@SwenTornesch:
Hast Du schon konkretere Termine (z.B. mdl. Verhandlung) des für 2022 geplanten BVerfG-Urteils in Erfahrung bringen können? Und: Deutet sich an, ob über die in der Bremer Vorinstanz aufgeworfene Frage nach dem Ausreichen des Verstoßes gegen "nur" zwei Besoldungsvergelichskritierien hinaus noch weitere Besoldungsaspekte wahrscheinlich Teil des anstehenden Urteils sein werden?
Nein, das Bundesverfassungsgericht hat die konkreten Normenkontrollverfahren für 2022 angekündigt, jedoch bislang keinen konkreten Termin genannt (vgl. a.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Termine/termine_node.html). Ansich wollte ich mich mit den Vorlagebeschlüsse in den letzten Woche beschäftigt haben, bin aber über ein jeweils kursorisches Lesen nicht hinausgekommen, sodass für mich weiterhin nicht ersichtlich ist, wieso das Bundesverfassungsgericht genau diese Vorlagebeschlüsse ausgewählt hat. Zur ersten Prüfungfsstufe hat es bereits in der aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die von verschiedenen Fachgerichten zwischen 2015 und 2020 vorgenommene starre "Drei Parameter-Werte" auf der ersten Prüfungsstufe nicht sachgerecht ist und damit seine Entscheidungen aus dem Jahr 2015 präzisiert. So heißt es im sechsten Leitsatz, mit dem die Fachgerichte angewiesen werden entsprechend zu verfahren:
"Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Werden mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden."
Letztlich ist damit zu rechnen, dass es erneut eine Senats- und noch keine Kammerentscheidung geben wird. Zu vermuten ist, dass gezielt nicht die Berliner A-Besoldung betrachtet wird, da hier bereits sämtliche Parameter der ersten Prüfungsstufe betrachtet wurden. Es wird sich dabei zeigen, ob vom Bundesverfassungsgericht weitere Präzisierungen erfolgen (was ich vermute). Von einigem Intersse ist - denke ich -, dass das Bundesverfassungsgericht seine an Indices anknüpfende Prüfsystematik 2015 für die R- und A-Besoldung entwickelt hat, um dann in den weiteren fünf Jahren bis 2020 keine weitere entsprechenden Betrachtrachtungen mehr anzustellen, sondern 2017 und 2018 "nur" weitere Konkretisierungen des Alimentationsprinzips und damit weitere Einschränkungen des weiten Entscheidungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers zu vollziehen. Nun erfolgt bereits nach zwei Jahren die nächste Entscheidung, was zeigen dürfte, dass wir uns jetzt hinsichtlich der ersten Prüfungsstufe methodisch bereits im Zustand gefestigter Rechtsprechung befinden - das gibt zur Vermutung Anlass, dass nach der Entscheidung über die Bremer Vorlagebeschlüsse der Zeitraum weiterer Entscheidungen kürzer als bislang ausfallen wird, denke oder vermute ich.