Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2653973 times)

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2460 am: 11.11.2021 10:34 »
Die Zusage des MF findet sich in ST immer auf der Besoldungsmitteilung für Dezember.
Diese sollte ja in ca. 3 Wochen da sein. Wenn dort der Hinweis dieses Jahr fehlt, WS einlegen.
Taucht er auch in diesem Jahr wieder auf, wäre ein WS nicht zwingend nötig.

Ich rate jedem, seine Ansprüche immer selbst zu geltend zu machen. Bestenfalls hat man so etwas in der Hand, schlimmstenfalls war es nicht nötig. Ich sehe zumindest keinen Nachteil darin, einen WS einzulegen.

Perisher

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2461 am: 11.11.2021 12:05 »
@beelzebub:

Wogegen soll denn diesmal Widerspruch eingelegt werden?

Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wird in der nächsten Woche im LT ST wohl abschließend in zweiter Lesung beschlossen. Der Fz hat empfohlen, das MF zu ermächtigen, Ende Dezember die Nachzahlungen zu leisten. Die erhöhten Familienzuschläge gelten demnach bereits für das gesamte Jahr 2021 und fortlaufend für die nächsten Jahre.

Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2462 am: 11.11.2021 12:19 »
es bleibt fraglich, ob durch das Gesetz die verfassungsmäßig gebotene Mindestalimentation (durch zulässige Mittel) hergestellt wird ;).


Perisher

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2463 am: 11.11.2021 12:39 »
Nun, wenn man weiterhin der Auffassung ist, trotz deutlich erhöhter Familienzuschläge weiterhin unteralimentiert zu sein, ist wohl Widerspruch einzulegen.

Die Nachzahlungen ab 2015 erhalten glücklicherweise alle Beamte mit Kindern, pro Kind 1 und 2 sollten das grob geschätzt 7.700 Euro brutto sein.


Big T

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2464 am: 11.11.2021 12:54 »
Richtig.
Die Betroffenen können ja dann mal berichten, ob die Nachzahlungen (wirklich) nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden (§ 34 Abs.1, Abs.2 Nr.4 EStG)

EinMecklenburger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2465 am: 11.11.2021 13:00 »
Ich hab heute gegen Empfangsbekenntnis in der Dienststelle meinen Widerspruchsbescheid bekommen. Der ist Klage fähig und dann werd ich auch klagen.

beelzebub

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2466 am: 11.11.2021 13:03 »
@ Perisher

Die Erhöhung des Familienzuschlages hat ja keinerlei Auswirkung auf die Alimentation von kinderlosen Beamten und Versorgungsempfängern, deren Alimentation ja laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ebenfalls rechtswidrig sein soll.

Unabhängig davon fällt Anfang 2022 bei mir persönlich der Familienzuschlag Kind weg, weil Kinder eben auch erwachsen werden, demzufolge falle ich ab da auch unter die genannte Kategorie "kinderlos".

Sollte es so sein, dass die Zusage des MF auf der Bezügemitteilung Dezember stehen sollte, ist es gut, wenngleich dann nicht mehr viel Zeit für einen Widerspruch bleibt, sollte da nix stehen...

...darauf wäre ich gern vorbereitet, daher meine Frage.

Massltoff

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2467 am: 11.11.2021 13:06 »
In BW hab ich folgendes mitbekommen:

Sofern für das Jahr 2020 eine verfassungsmäßige Besoldung hergestellt werden sollte, werden die Nachzahlungen von Amts wegen ab 01.01.2020 geleistet. Auch für die darauffolgenden Jahre. Ohne Einlegung des Widerspruches.
Für die Jahre davor wird es wohl nur in den Widerspruchsfällen Nachzahlungen geben.

Na da bin ich mal gespannt.

Perisher

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2468 am: 11.11.2021 13:43 »
@beelzebub:

Ich darf mal aus dem GE zitieren:

"Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts entfalten nur gegenüber den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen Wirkung und enthalten für das Land Sachsen-Anhalt keine unmittelbare Verpflichtung zur Schaffung von gesetzlichen Neuregelungen im Bereich der Besoldung. Bei Zugrundelegung des Maßstabs aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts in Sachsen-Anhalt wäre die Besoldung im Ergebnis jedoch nicht amtsangemessen. Da auch in Sachsen-Anhalt noch zahlreiche Widerspruchsverfahren offen sind, welche die Alimentation generell und die Alimentation von Beamtenfamilien mit mindestens drei Kindern betreffen, besteht Handlungsbedarf."

