Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2639019 times)

Ytsejam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3285 am: 12.04.2022 07:01 »
"Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sieht vor, dass im Rahmen der Prü fung der amtsangemessenen Alimentation immer ein Zeitraum von 15 Jahren rückwirkend betrachtet wird. Im Jahr 2026 fällt damit die Kürzung der Sonderzählung im Jahr 2011 aus dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum heraus. Dies ist eine wesentliche Ursache für die zeitliche Befristung der Angleichungszulage auf die Jahre 2021 bis 2025."

Mit anderen Worten, wenn man 15 Jahre durchhält und zu wenig besoldet entfällt der Vergleichszeitraum zu einer amtsangemessenen Besoldung, so dass dieser Prüfpunkt immer bejaht werden kann.

Wie dreist kann man sein sowas auch noch ganz offen zuzugeben?

Archivsekretärin

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3286 am: 12.04.2022 08:57 »
Quelle: https://feuerwehr-bawue.verdi.de/themen/nachrichten/++co++2501bb62-9b0f-11ec-8502-001a4a160111



"Referentenentwurf zur Anpassung der Dienst und Versorgungsbezüge für Baden-Württemberg liegt vor.
Übernahme des Tarifergebnis der Länder 2021 für die Beamten in BaWü

Referentenentwurf zur Anpassung der Dienst und Versorgungsbezüge für Baden-Württemberg liegt vor.

Seit wenigen Tagen liegt ein Referentenentwurf im Rahmen der Verbandsanhörung vor, zu dem wir als ver.di Fachvorstand Feuerwehr bis Anfang März über den DGB unsere Stellungnahme abgeben können.

Zielsetzung des Gesetzentwurfes:

Mit diesem Gesetz sollen die durch das Bundesverwaltungsgericht angemahnte Alimentationsgerechtigkeit umgesetzt werden.

Die Betrachtung der Alimentation beinhaltet die Besoldung, die Familienzuschläge, soweit die Krankenvorsorge in Bezug auf das Einkommensniveau der Gesellschaft in Bezug auf das Lebens und Wohnumfeld (Familiengröße, Wohnkosten, Lebenshaltungskosten etc.)

Die Landesregierung versucht mit diesem Gesetz eine amtsangemessene Alimentation im Sinne der Hergebrachten Grundsätze des Beamtentums auf der Berechnungsgrundlage, die das Bundesverwaltungsgericht angewandt hat, herzustellen.

Leider achtet diese Gesetzentwurf nicht auf das gewachsene und akzeptierte Besoldungsgefüge der Dienststellen … aber hierzu mehr unter der Überschrift „Probleme…“

Inhalt – Einschätzungen – positives - Probleme

Die geplanten Änderungen sollen zum 01.12.2022 in Kraft treten

Folgende Änderungen sind geplant:

Übertragung Ergebnis der Tarifrunde Länder

Mit diesem Gesetzentwurf soll auch das Ergebnis der Tarifrunde der Länder auf die Landes- und Kommunalbeamten zeit- und inhaltsgleich übertragen werden. Ab dem 1.12.2022 sollen die Besoldung und Versorgung um 2,8% steigen.

Besoldungsstruktur:

·         Das Eingangsamt des mittleren Dienstes wird von A 7 auf A 8 angehoben

·         Das Eingangsamt des gehobenen Dienstes wird von A9 auf A 10 und im gehobenen Feuerwehrtechnischen Dienst von A 10 auf A 11 angehoben.

Laufbahn mittlerer Dienst

·         Die Laufbahn des mittleren Dienstes beginnt künftig in A 8 und endet in A10Z

·         Alle Beamt*innen im mittleren Dienst und in A9 und A10, werden am 01.12.2022 automatisch um ein Besoldungsamt angehoben.

Das heißt: wer sich am 30.11.22 in A 8 befindet, erhält automatisch Bezuge nach dem heutigen A9
und wird in das nächste höhere Amt übergeleitet.
Das heißt, der Oberbrandmeister vom 30.11.22 ist ab dem 01.12.2022 nach A 9 besoldet und führt den Titel Hauptbrandmeister   u.s.w.


Laufbahn gehobener und höherer Dienst

Hier ändert sich nichts. Alle Beamten bleiben in ihrer jeweiligen Besoldung, mit Ausnahme der Beamten in A9 gD, diese werden nach A 10 übergeleitet.

