Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4014840 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9585 am: 17.01.2024 08:15 »
Wenn mit den kommenden Entscheidungen nicht endlich mal der Hammer herausgeholt wird, dauert es noch Jahre bis mal wirklich etwas passiert..

Ich bin auf den unverbindlichen Jahresausblick gespannt.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9586 am: 17.01.2024 08:20 »
Wie soll denn dieses "einfach mal schnell und pragmatisch und damit letztlich erfolgreicher" inhaltlich konkret aussehen? Wie soll ein solcher Verfassungspragmatismus, der dann erfolgreicher sein solle, inhaltlich konkret gefüllt werden, um über eine Wunschebene hinauszugelangen?
Indem man zB einfach mal pragmatisch den durchschnittlichen kompletten Bürgergeldsatz nimmt.
Anschließend die vom BVerfG mind. 15% auf die niedrigste Besoldungsstufe und Erfahrungsstufe drauf schlägt und von dort aus mit den bisherigen prozentualen Abständen der Besoldung und Erfahrunsstufen weiterrechnet.

Damit könnte wahrscheinlich jeder Leben, außer unsere Regierung weil sie das Geld lieber für andere Dinge ausgibt.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9587 am: 17.01.2024 08:29 »
Wie soll denn dieses "einfach mal schnell und pragmatisch und damit letztlich erfolgreicher" inhaltlich konkret aussehen? Wie soll ein solcher Verfassungspragmatismus, der dann erfolgreicher sein solle, inhaltlich konkret gefüllt werden, um über eine Wunschebene hinauszugelangen?
Indem man zB einfach mal pragmatisch den durchschnittlichen kompletten Bürgergeldsatz nimmt.
Anschließend die vom BVerfG mind. 15% auf die niedrigste Besoldungsstufe und Erfahrungsstufe drauf schlägt und von dort aus mit den bisherigen prozentualen Abständen der Besoldung und Erfahrunsstufen weiterrechnet.

Damit könnte wahrscheinlich jeder Leben, außer unsere Regierung weil sie das Geld lieber für andere Dinge ausgibt.

Ich behaupte sogar die meisten könnten (zunächst) mit + 12% leben und den Rest kann man dann weiter ausdiskutieren. Aber halt mal wenigstens irgendwas.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9588 am: 17.01.2024 08:45 »
Wie soll denn dieses "einfach mal schnell und pragmatisch und damit letztlich erfolgreicher" inhaltlich konkret aussehen? Wie soll ein solcher Verfassungspragmatismus, der dann erfolgreicher sein solle, inhaltlich konkret gefüllt werden, um über eine Wunschebene hinauszugelangen?
Indem man zB einfach mal pragmatisch den durchschnittlichen kompletten Bürgergeldsatz nimmt.
Anschließend die vom BVerfG mind. 15% auf die niedrigste Besoldungsstufe und Erfahrungsstufe drauf schlägt und von dort aus mit den bisherigen prozentualen Abständen der Besoldung und Erfahrunsstufen weiterrechnet.

Damit könnte wahrscheinlich jeder Leben, außer unsere Regierung weil sie das Geld lieber für andere Dinge ausgibt.

Ich gehe auch davon aus, dass damit die allermeisten Beamten, Richter und Staatsanwälte leben könnten - nur ist es dem Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht gestattet, so zu verfahren. Es ist an die engen Grenzen gebunden, die ihm das Verfassungsrecht aufbürdet. Und es kann nicht einen Verfassungsbruch mit einem Verfassungsbruch vergelten, um dann feststellen zu wollen, dass der Verfassung Genüge getan wäre, ohne so die Verfassung mit zuschanden zu reiten.

Ich kann den unglaublichen Frust, den Du empfindest, gut nachempfinden, Knecht - und es tut mir ja zugleich leid, dass ich Dir nicht Recht geben kann und immer wieder quasi den Finger in die Wunde lege. Aber in Anbetracht der Extremität, mit der die Besoldungsgesetzgeber seit spätestens Anfang 2021 das Verfassungsrecht brechen, bleibt dem Bundesverfassungsgericht letztlich nur eines über: Es muss sich so penibel wie irgend möglich an die Verfassung halten, um nur so dafür Sorge tragen zu können, dass die Verfassung auch im Besoldungsrecht wieder zum Leitfaden der amtsangemessenen Alimentation wird.

