Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4033273 times)

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 810
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4980 am: 21.02.2023 18:52 »
Wir befinden uns in der vermutlich grössten Krise, der diese Republik bisher ausgesetzt war. Nach der COVID 19 Pandemie und der damit verbundenen Störung der weltweiten Lieferketten, ein Krieg mitten in Europa und die daraus resultierenden weiteren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen ist es unabdingbar das insbesondere der ÖD und die Verwaltung funktioniert. Nehme ich nur mal mein Ressort BMVg da sind so viele Baustellen zu bewältigen, da ist es unabdingbar das alle Betroffenen 110% geben und nicht infolge von Vertrauensverlusten nur noch das notwendigste machen. Und gerade in dieser Krise spielt die Regierung und der Gestzgeber mit dem Vertrauen des ÖD in seine Dienstherrn.

Ich sehe das genauso dramatisch wie du. Auch der Umbau der Ökonomie wegen der drohenden Klimakatastrophe und das Migrationsproblem erfordern zukünftig einen höchstleistungsfähigen Staat. Der Staat braucht in Zukunft die besten Leute und das wird er nicht mit ein paar Softskills erreichen.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 810
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4981 am: 21.02.2023 18:57 »

Insofern dürfte es interessant werden, ob und wie weit das Bundesverfassungsgericht in der anstehenden Entscheidung die prozduralen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers erneut in den Blick nehmen wird.

Was für Konsequenzen hätte es, wenn das BVerfG feststellen würde, dass die prozeduralen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers missachtet wurden? Ist das Gesetz dann nichtig oder ungenügend? Wie muss das repariert werden? Welche materiellen Auswirkungen hätte das für den einzelnen Beamten?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4982 am: 21.02.2023 19:19 »
@ Bundi, Pendler und lotsch

Ich gehe ebenfalls davon aus, dass am Ende ein materiell evident unzureichendes Gesetz verabschiedet wird, wie ich das ja in der Vergangenheit schon begründet habe.

Mich interessiert allerdings die prozedurale Ebene von daher besonders, weil ja noch eine gehörige Zahl an Vorlagen in Karlsruhe anhängig sind. Sofern die im Urteil Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze formulierten prozeduralen Anforderungen dem Grundsatz nach auf die Besoldungsgesetzgebung übertragen werden sollten, werden die Dienstherrn sehr viel schneller damit rechnen dürfen, von einer Vollstreckungsanordnung getroffen zu werden. Richter sind tendenzell eher dem Wort zugetan als der Zahl. Nicht hinreichende Begründungen sind ihnen sachlich näher als die umfassenden Berechnungen, die materiell nötig sind, um eine Gesetz als verfassungswidrig zu betrachten. Entsprechend sollte davon auszugehen sein, dass sich im Gefolge die gerichtliche Entscheidungabfolge beschleunigen dürfte.

Mit der Entscheidung 2 BvL 2/18 hat das Bundesverfassungsgericht zum ersten eine Gesetz allein aus prozeduralen Gründen als verfassungswidrig betrachtet und also den materiellen Gehalt weitgehend nicht betrachtet. Ein in Gesetzgebungsverfahren wiederkehrend prozedural unzureichende Gesetzesbegründung dürfte von daher fast zwangsläufig in die Vollstreckungsanordnung münden.

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 608
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4983 am: 21.02.2023 20:05 »
@swen

Sofern die im Urteil Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze formulierten prozeduralen Anforderungen dem Grundsatz nach auf die Besoldungsgesetzgebung übertragen werden sollten, werden die Dienstherrn sehr viel schneller damit rechnen dürfen, von einer Vollstreckungsanordnung getroffen zu werden.

