliche Zersplitterung des Besoldungs- und damit auch des Beamtenrechts wieder eingehegt werden kann, und zwar unter Beachtung realitätsgerechter Bedingungen, wie das das Bundesverfasungsgericht in seiner neuen Besoldungsdogmatik unzweifelhaft als nötig erachtet. An diesen Einhegungsprozessen - denke ich - hat das Bundesverfassungsgericht ein gesteigertes Interesse, da ein verfassungsrechtlich einheitliches Beamtenrecht, das also einfach gesetzlich nicht einheitlich ausfallen muss, da die Gesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung des Art. 33 Abs. 5 GG jeweils über einen weiten weiten Entscheidungsspielraum verfügen, nicht nur aus der Verfassung abzuleiten ist (die Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten für alle Berufsbeamten einheitlich), sondern weil nur so sowohl die qualitätssichernde Funktion der Besoldung und damit die Leistungsfähigkeit des deutschen Berufsbeamtentums gesichert und gesteigert als auch der Staatsauftrag der Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gewahrt werden kann. Denn unter anderem Art. 72 Abs. 2 GG ist nur zu gewährleisten, wenn das deutsche Berufbeamtentum qualitätsgesichert und darin also auch in einer hinlänglichen Gleichartigkeit zwischen Bund und Ländern und Ländern und Länder gewahrt bleibt (unabhängig davon oder eben diese Unabhängigkeit einhegend, dass das Besoldungsgesetzgebungsrecht nach wie vor im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven den 17 Gesetzgebern erhalten bleibt). Hier spielt nun die Funktionsfähigkeit und damit das Gemeinwohl die zentrale Rolle: Denn wenn die Qualität des Berufsbeamtentums in den verschiedenen Rechtskreisen deutlich auseinanderfiele (bspw. dadurch, dass ein Rechtskreis auf Dauer eine deutlich schlechtere Alimentation gewährte als die anderen), müsste das zunächst zu Qualitätsverlusten führen, die auf Dauer dann die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts beeinträchtigten und am Ende gemeinwohlgefährdend wirken könnten, da der Staat seiner Funktionsfähigkeit beraubt werden würde oder könnte.
Ohne dass ich davon ausgehe, dass in der aktuellen Entscheidung ein Bezug zu Art. 72 Abs. 2 GG gesucht wird (der sich aber ggf. in der Begründung anbieten könnte), gehe ich davon aus, dass sich im Moment in Karlsruhe umfassende Gedanken hinsichtlich der Einheitlichkeit des deutschen Berufsbeamtentums und der qualitätssichernden Funktion der Besoldung gemacht werden, was als eine der zentralne Ursachen angenommen werden kann, wieso die aktuell angekündigte Entscheidung weiterhin auf sich warten lässt. Aber mit diesen Gedanken führe ich unsere Diskussion nun weg von der hier betrachteten Sache - zugleich gehe ich davon aus, dass unser Dissens besteht bleibt, was sowohl für Dich als auch für mich in Ordnung ist, denke ich; denn ich gehe weiterhin davon aus, dass auch Widerspruchsbeamte unter allen Umständen gegen ihre Besoldung als Ganze Widerspruch führen sollten.