Systematik Besoldungstabelle - Erfahrungsstufen

Es wird die Struktur der Erfahrungsstufen verändert. Es gibt eine sog. „Linksverschiebung“ der Erfahrungsstufen. Die Erfahrungsstufen 1 und 2 werden gestrichen und durch die bisherigen Stufen 3 und 4 ersetzt. Das Niveau der Erfahrungsstufen wird erhöht, dafür die Anzahl verringert und die Verweilzeit in den neuen Stufen 1 und 2 um 1 Jahr verlängert. Die Einordnung in die neue Erfahrungsstufensystematik erfolgt unter Berechnung der anrechnungsfähigen Zeiten gemäß Landesbeamtengesetzes.
Nach einer Sichtung der neuen Besoldungstabelle, gegenüber der bisherigen dürfte für alle Beamt*innen eine moderate Besoldungserhöhung über die Erfahrungsstufen stattfinden.

Anhebung der kinderbezogenen Familienzuschläge

Die kinderbezogenen Zuschläge werden für das erste und zweite Kind auf 138,84 € für das dritte und jedes weitere Kind auf 750.44 € erhöht.

Darüber hinaus wird zu den kinderbezogene Zuschlägen ein weiterer Zuschlag = Erhöhungsbetrag gewährt. Dieser Erhöhungsbetrag ist abhängig von der Besoldungsgruppe. Hiervon profitieren schwerpunktmäßig die niedrigeren Besoldungsämter.
Dies bedeute insbesondere für Familien mit drei und mehr Kindern eine deutliche Besoldungserhöhung.

Beihilfe

In Bezug auf die Beihilfe wird durch das Gesetz der Beihilfesatz für zukünftige Versorgungsempfänger von 50% auf 70 % erhöht.

Hiervon profitieren alle Beamt*innen, die nach 2012 verbeamtet wurden, da sich ihre Beiträge zur PKV ermäßigen müssten."


Drehleiterkutscher

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3287 am: 12.04.2022 09:30 »
Quelle: https://feuerwehr-bawue.verdi.de/themen/nachrichten/++co++2501bb62-9b0f-11ec-8502-001a4a160111



"Referentenentwurf zur Anpassung der Dienst und Versorgungsbezüge für Baden-Württemberg liegt vor.
Übernahme des Tarifergebnis der Länder 2021 für die Beamten in BaWü

Referentenentwurf zur Anpassung der Dienst und Versorgungsbezüge für Baden-Württemberg liegt vor.

...



Das habe ich bereits vor einem Monat hier im Forum verlinkt:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117225.msg237200.html#msg237200

Auf den Seiten von Verdi findet man auch eine allgemeine Stellungnahme des DGB und die Erläuterung, wie die nächsten Schritte des Gesetzgebungsverfahrens aussehen.

Archivsekretärin

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3288 am: 12.04.2022 09:32 »
Achso ´tschuldigung!
Bei der Menge an Infos kann man leicht den Überblick verlieren

Drehleiterkutscher

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3289 am: 12.04.2022 10:08 »
Kein Problem, hab es damals auch in deinem Thread zum 4 Säulen Programm verlinkt. Da BW das zusammen mit der Besoldungsanpassung gesetzlich umsetzen will, vermischt sich das Thema.

Wirklich interessant wäre mal der überall erwähnte Gesetzentwurf. Den rückt nur keiner raus  ;)

Märchenprinz

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3290 am: 19.04.2022 06:55 »
In der Jahresvorschau des BVerfG 2022 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2022/vorausschau_2022_node.html;jsessionid=E86BC607FADDB344F28FB49216CEDAD9.1_cid344) ist Nummer 44 interessant:

44.   2 BvL 2/16, 2 BvL 3/16, 2 BvL 4/16, 2 BvL 5/16, 2 BvL 6/16    
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des bremischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R in den Jahren 2013 und 2014 wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig sind.

Wenn es in diesem Jahr ein BVerfG-Urteil zur A-Besoldung gibt, sollte uns das doch endlich ein Stück voran bringen. Was meint ihr?

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3291 am: 19.04.2022 10:00 »
In der Jahresvorschau des BVerfG 2022 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2022/vorausschau_2022_node.html;jsessionid=E86BC607FADDB344F28FB49216CEDAD9.1_cid344) ist Nummer 44 interessant:

44.   2 BvL 2/16, 2 BvL 3/16, 2 BvL 4/16, 2 BvL 5/16, 2 BvL 6/16    
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des bremischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R in den Jahren 2013 und 2014 wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig sind.

Wenn es in diesem Jahr ein BVerfG-Urteil zur A-Besoldung gibt, sollte uns das doch endlich ein Stück voran bringen. Was meint ihr?

