Das neue Zuschlagswesen - also insbesondere der im Januar geplante AEZ mit seiner dort geplanten wohnortabhängigen Ausgestaltung - kann man im Hinblick auf die bisherige Regelung der Besoldung als eine grundlegende Modifikation begreifen, da sie erhebliche Auswirkung auf das jeweilige Besoldungsniveau verschiedener Beamtengruppen haben wird, xyz, in diesem Sinne ist das, was ich schreibe, gemeint: Denn hinsichtlich der Bundesbesoldung besteht bislang keine entsprechend verrechtlichte Regelung, von daher kann man die geplanten Neuregelungen als "Modifikation" begreifen; da diese Modifikation im Einzelnen weitreichende Auswirkungen auf die Auszahlungshöhe haben wird, kann man sie als "grundlegend" begreifen. Problem solcher grundlegenden Modifikationen im Besoldungsrecht ist, dass man sie ob ihrer Neuheit nicht in bereits vorgefundene Rechtsbestände einordnen kann, sodass sie sich ohne genaue Kenntnis über ihren geplanten Regelungsinhalt in keine bisherige Kontinuität einordnen lassen können. Kontinuierte rechtliche Fortschreibungen lassen vielfach im Gesetzgebungsprozess Schlüsse auf den Regelungstatbestand und also begründete Vermutungen zu, wie hier das Recht fortgeschrieben wird, da ihre Sachlogik als solche i.d.R. nur ein Spektrum an Veränderungen zulässt, ohne eine grundlegende Neuregelung zu vollziehen. Hinsichtlich von grundlegenden Modifikationen, insbesondere von ggf. anvisierte Abschmelzungsregegelungen, ist das hier nicht der Fall. Zwar dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass die im Frühjahr geplante Regelung vom Prinzip her fortgeschrieben und nur durch neue Beträge erweitert werden wird. Andererseits muss das nicht für jede der Regelung unterworfene Gruppe der Fall sein, insbesondere weil weiterhin begründet davon ausgegangen werden darf, dass mit dem Entwurf massive Einsparungsziele verbunden sein werden, dass diese nicht im verfassungsrechtlichen Rahmen anvisiert werden und dass sich die gesamtwirtschaftliche Entwicklungen mitsamt ihren möglichen Auswirkungen auf den Haushalt seitdem eher nicht verbessert haben. Eventuelle Veränderungen zwischen dem letzten und dem aktuellen Entwurf kann man aber tatsächlich erst im Detail prüfen, wenn jener neue Entwurf vollständig vorliegt. Das meinte ich mit meinem Einwurf: Es wäre m.E. überraschend, wenn der mittlerweile ein Dreivierteljahr alte Entwurf eines BBVAngG seitdem nicht Veränderungen erfahren hätte. Ohne seine Kenntnis als Ganzem können solche Veränderungen im Kontext der vorhandenen rechtlichen Regelungen aber nicht hinreichend geprüft werden. Von daher wäre ich vorsichtig, aus den bislang bekannten Tatsachen Ableitungen vorzunehmen, die sich aus der Fortführung des letzten Entwurfs ergeben - diese Ableitungen können sich als richtig erweisen, müssen sie aber nicht. In diesem Sinne ist die abschließende Aussage gemeint, dass Abwarten ggf. Enttäuschungen vorbeugen kann.