Mit der letzten Entscheidung musste der Senat davon ausgehen - quasi als ein zentraler Teil des Lebenswerks Andreas Voßkuhles -, dass die neue Besoldungsdogmatik praktisch abgeschlossen vorliegt. Jedem sich in den Bahnen des Verfassungsrechts sich bewegenden Besoldungsgesetzgeber ist es spätestens seitdem ein Leichtes, das Maß einer amtsangemessenen Alimentation sachlich begründet zu bestimmen.

Die Besoldungsgesetzgeber sind daraufhin allerdings ab Anfang 2021 geschlossen dazu übergegangen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Konzert zu brechen und das seitdem geschlossen regelmäßig zu wiederholen. Darauf muss der Senat nun reagieren und also eine Antwort finden, die nicht nur auf den Papier trägt, sondern die Gewähr dafür liefern muss, dass die Besoldungsgesetzgeber gezwungenermaßen freiwillig auf den Boden der Verfassung zurückkehren - und dafür sind seitdem die kommenden aktuellen Entscheidungen maßgeblich (eben der eine "Schuss", von dem ich gestern gesprochen habe). Dass so betrachtet, die Ausarbeitung von Entscheidungen und deren Begründungen sehr ausführlich vorgenommen und abgewogen werden und also gehörige Zeit kosten, kann meines Erachtens nicht anders geschehen.

Es ist so, wie ich es wiederkehrend schreibe: Für den Zustand im Besoldungsrecht, wie wir ihn aktuelle vorfinden, tragen ausnahmslos und alleinig die Besoldungsgesetzgeber die Verantwortung, indem sie im Konzert wissentlich und willentlich einen rechtlichen Zustand herbeigeführt haben und zielgerichtet aufrechterhalten, der von unserer Verfassung nicht gedeckt ist. Da sie geschlossen keinen Veranlassung für die Vermutung liefern, dass sie nicht genauso nach den angekündigten Entscheidungen fortfahren wollten, sieht sich der Senat und sehen sich zunächst einmal der Berichterstatter und seine Wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Aufgabe ausgesetzt, die für sie wiederkehrend nicht minder frustrierend sein dürfte. Auch und gerade deshalb werden sie nach sachlichen Mitteln und Wegen suchen, um diesen Zustand zu beenden. Das aber kostet Zeit, da die Ausarbeitungen nun nur umso mehr abgewogen sein wollen als bereits in herkömmlichen Verfahren.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9589 am: 17.01.2024 08:48 »
Laut Seppel ist der AEZ doch völlig ausreichend 8) Also warum +12% für alle?

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9590 am: 17.01.2024 08:53 »
Wie gesagt Swen, ich verstehe das grundsätzliche Problem, aber es ist eben ein bisschen so wie mit dem berühmten Messer zur Schießerei zu kommen.

Alle Nicht-Juristen dürften an diesem förmlichen Prozedere mittlerweile nicht mehr viel Interesse haben und einfach endlich ein Stück ihres Rechts haben wollen, mich eingeschlossen.

Trotz allem hoffe ich natürlich, dass du mit deinem aufgezeigten Zeithorizont Recht behältst und unserer Politelite angesichts des darauf folgenden Tritts in die Testikel das selbstgefällige Grinsen aus der Visage fällt.

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9591 am: 17.01.2024 08:58 »
Hut ab vor Swen. Immer wieder toll deine Beiträge zu lesen, auch wenn uns anderen mal die Geduld nicht reicht und wir emotional werden, hast du ja Recht.

Mir graut es trotzdem etwas vor der Zeit, die die Gesetzgeber sich nach dem nächsten Urteil nehmen um es umzusetzen.

