Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2638698 times)

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 787
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2055 am: 06.09.2021 12:49 »
Sinnvoll Variante wäre die Beihilfe auf 90% oder 100% anzuheben. Die Kosten für die Beamten würden sinken und dem Dienstherr entstehen Kosten nur bei der Beanspruchung und nicht regelmäßig monatlich. Im Alter kann man diese ja dann Absenken (70%), da im Ruhestand regelmäßig weniger Lebenskosten entstehen und somit der Eigenanteil wieder erhöht werden könnte. Damit federt der Dienstherr auch die höheren Kosten im Alter für sich selbst ab.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2056 am: 06.09.2021 12:55 »
Sinnvoll Variante wäre die Beihilfe auf 90% oder 100% anzuheben. Die Kosten für die Beamten würden sinken und dem Dienstherr entstehen Kosten nur bei der Beanspruchung und nicht regelmäßig monatlich. Im Alter kann man diese ja dann Absenken (70%), da im Ruhestand regelmäßig weniger Lebenskosten entstehen und somit der Eigenanteil wieder erhöht werden könnte. Damit federt der Dienstherr auch die höheren Kosten im Alter für sich selbst ab.
...im Alter wird aber auch das Einkommen auf höchstens 71 % abgesenkt...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 787
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2057 am: 06.09.2021 13:06 »
Man hat aber überwiegend auch keine Kinder mehr. Das Risiko würde ich eingehen. Es wird vermutlich für einen Ruhestandbeamten schwer zu begründen, dass seine Ruhestandsbezüge verfassungswidrig sind.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,565
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2058 am: 06.09.2021 13:29 »
Wenn die familienbezogenen Bestandteile so stark ausgeprägt werden müssen, dass sie Differenzen im Grundgehalt zwischen den Beförderungsämtern übersteigen, also Beförderungsstufen nivellieren, belegt dies aus Sicht des Richterbundes die Unteralimentation des Amtes an sich im Bereich der Grundbesoldung. 

Also, Richter sind ja im Allgemeinen nicht blöd. Aber dieses Argument ist einfach keines; solang für jedes weitere Kind auch nur ein beliebig kleiner (aber positiver) Mindestbetrag an Familienzuschlag gezahlt wird, gibt es für jede beliebige Differenz im Grundgehalt verschiedener Ämter eine gewisse Mindestanzahl an Kindern, sodass der kinderreiche Beamte mit dieser Kinderanzahl des niedrigeren Amts mehr Alimentation für sich und seine Familie erhält als der kinderlose Beamte des höheren Amts. Daran lässt sich auch nichts ändern; das *ist* so. Tatsächlich kann man mit genügend großer Kinderanzahl aus jedem Amt beliebig viel Alimentation erzeugen. Es braucht dann eben nur eine Fußballmannschaft zu Hause, mit Ersatzkader usw. usf.

Was genau will also der Beamtenbund? Abschaffung, oder zumindest Begrenzung der Alimentation kinderreicher Familien? Nun, das ist genau das Gegenteil von dem, was das BVerfG in seinem Urteil fordert...

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 994
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2059 am: 06.09.2021 13:37 »
Die Beihilfeanhebung würde aber bei den PKV-Unternehmen nicht gut ankommen. Beamte stellen einen Großteil der Kundschaft und weniger Prämien sind in so einem engen Marktumfeld nie gut.

Mindestbesoldung nicht gewahrt, bei gleichzeitiger Wahrung des Abstandsgebots führt bei einer Erhöhung der Grundbesoldung natürlich auch zu mehr Knete für Versorgungsempfänger. Alle möglichen Tricks zur Vermeidung der Erhöhung wurden ja schon besprochen. Aber es ist auch festzustellen, dass auch eine Streichung von A4 oder A5 das Abstandsgebot verletzen kann, denn dadurch werden einfachere Ämter höher besoldet und das Abstandsgebot einfach umgangen.

Zitat
Auf Versorgungsempfänger ist die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Reichweite der Alimentationsverpflichtung im Einzelnen nicht ausdrücklich bezogen. Da sich jedoch die Versorgung in Form von Ruhegehältern oder Hinterbliebenenversorgungen bei den Berechnungsgrundlagen nach Maßgabe der zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen, wäre eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Besoldung auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen bedeutsam.

