U.a. Interessant im zitierten Urteil finde ich diese Ausführungen:
"Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger nicht dazu verpflichtet, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 B 91.802,13 - juris Rn. 26 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, der dies voraussetzt, ohne es zu thematisieren), Rn 37.