Swen könntest du dies für mich, sollte es kurz und knapp gehen, kurz erläutern was genau damit gemeint ist bzw was darunter zu verstehen ist. Als Mensch der Zahlen ist es manchmal nicht so einfach dies immer entsprechend zu durchdringen.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,198
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4984 am: 22.02.2023 00:37 »
@swen

Sofern die im Urteil Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze formulierten prozeduralen Anforderungen dem Grundsatz nach auf die Besoldungsgesetzgebung übertragen werden sollten, werden die Dienstherrn sehr viel schneller damit rechnen dürfen, von einer Vollstreckungsanordnung getroffen zu werden.

Swen könntest du dies für mich, sollte es kurz und knapp gehen, kurz erläutern was genau damit gemeint ist bzw was darunter zu verstehen ist. Als Mensch der Zahlen ist es manchmal nicht so einfach dies immer entsprechend zu durchdringen.

Bundi, Du darfst mich doch nicht auffordern, etwas kurz und knapp darzulegen - denn dann tue ich das natürlich mit wenigen (hunderten) Sätzen...

2015 hat das Bundesverfassungsgericht sein Prüfungsheft zur Betrachtung des materiell angemessenen oder nicht mehr angemessenen Gehalts der gewährten Alimentation erstellt. Betrachten wir jetzt des Umfangs wegen nur die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe, also den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, dem Nominallohn- und dem Verbraucherpreisindex über einen Zeitraum von 15 Jahren, dann sehen wir bereits in diesem Ausschnitt ein sehr abstraktes Verfahren, um den materiellen Gehalt der gewährten Alimentation zu prüfen. Denn wenn der indexierte Gehalt jeweils den Wert von 5,0 überschreitet, indiziert das die Vermutung einer evidenten Unteralimentation. Was aber ist dieser Wert von größer/kleiner Fünf? Er ist zunächst einmal nur eine Setzung, die bis zu einem gewissen Grad rechtsrealistisch versucht, die materielle Dimension der gewährten Nettoalimentation im Kontext der (gesamt-)gesellschaftlichen ökonomischen Entwicklungen zu veranschaulichen. Das ist als solches wie gerade schon gesagt recht abstrakt - denn wie ist beispielsweise die Bedeutung von drei Werten wie 4,8 und 5,9 und 5,2 gegenüber einer Werteskala von 2,1 und 7,0 und 6,8 zu begreifen? Das Verfahren als solches hat einen solch abstrakten Gehalt, das jener für Menschen, die nicht täglich mit Daten und Zahlen beschäftigt sind, nur eine bedinge Klarheit offenbart, denke ich.

Dahingegen sind Juristen durch ihre entsprechende Ausbildung und ihre berufliche Erfahrung darin geschult, versprachlichte und versprachlichende Begründungskontexte aufzunehmen, darzulegen und anzuwenden. Die Begründung als der tägliche prozedurale Gehalt ihrer Tätigkeit dürfte den meisten Richtern deutlich näher liegen als Zahlenketten, die am Ende als Indizien fungieren.

Wenn also der Bundesgesetzgeber materiell auch noch 2020 davon ausgegangen sein wird - um's an einem weiteren Beispiel zu veranschaulichen -, dass die Mietenstufen des WoGG sachgerecht seien, um hinsichtlich des Mindestabstandsgebots die Beträge der kalten Unterkunftskosten realitätsgerecht zu bemessen, das Bundesverfassungsgericht das aber dem Gesetzgeber untersagt, da eine solche Methodik materiell zu nicht realitätsgerechten Ergebnissen führe, dann liegt hier zunächst eine rechtlich eindeutige und eindeutig anzuwendende Direktive vor: "Dass die Auffassung der Bundesregierung, diese Methodik sei auch für die Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die Beamten ausdrücklich auf den Wohngeldbezug verweist. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden" (Rn. 56 in der aktuellen Entscheidung).