Auszug aus einem Musterwiderspruch für Versorgungsempfänger.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 787
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2060 am: 06.09.2021 17:07 »
Das wäre mir als Dienstherr relativ egal. Wenn ich millionenschwere Forderungen auf mich zukommen sehe, dann wäre mir jedes Mittel recht und die Beihilfeanhebung ist mit weniger Risiken verbunden, als die Anhebung über Kinder und Familienzuschläge.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2061 am: 06.09.2021 18:20 »
Das insbesondere von der Union und der FDP gesehene Problem ist dann, dass sich das Geschäftsmodell der PKVen irgendwann nicht mehr rentiert bzw. die sowieso bereits recht hohen Beiträge dann noch einmal in den mitgliederstarken Kohorten erhöht werden dürften, was bedeutete, dass insbesondere die Senioren zur Kasse gebeten werden dürften, die jetzt bereits zunehmend unter der Beitragslast ächzen und die wiederum ein wichtiges Geschäftsmodell der Union sind (um's mal so auszudrücken). Die SPD, Grünen und Linken würde es erfreuen, da die Bürgerversicherung nicht zuletzt in Wahlkampfzeiten fester Bestandteil ihres Geschäftsmodells ist. Denn sobald sich entsprechende Beihilfebestrebungen umfassender ankündigen würden (bzw. tatsächlich in die Tat umgesetzt werden würden), dürften die Attraktivität und das Image der PKVen stark leiden. Wenn deren Beitragseinnahmen nicht mehr (deutlich) deren Leistungsausgaben übersteigen, was derzeit noch der Fall ist, hieße es eventuell bald diesbezüglich "Gute Nacht, Marie". So groß, wie die PKVen es gerne hätten, sind ihre ökonomischen Spielräume nicht (mehr):

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/155823/umfrage/gkv-pkv-mitglieder-und-versichertenzahl-im-vergleich/

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/38511/umfrage/wechsel-zwischen-privater-und-gesetzlicher-krankenversicherung/

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 798
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2062 am: 06.09.2021 19:47 »
Eine evtl. rot-grün-rote Regierung wird aber auch die Sozialhilfe nicht unerheblich anheben, was sich dann wieder auf das Abstandsgebot bei der Besoldung auswirken würde, und auch die Anhebung des Mindestlohns würde sich auf das Lohngefüge (nicht nur im ÖD) auswirken.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,638
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2063 am: 06.09.2021 22:53 »
Selbst wenn sich mein PKV-Beitrag verdoppelte, würde ich diesen der GKV vorziehen. Die Leistung ist an entscheidenden Stellen schlicht besser.

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 587
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2064 am: 07.09.2021 07:43 »
Wenn die familienbezogenen Bestandteile so stark ausgeprägt werden müssen, dass sie Differenzen im Grundgehalt zwischen den Beförderungsämtern übersteigen, also Beförderungsstufen nivellieren, belegt dies aus Sicht des Richterbundes die Unteralimentation des Amtes an sich im Bereich der Grundbesoldung. 

Also, Richter sind ja im Allgemeinen nicht blöd. Aber dieses Argument ist einfach keines; solang für jedes weitere Kind auch nur ein beliebig kleiner (aber positiver) Mindestbetrag an Familienzuschlag gezahlt wird, gibt es für jede beliebige Differenz im Grundgehalt verschiedener Ämter eine gewisse Mindestanzahl an Kindern, sodass der kinderreiche Beamte mit dieser Kinderanzahl des niedrigeren Amts mehr Alimentation für sich und seine Familie erhält als der kinderlose Beamte des höheren Amts. Daran lässt sich auch nichts ändern; das *ist* so. Tatsächlich kann man mit genügend großer Kinderanzahl aus jedem Amt beliebig viel Alimentation erzeugen. Es braucht dann eben nur eine Fußballmannschaft zu Hause, mit Ersatzkader usw. usf.

Was genau will also der Beamtenbund? Abschaffung, oder zumindest Begrenzung der Alimentation kinderreicher Familien? Nun, das ist genau das Gegenteil von dem, was das BVerfG in seinem Urteil fordert...

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

Wenn jetzt allerdings nur in den unteren Besoldungsgruppen eine deutliche Anhebung der Familienzuschläge für die vierköpfige Familie erfolgt, um einen verfassungsgerechten Mindestabstand zur Grundsicherung zu haben, in den oberen Besoldungsgruppen jedoch keine Erhöhung erfolgt, gibt es ein Problem mit dem Abstandsgebot. Der durchschnittliche, vierköpfige Haushalt muss nach der Einschätzung des Richterbundes bei jeder Beförderung spürbar mehr (Netto-)einkommen haben als vorher und sich auch noch deutlicher von der Grundsicherung abheben. Verglichen werden beim Abstandsgebot demnach immer vierköpfige Familien in unterschiedlichen Besoldungsgrupppen zueinander.

Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.

Daher fordert der Richterbund, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass davon eine vierköpfige Familie weitestgehend alimentiert werden könnte und nur geringe Familienzuschläge notwendig würden, die dann allerdings auch in allen Besoldungsgruppen annähernd gleich hoch sein müssen.