Weil sie das Urteil nicht studieren werden um es umzusetzen, sondern um irgendein Schlupfloch zu finden.

Das ist das Einzige worauf man leider wirklich vertrauen kann.


Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9592 am: 17.01.2024 09:04 »
Laut Seppel ist der AEZ doch völlig ausreichend 8) Also warum +12% für alle?

Seppel hat zu oft am Auspuff unseres Porschefahrers geschnüffelt und wahrscheinlich die 14 unehelichen Kinder von diesem adoptiert  - der hat gut reden ;)

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9593 am: 17.01.2024 09:24 »
Die Alimentation des Beamten dient der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385), das heißt die Alimentation dient der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können.

Aus diesem Gesichtspunkt heraus halte ich die Verfahrensdauer für Besoldungsverfahren für zu lang, wie es auch der der ehemalige Präsident des BVerfG, Voßkuhle, bereits selbst festgestellt hat. Nur hat er es bei dieser Feststellung belassen und nichts oder zu wenig unternommen um diesen Missstand zu beheben. Da lasse ich auch keine Ausreden gelten. Es riecht einfach nach "staatstragender" Gleichschaltung zweier Verfassungsorgane. Ich halte ein solches Verfahren sogar für demokratiegefährdend, weil es das GG aushöhlt und das Vertrauen für das BVerfG und das GG beschädigt. Es scheint nämlich so zu sein, dass das BVerfG, gerade auch im Hinblick auf eine Unverzinslichkeit etwaiger Forderungen, dem Gesetzgeber einen finanziellen Vorteil für seine Haushaltsführung bewusst verschaffen will, und deshalb nicht mehr unparteiisch nach dem GG entscheidet, bzw. bewusst verzögert.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9594 am: 17.01.2024 09:24 »
@Swen: ich meine, dass ich nirgendwo geschrieben hätte, dass die Urteile nicht hinreichend ausgearbeitet und begründet werden müssten. Ich halte es aber einen Trugschluss, die Dauer bis zu einem Urteil mit der Qualität eines Urteils in Korrelation setzen zu wollen oder zu müssen. Für mich gibt es hier keine Zusammenhänge. Nur weil Gerichtsverfahren in Deutschland in der Regel sehr lange dauern heißt das nicht, dass dadurch die Qualität der Urteile steigt oder umgekehrt. Ich bin als Laie hingegen der Meinung, dass man das auch in einer kürzeren Bearbeitungszeit realisieren können sollte, wenn nicht sogar müsste, weil Lebenszeit von Menschen endlich ist. Recht und Rechtsumsetzung dienen keinem Selbstzweck, sondern bilden einen Rahmen für das Zusammenleben von Menschen. Hier liegt die Betonung für mich auf Menschen und dem Zusammenleben, womit ich wieder auf die begrenzte Lebenszeit zurückkomme. Welches Ausmaß einige Gerichtsverfahren haben sehen wir ja gerade auf den letzten Seiten. Das ist absolut inakzeptabel aber ganz sicher natürlich auch nicht dem Bundesverfassungsgericht alleine anzulasten.

Taigawolf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9595 am: 17.01.2024 09:33 »
@Swen: ich meine, dass ich nirgendwo geschrieben hätte, dass die Urteile nicht hinreichend ausgearbeitet und begründet werden müssten. Ich halte es aber einen Trugschluss, die Dauer bis zu einem Urteil mit der Qualität eines Urteils in Korrelation setzen zu wollen oder zu müssen. Für mich gibt es hier keine Zusammenhänge. Nur weil Gerichtsverfahren in Deutschland in der Regel sehr lange dauern heißt das nicht, dass dadurch die Qualität der Urteile steigt oder umgekehrt. Ich bin als Laie hingegen der Meinung, dass man das auch in einer kürzeren Bearbeitungszeit realisieren können sollte, wenn nicht sogar müsste, weil Lebenszeit von Menschen endlich ist. Recht und Rechtsumsetzung dienen keinem Selbstzweck, sondern bilden einen Rahmen für das Zusammenleben von Menschen. Hier liegt die Betonung für mich auf Menschen und dem Zusammenleben, womit ich wieder auf die begrenzte Lebenszeit zurückkomme. Welches Ausmaß einige Gerichtsverfahren haben sehen wir ja gerade auf den letzten Seiten. Das ist absolut inakzeptabel aber ganz sicher natürlich auch nicht dem Bundesverfassungsgericht alleine anzulasten.