Wenn nun die Bundesregierung im aktuellen Entwurf jene Methodik kaum modefiziert erneut und sie damit ein weiteres Mal offensichtlich sachwidrig mit Blick auf Sozialleistungsansprüche verwendet, um die kalten Unterkunftskosten zu bemessen, und also ausführt: "Daher stellt der Gesetzentwurf zur realitätsgerechten Ermittlung der Wohnkosten auf die unterschiedlichen Mietenstufen der WoGV, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen  des  Mietwohnungsmarktes  der  Wohngeldempfängerinnen  und  -empfänger zugeordnet sind, ab und staffelt dementsprechend die Ergänzungszuschläge regional (§ 41 neu BBesG)" (S. 56), dann liegt hier offensichtlich kein Indiz für eine nicht sachgerechte Bemessung vor, sondern vielmehr ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Gesetzgeber erneut eine sachwidrige Methodik anwendet. Dafür spricht dann materiell ebenso der Vergleich des Ergebnisses dieser Bemessungmethode mit der vom Bundesverfassungsgericht als realitätsgerecht betrachteten Methode, die kalten Unterkunftskosten anhand des 95 %-Perzentils zu bemessen. Denn der Entwurf legt am Ende kalten Unterkunftskosten in Höhe von 1.171,50 € zugrunde. Das 95 %-Perzentil der kalten Unterkunftskosten beträgt aber in Baden-Württemberg 1.247,- € (+ 6,4 %) und in Bayern 1.379,- € (+ 17,7 %). Hier hätten wir materiell nun zwei starke Indizien dafür, dass die Bemessung im aktuellen Entwurf nicht realitätsgerecht ist.

Zusammengefasst haben wir folglich eine weitgehend fortgeführte Methodik zur Bemessung der kalten Unterkunftskosten vorliegen, die bereits vom Bundesverfassungsgericht direktiv als sachwidrig betrachtet worden ist, wofür darüber hinaus zwei weitere starke Indizien sprechen - und nun beginnt die typische Arbeit eines Gerichts: Da der Gesetzgeber nicht die identische Methodik angewandt hat, aber eine stark ähnliche, gegen die darüber hinaus zwei starke Indizien sprechen, sodass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die weitgehend fortgeführte Methodik materiell zu keinen hinreichend sachgerechten Ergebnissen führt und in diesem Fall als sachwidrig zu betrachen wäre, kommt es nun offensichtlich auf die Begründung an, wieso diese Methode und eben nicht das 95 %-Perzentil zugrunde gelegt worden ist. Nun also geht es darum, ob der Gesetzgeber die ihn treffenden prozeduralen Anforderungen erfüllt hat, die es gestatten würden, die mit starken Zweifeln belegte Methodik doch als sachgerecht zu betrachten - nämlich in dem Fall, sofern die Begründung, wieso diese Methodik und nicht das 95 %-Perzentil sachgerecht wäre, sachlich stichhaltig wäre.

Auf der genannten S. 56 findet sich aber keine Begründung dafür, wieso die vormalige Methodik kaum modifiziert weiter angewendet wird und weshalb sie sachgerecht sein sollte, obgleich sie eine kaum modifizierte Spielart der vom Bundesverfassungsgericht als nicht sachgerecht betrachteten Methodik darstellt und obgleich zwei starke Indizien darauf hinweisen, dass sie kaum realitätsgerecht sein könnte. Auf der S. 58 wird der Betrag von 1.171,50 € noch einmal genannt, jedoch weiterhin ohne eine weitere sachliche Klärung. Auf der S. 71 wird wiederholt, dass die genannten Mietenstufen sachgerecht seien, jedoch erfolgt auch hier weiterhin keine sachliche Begründung, wieso das der Fall sein solle. Eine weitere Begründung, wieso die auf das WoGG zurückführbare Methodik und nicht das 95 %-Perzentil verwendet worden ist, findet sich - wenn ich es richtig sehe - im Entwurf nicht.

