Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2669685 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1980 am: 21.08.2021 12:57 »
Eure Heiligkeit, Papst SwenTantortsch,

was ist Euch an dem Wort "Gedankenexperiment", welches bewusst gewählt wurde, um deutlich zu machen, dass dieses Szenario nur einen einzelnen Aspekt beleuchten und nicht die Realität widerspiegeln solle, unklar geblieben, als dass Ihr es in Eurer allerhabenen und unanzweifelbaren Weisheit nicht berücksichtigt habt? Natürlich tut es uns untertänigst Leid, dass wir an Eurer Unfehlbarkeit gezweifelt haben! Bitte vergebt uns, oh größter aller Forenweisen! Natürlich können wir nicht erhoffen, dass Ihr uns niederes Volk an Eurer Weisheit teilhaben lasst und etwaig vorhandene Fehlschlüsse argumentativ beseitigt. Nein, Eure Autorität allein ist es, die uns natürlich genügt, denn ein Verweis auf eine nicht verfügbare Quelle kann dem einfachen Mann, der Euch hier wagt, vor die Augen zu treten, nicht weiterhelfen. Es ist natürlich seine eigene Schuld, dass er keine Bibliothek über das Beamtenrecht zu Haus hat. Aber seine Heiligkeit erleuchtet uns Kraft seiner Autorität!

Wir werden ab sofort wieder den Staub unter Euren Füßen küssen und uns nie mehr dazu erheben, Eure Aussagen in Zweifel zu ziehen, denn natürlich habt Ihr und nur Ihr Recht! Mögen in künftigen Prozessen die Richterinnen und Richter auf allen Ebenen und insbesondere im Bundesverfassungsgericht von Eurer Weisheit profitieren. Und wehe, dass sie dies anders sehen. Die Hölle sei dann für sie die gerechte Strafe!

...darüber sollte man nicht lachen sondern lächeln, weil es mE  des "Pudels Kern" trifft...denn schöne Worte von ST juristisch verpackt, können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kampf von ST insgesamt betrachtet eher
an Don Quixote de la Mancha erinnert... 8)

Ach Gott, ich kämpfe gar nicht, sondern schreibe nur, was ich als eine entspannende Tätigkeit wahrnehme. Handelt es sich beim Statement eventuell eher um eine Projektion?

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1981 am: 21.08.2021 13:16 »
[Handelt es sich beim Statement eventuell eher um eine Projektion?

...netter Versuch ;D...nein, hat meine Psyche nicht nötig...ich bin zufrieden mit mir und meiner Umwelt...deshalb kann ich das Ergebnis des "Konfliktes" zwischen Besoldungsgesetzgebung und Gerichtsbarkeit auch geduldig abwarten...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1982 am: 21.08.2021 13:43 »
[Handelt es sich beim Statement eventuell eher um eine Projektion?

...netter Versuch ;D...nein, hat meine Psyche nicht nötig...ich bin zufrieden mit mir und meiner Umwelt...deshalb kann ich das Ergebnis des "Konfliktes" zwischen Besoldungsgesetzgebung und Gerichtsbarkeit auch geduldig abwarten...

Das ist schön und freut mich für dich

2strong

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1983 am: 21.08.2021 16:40 »
Mir sind noch nie Beamte im einfachen Dienst begegnet. Wenn denn nun die Ämter A5 unterhalb gar nicht oder fast gar nichts vergeben sind, ist das Streichen dieser Ämter dann nicht folgerichtig und ohne Konsequenz?
Einfachen Dienst gab es seinerzeit in großer Zahl bei Post und Bahn. Nach deren Privatisierung Anfang/Mitte der 90er sehe ich Ernennungen im einfachen Dienst jenseits der Justiz nur noch Vereinzelt bei Boten in Oberbehörden. Der Bedarf überholt sich wohl mit dem zunehmenden Erfordernis an Qualifikation.

Banana90

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1984 am: 21.08.2021 19:41 »
Ich finde dieses Forum hier sehr spannend und ich habe auch schon einiges dazu gelernt.