ST ist der Auffassung, mit dem vorgelegten GE auch die Besoldung die Alimentation generell amtsangemessen auszugestalten. Solltest du das anders sehen, muss Widerspruch eingelegt werden.

Ich befürchte jedoch, dass dann alle bislang eingelegten und weiterhin aufrechterhaltenen sowie ggf. Ende 2021 neu eingelegten Widersprüche abschlägig beschieden werden und der Klageweg zu bestreiten ist.

Perisher

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2469 am: 11.11.2021 14:09 »
Die Betroffenen können ja dann mal berichten, ob die Nachzahlungen (wirklich) nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden (§ 34 Abs.1, Abs.2 Nr.4 EStG)

Warum wohl wird die Nachzahlung erst im Januar 2022 gezahlt?
Ich gehe davon aus, dass es zunächst wie eine sonstige Nachzahlung (voll) besteuert wird.

Die Fünftelregelung greift ggf. in 2023 bei der Einkommenssteuererklärung 2022. Für 2022 erhöht sich das Steueraufkommen.

Graveler

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2470 am: 11.11.2021 15:14 »
Info für Kommunalbeamte in NRW mit LOGA-Abrechnung:

Das KRZ ist noch nicht soweit. Noch keine Nachzahlung mit der Dezember-Besoldung...


bendosg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2471 am: 11.11.2021 16:03 »
Hallo Massltoff,

kannst du die Quelle für diese Info genauer benennen? Mir liegt nur die Info vor, dass die Einlegung von Widersprüchen zur Wahrung des Rechtsanspruchs nicht erforderlich ist. Es wird jedoch nicht erwähnt, auf welche Jahre sich eine mögliche Rückzahlung bezieht.

Zudem wird in den mir vorliegenden Dokumenten davon gesprochen, dass sich für die Jahre vor 2022 für alle betroffenen Beamt*innen (grds. bis BesGr. A10, abhängig von Höhe der Erfahrungsstufe) Nachzahlungen ergeben.

Auch hier wird nicht davon gesprochen, welche Jahre es betrifft. Soweit ich mich erinnere wurde im Beschluss des BVerfG doch das Jahr 2017 genannt. Gerne lasse ich mich jedoch eines Besseren belehren. Ab wann soll den die amtsangemessene Alimentation nicht mehr bestanden haben?

Gruß
bendosg

In BW hab ich folgendes mitbekommen:

Sofern für das Jahr 2020 eine verfassungsmäßige Besoldung hergestellt werden sollte, werden die Nachzahlungen von Amts wegen ab 01.01.2020 geleistet. Auch für die darauffolgenden Jahre. Ohne Einlegung des Widerspruches.
Für die Jahre davor wird es wohl nur in den Widerspruchsfällen Nachzahlungen geben.

Na da bin ich mal gespannt.

Massltoff

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2472 am: 12.11.2021 06:58 »
Hallo Massltoff,

kannst du die Quelle für diese Info genauer benennen? Mir liegt nur die Info vor, dass die Einlegung von Widersprüchen zur Wahrung des Rechtsanspruchs nicht erforderlich ist. Es wird jedoch nicht erwähnt, auf welche Jahre sich eine mögliche Rückzahlung bezieht.

Zudem wird in den mir vorliegenden Dokumenten davon gesprochen, dass sich für die Jahre vor 2022 für alle betroffenen Beamt*innen (grds. bis BesGr. A10, abhängig von Höhe der Erfahrungsstufe) Nachzahlungen ergeben.

Auch hier wird nicht davon gesprochen, welche Jahre es betrifft. Soweit ich mich erinnere wurde im Beschluss des BVerfG doch das Jahr 2017 genannt. Gerne lasse ich mich jedoch eines Besseren belehren. Ab wann soll den die amtsangemessene Alimentation nicht mehr bestanden haben?

Gruß
bendosg



Ein Schreiben des Finanzministeriums.
Mehr kann ich dazu leider nicht sagen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2473 am: 12.11.2021 12:04 »
Ich würde trotzdem Widerspruch in BW einlegen, da sich bereits abzeichnet, dass die 4-Säulen-Strategie womöglich keine verfassungskonforme Abhilfe schaffen wird.

algo86

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2474 am: 12.11.2021 12:40 »
Habe ich das für BW richtig verstanden, das bis A8 um eine Besoldungsgruppe angehoben wird und man ab A9 pech hat?
Anhebung Eingangsamt von A9 auf A10 bringt einem ja nichts, wenn man schon A9 ist.