(kursiv dargestellte Textpassagen sind Zitate aus dem Urteil)

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 787
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2065 am: 07.09.2021 08:47 »
Vielmehr sollte hinterfragt werden, warum alle Bundesländer nur bis zum Rand der Verfassungswidrigkeit erhöhen obwohl mal der Grundsatz galt, dass Beamte im bescheidenen Wohlstand leben sollten. 15% über der Grundsicherung ist für mich kein bescheidener Wohlstand.

BStromberg

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 386
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2066 am: 07.09.2021 09:15 »
Ach herrlich.

Je länger sich der Kaugummi zieht, desto mehr Lust bekomme ich doch glatt, auf meine alten Tage in Speyer zum Dr. rer. pol. zu promovieren:


Die zukunftsfähige Ausgestaltung des Berufsbeamtentums in der Bundesrepublik Deutschland.

Eine Streitschrift zur Notwendigkeit umfassender Neustrukturierungen betreffend der föderalen Kompetenzen zwischen Bund und den Ländern; insbesondere im Kontext einer amtsangemessenen Alimentation als Ausfluss der hergebrachten und durch das Verfassungsgericht weiterentwickelten Dogmen des Dienst- und Besoldungsrechts.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2067 am: 07.09.2021 09:31 »
Vielmehr sollte hinterfragt werden, warum alle Bundesländer nur bis zum Rand der Verfassungswidrigkeit erhöhen obwohl mal der Grundsatz galt, dass Beamte im bescheidenen Wohlstand leben sollten. 15% über der Grundsicherung ist für mich kein bescheidener Wohlstand.

Die Personal- und Versorgungskosten sind in der Regel der wichtigste Posten in allen Länderhaushalten. So gab beispielsweise Niedersachsen 2020 bei einem Haushaltsvolumen von insgesamt 34,7 Mrd. € 13,7 Mrd. € für's Personal aus, also rund 40 % (https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/haushalt/haushaltsrecht_inklusive_haushaltsplane/haushaltsplanentwurf_2020/haushalt-2020-solide-finanzen-nachhaltigkeit-und-zukunftsinvestitionen-fur-ein-generationsgerechtes-niedersachsen-178340.html). Hier liegt folglich eine, wenn nicht die zentrale Stellschraube, um Mittel zu generieren, die man für andere Bereiche benötigt. Nicht umsonst plant beispielsweise Niedersachsen derzeit, rund 2.000 Stellen im öffentlichen Dienst zu streichen (vgl. im neuen Niedersachsenmagazin des nbb https://www.nbb.dbb.de/presse-publikationen/niedersachsen-magazin/). Deshalb versuchen die Länder, die das Thema amtsangemessene Alimentation nach der aktuellen Entscheidung aufgenommen haben, genauso wie der Bund alles, um streckenweise verfassungsrechtlich irrsinnige Schlupflöcher aufzutun. Denn man hat sich in allen 16 Landeshauptstädten zu sehr daran gewöhnt, dass man mit der Föderalismusreform I ab dem 01.09.2006 die wieder konkurrenzlose Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der eigenen Beamten dazu nutzen konnte, verfassungswidrig gewaltige Kosten einzusparen, und die eingesparten Mittel so für andere Bereiche verwenden konnte, in denen sie nun fehlen würden, wenn man zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückkehrte. Deshalb auch hier der gewaltige Reformstau, der unser Land ja offensichtlich nicht nur diesbezüglich charakterisieren dürfte. Irgendwann wird man das der Bevölkerung mitteilen müssen und versucht, bevor einem der Laden dann um die Ohren fliegt, das solange wie möglich nach hinten zu schieben.

Herr Dr. Stromberg, bitte vergessen Sie nicht, mir ein Exemplar zukommen zu lassen, sofern die Schrift nicht umgehend als jugendgefährdend indiziert würde...

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,539
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2068 am: 07.09.2021 09:41 »
Deshalb auch hier der gewaltige Reformstau, der unser Land ja offensichtlich nicht nur diesbezüglich charakterisieren dürfte. Irgendwann wird man das der Bevölkerung mitteilen müssen und versucht, bevor einem der Laden dann um die Ohren fliegt, das solange wie möglich nach hinten zu schieben.

Den letzten beißen die Hunde!

BStromberg

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 386
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2069 am: 07.09.2021 09:42 »
Herr Dr. Stromberg, bitte vergessen Sie nicht, mir ein Exemplar zukommen zu lassen, sofern die Schrift nicht umgehend als jugendgefährdend indiziert würde...

Ich werde mich sprachlich mäßigen  :o

Das Forum bekommt dann selbstredlich eine digitale Abschrift mit persönlicher Widmung und mutmaßlich auch die ein oder andere Fußnote zu diesem Posting hier rezitiert  ;)
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)