Ich stelle mir im Moment folgende Frage:

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn amtsangemessen zu besolden, auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse. Bei der Betrachtung der 4-Köpfchen Beamtenfamilie mit nur dem einen Beamten als „Geldbringer“ muss die Grenze von 115% zur Sozialhilfe eingehalten werden, da staatliche Sozialleistungen per se ausgeschlossen sind. Wie verhält es sich wenn der alleinverdienende Beamte in Teilzeit beschäftigt ist und demgemäß die Besoldung reduziert wird?? Es gibt ja keine analogen Vergleiche, da es bei dem Sozialhilfeniveau keine Teilzeit gibt. Ist das dann selbstgewähltes Leid, da der Beamte grundsätzlich Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung hat und er dann auch nicht in geringem Umfang von der negativen Arbeitsfreiheit Gebrauch machen dürfte?!

Danke für aufklärende Antworten!

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1985 am: 21.08.2021 20:07 »
Ich finde dieses Forum hier sehr spannend und ich habe auch schon einiges dazu gelernt.

Ich stelle mir im Moment folgende Frage:

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn amtsangemessen zu besolden, auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse. Bei der Betrachtung der 4-Köpfchen Beamtenfamilie mit nur dem einen Beamten als „Geldbringer“ muss die Grenze von 115% zur Sozialhilfe eingehalten werden, da staatliche Sozialleistungen per se ausgeschlossen sind. Wie verhält es sich wenn der alleinverdienende Beamte in Teilzeit beschäftigt ist und demgemäß die Besoldung reduziert wird?? Es gibt ja keine analogen Vergleiche, da es bei dem Sozialhilfeniveau keine Teilzeit gibt. Ist das dann selbstgewähltes Leid, da der Beamte grundsätzlich Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung hat und er dann auch nicht in geringem Umfang von der negativen Arbeitsfreiheit Gebrauch machen dürfte?!

Danke für aufklärende Antworten!

Der Dienstherr unterscheidet da, ob du freiwillig Teilzeit gewählt hast, oder ob du nur noch teildienstfähig bist. Dann bekommst du einen 50 %-Zuschlag. Das war jetzt ganz frei erläutert ohne Fachbegriffe. Google einfach mal Teildienstfähigkeit.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1986 am: 22.08.2021 09:18 »
Mir sind noch nie Beamte im einfachen Dienst begegnet. Wenn denn nun die Ämter A5 unterhalb gar nicht oder fast gar nichts vergeben sind, ist das Streichen dieser Ämter dann nicht folgerichtig und ohne Konsequenz?
Einfachen Dienst gab es seinerzeit in großer Zahl bei Post und Bahn. Nach deren Privatisierung Anfang/Mitte der 90er sehe ich Ernennungen im einfachen Dienst jenseits der Justiz nur noch Vereinzelt bei Boten in Oberbehörden. Der Bedarf überholt sich wohl mit dem zunehmenden Erfordernis an Qualifikation.

Für Niedersachsen sahen die Zahlen 2014 und 2019 im Kernhaushalt, d.h. ohne Landesbetriebe und Gemeinden, wie folgt aus:

               2014     2019 

A 3 A 4       5           0   
A 5         330        305
A 6         885     1.330
A 7      2.340     1.570
A 8      3.805     3.730
A 9    13.535   12.375
A 10    8.805     8.555
A 11    7.270     7.845
A 12  32.215    30.790
A 13  32.825    35.750
A 14   8.360       8.020
A 15   3.845       3.725
A 16   895             850

Quelle: Landesamt für Statistik Niedersachsen, Statistische Berichte Niedersachsen, Personal im Öffentlichen Dienst am 30. Juni 2014 sowie am 30. Juni 2019 (Reihe: L III 2 - j 2014).