Damit dürfte die Prüfung jener Methode zu dem Schluss kommen, dass die Bemessung weiterhin sachwidrig sein sollte: Sie verweist den Beamten weiterhin "ausdrücklich auf den Wohngeldbezug", was das Bundesverfassungsgericht als generell sachwidrig betrachtet, sie ist darüber hinaus kaum modifiziert worden und es sprechen zwei starke Indizien gegen sie. Materiell dürfte sie folglich die vom Bundesverfassungsgericht als evident sachwidrig betrachtete Methodik ungebrochen fortsetzen, wenn das auch nicht im Letzten entschieden werden kann - prozedural ist der Fall hingegen eindeutig (darauf wollte ich vorhin hinaus, deshalb bringe ich dieses Beispiel), nämlich dass die Bemessungsmethode trotz der sehr starken Zweifel an ihr nicht hinreichend begründet worden ist. Denn wegen der starken Zweifel hätte nun vom Gesetzgeber eine umfassende Begründung geliefert werden müssen, wieso sie dennoch zu realitätsgerechten Ergebnissen gelangen solle. Da diese Begründung nicht geliefert wird, muss der starke sachliche Zweifel an dieser Metodik als prozedural nicht ausgeräumt betrachtet werden. Ein anderer als dieser eindeutige Schluss ist auf Grundlage der im Entwurf gemachten Ausführungen nicht möglich.

Unabhängig davon, ob nun die Methodik sachgerecht wäre, bleibt entsprechend als Ergebnis festzustellen, dass hier die prozeduralen Verpflichtungen vom Gesetzgeber verfehlt worden sind. Die Vielzahl solcher und weiterer sachlich nicht hinreichenden Begründungen, von denen der Gesetzentwurf nur so strotzt, sollte es - sofern das Bundesverfassungsgericht seine Ausführungen aus der Entscheidung 2 BvF 2/18 grundsätzlich auf die Besoldungsgesetzgebungsverfahren überträgt (wovon ich ausgehe) - gänzlich unerheblich machen, ob er am Ende zu einer materiell amtsangemessenen Alimentation voranschreitet (was nicht der Fall ist, aber gar nicht mehr interessieren muss, sofern die genannte Übertragung stattfindet). Denn prozedural ist nicht geklärt, ob der Gesetzentwurf hinreichend sachgerecht ist. Als Ergebnis ist die zweite Säule des Alimentationsprinzips nicht hinreichend aufgerichtet, sodass der Gesetzentwurf verfassungswidrig ist.

Als Ergebnis der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre der Gesetzgeber - im Extremfall, ohne dass überhaupt das materielle Prüfverfahren in Gang gesetzt worden wäre - mit einem vom Bundesverfassungsgericht versehenen Datum dazu verpflichtet, ein verfassungskonformes Reparaturgesetz zu verabschieden. Es wird ihm in diesem dann die Möglichkeit gegeben, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Reparatur des prozedural sachlich nicht hinreichenden und also verfassungswidrigen Begründungsverhalten voranzuschreiten.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der Gesetzgeber könnte jetzt in diesem Reparaturgesetz kaum ein weiteres Mal evident sachwidrige Entscheidungen treffen, da er sie ein weiteres Mal nicht sachgerecht begründen könnte. Er könnte ebenso nicht darin fortfahren, offensichtlich evident sachwidrige Entscheidungen nicht hinreichend zu begründen. Denn in beiden Fällen käme ein solches Handeln in einem weitgehenden Maße einer Untätigkeit gleich. Und die forderte im zu häufig vollzogenen Wiederholungsfall dann zwangsläufig eine Vollstreckungsanordnung und zöge jene also nach sich.

