Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2674630 times)

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2340 am: 19.10.2021 12:14 »
...kann ja im Eifer des Gefechts mal vorkommen.. ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

fragezeichen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2341 am: 19.10.2021 12:24 »
...aber du hättest vielleicht noch etwas genauer suchen müssen, um feststellen zu können, von wem (Zitat) " dieser Unsinn mit der Ewigkeitsgarantie" denn wirklich stammt... ::)  obwohl, woher sollte ein Newbie das auch wissen ;)
Hab' ich, es ist deine Wortschöpfung! Woher soll ein Hero Member aber auch wissen, was er den lieben langen Tag so an Beiträgen verfasst.
Ansonsten nur wieder die ewig gleichen süffisanten Einlassungen, wenigstens die Auswahl der Emojis variiert.
Ich hoffe, dieser Thread wird von den produktiven Usern weitergeführt, so dass auch interessierte Mitleser weiterhin mit Informationen versorgt werden.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2342 am: 19.10.2021 12:33 »
..es tut mir leid, dich enttäuschen zu müssen, aber die von mir zitierte "Ewigkeitsgarantie" (die ja von mir bewzweifelt wird - das hast du vielleicht nicht verstanden) wurde vom Kollegen SwenT. hier behauptet...ich habe aber weder die Lust noch die Zeit, die entsprechende Fundstelle zu suchen...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2343 am: 19.10.2021 12:41 »
Ich weiß, ich sollte es lassen... aber:
"Ewigkeitsgarantie" ist deine Wortschöpfung, niemand sonst argumentiert hier damit. Und dass du die Ewigkeit aller bestehenden Ordnungen anzweifelst, ist dein gutes Recht, führt hier aber nicht weiter.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2344 am: 19.10.2021 12:44 »
...ih seid echt drollig...ihr Beamten ohne oder mit höchstens 2 Kindern... :D ;)
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was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2345 am: 19.10.2021 12:46 »
...und zur "Ewigkeitsgarantie" frag doch einfach mal deinen Guru...

...ich sehe gerade, Fragezeichen ist ja dein Name! :D ...alles klar
Gruß aus "Tief im Westen"

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Weberknecht81

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2346 am: 19.10.2021 13:10 »
...ich werde natürlich weiterhin versuchen, dir zu helfen, kann das aus zeitlichen Gründen aber nicht in jedem Fall kurzfristig versprechen, da ich noch ein Leben außerhalb dieses Forums habe, dass mich vollkommen ausfüllt...

Den Eindruck vermittelst du jedenfalls nicht.

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2347 am: 19.10.2021 13:14 »
...kurz vor meinem Urlaub versuche ich immer, alles Notwendige abzuarbeiten....da antworte ich sogar auf Zweitaccounts... ;)
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SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2348 am: 19.10.2021 14:28 »
Es lohnt sich nicht, Kollegen, sich über das Gerede aufzuregen. Ab und an muss man der mal drolligen, mal trolligen Sichtweise widersprechen, weil's sonst wiederkehrend nur in Richtungen geht, die der öffentlichen Diskussion keine inhaltliche Substanz bieten - und dann kann man es wieder sein lassen und sich besser zum Beispiel das hier anhören; denn das hat deutlich mehr Substanz: https://www.youtube.com/watch?v=6_pZWrS0eok

Art. 79 Abs. 3 GG normiert eine Revisionssperrklausel, die es so zuvor in der deutschen Verfassungsgeschichte nicht geben hatte, sondern als Konsequenz aus der NS-Zeit gefasst wurde, nicht zuletzt im Hinblick auf das sog. Ermächtigungsgesetz. Nach 1945 haben dann verschiedene Verfassungen der Deutschen Länder eine entsprechende Klausel aufgenommen. So lautet beispielsweise Art. 150 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen vom 01.12.1946: "Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-demokratische Staatsform antasten. Die Errichtung einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten." (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VerfHEpArt150) Ähnliches findet sich in einigen Verfassungen der weiteren Ländern, sodass auch in das Grundgesetz ein entsprechendes Revisionsverbot aufgenommen worden ist (eine gut zu lesende Zusammenfassung liefert Hauke Möller, Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision, Berlin 2004, S. 121 ff.). Interessant ist dabei auch diesbezüglich die Rechtsprechung des BVerfG seit 1970, als es sich zum ersten Mal mit dem Art. 79 Abs. 3 in einem Urteil befasst hat (vgl ebd., S. 136 ff.).

