Das Alleinverdienermodell muss herangezogen werden, wenn man den Vergleich der Besoldung mit einer Hartz IV Familie anstellt. Es ist ja die Frage, ob ein Beamter mit arbeitslosem Ehegatten mehr bekommt, als eine Hartz IV Familie. Der Beamte ist dabei sächlich, also weder rein männlich noch rein weiblich.
Die Logik habe ich verstanden. Ich meine nur, dass sie aus der Zeit gefallen ist. Zwar wird der Beamte (m/w/d) alimentiert, gerne auch seine Kinder, aber seine Frau muss es nun wirklich nicht sein, da sie in der Lage ist, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Insofern wäre eine einfache Lösung, den finanzellen Bedarf und das Einkommen der Frau bei der Berechnung einfach rauszulassen.
Das würde allerdings dem Alimentationprinzip widersprechen. Ein arbeitsloser Ehegatte (m/w/d) hat genauso wie die Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem berufstätigen Beamten (m/w/d). Der Beamte muss jederzeit wirtschaftlich in der Lage sein, diesen Unterhaltsanspruch aus seinem Nettoeinkommen zu befriedigen und muss trotzdem insgesamt mindestens 15 % mehr Einkommen haben, als eine Hartz IV Familie. Wenn man den Ehepartner aus der Berechnung heraus nehmen würde, dann müsste der Ehegatte ja zur Deckung seines Einkommens entweder ergänzende Leistungen in Anspruch nehmen oder arbeiten gehen.
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten
und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Der Beamte muss mit seiner Familie über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Grundbedürfnisse der Lebenshaltung hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten einen im Ergebnis amtsangemessen Lebenskomfort ermöglicht. Dabei ist die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung zu beachten.
Damit hat die Einbeziehung der familiären Situation in der Beamtenversorgung Verfassungsrang und ist keinesfalls aus der Zeit gefallen. Man kann daher den Bedarf nicht als einfachste Lösung einfach rauslassen sondern muss diesen Bedarf ganz im Gegenteil selbst dann beachten, wenn der Ehegatte für seinen Lebensunterhalt tatsächlich selbst sorgt.