Ergo: Eine Prüfung, ob die Entscheidungen im Wiederholungsfall weiterhin nicht hinreichend sachgerecht begründet worden sind, geht sehr viel schneller und ist im Ergebnis offensichtlich(er). Von daher deutet sich in der Entscheidung 2 BvF 2/18 die nächste Achillesferse der Besoldungsgesetzgeber an. Das Bundesverfassungsgericht wird von den Besoldungsgesetzgebern faktisch fast schon genötigt, ihren weiten Entscheidungsspielraum immer weiter einzuschränken - und diese m.E. bereits vor ihnen stehende Einschränkung prozeduraler Art dürfte eine der empfindlichsten sein, wenn ich das richtig sehe. Dabei dürften der Bundesgesetzgeber und sein aktuelles Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der anstehenden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung noch einmal besonders vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommen werden oder bereits worden sein, auch wenn in jener anstehenden Entscheidung davon kein Wort in der Entscheidungsbegründung zu finden sein wird (denn dort geht es ja sachlich um die bremische Besoldung der Jahre 2013 und 2014). Denn auch dieses Gesetzgebungsverfahren des Bundes zeigt ebenfalls nur eines: Es ist dringend notwendig, die Darlegungen im Verfahren 2 BvF 2/18 im Grundsatz auf die Besoldungsgesetzgebung zu übertragen - hätte es dazu noch eines Beweises bedurft, das Bundesministerium des Innern und für Heimat hätte ihn mit diesem Entwurf erbracht.

Da vor der Entscheidung 2 BvF 2/18 bereits absehbar gewesen ist, dass es zukünftig zu weiteren Direktiven hinsichtlich der prozeduralen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers kommen werden wird, und da das Datum jener bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 24.01. bereits schon länger festgestanden hat, dürfte es kein so unendlich glücklicher Schachzug gewesen sein, diesen sachlich in jeder Hinsicht grotesken Gesetzentwurf am 16.01. ins Beteiligungsverfahren zu geben. Das Bundesverfassungsgericht wird auch das mit Interesse zur Kenntnis nehmen bzw. schon genommen haben. Politisch intelligente Entscheidungen sollten entsprechend wohl eher anders aussehen.
« Last Edit: 22.02.2023 00:48 von SwenTanortsch »

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,329
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4985 am: 22.02.2023 06:16 »
Hallo,

mich frustriert,  dass der Weg durch die Gerichte ewig lang dauert.  Nach einigen Jahren Berufstätigkeit hegt man oder frau doch den Wunsch, eine Familie zu gründen und vielleicht eine Immobilie zu erwerben und einzurichten.  Das heißt, die mittleren Jahre sind die teuren Jahre. Im Moment habe ich das Gefühl - wenn überhaupt - sehe ich das Geld erst kurz vor der Pensionierung.  Es wird dann wegen der Inflation real weniger wert sein und dann braucht man auch nicht mehr so viel Geld.  Die Kinder sind erwachsen und das Häuschen ist entweder ganz abbezahlt oder Zins und Tilgung belasten wegen der Lohnsteigerungen nicht mehr so stark.

Es ist ein Hase und Igel Spiel. Das BVG entscheidet, die Gesetzgeber machen neue unredliche Klimmzüge,  die dann neu beklagt werden. Es mag sein,  dass Vollstreckungsanordnungen diesen Kreislauf eines Tages durchbrechen,  aber wann wird es soweit sein? Wieviel Beamte werden das sogar gar nicht mehr erleben?

Knecht

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 690
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4986 am: 22.02.2023 06:27 »
Hallo,

mich frustriert,  dass der Weg durch die Gerichte ewig lang dauert.  Nach einigen Jahren Berufstätigkeit hegt man oder frau doch den Wunsch, eine Familie zu gründen und vielleicht eine Immobilie zu erwerben und einzurichten.  Das heißt, die mittleren Jahre sind die teuren Jahre. Im Moment habe ich das Gefühl - wenn überhaupt - sehe ich das Geld erst kurz vor der Pensionierung.  Es wird dann wegen der Inflation real weniger wert sein und dann braucht man auch nicht mehr so viel Geld.  Die Kinder sind erwachsen und das Häuschen ist entweder ganz abbezahlt oder Zins und Tilgung belasten wegen der Lohnsteigerungen nicht mehr so stark.