Die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums, wie es Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 33 Abs. 5 GG normieren, fasst Timo Hebeler, Die Pflicht zur Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 V GG, JA 2014, 731 ff., schlüssig zusammen: Es "beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung [Anm.] und nach der herrschenden Lehre [Anm.] Art. 33 V GG ein grundgesetzgleiches Recht der Beamten. Dieses grundgesetzgleiche Recht ist darauf gerichtet, dass der Staat die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschaffene persönliche Grundstellung des Beamten nicht verletzt." (ebd., S. 733). Hier wird das Thema an verschiedenen Beispielen präzise durchdekliniert, um zu folgendem Fazit zu gelangen: "Die hier dargestellten Beispiele [...] zeigen, dass sich schneidige und unreflektierte Lösungen bei Art. 33 V GG verbieten." (ebd., S. 736).

Der tbb hat gerade erneut klargestellt, dass er, auch nachdem im Finanz- und Haushaltsausschuss des Landes Thüringen am letzten Freitag die Würfel gefallen sind und also davon auszugehen ist, dass es trotz des weiteren Gutachtens, nun des wissenschaftlichen Diensts des Thüringer Landtags, das zu weitgehend keinem anderen Befund kommt (was man so hört) als vormals der tbb und das Battis-Gutachten, das "Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation" (vgl. TOP 32, https://www.thueringer-landtag.de/plenum/sitzungstermine/) bei Enthaltung der AfD und Zustimmung aller anderen Parteien in dieser Sitzungswoche verabschiedet werden wird (vgl. https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/vorgang/43888). Da die Gutachten des wissenschaftlichen Diensts spätestens einen Monat, nachdem sie landtagsintern zur Verfügung gestellt worden sind, auf der Internetseitseite des Landtags zu veröffentlichen sind (§ 125 (2) der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags), hätte es offensichtlich bereits seit geraumer Zeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Mal schauen, wie lange es noch dauern wird, bis man sich in Erfurt zur Veröffentlichung entschließen kann.

Nun kann man nur hoffen, dass der Höcke-AfD vonseiten der anderen Parteien nicht ein weiteres Mal die Möglichkeit zum großen Auftritt geboten wird - und genau in dieser Befürchtung zeigt sich ein weiteres Mal wie in einem Brennglas die Beschädigung, die nun auch der Thüringer Landtag unserer Verfassungsrealität zufügt. Denn so oder so ist es ein demokratisches Armutszeugnis, dass einzig die AfD einem in vielfacher Hinsicht evident verfassungswidrigen Gesetz nicht zustimmen wird. Wieso Bündnis 90/Die Grünen den wissenschaftlichen Dienst mit dem Gutachten beauftragt haben, wo ja abzusehen war, dass er zu keinem anderen Ergebnis kommen konnte als vormals der tbb und das Battis-Gutachten, wird wohl ihr Geheimnis bleiben. Zwar trägt man auch dort die Tradition der Bürgerrechtsbewegung weiterhin im Namen; allerdings hat man sich auch dort offensichtlich gänzlich von deren Geist entfernt - denn ansonsten würde man nicht die Verfassung mit Füßen treten. Der Landesverband Berlin des DRB hat gewusst, wieso er das vormalige Handeln von Senat und Abgeordnetenhaus Anfang des Jahres als demokratiegefährdend bezeichnet hat. "Sie tragen die Buchstaben der Firma - aber wer trägt den Geist?!"

Damit dürfte nun die Tür endgültig geöffnet sein für die bald zu begründenden Anpassungsgesetze in allen Ländern; denn beide Seiten haben im Verlauf der letzten Monate mit einiger Aufmerksamkeit nach Thüringen geblickt.

https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/tbb-gewerkschaften-fordern-nachbesserung-des-gesetzes/

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2349 am: 20.10.2021 11:34 »
Auch in Sachsen-Anhalt gibt es zum dortigen "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" eine entsprechende Ausarbeitung des Gestzgebungs- und Beratungsdienstes. Diese stammt vom 18.10.2021 und soll im Rahmen der Befassung des Finanzausschuss mit dem Entwurf am 21.10.2021 behandelt werden.

