Denn ist die Begründung, worauf sich der Widerspruch bezieht, nicht hinreichend, ist der Widerspruch nicht statthaft.
Dem ist gerade nicht so. Eine Begründung ist nicht notwendig. Wenn man allerdings begründet, muss man vorsichtig sein, damit sie allumfassend ist. Darauf bezog ich mich in meinen Ausführungen auch. Du bringst das Beispiel mit dem Weihnachtsgeld. Gerade Beamte mit Kindern sollten aufpassen, dass sie sich nicht nur auf die Entscheidung des BVerfG beziehen, in dem es um die Besoldung ab dem dritten Kind geht. Denn das kann dahingehend aufgefasst werden, dass nur hinsichtlich des Familienzuschlags Widerspruch erhoben wird.
"Statthaft" ist im Übrigen nicht der richtige Begriff. Du meinst hier wohl eher "begründet" iSd. Begründetheit. "Statthaft" ist ein besetzter Begriff (s. z.B. hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Statthaftigkeit) und sollte – um keine Missverständnisse bei anderen aufkommen zu lassen – auch entsprechend verwendet werden.
Wie gesagt, die Frage, wie weitgehend eine Begründung gehen muss, ist nicht abschließend geklärt. Deine Sichtweise, dass eine Begründung nicht nötig sei, dürfte dabei m.E. eher zweifelhaft sein. Nicht umsonst hebt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 - in den Leitsätzen hervor (Hervorhebungen durch mich):
" 1. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach die Beanstandung einer Vorschrift, die zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, mit dem Ziel, die Fortzahlung der Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu erreichen,
zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
2. Ob ein Feststellungsbegehren als nachrangiges Begehren in einem Leistungsbegehren enthalten ist, ist nach dem im Einzelfall erkennbar verfolgten und geltend gemachten Rechtsschutzziel zu ermitteln.
3. Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt -
sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt."
Bis auf Weiteres wird deshalb die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieser Entscheidung des Gerichtshofs i.d.R. folgen, was bedeuten könnte, dass ein nicht hinreichend begründeter Rechtsbehelf - ggf. "Ich erhebe Widerspruch gegen meine
Besoldung" - von den Verwaltungsgerichten - trotz der Verletzung des Mindestabstandsgebots - als nicht statthaft betrachtet und damit eine Entscheidung getroffen werden würde, die nicht als Vorlagebeschluss vor dem Bundesverfassungsgericht landete. Entsprechend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es ggf. im Widerspruchsschreiben nicht - wie in Deinem Beispiel betont - auf die Höhe der Besoldung, sondern darauf ankommt, eine
amtsangemessene Alimentation zu verlangen:
"Die Beanstandung einer Vorschrift, die zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, mit dem Ziel, die Fortzahlung der Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu erreichen, enthält nicht zugleich das Begehren festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Damit würde ein anderer Streitgegenstand zur Nachprüfung gestellt. Neben der angestrebten Rechtsfolge ist auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>). Der Streitgegenstand eines auf - unvermindert - höhere Zahlung gerichteten Leistungsbegehrens und die damit begehrte Feststellung, die Kürzung der Zahlung aufgrund eines speziellen Gesetzes sei verfassungswidrig, ist ein anderer als die Rechtsbehauptung, das allgemeine Alimentationsniveau sei zu niedrig. Letztere erfordert eine umfassende Prüfung und Aufklärung, die nicht nur das unmittelbare, die Kürzung regelnde Besoldungsgesetz in den Blick nimmt, sondern auch sonstige Gesetze (etwa das Einkommensteuergesetz) und dienstrechtliche Nebengesetze (wie Beihilfegewährung in Krankheitsfällen, Zulagen, Vergütungen usw.), die Einfluss auf das allgemeine Alimentationsniveau haben." (ebd., Rn. 24)
Entsprechend habe ich vorhin hervorgehoben: "Denn ist die Begründung, worauf sich der Widerspruch bezieht, nicht hinreichend, ist der Widerspruch nicht statthaft. Ist der Widerspruch nicht statthaft, ist der Rechtsbehelf, also der Widerspruch, wirkungslos, da die zwingende Voraussetzung für seine Zulässigkeit nicht gegeben ist." Ich würde hier entsprechend eher nicht wikipedia vertrauen. Juristisch gesehen untersucht eine Gericht, ob die vom Kläger gewählte Klageart zu seinem Begehren passt. Ist das gegeben, ist die Klage statthaft. Das Begehren muss aber ggf. begründet werden, um es als solches hinreichend erkennbar werden zu lassen. Deshalb mein Zweifel, ob ein Satz wie "Ich erhebe Widerspruch gegen meine Besoldung" tatsächlich hinreichend ist. Denn der Satz ist für sich genommen bereits eine Begründung - und diese könnte im Lichte der genannten BVerwG-Entscheidung nicht hinreichend sein, da das tatsächliche Begehren des Klägers sich
nicht auf seine Besoldung bezieht, also auf Bruttowerte, sondern auf seine
Nettoalimentation. Wird diese nicht genannt, könnte damit der Widerspruch nicht statthaft sein, da sachlich nicht hinreichend begründet.