Evtl. ist die seit Jahrzehnten andauernde Unteralimentation auf lange Sicht Teil einer Strategie der Besoldungsgesetzgeber, um den Personalmangel in der Judikativen zu verstärken. Spielt ihnen eigentlich perfekt in die Hände, wenn Urteile immer länger dauern und gleichzeitig die Qualität nachlässt. Irgendwann gibt es dann niemanden mehr, der ihr verfassungswidriges Handeln sowohl zeitnah als auch fundiert abstellen könnte.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9596 am: 17.01.2024 09:38 »
Vielleicht muss man sich einfach Folgendes vor Augen führen:

Die Komplexität der Entscheidungen ist letztlich auch darauf zurückzuführen, dass das BVerfG im Grunde nicht einfach über "klassische" gesetzliche Regelungen entscheidet. Die althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind nicht kodifiziert, sondern vielmehr ein Rechtsbegriff, der durch die verfassungsrechtliche Wirklichkeit bestimmt wird.

Insoweit entwickelt das BVerfG diese Grundsätze im Rahmen seiner Rechtssprechung als Richter- oder Gewohnheitsrecht mit Verfassungsrang weiter und prägt diese Grundsätze systematisch immer weiter aus. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass es nicht selbst zum Gesetzgeber wird.

Vielleicht mag man sich die Komplexität der Aufgabe so vorstellen, dass es den Gesetzgebern fortwährend nicht gelingt, ihre Besoldungsgesetze hinreichend zu begründen, oder es wird schlicht unterlassen. Eben diese Arbeit muss das BVerfG aber leisten, um die Grundsätze des Berufsbeamtentums fortzuentwickeln. Die Begründung des Urteils definiert die Grundsätze weiter aus und erhöht somit den Begründungsaufwand der Gesetzgeber und schränkt deren Spielraum weiter ein.





Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9597 am: 17.01.2024 10:53 »
Wie gesagt Swen, ich verstehe das grundsätzliche Problem, aber es ist eben ein bisschen so wie mit dem berühmten Messer zur Schießerei zu kommen.


Mir drängt sich eher der Vergleich auf, das die Herren Richter im feinen Zwirn eine Diskussion führen wollen.
Leider handelt es sich bei den Gesprächspartnern um eine Rotte Wildschweine, welche die Diskussion recht handgreiflich in der Suhle umsetzen wird.

@SwenT: Ihre Ausführungen sind schlüssig und überaus lesenswert wie immer. Ich fürchte nur das Karlsruhe in seinen Plänen unterschätzt, wie hemmungslos die Besoldungsgeber inzwischen bereit sind unsere Rechtsordnung auszuhöhlen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9598 am: 17.01.2024 11:13 »
gezwungenermaßen freiwillig

Sehr schönes Oxymoron, @Swen  :)
(und natürlich wie immer herzlichen Dank für deine Erläuterungen!)

Mir graut es trotzdem etwas vor der Zeit, die die Gesetzgeber sich nach dem nächsten Urteil nehmen um es umzusetzen.

Weil sie das Urteil nicht studieren werden um es umzusetzen, sondern um irgendein Schlupfloch zu finden.

Ich hoffe weiterhin auf eine möglichst "schlupflochfreie" Entscheidung des BVerfG..

Ozymandias

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« Antwort #9599 am: 17.01.2024 12:57 »
@lotsch
Das "Zinsproblem" könnte man mit einer Normerlassklage in eine Besoldungsklage einarbeiten.
Der Begriff Normerlassklage könnte zum gewünschten Ziel führen, ist aber auch nicht einfach. Einfach mal zu diesem Begriff recherchieren.