Eike1966

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1987 am: 22.08.2021 10:19 »
Die Verteilung der Planstellen und welche Ressorts/Einzelpläne dies betrifft kann man den Haushaltsplänen und den Anlagen entnehmen. Die Funktion/Laufbahngruppe und die Amtsbezeichnungen ergeben sich aus den Erläuterungen der Haushaltskapitel/Titel.
Im Landesbereich dürfte eigentlich nur der Justizwachtmeisterdienst im Justizbereich im einfachen Dienst übrig bleiben. In den 90iger Jahren gab es externe Organisationuntersuchungen mit dem Ziel die Kosten zu senken. Akten durch die Gegend fahren sind keine hoheitlichen Aufgaben. Seinerzeit war man der Auffassung, dass diese Tätigkeiten durch Arbeitnehmer kostengünstiger erledigt werden sollen. Da die Vorführung von Menschen und Fesselung eine staatliche Zwangsmaßnahme darstellt, so ist nach dem vorherrschenden Staatsverständnis dies nur durch Beamte möglich. Infolgedessen wurden die Planstellen im einfachen Dienst reduziert. Da im Gerichtsbereich diese Aufgaben immer anfallen werden, ist es nicht vorstellbar das der einfache Dienst entfällt. Solange die überwiegende Aufgabe darin besteht, Menschen von der Arrestzelle in den Gerichtssaal und zurück zu führen und die Durchsetzung der „Ruhe“ sicher zu stellen, wird man die Tätigkeiten nicht höher bewerten können. Hierfür wird keine Ausbildung benötigt. Eine mehrmonatige Unterweisung reicht.
Es bleibt den Gesetzgebern in Bund und Ländern selbstverständlich offen, durch neue gesetzliche Prozessabläufe und Aufgabenverteilung z.B. Änderung der Strafprozessordnung etc. den Justitwachtmeisterdienst zu verändern. Dies dauert selbstverständlich lange und ist eine Kostenfrage.
Solange die Hauptaufgabe die Vorführung ist, ist dies einfache Tätigkeit. Ob dies Mit A3, A4 oder mit A9 zu bewerten ist, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Wenn er diese Tätigkeit des einfachen Dienstes mit A9 bewertet, muss der mittlere Dienst höher bewertet sein.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1988 am: 23.08.2021 10:16 »
Zitat


Also plädierst du für einen familienstandabhängigen  Mindestlohn?


Sorry, dass ich jetzt erst antworte.

Nein, ich plädiere nicht für einen familienstandsabhängigen Mindestlohn, allerdings für eine gerechtere, steuerliche Behandlung von Mehrkindfamilien. Das BVerfG hat bewusst die Nettolöhne miteinander verglichen und hier eine Unwucht festgestellt.

Absolut betrachtet, erzielen Mehrkindfamilien ein ähnlich hohes Nettoeinkommen wie kleinere Familien. Pro Kopf steht ihnen jedoch im Durchschnitt ein geringeres Einkommen zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Familien mit vier oder mehr minderjährigen Kindern. Diese Familien sind auch häufiger auf soziale Unterstützungsleistungen angewiesen und tragen ein höheres Armutsrisiko. Eine besondere finanzielle Belastung sehen Familien mit vier und mehr Kindern insbesondere in den Ausgaben für Lebensmittel, Mobilität, Wohnung, Kleidung sowie die Bildung der Kinder.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1990 entschieden, dass das Existenzminimum jedes Familienmitglieds steuerfrei zu stellen ist. Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber Kindern seien laut Urteil des Gerichts nicht mit Konsumausgaben zu vergleichen, daher müssten die Mittel, die für die Existenzsicherung der Kinder erforderlich sind, bei der Besteuerung unangetastet bleiben. Die erforderliche Freistellung erfolgt dabei entweder über den Kinderfreibetrag oder über das Kindergeld. Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1998 gehört jedoch nicht nur das sächliche Existenzminimum zum Bedarf eines Kindes und damit zum Kinderexistenzminimum, sondern auch die Berücksichtigung von Bildung, Erziehung und Ausbildung. Diese Rechtsprechung wurde durchaus kritisiert, führte aber letztlich zur Einführung eines entsprechenden zusätzlichen Freibetrags.

Weil die Freistellung des Existenzminimums erst mit der Steuererklärung im Folgejahr nachträglich gewährt wird, dient das Kindergeld zunächst für alle Familien als monatliche Kompensation bzw. Vorauszahlung. Das deutsche Kindergeld ist daher weniger ein Instrument zur Familienförderung, sondern vor allem zur Steuerrückerstattung. Eine tatsächliche Förderung findet nur dann statt, wenn die Höhe des erhaltenen Kindergeldes die zu erwartenden Steuernachlässe übersteigt. Der Förderanteil ist umso höher, je geringer das Einkommen der Familie ist.

