Es ist genauso, wie Du schreibst, Krazykrizz. Im Endeffekt ist die Entscheidung auf Grundlage der damaligen direktiven Lage nicht zu beanstanden gewesen, wenn auch das VG an mindestens drei Stellen auch hätte eine andere Abzweigung nehmen können (getreu dem Grundsatz: zwei Juristen drei Meinungen). Hätte es auf der zweiten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" vorgenommen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung stärker als zuvor anheimstellt, wären mehrere Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt gewesen (vgl. in den von Dir beigefügten Link die Rn. 60 ff.), sodass eine weitere Prüfung der weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung nötig gewesen wäre, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vorlagebeschluss geführt hätte. Hätte es das Mindestabstandsgebot als absolutes Kriterium begriffen (vgl. ebd., schon in LS 3), wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung konkretisiert hat, hätte es eine entsprechende Prüfung des Grundsicherungsniveaus und der gewährten Nettoalimentation durchführen müssen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf damaliger direktiver Lage zum Ergebnis gekommen, dass das Mindestabstandsgebot als verletzt anzusehen wäre, was ebenfalls hätte zur Folge haben müssen, dass es einen Vorlagebeschluss hätte fassen müssen. Hätte es die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber tiefergehend geprüft (vgl. ebd. ab Rn 156 ff.), hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass sie offensichtlich vom Gesetzgeber nicht erfüllt worden sind, allein schon, da sich das Land seit Jahr und Tag darum herumdrückt (so wie aktuell ein weiteres Mal), das Verhältnis von Mindest- und gewährter Nettoalimentation korrekt zu bemessen.
Es hätte dabei alle drei Wege schon 2019 beschreiten können, hat sich aber begründet dagegen entschieden, was auf Grundlage der damaligen bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven nicht zu beanstanden gewesen ist - so wie es aber ebenfalls auf deren Grundlage die Möglichkeit gehabt hätte, jeden der drei Wege doch auch anders zu gehen, wie das von der Verwaltungsgrichtsbarkeit anderer Länder (und vom Bundesverwaltungsgericht) in Teilen vor 2020 vollzogen worden ist. Interessant ist dabei insbesondere der vom VG angestellte Vergleich zwischen NRW und Niedersachsen (vgl. ebd., Rn. 141-143), der einen gewissen tautologischen Charakter aufwies. Denn die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich in NRW bislang generell stärker formal an die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts gehalten als in Teilen die niedersächsische (und auch und gerade als das Bundesverwaltungsgericht). Als Folge liegen bis heute offensichtlich weiterhin keine Vorlagenbeschlüsse zur nordrhein-westfälischen A-Besoldung vor.
Auch wenn Du damals kein Recht bekommen hast, war Dein Klage wichtig. Denn nur durch Kläger wie Dich ist das Thema auf der juristischen Tagesordnung geblieben und hat also nach der weiteren juristischen Präzisierung verlangt, was mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ein Grund dafür gewesen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung dafür entschieden hat, seine Direktiven u.a. hinsichtlich der Prüfungsstufen, der Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der gewährten Nettoalimentation sowie der den Gesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen zu präzisieren und sie entsprechend so zu präzisieren, wie es sie präzisiert hat. Kollegen wie Du haben uns allen einen Dienst erwiesen; denn ohne euch hätte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bis heute nichts geändert.