Das BVerfG betrachtet die 115 %ige Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums ausnahmslos als absolute Untergrenze der Alimentation (vgl. in der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18, Rn. 47). Zugleich stellt es zur Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation in ständiger Rechtsprechung als Beurteilungsgrundlage auf die Nettobezüge ab (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09-, Rn. 104). Darüber hinaus besitzt der Besoldungsgesetzgeber bei der Umsetzung seiner Pflicht, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, einen weiten Entscheidungssspielraum (vgl. in der aktuellen Entscheidung 2 Bvl 4/18, Rn. 26). Das gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die Gestaltung der Bruttobesoldung und damit auch für seine Möglichkeit, diese zu differenzieren (ebd., Rn. 61). Neben dem Grundgehalt hat er insbesondere die Möglichkeit, die Besoldung mittels Familienzuschläge, jährlichen Sonderzuwendungen, einem Urlaubsgeld, etwaigen anderen Einmalzahlungen und ggf. einem Ortszuschlag zu differenzieren (Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09-, Rn. 88, zum Ortszuschlage vgl. auch das Urteil vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, Rn. 56-58). Auf Grundlage seines weiten Entscheidungsspielraums kann er die Familienzuschläge bis einschließlich zum zweiten Kind gering bemessen, solange er damit nicht dafür sorgt, dass die Nettobezüge insgesamt die Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau und damit die Mindestalimentation unterschreiten.
Ab dem dritten Kind kann das Überschreiten jener Vergleichsschwelle für den Bedarf dieses und jedes weiteren Kindes nur durch einen entsprechenden Familienzuschlag gewährleistet werden. Durch die akutelle Entscheidung zur Alimentation kindererreicher Familien hat das BVerfG direktiv Kriterien erstellt (vgl. in der Entscheidung 2 BvL 6/17, Rn. 38 ff.), die dazu führen, dass jener Bedarf als deutlich höher zu betrachten ist, als das bislang von den Besoldungsgesetzgebern beachtet worden ist. Als Folge müssen die Familienzuschläge für das dritte und jedes weitere Kind recht deutlich angehoben werden.