Diese Verhandlungszeiträume sind einfach nur irre.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3292 am: 19.04.2022 18:53 »
@SwenTornesch:
Hast Du schon konkretere Termine (z.B. mdl. Verhandlung) des für 2022 geplanten BVerfG-Urteils in Erfahrung bringen können? Und: Deutet sich an, ob über die in der Bremer Vorinstanz aufgeworfene Frage nach dem Ausreichen des Verstoßes gegen "nur" zwei Besoldungsvergelichskritierien hinaus noch weitere Besoldungsaspekte wahrscheinlich Teil des anstehenden Urteils sein werden?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3293 am: 19.04.2022 23:08 »
@SwenTornesch:
Hast Du schon konkretere Termine (z.B. mdl. Verhandlung) des für 2022 geplanten BVerfG-Urteils in Erfahrung bringen können? Und: Deutet sich an, ob über die in der Bremer Vorinstanz aufgeworfene Frage nach dem Ausreichen des Verstoßes gegen "nur" zwei Besoldungsvergelichskritierien hinaus noch weitere Besoldungsaspekte wahrscheinlich Teil des anstehenden Urteils sein werden?

Nein, das Bundesverfassungsgericht hat die konkreten Normenkontrollverfahren für 2022 angekündigt, jedoch bislang keinen konkreten Termin genannt (vgl. a. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Termine/termine_node.html). Ansich wollte ich mich mit den Vorlagebeschlüsse in den letzten Woche beschäftigt haben, bin aber über ein jeweils kursorisches Lesen nicht hinausgekommen, sodass für mich weiterhin nicht ersichtlich ist, wieso das Bundesverfassungsgericht genau diese Vorlagebeschlüsse ausgewählt hat. Zur ersten Prüfungfsstufe hat es bereits in der aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die von verschiedenen Fachgerichten zwischen 2015 und 2020 vorgenommene starre "Drei Parameter-Werte" auf der ersten Prüfungsstufe nicht sachgerecht ist und damit seine Entscheidungen aus dem Jahr 2015 präzisiert. So heißt es im sechsten Leitsatz, mit dem die Fachgerichte angewiesen werden entsprechend zu verfahren:

"Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Werden mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden."

Letztlich ist damit zu rechnen, dass es erneut eine Senats- und noch keine Kammerentscheidung geben wird. Zu vermuten ist, dass gezielt nicht die Berliner A-Besoldung betrachtet wird, da hier bereits sämtliche Parameter der ersten Prüfungsstufe betrachtet wurden. Es wird sich dabei zeigen, ob vom Bundesverfassungsgericht weitere Präzisierungen erfolgen (was ich vermute). Von einigem Intersse ist - denke ich -, dass das Bundesverfassungsgericht seine an Indices anknüpfende Prüfsystematik 2015 für die R- und A-Besoldung entwickelt hat, um dann in den weiteren fünf Jahren bis 2020 keine weitere entsprechenden Betrachtrachtungen mehr anzustellen, sondern 2017 und 2018 "nur" weitere Konkretisierungen des Alimentationsprinzips und damit weitere Einschränkungen des weiten Entscheidungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers zu vollziehen. Nun erfolgt bereits nach zwei Jahren die nächste Entscheidung, was zeigen dürfte, dass wir uns jetzt hinsichtlich der ersten Prüfungsstufe methodisch bereits im Zustand gefestigter Rechtsprechung befinden - das gibt zur Vermutung Anlass, dass nach der Entscheidung über die Bremer Vorlagebeschlüsse der Zeitraum weiterer Entscheidungen kürzer als bislang ausfallen wird, denke oder vermute ich.

Koi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3294 am: 27.04.2022 20:49 »
Hallo in die Runde,

heute war im niedersächsischen Landtag das liebe Weihnachtsgeld Thema. Die allgemeine Berichterstattung kann man z. B. dort sehen:

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Weihnachtsgeld-Mehr-als-9000-Beamte-unterschreiben-Petition,weihnachtsgeld160.html

Üblicher Unterton: Die Beamten kriegen den Hals nicht voll. Finanzminister Hilbers merkt die Einschläge nach wie vor auch nicht. Wenn das BVerfG irgendwann sagt dass die Besoldung zu gering ist wird es nicht reichen, mit einem Tränchen darauf zu verweisen, wie wenig Geld da ist. Aber nach seiner Aussage müsse man bei kinderreichen Familien nachsteuern. Zumindest das scheint also angekommen zu sein.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3295 am: 29.04.2022 09:43 »
Minister : "Wir leben in angespannten Zeiten."

Bundesverfassungsgericht:"Die allgemeine Haushaltslage reicht als Begründung nicht aus"

Bundesverfassungsgericht:"Sonderopfer sind rechtlich nicht zulässig"

FINDE DEN FEHLER......