„Das politische Interesse an einer Anhebung des sozialen Existenzminimums ist eher gering, denn das geltende System in Deutschland trägt dazu bei, dass dann nicht nur im Sozialrecht, sondern auch in anderen Rechtsbereichen höhere Ausgaben anfallen, bei zugleich sinkenden Steuereinnahmen.“ Dr. Maria Wersig, Professorin der Rechtswissenschaften an der Fachhochschule Dortmund AGF e.V. | Dokumentation: Methoden zur Sicherung des Kinderexistenzminimums | 27.06.2016 in Berlin 

Ob für Familien das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist, prüft das jeweils zuständige Finanzamt bei der Jahressteuererklärung. Dabei wird die Summe des gezahlten Kindergeldes der möglichen Steuerersparnis bei Anwendung des Kinderfreibetrags gegenüber gestellt. Für die Mehrheit der Familien ist die Auszahlung des Kindergeldes günstiger, da ihre Steuerersparnis aufgrund des relativ niedrigen Einkommens nur eine geringe Höhe erreicht.

Wenn allerdings im Sozialrecht bereits ein Existenzminimum definiert wurde, dann darf das steuerliche Existenzminimum nicht dahinter zurückstehen. Der sozialrechtliche Mindestbedarf, also das unterste Netz der sozialen Sicherung, ist demnach auch die Maßgröße für die Freistellung im Steuerrecht. Wenn man also nicht nur den Grundbedarf, sondern auch die anteiligen Wohnkosten mitrechnet, wird das aktuelle Steuerrecht dem zumindest bei Mehrkindfamilien nicht mehr gerecht. Daraus entsteht jedoch ein politisches Problem: Die Erhöhung des Kinderfreibetrages würde sinkende Steuereinnahmen nach sich ziehen.

In Frankreich gibt es beispielsweise ein Familientarifsplitting. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen der Familie durch die Anzahl der Familienmitglieder geteilt. Das dritte und jedes weitere Kind wird mit dem Faktor 1,0 doppelt so stark berücksichtigt wie das erste und zweite Kind (jeweils 0,5). Die Steuerminderung pro Kind ist jedoch gedeckelt auf einen maximalen Betrag von rund 2.000 Euro pro Kind, d.h., jedes Kind vermindert die Steuerschuld maximal um diesen Betrag.

Ich bin davon überzeugt, dass mit einer gerechteren Besteuerung (bpsw. nach dem Vorbild Frankreichs) des Einkommens bei Mehrkindfamilien das Armutsrisiko dieser Gruppe generell gemindert werden könnte und es keine extrem hohen Familienzuschläge mehr bräuchte, um in der Gruppe der kinderreichen Beamten eine verfassungsmäßige Besoldung zu garantieren.

Um jedoch das Steuerrecht zu verändern, bedürfte es eine Änderung des Bundesgesetzgeber, auf die die Länder und Kommunen nur begrenzt Einfluss haben.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1989 am: 24.08.2021 10:52 »
Am 26.08.2021 um 09:30 wird im Haushaltsausschuss NRW der Entwurf der Landesregierung "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" diskutiert. Wer Zeit, Interesse und Muße hat, dieser Diskussion per livestream zu folgen, kann sich hier dafür anmelden:

https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/antrag-auf-zugang-zum-livestream.html?id=1115320

EinMecklenburger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1990 am: 24.08.2021 12:09 »
Die ersten Widerspruchsentscheidungen sind für Beamte in der Dienststelle eingegangen. Mal sehen ob einer klagen wird. Ich hoffe es.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1991 am: 25.08.2021 12:41 »
Die Widerspruchsbescheide sind bezogen auf M-V oder?

uw147

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1992 am: 26.08.2021 10:44 »
Am 26.08.2021 um 09:30 wird im Haushaltsausschuss NRW der Entwurf der Landesregierung "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" diskutiert. Wer Zeit, Interesse und Muße hat, dieser Diskussion per livestream zu folgen, kann sich hier dafür anmelden:

https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/antrag-auf-zugang-zum-livestream.html?id=1115320

Danke für den Link. Viel Neues gab es da nicht, jedenfalls kaum inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gesetzesentwurf. Es gab kein Votum und die Entscheidung fällt ja eh erst in der nächsten Sitzung. Die Opposition hat FM Lienenkämper zumindest die Aussage abgerungen, dass der Beschluss zur Berliner Besoldung bei der Umsetzung der Tarifrunde berücksichtigt werden soll. Ansonsten nur Ausflüchte. Er ließ sogar offen, ob der Beschluss überhaupt Auswirkungen auf NRW habe, "Die Analyse ist noch nicht abgeschlossen."

