Neues aus RLP bezüglich der Klage:
Das LfF hat angeregt, im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normkontrollverfahren, wegen denen auch die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 A 11745/17.OVG ausgesetzt ist, das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen.
Das VerwG will nicht aussetzen, wir lassen es ruhend stellen, deshalb läuft aber die Verjährungsfrist weiter (31.12.2023 für das Jahr 2020).
Also sollte das BVerfG nicht zu langsam entscheiden