Durch die Abschaffung von Besoldungsgruppen wird zwangsläufig das Besoldungsgefüge verändert, was nur in einem geringen Maße möglich sein dürfte
Da würde mich eine Begründung interessieren. Denn daran hängt genau die Frage, was mit einer A5 nach der Abschaffung einer A4 passiert: Muss sich die Höhe der A5 im Abstand zur nun nicht mehr existenten A4, wenn diese die Mindestalimentation erfüllen würde, orientieren? Nach meinem Empfinden [!] ergibt dies keinen Sinn, da es keine A4 mehr gäbe, an der man sich orientieren und gegenüber der man das Abstandsgebot einhalten oder reißen könne.
(Über die Frage, welche Aufgaben von Beamten übernommen werden müssen und ob das heißt, dass man einen mittleren Dienst weiterhin braucht, habe ich mich nicht eingelassen.)
Das ist konkret gedacht und in der Konkretheit schlüssig - jedoch dürfte die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen Beamtenrecht und Beamtentum hier zentral sein, so wie es das BVerfG in der vorhin genannten Entscheidung in der Rn. 119 ausführt:
"Bezugspunkt des auf alle Beamtinnen und Beamten anwendbaren Art. 33 Abs. 5 GG ist
nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 <349>). In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl. BVerfGE 43, 177 <185>; 114, 258 <286>).
Dieses Erfordernis der Substanzialität ergibt sich bereits aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien, mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde, dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG insoweit nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>). Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 <348 f.>; 117, 372 <379>)."
An einem bestimmten Punkt dürfte der Kernbestand der Strukturprinzipien verletzt werden, wenn man zunehmend untere Besoldungsgruppen streicht und so vormals höhere zu untere macht, da so die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums durch die Verschiebung der Besoldungsordnung verletzt werden würden, wodurch das Beamtentum unstatthaft verändert werden würde. Wo der Punkt genau liegen wird, lässt sich Art. 33 (5) GG nicht entnehmen, müsste also vom BVerfG entschieden werden (das das auch nicht genau auf eine Besoldungsgruppe festlegen könnte und würde, vermute ich mal). Deine Argumentation rekurriert, denke ich, auf dem Beamtenrecht (eine nicht mehr vorhandene Besoldungsgruppe kann als solche nicht mehr materiell wirken); das BVerfG dürfte hingegen irgendwann das Beamtentum in den Fokus der Betrachtung rücken, denke ich.
Und zugleich halte ich es (als Besoldungspapst Swen I.) für nicht ganz unwahrscheinlich, dass das BVerfG zukünftig in etwa eine Argumentationslinie verfolgen könnte, wie ich das in dem Beitrag vom 30.07., 10:54 Uhr dargelegt habe:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.1860.html