Die Ausarbeitung müsste ebenfalls nach einem Monat hier veröffentlicht werden:
https://www.landtag.sachsen-anhalt.de//dokumente/gutachten

Den Stand zum Gesetzgebungsverfahren findet man hier:
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/portala/vorgang/V-195888

SwenTanortsch

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« Antwort #2350 am: 20.10.2021 12:48 »
Mal schauen, wie dann mit dem wissenschaftlichen Dienst in Sachsen und seiner Stellungnahme verfahren werden wird. In Thüringen hat man beide gerade eher mit Füßen getreten, vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wider-aller-vernunft-auch-thueringen-steht-vor-der-verabschiedung-einer-evident-verfassungswidrigen-besoldungsanpassung/


Unknown

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« Antwort #2352 am: 20.10.2021 17:49 »
Für Thüringen ist das Gutachten veröffentlicht:

https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/83638/gutachtliche_stellungnahme_des_wissenschaftlichen_dienstes_wd_9_21_betreffend_die_gewaehrleistung_einer_verfassungsgemaessen_alimentation.pdf
Klingt nach ziemlicher Klatsche für das TFM oder deute ich das falsch.

Zitat
C. Zusammenfassung der Ergebnisse

1. Obgleich das Bundesverfassungsgericht dem Besoldungsgesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit aufzeigt, den gebotenen Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung auch durch eine Erhöhung des Familienzuschlags zu gewährleisten, birgt die in dem Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene signifikante Anhebung der kinderbezogenen Stufen des Familienzuschlags das nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Risiko, dass sich bei unveränderter Höhe der Grundbesoldung das Verhältnis zwischen Grundgehaltssätzen und der von der Besoldungsstufe unabhängigen Alimentation der Familie derart zu Ungunsten der amtsbezogenen Bestandteile der Grundbesoldung verändert, dass der gebotene Abstand zwischen den Besoldungsgruppen insbesondere mit Blick auf kinderreiche Beamte in den unteren Besoldungsgruppen eingeebnet wird. Insofern steht zu besorgen, dass die isolierte Anhebung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile das besoldungsinterne Abstandsgebot – über dessen Berücksichtigung als Komponente des systeminternen Besoldungsvergleichs im Rahmen des vierten Parameters des vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Orientierungsrahmens hinausgehend – als eigenständiges Struktur prinzip des Berufsbeamtentums verletzt.

2. Keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Beschränkung der mit Art. 4 des Entwurfs gewährten Nachzahlungsansprüche auf solche Beamte, die ihre zu niedrig bemessenen Bezüge mit statthaften Rechtsbehelfen angefochten haben, über die noch nicht abschließend entschieden wurde.

3. Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Prozeduralisierungsanforderungen erscheint die grundsätzliche Herangehensweise, die Besoldungshöhe originär anhand der von der Rechtsprechung entwickelten konkreten Mindestvorgaben auszurichten, in erheblichem Maße verfassungsrechtlich risikobehaftet. Denn diese verfassungsgerichtlichen Minimalanforderungen sind weder dazu bestimmt noch erscheinen sie geeignet, den aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden gesetzgeberischen Gestaltungsauftrag zu ersetzen. Vielmehr legt die vom Bundesverfassungsgericht eingeschlagene Rechtsprechungsentwicklung eine Neuausrichtung der Besoldungsgesetzgebung nahe. Deren Ergebnis kann zwar an den mit dem Orientierungsrahmen umrissenen Mindestanforderungen gemessen werden. Das suspendiert allerdings den Besoldungsgesetzgeber nicht von der Pflicht, die Struktur und Höhe der Alimentierung anhand sachgerechter Kriterien festzulegen und – gegebenenfalls auch im Rahmen der parlamentarischen Beratung – zu begründen.
Wissenschaftlicher Dienst

Quelle: Gutachtliche Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes

lotsch

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« Antwort #2353 am: 20.10.2021 18:09 »
"Gesetze sind wie Würste, man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden." Otto von Bismarck (angeblich)

was_guckst_du

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« Antwort #2354 am: 21.10.2021 07:45 »
...jetzt muss nur noch jemand bei der AFD auf die Idee mit einem Normenkontrollverfahren bei der thüringischen Verfassungsgerichtsbarkeit kommen... ::)
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