Die Familienzuschläge richten sich i.d.R. nach der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. In den meisten Fällen sind diese bei Versorgungsempfängern nicht mehr gegeben.
Das ist mir klar, aber reicht das um vom 4K Prinzip bei der Berechnung abzuweichen, denn den Stufe 1 Beamten, dürfte die Aussage ja auch zutreffen.
Das muss das BVErfG entscheiden. Da es von realitätsgerechten Verhältnissen ausgehen wird, dürfte es wahrscheinlich sein, dass es ein anderes oder differenzierteres Bemessungsverfahren im Hinblick auf eine "Mindestversorgung" entwickeln wird. Wie das aussehen wird, darüber könnte man spekulieren - und um zu spekulieren: Ich gehe nicht davon aus, dass es eine "Mindestversorgung" analog zur "Mindestalimentation" entwickeln wird, erstere also nicht an das Grundsicherungsniveau gebunden werden wird. Denn wenn man diese Bindung gar nicht erst erstellt, stellte sich dann auch nicht die Frage nach dem Familienmodell.
Vielmehr erscheint es mir schlüssiger, klare Kriterien für eine nicht zu unterscheitende "Mindestversorgung" an eine amtsangemessen vorliegende Alimentation zu binden, sodass sich die Frage nach dem Verhältnis von "Mindestversorgung" und "Grundsicherungsniveau" gar nicht erst stellte. Denn im Falle einer gegebenen amtsangemessenen Alimentation stellte sich die Frage nach einer amtsangemessenen "Mindestversorgung" anders, als wenn die gewährte Alimentation nicht amtsangemessen wäre. Im Hinblick auf eine amtsangemessene Alimentation, die also die "Mindestalimentation" in Hinsicht auf ihre zweite hier am 05.01. um 14:31 Uhr entwickelte Bedeutung hin versteht, stellt sich die Frage nach einer amtsangemessenen Versorgung offensichtlich gar nicht - sondern nur, ob die Höchstgrenze von 71,75 % ausreichte, um eine amtsangemessene Versorgung zu garantieren. Ich schätze mal (oder spekuliere), dass irgendwo hier die vom Bundesverfassungsgericht zukünftig gesuchte Methodik versteckt sein sollte. Denn sobald die Alimentation amtsangemessen ist und das ist sie, wenn sie die "Mindestalimentation" in einem ausreichenden Maße überschreitet, kann auch sichergestellt werden, dass ein prozentual geringerer Wert der Versorgung amtsangemessen sein wird - ob dieser Wert dann bei 71,75 % oder deutlich höher oder deutlich tiefer liegen kann, um zu einer noch amtsangemessenen Versorgung zu führen, dürfte sich an der Höhe der tatsächlich gewährten Nettoalimentation festmachen lassen, vermute ich.
Da aber diesbezüglich bislang zu wenig bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen vorliegen, dürfte man aber eben kaum über Spekulationen hinausgelangen - und wie Du weißt, empfinde ich jene, wenn's um Rechtfragen und deren Folgen geht, zumeist als nicht besonders weiterführend, weil's am Ende doch nur wieder um Moral, nicht aber um tatsächliche (Rechts-)Verhältnisse geht.
Der mittelkurzen Rede langer Sinn: Ich sehe mich nicht in der Lage, die Frage nach der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung hinreichend klar diskutieren zu können. Der vorhin von lotsch genannte Vorlagebeschluss könnte dem BVerfG die Möglichkeit geben, seine bisherige Rechtsprechung zum Thema zu konkretisieren. Vielleicht wird es das tun. Allerdings beschäftigt sich der Vorlagebeschluss die längste Zeit mit dem aktiven Landesbeamten und erst im Zeitraum des letzten betrachteten Jahres mit dem Versorgungsempfänger, ohne diesen in Ermangelung konkreter Vorgaben als solchen zu betrachten.
Das Bundesverfassungsgericht wird sich aber, davon ist auszugehen, so oder so in absehbarer Zeit der Thematik annehmen müssen - spätestens wenn nun auch diesbezüglich nach und nach Vorlagebeschlüsse bei ihm eingehen werden. Und wenn Länder wie nun Thüringen die Widersprüche generell nicht mehr ruhend stellen, wird folglich auch eine gehörige Zahl an Vorlagebeschlüssen zur Frage einer amtsangemessenen Versorgung beim BVerfG auflaufen...