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1993 am: 26.08.2021 10:44 »
Ich hab die Übertragung des Haushaltsausschusses NRW geguckt.
Wenn ich das richtig verstanden habe, liegen ca. 1,6 Millionen Einsprüche von Beamten hinsichtlich "Besoldung" vor.
In NRW sind aber wohl auch Zeiträume "bis 2003" problematisch und "offen"?

Ob es Auswirkungen für NRW aus dem Beschluss zur Berliner Richterbesoldung gibt, analysiert man weiterhin..
Falls es Auswirkungen gäbe, würde man das im vorzunehmenden Gesetzgegebungsverfahren nach den Tarifverhandlungen mit umsetzen wollen (Finanzminister Reinhold Hilbers)

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1994 am: 26.08.2021 10:51 »
Ich hab die Übertragung des Haushaltsausschusses NRW geguckt.
Wenn ich das richtig verstanden habe, liegen ca. 1,6 Millionen Einsprüche von Beamten hinsichtlich "Besoldung" vor.
In NRW sind aber wohl auch Zeiträume "bis 2003" problematisch und "offen"?

Ob es Auswirkungen für NRW aus dem Beschluss zur Berliner Richterbesoldung gibt, analysiert man weiterhin..
Falls es Auswirkungen gäbe, würde man das im vorzunehmenden Gesetzgegebungsverfahren nach den Tarifverhandlungen mit umsetzen wollen (Finanzminister Reinhold Hilbers)

Ergänzend:

Heute war die Sitzung im Haushaltsausschuß NRW, bei der auch der NRW Finanzminister Lutz Lienenkämper zugegen war. (Reinhold Hilbers ist niedersächsischer Finanzminister) Soweit ich es verstanden habe, gibt es wohl keine Änderungen des Gesetzesentwurfes. Er wird daher in der ersten Septemberwoche dem Landtag NRW unverändert zur Abstimmung vorgelegt. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ist das Ergebnis der Abstimmung vorhersehbar. Für die Vergangenheit haben kinderreiche Beamte daher nur dann mit einer Nachzahlung zu rechnen, wenn Sie rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt haben. Das LBV hat angekündigt, das Gesetz zeitnah umzusetzen. Daher ist mit den positiven Auswirkungen des Urteils noch in diesem Jahr zu rechnen.

Soweit es die Auswirkungen des Berliner BVerfG Urteils betrifft, analysieren sowohl das Land NRW (als auch andere Länder) dieses Urteil derzeit noch. Soweit es NRW betrifft (und ich gehe davon aus, auch soweit es alle anderen Bundesländer betrifft) will man Veränderungen, die nach der Analyse möglicherweise notwendig sein könnten, zusammen mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2021 nach den Tarifverhandlungen mit den Tarifbeschäftigten vorlegen.

Die Arbeitgeberseite hat für die TDL 2021 angekündigt, den Arbeitsvorgang (und somit die Entgeltordnung als Ganzes) als Kernthema zu machen. Damit steht sicherlich auch in der Beamtenbesoldung die Eingruppierung, Überleitung und Erfahrungsstufe auf dem Prüfstand.

Nach meinem ganz persönlichen Eindruck hat die vorläufige Analyse wohl ergeben, dass das Berliner BVerfG Urteil auch Auswirkungen auf andere Bundesländer hat, diese Mehrkosten aber durch andere, gesetzliche Neuordnungen ganz oder teilweise wieder ausgeglichen werden sollen. Nähere Details werden vielleicht schon während der Tarifverhandlungen deutlich, vielleicht aber auch erst mit der Vorlage der Besoldungsanpassungsgesetze 2021.