Es ist ein Hase und Igel Spiel. Das BVG entscheidet, die Gesetzgeber machen neue unredliche Klimmzüge,  die dann neu beklagt werden. Es mag sein,  dass Vollstreckungsanordnungen diesen Kreislauf eines Tages durchbrechen,  aber wann wird es soweit sein? Wieviel Beamte werden das sogar gar nicht mehr erleben?

Stimme dir da voll und ganz zu. Es ist ein perfides Spiel in dem man sich dem minimalen anzunähern versucht, was man machen MUSS. Anstatt seine Belegschaft einfach ordentlich zu bezahlen (es darf ja auch mehr als 15 % über Grundsicherungsniveau sein) und somit auch noch die Laune ebendieser und den öffentlichen Dienst als Ganzes zu steigern.

Zudem ich ja gerade erst wieder gelesen habe, dass wir im OECD-Durchschnitt nur knapp über 50 % an Beschäftigten im ÖD haben... alles kurios und mit normalem Denken nicht nachvollziehbar.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,552
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4987 am: 22.02.2023 06:40 »
Nach einigen Jahren Berufstätigkeit hegt man oder frau doch den Wunsch, eine Familie zu gründen und vielleicht eine Immobilie zu erwerben und einzurichten. 

Das ist doch mittlerweile selbst für den gD schwierig bis unmöglich geworden.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,531
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4988 am: 22.02.2023 07:55 »
...Familie gründen geht relativ einfach... ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Knecht

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 690
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4989 am: 22.02.2023 08:18 »
...Familie gründen geht relativ einfach... ;)

Klar, kommt immer alles auf die Ansprüche an... aber auch viele Beamte liegen im relativieren ja weit vorne - ein Glück für den Dienstherrn.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,531
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4990 am: 22.02.2023 08:22 »
...und manche halten selbst einen Witz noch für eine ernsthafte Aussage... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Knecht

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 690
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4991 am: 22.02.2023 08:24 »
...und manche halten selbst einen Witz noch für eine ernsthafte Aussage... 8)

... habe ich nicht... wobei ein Witz so oder so etwas zuviel des Guten ist dafür ;) ... Ironie ist in geschriebener Form auch nicht immer eindeutig, schon gar nicht, wenn vor und nach jedem Satz drei Punkte kommen...

Sagen wir einfach ... ich habe die Metaebene nicht eindeutig erkannt, deinen Satz aber dennoch für meinen Satz verwendet... Hoffe ich habe damit nicht das Internet gelöscht...

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,531
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4992 am: 22.02.2023 08:48 »
...einverstanden ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BuBeamter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 40
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4993 am: 22.02.2023 09:38 »
Hoffentlich versteht auch irgendwann das BMI was Swen schreibt.

Nehmen wir mal an, der Referentenentwurf ginge so durch. Wie würde denn
für uns das weitere Verfahren aussehen, um zur amtsangemessenen Besoldung zu gelangen? Muss dann wieder durch alle Instanzen geklagt werden?

Ich habe zum Beispiel keine Widersprüche eingelegt, da ich erst durch die Rundschreiben des BMI von der Thematik erfahren habe.

Grüße

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,552
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4994 am: 22.02.2023 09:48 »
Hoffentlich versteht auch irgendwann das BMI was Swen schreibt.

Nehmen wir mal an, der Referentenentwurf ginge so durch. Wie würde denn
für uns das weitere Verfahren aussehen, um zur amtsangemessenen Besoldung zu gelangen? Muss dann wieder durch alle Instanzen geklagt werden?

Ich habe zum Beispiel keine Widersprüche eingelegt, da ich erst durch die Rundschreiben des BMI von der Thematik erfahren habe.

Grüße

Dann legst du dieses Jahr mal einen ein. Klagen kann man nur gegen eine Ablehnung.