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3296 am: 29.04.2022 17:25 »
Es schon erstaunlich, mit welche Chuzpe die Vorgaben des BVG negiert werden. Minister Hilbert möchte eventuell Beamten-Familien mit drei und mehr Kindern ein bisschen mehr unterstützen und das war es auch schon mit den Freundlichkeiten den Beamten gegenüber.

Hat der Minister keine fähigeren Ministerialbeamte und wenn ja, hört er gar nicht auf sie?

Ach ja, ich vergaß, im Oktober sind Landtagswahlen. Anscheinend will man der hiesigen Bevölkerung nicht erklären, dass man Jahrzehntelang unterirdisch besoldet hat und man deswegen (und auch aus Gründen der Nachwuchsgewinnung) besser besolden muss. Ein Trauerspiel.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3297 am: 30.04.2022 15:49 »
Die höchste Rechtsprechung Hessens ist eindeutig. Die Besoldung ist verfassungswidrig. In der Debatte am 31.03.2022 äußersten sich Politiker aus den Regierungsparteien und der Innenminister schon wieder ohne Wertschätzung und mit Ignoranz. Sie wollen alles aussitzen. Jeder mit Sachverstand weiß, dass das Bundesverfassungsgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen wird.

Die DPolG Hessen fordert CDU, Grüne und den Innenminister auf, endlich die Wertschätzungs-Blockade zu beenden und verfassungskonforme Besoldungs-Politik zu machen.

Polizistinnen und Polizisten mussten die letzten Jahre schon wegen geringfügigerem Fehlverhalten Sanktionen erleiden! Wer sanktioniert die verfassungswidrige Verzögerungs-Politik?

Die DPolG Hessen akzeptiert keine Ratenzahlung, Unrecht muss sofort korrigiert werden. Der Öffentliche Dienst darf kein Bittsteller sein, der in Raten das erhält, was ihm verfassungsmäßig zusteht.

correction80

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3298 am: 03.05.2022 07:05 »
Hallo, in RLP wurden jetzt die Widerspruche bzgl. des Familienzuschlages für 2021 jetzt negativ beschieden. Ich habe jetzt 1 Monat Zeit um Klage beim VG zu erheben. Hat jemand zufällig eine Musterklageschrift bzgl. des Familienzuschlages.

SwenTanortsch

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« Antwort #3299 am: 03.05.2022 08:04 »
Hallo, in RLP wurden jetzt die Widerspruche bzgl. des Familienzuschlages für 2021 jetzt negativ beschieden. Ich habe jetzt 1 Monat Zeit um Klage beim VG zu erheben. Hat jemand zufällig eine Musterklageschrift bzgl. des Familienzuschlages.

Eine entsprechende Klageschrift zu erstellen, ist keine Hexerei, muss allerdings sachlich konkret auf das bestrittene Gesetz und seine Regelungen zugeschnitten sein, um neben der inhaltlichen Begründung vor allem die hinreichenden formellen Kriterien einer Klage zu erfüllen. Insofern könnten Vorlagen aus anderen Ländern ggf. als Vorlage benutzt werden. Nichtsdestotrotz würde ich mich mindestens anwaltlich beraten lassen, auch ist man während des Klageverfahrens berechtigt, seine Begründung zu erweitern, anzupassen und zu verändern, sodass es zunächst darauf ankommt, erst einmal fristgerecht Klage zu erheben.

Vorlagen, die als Grundlage genommen werden können - aber sachlich eben individuell anzupassen wären -, findest Du bspw. hier: https://www.berliner-besoldung.de/vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht-erreicht/

Es dürfte sinnvoll sein, sich - sofern man entsprechend organisiert ist - an seine Gewerkschaft oder seinen Verband zu wenden und darauf zu dringen, dass von dortaus insbesondere, was die für alle Betroffenen gleichen Berechnungen anbelangt, der Prozess der Klageerhebung unterstützt wird. Insofern würde ich Dir raten, Deinen Tweet ebenso in das betreffende Unterforum einzustellen, um so ggf. auch zu erfahren, wie es anderen Betroffenen geht bzw. welche Neuigkeiten es ggf. gibt.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich würde erst einmal versuchen, erstens mich in den nächsten Tagen nach Möglichkeit mit weiteren Betroffenen zu vernetzen, um einen größeren Sachstand zu erreichen und sich auch austauschen zu können, zweitens ggf. an den Verband herantreten, in dem man organisiert ist (auch deshalb ist die Vernetzung wichtig; verschiedene Betroffene sind verschieden organisiert: je größer der Organisationsgrad, desto höher die Wahrscheinlichkeit sachgerechter Unterstützung von dritter Seite) und drittens darüber nachdenken, sich in den nächsten Tagen entsprechend anwaltlich beraten zu lassen.